Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichter Spitz
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 28. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Waibel-Knaus
Zentrum Frohsinn, 8730 Uznach
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1983, arbeitete als Detaillhandelsangestellte bei der Z.___ und war bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) obligatorisch unfallversichert, als sie am 25. Mai 2006 zwischen einem Fahrzeug und einem Garagentor eingeklemmt wurde und dabei ein Quetschtrauma im Bereich beider Unterschenkel mit Frakturen in beiden oberen Sprunggelenken (OSG) erlitt, die im Spital Y.___ in derselben Nacht operativ versorgt wurden (Urk. 7/Z1-2, Urk. 7/ZM2-4). Am 25. Februar 2008 wurde die Versicherte am rechten Fussgelenk erneut operiert (Urk. 7/ZM29). Die Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Kostenvergütung für Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 5. September 2008 stellte sie das Taggeld per 31. August 2008 ein (Urk. 7/Z114 S. 2). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 22. Juni 2009 bewilligte die Invalidenversicherung (Sozialversicherungsanstalt des Kantons A.___) die Kostengutsprache für eine Umschulung zur Informatikerin mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis Richtung Applikationsentwicklung vom 17. August 2009 bis 16. August 2013 (Urk. 7/Z141). Mit Verfügung vom 24. August 2009 stellte die Zürich wie mit Schreiben vom 26. Mai 2009 angekündigt (Urk. 7/Z137) die Kostenvergütung für Heilbehandlungen vorbehaltlich einer zweiten Arthrodese oder einer Prothesenimplantation im rechten OSG per 28. Februar 2009 ein, verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 20 % zu (Urk. 7/Z145). Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. September 2009, welche sich ausschliesslich gegen die Höhe der Integritätsentschädigung richtete (Urk. 7/Z147), wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 10. März 2010 ab (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 7. April 2010 erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 10. März 2010 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Integritätsentschädigung neu zu berechnen und festzusetzen, allenfalls unter Beizug eines Experten oder unter Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. April 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 1). Mit Replik vom 4. Mai 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 11 S. 2). Die Beschwerdegegnerin erstattete keine Duplik (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Mit der Festsetzung einer Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3.
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar. Sie sind jedoch mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar, soweit als sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
2.
2.1 Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet einzig die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung von 20 % (Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 3).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Einschätzung von Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, spez. Fusschirurgie, vom 14. Dezember 2009 (Bericht vom 15. Dezember 2009). Dieser bestimmte die Integritätsentschädigung von 20 % aufgrund des Status nach subtalar Arthrodese bei bestehender OSG-Arthrose am rechten Fuss mit Blick auf die SUVA-Tabelle Nr. 5.2 und unter Berücksichtigung einer künftigen Arthrosezunahme im OSG-Bereich, welche zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls zu einer Arthrodese führen werde. Die Verletzung am linken Fuss sei gut verheilt. Es gebe hier keine Hinweise auf eine arthrotische Veränderung. Die Wahrscheinlichkeit einer Arthroseentwicklung sei auch in Zukunft gering, weshalb diesbezüglich keine Integritätsentschädigung geschuldet sei (Urk. 7/ZM45). Zu derselben Einschätzung war auch der beratende Arzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, gemäss der Stellungnahme vom 14. Juni 2009 gekommen. Er hatte ausserdem ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass eine zweite Arthrodese in absehbarer Zeit nötig werde, wobei eventuell auch eine Prothese in Frage komme, was an der Höhe der Integritätsentschädigung indes nichts ändere (Urk. 7/ZM44).
2.3 Die Einschätzungen von Prof. Dr. B.___ und Dr. C.___ sind nachvollziehbar, was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede gestellt wird, und überzeugen sowohl hinsichtlich der übrigen Aktenlage als auch im Hinblick auf Anhang 3 zur UVV und der SUVA-Tabellen.
Die tibiale Fraktur am linken Fuss ist nach der Osteosynthese vom 26. Mai 2006 ohne degenerative Anzeichen abgeheilt (Bericht des Spitals Y.___ vom 10. Januar 2007, Urk. 7/ZM9; Bericht der D.___ vom 12. April 2007, Urk. 7/ZM16 S. 2) und es wurden diesbezüglich keine Befunde mehr erhoben (Austrittsbericht der E.___ vom 10. April 2007, Urk. 7/ZM15 S. 4 f.). Mit der Beschwerdegegnerin ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass in Bezug auf den linken Fuss keine Integritätsentschädigung geschuldet ist.
Beim rechten Fuss wurden nach der ersten Operation der Talus-Luxationsfraktur vom Typ Hawkins III vom 26. Mai 2006 mit offener Reposition und Osteosynthese des Talus und des Malleolus medialis (Urk. 7/ZM2, Urk. 7/ZM) bei schwierigem Heilungsverlauf, Varusfehlstellung des rechten Rückfusses und beginnender Arthrose des OSG (Urk. 7/ZM9, Urk. 7/ZM11, Urk. 7/ZM15 S. 5, Urk. 7/ZM16 S. 2 f.) am 25. Februar 2008 eine stellungskorrigierende Arthrodese subtalar, eine Achillessehnenverlängerung und eine Arthrolyse subtalar und beim OSG durchgeführt (Urk. 7/ZM29). Damit konnte gemäss dem Eintrag vom 20. Mai 2008 im Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie am Hirslanden Salem-Spital, eine deutliche Besserung der Beschwerden erreicht werden (Urk. 7/ZM35). Ein Jahr nach der (zweiten) Operation vom 25. Februar 2008 fanden sich gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 4. Februar 2009 ein Bewegungsdefizit insbesondere der dorsalen Extension und belastungsabhängige Beschwerden. Mit einer adäquaten Schuh- und Einlageversorgung bestehe jetzt eine recht gute Gehfähigkeit. Die noch geklagten Schmerzen bei Belastung und bei grösseren Gehstrecken seien bedingt durch die OSG-Arthrose, welche schon recht fortgeschritten sei. Der nächste OSG-Eingriff solle möglichst lange hinausgezögert werden. Dann müsse über die Protheseimplantation oder Arthrodese diskutiert werden (Urk. 7/ZM43).
Diesen medizinischen Sachverhalt berücksichtigten Prof. Dr. B.___ und Dr. C.___ eingedenk der zukünftigen Entwicklung der Arthrose mit wahrscheinlicher zukünftig nötiger Arthrodese am OSG und einer möglichen Prothesenimplantation. Sie trugen damit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin der dauernden Schädigung am rechten Fuss mit 20 % hinlänglich Rechnung, zumal gemäss der SUVA-Tabelle 2 eine subtalare Arthrodese respektive gemäss der SUVA-Tabelle 5 eine Gelenksresektion oder Arthrodese je mit 15 % abgegolten werden. Auch ist die Anwendung dieses Feinrasters angesichts der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a) nicht zu beanstanden. Das Gesetz will in der Unfallversicherung Integritätsschäden im Übrigen nicht nur als solche - nach Massgabe des im Einzelfall erhobenen medizinischen Befundes - egalitär-abstrakt (BGE 113 V 221 E. 4b), sondern auch im Quervergleich zu anderen Schädigungen, wie sie Anhang 3 zur UVV tarifiert, unter Berücksichtigung von deren Bewertung durch den Verordnungsgeber angemessen entschädigen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 133/06 vom 11. Januar 2007 E. 4.1). Auch insofern ist eine Entschädigung von 20 % angemessen, wie der Vergleich mit der in Anhang 3 zur UVV vorgesehenen Entschädigung von 30 % für den Verlust eines Fusses zeigt, zumal hier keine vollständige Gebrauchsunfähigkeit des rechten Fusses besteht und eine solche auch nicht absehbar ist (vgl. zur Berücksichtigung einer Verschlimmerung der Schädigung bei prognostischer Wahrscheinlichkeit, nicht jedoch bei blosser Möglichkeit: RKUV 1991 Nr. U 132 S. 308 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht U 362/00 vom 11. November 2003 E. 4.2).
2.4 Die Rügen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 11 S. 3 ff.) gehen vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage fehl, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannte (Urk. 2 S. 3, Urk. 6 S. 1 f.). So ist insbesondere die von der Beschwerdeführerin verschiedentlich (namentlich betreffend Alter, Karriere, Arbeitsweg, Freizeitgestaltung, psychische und physische Auswirkungen, Heilungsverlauf etc.) geforderte individuelle Betrachtungsweise bei der Bemessung der Integritätsentschädigung nur im Rahmen des medizinischen Befundes und bezogen auf die Schädigung selbst zulässig. Sie muss vor allem unabhängig von den individuellen Auswirkungen der Schädigung erfolgen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 61/06 vom 19. September 2006 E. 4 mit Hinweisen). Zwar trifft es zu, dass auch die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung den Ausgleich immaterieller Unbill bezweckt (BGE 133 V224 E. 5.1). Dies bedingt jedoch nicht zwingend eine Entschädigungsbemessung wie sie bei der privatrechtlichen Genugtuung vorgenommen wird, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird.
Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich gerade darin von der privatrechtlichen Genugtuung. Denn im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht lassen sich ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemeingültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen. Spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind. Des Weiteren erfolgt rechtsprechungsgemäss keine Abgeltung der physischen oder psychischen Leiden der versicherten Person während der Behandlung (BGE 133 V 224 E. 5.1, 115 V 147 E. 1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2010 vom 2. Juni 2010 E. 3.1). Auch dieser Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5, Urk. 11 S. 5) vermag die Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides vom 10. März 2010 (Urk. 2) nicht in Zweifel zu ziehen.
2.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hugo Waibel-Knaus
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).