UV.2010.00107

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 19. Juli 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG


gegen

Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1963, war seit November 2008 als Consultant bei der Z.___ AG in H.___ angestellt und über diese bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 8/K1 Ziff. 1-3).
         Am 7. April 2009 wurde der Helsana gemeldet, die Versicherte sei am 2. April 2009 beim Inlineskating gestürzt (Urk. 8/K1 Ziff. 4-6).
         Mit Verfügung vom 31. Juli 2009 anerkannte die Helsana ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalles bis zum 21. April 2009. Für die Zeit danach verneinte sie einen weiteren Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 8/K14). Gegen die Verfügung vom 31. Juli 2009 erhob die Versicherte am 10. September 2009 Einsprache (Urk. 8/K19), die die Helsana mit Entscheid vom 12. März 2010 abwies (Urk. 8/K21 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 12. März 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. April 2010 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit den Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 1). Die Helsana beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2 oben). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten am 11. Mai 2010 zugestellt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, der Unfall vom 2. April 2009 habe höchstens zu einer vorübergehenden Verschlimmerung bestehender degenerativer Vorzustände geführt. Der status quo sine sei am 21. April 2009 erreicht gewesen (Urk. 2 S. 8 E. 7).
         Die Beschwerdeführerin beruft sich dagegen auf einen Bericht der Ärzte der Rehaklinik D.___, die zum gegenteiligen Ergebnis gekommen seien (Urk. 1 S. 2 unten).
2.2     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht nach dem 21. April 2009 eingestellt hat.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin gab in der Unfallmeldung vom 7. April 2009 (Urk. 8/K1) an, sie sei am 2. April 2009 beim Inlineskating nach vorne gestürzt (Ziff. 4-6). Sie habe am rechten Ellenbogen und an beiden Knien Schürfungen und Prellungen erlitten (Ziff. 8).
3.2     Auf dem am 29. April 2009 von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Fragebogen zum Unfallhergang (Urk. 8/K8 = Urk. 8/K7) schilderte sie den Unfall dahingehend: „Beim Inlineskaten wegen einem Schachtdeckel, der nicht mit dem Gehsteig eben verlief, zu Fall gekommen. Bin nach vorne auf den Bauch gestürzt“ (Ziff. 3).
         Die Beschwerdeführerin gab weiter an, sie habe Schmerzen vom Gesäss ins linke Bein mit Gefühlsstörung und Kraftverlust. Der Zehenstand links sei nicht möglich. Zeitweise habe sie Krämpfe. Gehen sei nur hinkend möglich (Ziff. 1). Als Zeugen für das Ereignis gab sie ihren Mann und einen Passanten an (Ziff. 5).
3.3     Die Beschwerdeführerin war vom 9. bis 21. April 2009 in der A.___ Klinik hospitalisiert (8/M3 S. 1 oben). Die Ärzte der A.___ Klinik nannten in einem Bericht vom 17. April 2009 als Diagnosen (S. 1): Verdacht auf Discushernie bei L5/S1 rechts bei einem sensorischen Ausfallsyndrom bei S1 rechts und Frühschwangerschaft.
         Die Ärzte führten zum Verlauf aus, klinisch zeigten sich ein sensorisches Ausfallsyndrom bei S1 rechts und starke Schmerzen. Mit Einverständnis der Beschwerdeführerin habe man am 15. April 2009 einen Sacralblock durchgeführt. Hierauf sei es zu einer leichten Besserung der Beschwerden gekommen.
3.4     Die Beschwerdegegnerin ersuchte ihren beratenden Arzt, Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, um die Beantwortung mehrerer Fragen. Dr. B.___ gab in der am 14. Mai 2009 unterzeichneten Stellungnahme (Urk. 8/M6) an, die Beschwerdeführerin sei beim Sturz auf die Kniegelenke und das Becken/Hüftregion gefallen, so habe es Dr. med. C.___ am 12. Mai 2009 angegeben (vgl. das Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 12. Mai 2009, Urk. 8/M4). Es fehlten Hinweise für eine traumatisch bedingte Diskushernie. Eine solche setze sehr grosse Kräfte voraus (hier: Sturz auf die Kniegelenke, nach vorne) wie eine unmittelbar auftretende, radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik und schmerzbedingt eine unmittelbare Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Wegen der bestehenden Frühschwangerschaft seien bisher radiologisch keine Untersuchungen durchgeführt worden. Es sei von einer nicht richtungweisenden Veränderung respektive Krafteinwirkung auszugehen. Der Unfallmechanismus sei überwiegend wahrscheinlich geeignet, die erhobenen Befunde auszulösen (Ziff. 1).
         Die Frage, ob der status quo ante oder sine erreicht sei, sei vorläufig nicht zu beantworten. Es seien Zusatzinformationen notwendig. Aufgrund der ausgeführten Aspekte sei von einer unfallbedingten Heildauer von maximal drei bis vier Monaten auszugehen (Ziff. 5).
3.5     Die Beschwerdeführerin war weiter vom 21. April bis 9. Mai 2009 in der Re-haklinik D.___ hospitalisiert (Urk. 8/M10 S. 1).
         Dr. med. E.___ und Prof. Dr. med. F.___, Chefarzt, Rehaklinik D.___, nannten im Austrittsbericht vom 5. Juni 2009 als Diagnosen (Urk. 8/M10 S. 1):
- Verdacht auf Diskushernie bei L5/S1 rechts mit sensomotorischem Ausfallsyndrom bei S1 rechts
- Unfall am 2. April 2009 mit Rollerskate
- Status nach Sakralblock am 15. April 2009
- Spontanabort am 25. April 2009 bei Frühschwangerschaft, 8. Schwan-gerschaftswoche
- arterielle Hypertonie
- Status nach Hepatitis B
- multiple Allergien
- Migräne
- Verdacht auf Disconnection des Ileosakralgelenkes links
         Die Ärzte führten im Bericht weiter aus, die Beschwerdeführerin habe bei Eintritt über starke Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie über eine Hypästhesie im linken Oberschenkel bis zur linken Kleinzehe geklagt (S. 2 oben). Eine Röntgenkontrolle der Lendenwirbelsäule und des Beckens zeige gut erhaltene Lendenwirbelkörper in Höhe und Begrenzung, bei vereinzelten, beginnenden spondylophytären Ausziehungen, hauptsächlich bei L4. Auf Höhe L5/S1 sei der Bandscheibenraum mit deutlicher Diskopathie/Chondrose verschmälert. Es bestehe kein relevantes Wirbelgleiten im Bereich der basalen Intervertebralgelenke mit überlastungsbedingter Sklerosierung. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich beim Austritt aus der Klinik weitgehend stabilisiert. Die muskuläre Konditionierung habe sich verbessert. Die Schmerzen seien kontinuierlich regredient (S. 2 Mitte).
3.6     Dr. B.___ führte in einer weiteren Stellungnahme vom 8. Juli 2009 (Urk. 8/M11) aus, bezüglich der Beschwerden in den Kniegelenken und der Becken- und Hüftregion sei der status quo sine und ante erreicht. Diesbezüglich seien keine spezifischen Behandlungen notwendig gewesen. Eine Läsion sei radiologisch ausgeschlossen worden. An der Lendenwirbelsäule bestehe vorbestehend eine zweisegmentale degenerative Veränderung mit Spondylophytenbildung und einer Chondrose; Veränderungen, die sich über eine lange Zeit entwickelt hätten und stets auch verbunden seien mit einer Diskopathie. Das Sturzereignis nach vorne erkläre das Auftreten einer Diskushernie nicht. Einerseits sei der Unfallmechanismus ohne genügende Krafteinwirkung auf die Bandscheiben gewesen. Andererseits bestünden vorbestehende relevante degenerative Veränderungen. Bei dem Ereignis habe es sich um eine nicht richtunggebende Krafteinwirkung mit einer vorübergehenden Verschlimmerung gehandelt. Diese sei spätestens zum Zeitpunkt des Austrittes aus der A.___ Klinik abgeschlossen gewesen (S. 1 f. Ziff. 1).
3.7     Die Beschwerdeführerin stellte ihrerseits Fragen an die behandelnden Ärzte der Rehaklinik D.___.
         Dr. E.___ und Prof. F.___ bestätigten in einer Stellungnahme vom 31. August 2009 (Urk. 8/M12 = Urk. 3) die Diagnose: Verdacht auf Discushernie bei L5/S1 mit sensomotorischem Ausfallsyndrom S1 links nach Unfall am 2. April 2009 mit Rollerskates. Die Ärzte führten weiter aus, die Beschwerdeführerin habe beim Eintritt in das Spital über starke Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie über Gefühlsstörungen im Bereich des linken Oberschenkels bis zur linken Kleinzehe geklagt. Der Fersengang links sei abgeschwächt und der Zehengang links nicht möglich gewesen. Man habe die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2009 in gutem Allgemeinzustand bei guter Beweglichkeit und Belastbarkeit aus der Rehaklinik entlassen (Ziff. 1).
         Die Beschwerdeführerin richtete an die Ärzte die Frage (Ziff. 2): „Ist der geltend gemachte Unfallmechanismus aus medizinischer Sicht geeignet, die erhobenen Befunde/Diagnosen auszulösen, sicher, möglich, überwiegend wahrscheinlich, eher nein? Begründung?“ Dr. E.___ und Prof. F.___ antworteten auf die Frage, die Beschwerdeführerin sei am 2. April 2009 an einem schräg liegenden Kanaldeckel auf dem Trottoir hängen geblieben und flach nach vorne gestürzt. Sie habe eine Prellung des linken Knies und des rechten Ellbogens erlitten. Der Rücken habe zuerst nicht geschmerzt, erst am nächsten Tag, nachts, seien massive Schmerzen aufgetreten. Die akuten Rückenschmerzen, die zur Hospitalisation in der Rehaklinik D.___ geführt hätten, seien sicher auf den Unfall zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin habe bis zum Unfall gearbeitet. Laut der persönlichen Anamnese der Beschwerdeführerin (vgl. die Zusammenfassung der Krankengeschichte, Urk. 8/M9) seien früher gelegentlich „Rippenblockaden“ im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule aufgetreten. Diese stünden aber nicht in einem Zusammenhang mit dem jetzigen Rückenleiden (Ziff. 2). Die Behandlung in der Rehaklinik D.___ habe überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu dem erwähnten Unfallereignis gestanden (Ziff. 4).
         Die Beschwerdeführerin stellte weiter die Frage (Ziff. 5): „Falls ein unfallfremdes Grundleiden bereits vorhanden ist: handelt es sich um eine vorübergehende, dauernde oder richtunggebende Verschlimmerung? Begründung?“ Dr. E.___ und Prof. F.___ antworteten darauf, am 29. April 2009 sei eine Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule erfolgt. Diese zeige auf Höhe L5/S1 eine deutliche Verschmälerung des Bandscheibenraumes (Discopathie/Chondrose) sowie Überlastungszeichen im Bereich der unteren Intervertebralgelenke. Solche Befunde seien auch bei Patienten zu beobachten, die unter keinen Rückenbeschwerden leiden würden.
         Die Beschwerdeführerin stellte weiter die Frage, wann der status quo ante oder sine erreicht sei (Ziff. 6). Die Ärzte antworteten darauf, erfahrungsgemäss könnten Discopathien mit sensomotorischem Ausfallsyndrom einen langwierigen Verlauf aufweisen mit vorerst deutlicher Besserung der akuten Symptomatik und anschliessend persistierenden Restbeschwerden. Der Zustand (status quo ante oder sine) sollte in der Regel ein Jahr nach dem Unfallereignis nochmals in Bezug auf subjektive Beschwerden, objektive Ausfallsymptomatik wie auch die Belastbarkeit des Rückens beurteilt werden. Falls sich die Beschwerden innert zwei bis drei Monaten nicht vollständig zurückgebildet hätten (status quo ante), sei eine regelmässige ärztliche Begleitung wichtig, auch um die Arbeitsfähigkeit der Betroffenen zu erhalten.
 

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin stürzte am 2. April 2009 beim Inlineskaten nach vorne auf die Kniegelenke und das Becken, wobei sie sich Schürfungen und Prellungen am rechten Ellenbogen und an den Knien zuzog (Urk. 8/K1 Ziff. 6 und 8). Im weiteren Verlauf klagte sie über Schmerzen im Rücken. Die behandelnden Ärzten stellten den Verdacht auf eine Discushernie bei L5/S1.
         Die Beschwerdeführerin war vom 9. bis 21. April 2009 in der A.___ Klinik und vom 21. April bis 9. Mai 2009 in der Rehaklinik D.___ in Behandlung. Die Ärzte der Rehaklinik D.___ sprachen sich in der Stellungnahme vom 31. August 2009 dafür aus, das Erreichen des status quo ante oder sine in einem Jahr nach dem Unfall nochmals zu prüfen (Urk. 8/M12 Ziff. 6). Gemäss Dr. B.___ war der Vorzustand dagegen mit dem Austritt der Beschwerdeführerin aus der A.___ Klinik am 21. April 2009 erreicht (Urk. 8/M11 Ziff. 3).
4.2     Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass eine richtunggebende Verschlimmerung einer Diskushernie nur angenommen werden kann, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen. Dies ist der Fall, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen. Vorausgesetzt wird weiter, dass die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Ein Unfall ist nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung herbeizuführen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde (Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 441/04 vom 13. Juni 2005, E. 3.1, und U 332/03 vom 3. Januar 2005, E. 2, vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen X. vom 9. März 2011, UV.2009.00373, E. 4.2).
         Die Beschwerdeführerin ist beim Sturz vom 2. April 2009 nach vorne auf die Knie und das Becken, nicht aber auf den Rücken gefallen. Dr. B.___ legte in den Stellungnahmen vom 14. Mai und 8. Juli 2009 dar, dass bei dem beschriebenen Unfallmechanismus nicht von einer derartigen Krafteinwirkung auszugehen ist, welche erforderlich wäre, um eine Schädigung der Bandscheibe zu bewirken. Die Symptome einer Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) sind vorliegend auch nicht unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten. Die Beschwerdeführerin gab erst für den Folgetag nach dem Unfall massive Rückenschmerzen an (Urk. 8/M9 S. 1 Mitte). In Anbetracht der in der Röntgenuntersuchung festgestellten degenerativen Vorzustände an der Lendenwirbelsäule ist mit Dr. B.___ lediglich von einer vorübergehenden Verschlimmerung als Folge des Unfallereignisses auszugehen. Der von Dr. E.___ und Prof. Dr. F.___, Rehaklinik D.___, angegebene Zeithorizont für das Erreichen des status quo ante oder sine von einem Jahr nach dem Unfall vermag in Anbetracht des beschriebenen Unfallmechanismus dagegen nicht zu überzeugen.
         Dr. E.___ und Prof. F.___ begründeten ihre Einschätzung unter anderem damit, dass die Beschwerdeführerin bis zum Unfall noch gearbeitet habe und bis zu diesem Zeitpunkt, von gelegentlichen „Rippenblockaden“ abgesehen, keine Beschwerden bestanden hätten (Urk. 8/M12 S. 2 Ziff. 2). Eine solche Beurteilung liefe auf die Beweisregel „post hoc, ergo propter hoc“ (BGE 119 V 335 E. 2b/bb) hinaus. Diese Beweisregel beinhaltet eine natürliche Vermutung dahingehend, dass nach einem Unfall aufgetretene Beschwerden dauerhaft auf unfallbedingte Ursachen zurückzuführen sind, wenn eine vorbestehende Erkrankung bis zum Unfallereignis schmerzfrei war. Eine derartige natürliche Vermutung entspricht weder den anerkannten unfallmedizinischen Erkenntnissen über Verlauf und Symptomatik von degenerativen Wirbelsäulenerkrankungen noch denjenigen über die zeitlichen Folgen von unfallbedingten Einwirkungen auf die Wirbelsäule, sofern das versicherte Ereignis - wie hier - keine strukturellen Läsionen an der Wirbelsäule und namentlich keine Wirbelsäulenfraktur verursachte (Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2008 vom 25. Juli 2008, E. 3.2).
         Es ist daher auf die Beurteilung von Dr. B.___ abzustellen. Daran ändert nichts, dass Dr. B.___ die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hat. Die Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 14. Mai und 8. Juli 2009 beruhen auf einer fundierten Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten.
4.3     Der medizinische Sachverhalt ist damit dahingehend zusammenzufassen, dass das Unfallereignis in Anbetracht des beschriebenen Unfallmechanismus (Sturz nach vorne) lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der degenerativen Vorzustände führte. Der status quo ante oder sine ist mit Dr. B.___ mit dem Austritt aus der A.___ Klinik am 21. April 2009 als erreicht anzusehen. Allfällige noch bestehende Beschwerden sind daher nicht mehr auf das Unfallereignis zurückzuführen, womit der natürliche Kausalzusammenhang ab diesem Zeitpunkt zu verneinen ist. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen daher zu Recht nach dem 21. April 2009 eingestellt.
         Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. März 2010 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).