Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00108
UV.2010.00108

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 31. August 2011
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin

Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

X.___
 
Beigeladener
Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1966, arbeitet seit dem 1. März 2004 als Berufsschullehrer bei der Berufsbildungsschule B.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 17., bzw. 27. Februar 2009 liess er der AXA melden, es sei am 26. Januar 2009 bei einer Übung an der Sprossenwand zu einer Überdehnung des Armes gekommen, wobei ein Gelenkskörper herausgebrochen sei (Urk. 8/1). Die Erstbehandlung erfolgte am 31. Januar 2009 durch Dr. med. Y.___, FMH Innere Medizin, welcher einen Status nach Ellbogendistorsion links am 26. Januar 2009 mit Osteochondrosis dissecans und zwei freien Gelenkskörpern feststellte (Urk. 8/M1). Bei der Operation im Spital Z.___ vom 5. März 2009 wurden eine Ellenbogenarthroskopie links, eine Entfernung von vier freien Gelenkskörpern sowie ein Débridement dorsales und ventrales Gelenkkompartiment durchgeführt (Urk. 8/M4). Mit Schreiben vom 29. April 2009 teilte die AXA X.___ mit, mangels Vorliegens eines Unfalls und einer unfallähnlichen Körperschädigung könne sie keine Leistungen erbringen (Urk. 8/3). Der Versicherte machte gegenüber der AXA mit Schreiben vom 10. Mai 2009 geltend, es liege ein Unfall vor. Eine Drittperson sei bei seiner Dehnungsübung an der Sprossenwand versehentlich an seine Fersen gestossen, so dass er reflexartig eine ruckartige Bewegung gemacht habe (Urk. 8/4). Hierauf verfügte die AXA am 29. Juni 2009, sie könne für das Ereignis vom 26. Januar 2009 keine Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung erbringen (Urk. 8/8). Dagegen erhoben X.___ und sein Krankenversicherer, die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana), am 11. Dezember 2009 (Urk. 8/11) bzw. 26. Januar 2010 (Urk. 8/18, ergänzend begründet mit der Eingabe vom 18. Februar 2010, Urk. 8/19) Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 5. März 2010 wies die AXA die Einsprachen von X.___ und der Helsana ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob die Helsana am 8. April 2010 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 5. März 2010 und die Verfügung vom 29. Juni 2009 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin habe die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-22 und Urk. 8/M1-4). Die Parteien hielten replicando (Urk. 11) und duplicando (Urk. 16) an ihren Anträgen fest.
3.       Mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 (Urk. 17) wurde X.___ zum Prozess beigeladen. Er liess sich mit Schreiben vom 6. Januar 2011 (Urk. 19) vernehmen. Diese Eingabe wurde den Parteien mit Verfügung vom 11. Januar 2011 (Urk. 21) zur Stellungnahme unterbreitet. Die Beschwerdegegnerin liess sich am 23. Februar 2011 (Urk. 24) vernehmen, was der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen mit Schreiben vom 24. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25).

4.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob der Beigeladene am 26. Januar 2009 einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperverletzung erlitten hat.

2.      
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
2.2     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
2.3    
2.3.1   Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
2.3.2   Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] U 236/03 vom 19. Mai 2004, E. 3.1.2 mit Hinweis auf BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
2.3.3         Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

3.      
3.1     In der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 17. Februar 2009 erwähnt der Beigeladene unter dem Titel „Unfallbeschreibung“ Folgendes: „Übung an der Sprossenwand: Überdehnung des Armes“ (Urk. 8/1 S. 3). Gleiches gilt für die Unfallmeldung UVG vom 27. Februar 2009 (Urk. 8/1 S. 1). Beide Unfallmeldungen sind vom Beigeladenen unterzeichnet worden. Gemäss Bericht von Dr. Y.___ vom 3. März 2009, welcher vom Beigeladenen am 31. Januar 2009 aufgesucht wurde, hat dieser bei forcierten Dehnungsübungen an der Sprossenwand bei einer ungeschickten Bewegung einen stichartigen Schmerz im linken Ellbogen verspürt (Urk. 8/M1). Gegenüber Dr. A.___, Assistenzarzt im Spital Z.___, erklärte der Beigeladene bei der Erstbehandlung vom 11. Februar 2009, dass er bei Dehnungsübungen beim Krafttraining vom 24. (richtig: 26.) Januar 2009 beide Ellenbogen im Sinne einer Hyperextension gedehnt und dabei ein Knacken im linken Ellbogen verspürt habe (Urk. 8/M3). Dem Operationsbericht des Spitals Z.___ vom 5. März 2009 ist zu entnehmen, bei forcierten Dehnungsübungen an einer Sprossenwand habe sich der Beigeladene bei einer ungeschickten Bewegung ein stichartiges Ereignis im Ellenbogen links zugezogen (Urk. 8/M4).
3.2         Nachdem ihm die Beschwerdegegnerin am 29. April 2009 mitgeteilt hatte, sie könne keine Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung erbringen (Urk. 8/3), wandte sich der Beigeladene mit Schreiben vom 10. Mai 2009 mit folgender Unfallschilderung an die Beschwerdegegnerin: Wie er dies schon seit Jahren im Fitnesscenter praktiziere, habe er seine Arm- und Schulterpartie mittels Sprossenwand gedehnt, welche offen im Raum stehe und deshalb beidseitig benützbar sei. Er sei die Sprossenwand emporgestiegen und habe seine beiden Hände rückwärts gerichtet an der obersten Sprosse festgehalten. Die Hände seien in dieser Stellung fixiert geblieben. Im 30-Sekunden-Rhythmus habe er sich mit seinen Füssen jeweils eine Sprosse nach unten bewegt. Auf der anderen Seite der Sprossenwand habe ein Trainierender seine Bauchmuskeln mittels mobilem Bauchfitnessgerät trainieren wollen. Mit dem Rücken auf der Matte liegend, Kopf bzw. Blick an die Decke gerichtet - das Bauchfitnessgerät erlaube nur diese Stellung - habe der Trainierende wahrscheinlich dieses Gerät richtig positionieren und zur Entlastung des Rückens die Füsse an die Sprossenwand pressen wollen. Dabei sei der Trainierende mit seinen Füssen unachtsam gegen seine Fersen gestossen. Der Beigeladene habe das Gleichgewicht verloren. Innert Bruchteilen von Sekunden habe er dann in der Dehnungsübungshaltung eine ruckartige Reflexbewegung gemacht, damit er nicht von der Sprossenwand gefallen sei. Einen Sturz habe er vermeiden können. Er habe aber sofort einen stechenden Schmerz, der durch die Überdehnung aufgrund der Reflexbewegung verursacht worden sei, verspürt (Urk. 8/4).

4.      
4.1     Damit liegen zwei äusserst unterschiedliche Schilderungen zum Hergang des Ereignisses vom 26. Januar 2009 vor. Nach Lage der Akten ist es aber nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die ersten Angaben des Beigeladenen, nicht davon ausgegangen ist, dass es vor der Überdehnung und Blockade des linken Ellbogens (Urk. 8/M4) zu einem Anstossen durch einen Mittrainierenden gekommen ist. Es leuchtet nicht ein, weshalb er ein solch zentrales Element wie das Anstossen durch eine Drittperson bei der ursprünglichen Unfallmeldung nicht hätte erwähnen sollen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das Formular „Unfall-Meldung UVG“ bei der Zeile für die Unfallbeschreibung Stichworte wie „Tätigkeit zur Zeit des Unfalls“, „Unfallhergang“, „Maschinen“, „Geräte“, „Fahrzeuge“, „Stoffe“ und eben auch „beteiligte Personen“ enthält (Urk. 8/1). Zumindest nach Durchsicht dieser Stichworte hätte der Beigeladene erkennen müssen, dass von der Beschwerdegegnerin eine möglichst präzise Hergangsschilderung verlangt wird, und dass auch allfällige am Unfall beteiligte Personen anzugeben sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) trifft es somit auch nicht zu, dass der Beigeladene keine Gelegenheit gehabt hätte, sich zum allfälligen Unfallhergang zu äussern (Urk. 1 S. 3).
4.2     Auch den Berichten der Ärzte, welche vom Beigeladenen nach dem Ereignis vom 26. Januar 2009 aufgesucht wurden, lässt sich nichts bezüglich eines Anstossens durch eine Drittperson entnehmen, und es ist bemerkenswert, dass der Beigeladene diesen Umstand auch nicht zumindest einmal gegenüber den Ärzten erwähnt hat. In sämtlichen echtzeitlichen Berichten zum Hergang des Ereignisses vom 26. Januar 2009 fehlt der Hinweis auf ein Anstossen durch einen Mittrainierenden. Der Beigeladene brachte erstmals nach dem ablehnenden Bescheid durch die Beschwerdegegnerin vom 29. April 2009 (Urk. 8/3) und unter dem Hinweis darauf, er könne nicht akzeptieren, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen ablehne, weil angeblich der Unfallbegriff nicht erfüllt sei, die äusserst detaillierte Sachverhaltsversion vom Anstossen durch eine andere Person vor. Es überzeugt nicht, wenn eine versicherte Person den entsprechenden Sachverhalt erst nach dem abschlägigen Bescheid eines Unfallversicherers darlegt, sofern dieser seiner Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nachgekommen ist. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdegegnerin vollumfänglich nachgekommen, indem sie gestützt auf die vom Beigeladenen ausgefüllten und unterzeichneten Unfallmeldungen (Urk. 8/1) die entsprechenden Arztberichte - worin ebenfalls die Frage nach dem Unfallhergang nach Angaben des Beigeladenen gestellt worden war (siehe Urk. 8/M1 und Urk. 8/M3) - eingeholt hat. Die ursprüngliche Sachverhaltsdarstellung des Beigeladenen erweist sich als glaubwürdiger. Auch gemäss dem Grundsatz der „Aussagen der ersten Stunde“ sind den ursprünglichen Schilderungen des Beigeladenen, auch jenen gegenüber den behandelnden Ärzten, beweismässig grösseres Gewicht zuzumessen. Damit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es infolge eines Anstosses durch einen Mittrainierenden zu einer ungeschickten Bewegung des Beigeladenen kam, welche dann die Verletzung verursachte. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch vermerkt, dass vom Beigeladenen - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) - nicht verlangt wurde, dass er sich beim Ausfüllen der Unfallmeldung mit der juristischen Definition eines Unfalles auseinandersetzte, sondern lediglich, dass er den Hergang des Ereignisses vom 26. Januar 2009 so schildere, wie er sich zugetragen hat. Und für eine allfällige Drittbeteiligung, wonach ja ebenfalls gefragt wurde (Urk. 8/1 Ziff. 6), hätte eine entsprechende, auch nur rudimentäre Angabe durchaus genügt.

5.      
5.1     Unter Berücksichtung des Sachverhalts, wie er vom Beigeladenen vor dem abschlägigen Bescheid vom 29. April 2009 (Urk. 8/3) geschildert wurde, ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass das Ereignis vom 26. Januar 2009 kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG (E. 2.2) darstellt, da insbesondere kein ungewöhnlicher äusserer Faktor gegeben ist. Zu prüfen bleibt, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt.
5.2    
5.2.1   Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:         a.         Knochenbrüche;b.         Verrenkungen von Gelenken;         c.         Meniskusrisse;d.         Muskelrisse;e.         Muskelzerrungen;f.         Sehnenrisse;g.         Bandläsionen;h.         Trommelfellverletzungen.Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
5.2.2         Verwaltungsweisungen sind für den Sozialversicherungsrichter nicht verbindlich. Er soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Er weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a, mit weiteren Hinweisen). Die Empfehlungen zur Anwendung von UVG und UVV der inoffiziellen Ad-hoc-Kommission der Schadenleiter der UVG-Versicherer (nachfolgend: Ad-hoc-Kommission Schaden UVG) sind weder Verwaltungsverordnungen noch stellen sie Weisungen der Aufsichtsbehörde an die Durchführungsorgane dar. Sie sind für den Richter nicht verbindlich. Dennoch kommt ihnen unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit eine gewisse Bedeutung zu (BGE 114 V 315, E. 5c, mit weiteren Hinweisen).
5.3     Gemäss den Ärzten des Spitals Z.___ erlitt der Beigeladene am 26. Januar 2009 eine Ellbogendistorsion links mit Osteochondrosis dissecans und zwei freien Gelenkskörpern (Urk. 8/M4). Damit wurde keine Verrenkung des Ellbogengelenks, die als unfallähnliche Körperschädigung anzusehen wäre, diagnostiziert. Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht) erfasst Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV nur eigentliche Gelenksverrenkungen (Luxationen), nicht aber unvollständige Verrenkungen (Subluxationen) oder Distorsionen, welche durch gewaltsame übermässige Bewegungen zu einer Zerrung der Gelenkskapselbänder führen (Urteil des EVG U 236/04 vom 10. Januar 2005, E. 3.1, mit Hinweis auf das Urteil des EVG U 110/99 vom 12. April 2000, E. 4). Gemäss den Empfehlungen zur Anwendung von UVG und UVV Nr. 2/86 Unfallähnliche Körperschädigungen (UKS) vom 10. Juli 1986 (revidiert am 9. Februar 2009) der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG ist die Osteochondrosis dissecans (Erweichung und Herauslösung eines Knochen- und Knorpelstückes aus einer Gelenkfläche) keine Fraktur, die unter Art. 9 Abs. 2 lit. a UVV fallen würde. Es besteht keine Veranlassung, von dieser überzeugenden Auffassung abzuweichen. Damit liegt auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor.

6.         Zusammenfassend erweist sich damit der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2010 (Urk. 2) in allen Teilen als rechtens, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- AXA Versicherungen AG
- X.___
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).