Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 21. Juni 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1973, war seit dem 1. September 2008 bei der B.___ als Polizist tätig und über diese bei der Winterthur Versicherungs-Gesellschaft (ab 20. März 2008: AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als er sich am 26. Januar 2009 und 18. Juni 2009 an seinem Arbeitsplatz im Rahmen einer Ausbildung in polizeilichen Kontrolltechniken (Urk. 9/1) Verletzungen im Bereich seiner rechten Schulter (Urk. 9/M1) zuzog. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 stellte die AXA fest, dass es sich beim Ereignis vom 26. Januar 2009 im unfallversicherungsrechtlichen Sinne weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung gehandelt habe, und verneinte eine Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses (Urk. 9/11).
Die vom Versicherten am 30. November 2009 (Urk. 9/13) und am 12. Januar 2010 (Urk. 9/19) dagegen erhobene Einsprache wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 9. März 2010 (Urk. 9/23 = Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 9. April 2010 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 9. März 2010 sei aufzuheben, und es sei die AXA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für die Folgen der Unfallereignisse vom 26. Januar 2009 und vom 18. Juni 2009 zu erbringen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2010 beantragte die AXA sinngemäss, es sei festzustellen, dass es sich beim Ereignis vom 26. Januar 2009 um eine unfallähnliche Körperschädigung gehandelt habe, und es sei ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses bis zum 16. März 2010 zu bejahen (Urk. 8 S. 2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
1.2 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 2 S. 415 mit Hinweisen).
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens stellt der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. März 2010 (Urk. 2) dar, worin die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer am 30. November 2009 erhobene (Urk. 9/13) und am 12. Januar 2010 (Urk. 9/19) ergänzte Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2009 (Urk. 9/11) abwies. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 (Urk. 9/11) stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass es sich beim Ereignis vom 26. Januar 2009 weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung gehandelt habe, und verneinte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses. Prozessthema des vorliegenden Verfahrens stellt daher die Frage dar, ob es sich beim Ereignis vom 26. Januar 2009 um ein versichertes Ereignis handelte, welches einen Anspruch des Beschwerdeführes auf Versicherungsleistungen begründete. Nicht zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört, bis zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin allfällige Leistungen zu erbringen hat. Darüber hat die Beschwerdegegnerin noch nicht verfügt.
2.
2.1 Während die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 28. Oktober 2009 (Urk. 9/11) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 9. März 2010 (Urk. 2) feststellte, dass es sich beim Ereignis vom 26. Januar 2009 weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung gehandelt habe, ging sie in der Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2010 davon aus, dass es sich beim Ereignis vom 26. Januar 2009 um eine leistungsbegründende unfallähnliche Körperschädigung gehandelt habe (Urk. 8 S. 2). Vorerst zu prüfen ist daher die Frage, ob Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 26. Januar 2009 unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung besteht.
2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erbringt die Unfallversicherung grundsätzlich Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Unfall ist nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Da Art. 4 ATSG zu keiner materiellrechtliche Änderung des Unfallbegriffs geführt, ist die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung weiterhin zu berücksichtigen ist (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576).
2.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
2.4 Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen genügt es für die Begründung der Leistungspflicht, wenn mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs erfüllt sind. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat im Entscheid BGE 129 V 466 vom 20. August 2003 (vgl. auch Urteil des EVG in Sachen V. vom 17. Oktober 2006, U 137/06, Erw. 2) seine Rechtsprechung zu den unfallähnlichen Körperschädigungen dahingehend präzisiert, dass tatbestandsmässig ein ausserhalb des Körper liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall vorausgesetzt wird. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (BGE 129 V 467 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Das Auftreten von Schmerzen als solche ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1 S. 469).
2.5 Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, wie das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 467 ff. Erw. 2.2 und 4.2). Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt.
2.6 Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotenzial zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 471 Erw. 4.3). Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwirkung an als vielmehr auf deren Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (Urteile des EVG in Sachen B. vom 21. Dezember 2005, U 368/05, Erw. 2, und in Sachen A. vom 27. Oktober 2005, U 223/05, Erw. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 116 V 148 Erw. 2c). Im Rahmen der beruflichen Tätigkeit gelten gewohnte, tägliche Vorgänge und übliche Abläufe als alltägliche Verrichtungen, sofern es ihnen an einer gesteigerten Gefahrenlage mangelt (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2009, 8C_319/2009, Erw. 3.4.2).
2.7 Nach der Rechtsprechung wurden insbesondere die folgenden Vorfälle als ausserhalb des Körpers liegende, objektiv feststellbare, sinnfällige und unfallähnliche Ereignisse qualifiziert: Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen, wie dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke (BGE 116 V 148 Erw. 2c mit Hinweisen) oder einem Fehlschlag beim Fussballspiel (RKUV 1990 Nr. U 112 S. 375 Erw. 3), im Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg (BGE 116 V 149 Erw. 4) oder im Umlagern eines Heizkörpers von über 5 m Länge und einem Gewicht von über 100 kg von einem Wagen auf einen Arbeitsbock (vgl. BGE 129 V 471 Erw. 4.3), im Bruch eines Rückenwirbels zufolge Kontraktionen bei einem epileptischen Anfall (SVR 1998 UV Nr. 22 S. 81), im Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, Ausführung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267), in einem Sprung von einer Verpackungskiste (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332), im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, worauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte (Urteil des EVG in Sachen S. vom 27. Juni 2001, U 127/00), im Stolpern, einer unkoordinierten Ausweichbewegung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an einem Anhängerwagen (Urteil des EVG in Sachen S. vom 27. Juni 2001, U 158/00), im Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie (Urteil des EVG in Sachen R. vom 27. Juni 2001, U 92/00), in einem Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen (Urteil des EVG in Sachen W. vom 21. September 2001, U 266/00), im Erleiden einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings (Urteil des EVG in Sachen S. vom 10. Dezember 2001, U 20/00), in einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie (Urteil des EVG in Sachen B. vom 21. Oktober 2002, U 5/02).
2.8 Hingegen wurde nach der Rechtsprechung der äussere schädigende Faktor bei folgenden Vorfällen verneint: Bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kontinuierlicher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte (Urteil des EVG in Sachen K. vom 30. August 2001, U 198/00), bei wiederholten Anstrengungen wie bei Arbeiten mit Hammer oder Bohrer, beim Auftreten von Schmerzen nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen" (Urteil des EVG in Sachen A. vom 24. Oktober 2001, U 458/00), beim Abladen eines 20 Kilogramm schweren Plastiksacks von der Ladebrücke mit ausgestrecktem Arm, beim Auspacken von Waren aus einem Karton in gebückter Stellung, beim wiederholten Entladen eines Palettes, beim Abdrehen des Oberkörpers nach hinten und Anheben eines Armes im Sitzen, beim Einsteigen in die Badewanne und Anheben des Beines, beim Gehen, beim Wegwerfen eines Pfirsichsteines in einen Abfalleimer, beim Aufstehen aus dem Bett, beim Weggehen mit Abdrehen nach dem Verschliessen einer Haustüre (BGE 129 V 471 Erw. 4.3).
3.
3.1 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, erwähnte mit Bericht vom 23. Juli 2009, dass sich der Beschwerdeführer bei Polizeiübungen den Arm verdreht und einen Muskel gezerrt habe und stellte einen gereizten Subscapularis (-Muskel) sowie ein zusätzliches Impingement bei Status nach vorbestehender Claviculafraktur fest. Sodann diagnostizierte Dr. C.___ eine Schulterdistorsion rechts und erwähnte, dass er die Behandlung am 24. Juni 2009 aufgenommen habe. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (Urk. 9/M1).
3.2 Mit Bericht vom 16. März 2010 erwähnte Dr. C.___, dass er anlässlich der Erstbehandlung vom 16. März 2010 eine Zerrung der rechten Subscapularis-Sehne festgestellt habe. Der Impingementtest sei deutlich positiv ausgefallen. Eine Muskelzerrung könne nicht durch ein krankhaftes Geschehen ausgelöst werden, weshalb die geklagten Beschwerden durch das versicherte Ereignis verursacht worden seien (Urk. 9/M2).
3.3 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 20. Mai 2010 eine Distorsion der rechten Schulter am 26. Januar 2009, einen Verdacht auf eine Läsion der Subscapularissehne sowie einen Verdacht auf ein subakromiales Impingement. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich des Ereignisses vom 26. Januar 2009 eine Verrenkung von Gelenken im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zugezogen (Urk. 9/M3 S. 1). Es sei davon auszugehen, dass die rechte Schulter zum Zeitpunkt des zweiten Ereignisses vom 18. Juni 2009 klinisch stumm, aber noch nicht vollständig ausgeheilt gewesen sei. Durch den sehr ähnlichen Ereignishergang sei anlässlich des Ereignisses vom 18. Juni 2009 die vorbestehende Läsion reaktiviert worden (Urk. 9/M3 S. 2).
4.
4.1 In Bezug auf die Frage nach der Qualifikation des Ereignisses vom 26. Januar 2009 als unfallähnliche Körperschädigung kann vorliegend auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. D.___ vom 20. Mai 2010 (Urk. 9/M3) abgestellt werden. Gestützt darauf steht daher fest, dass sich der Beschwerdeführer am 26. Januar 2009 eine Distorsion der rechten Schulter und damit eine Verrenkung von Gelenken im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV zuzog. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob sich der Beschwerdeführer anlässlich des fraglichen Ereignisses neben der Distorsion der rechten Schulter noch eine Muskelzerrung oder einen Sehnenriss im Sinn der lit. e und f von Art. 9 Abs. 2 UVV zuzog. Zu prüfen bleibt, ob das Ereignis vom 26. Januar 2009 einen äusseren Faktor im Sinne eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen und unfallähnlichen Vorfalles darstellt.
4.2 In seiner Schilderung des Ereignishergangs vom 15. Juli 2009 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich das Ereignis vom 26. Januar 2009 anlässlich einer Übung polizeilicher Kontrolltechniken im Rahmen der polizeilichen Ausbildung ereignete. Er sei in der Rolle des zu Fesselnden in Bauchlage auf dem Boden gelegen, als ein weiterer Übungsteilnehmer sein rechtes Handgelenk auf dem Rücken in Richtung seines Kopfes sowie nach oben gestossen habe. Dabei habe er starke Schmerzen im Bereich der rechten Schulter verspürt (Urk. 9/2).
4.3 Gestützt auf diese Schilderung des Ereignisherganges durch den Beschwerdeführer steht fest, dass sich der Beschwerdeführer eine Distorsion des rechten Schultergelenks zuzog, als sein rechter Arm durch Fremdeinwirkung mittels einer heftigen und brüsken Bewegung auf seinen Rücken und in Richtung des Kopfes gedrückt wurde. Es ist davon auszugehen, dass sich der rechte Arm des Beschwerdeführers während des Ereignisses in einer unnatürlichen und in gesundheitlicher Hinsicht ungünstigen Lage befand. Aus diesem Grunde wies das fragliche Geschehen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des rechten Schultergelenks ein gesteigertes Gefährdungspotential auf, vergleichbar mit Geschehen, welche bei der Ausübung von ein gesteigertes Gefährdungspotential aufweisender sportlicher Tätigkeiten, wie beispielsweise bei der Ausübung gewisser Kampfsportarten, auftreten. Nach Gesagtem handelt es sich beim vorliegenden Drücken des rechten Arms des Beschwerdeführers durch Fremdeinwirkung auf den Rücken in Richtung des Kopfes um ein Geschehen, welches ein gesteigertes Gefährdungspotential aufwies. Beim fraglichen Ereignis vom 26. Januar 2009 handelt es sich daher um einen sinnfälligen und unfallähnlichen Vorfall, weshalb ein äusseres Ereignis im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu bejahen ist. Da davon auszugehen ist, dass die fragliche Bewegung abrupt ausgeführt wurde, und da der Beschwerdeführer einen plötzlich einschiessenden starken Schmerz verspürte (Urk. 9/2), ist zudem auch an der Plötzlichkeit des Ereignisses nicht zu zweifeln.
4.4 Nach Gesagtem liegt daher ein unmittelbares Geschehen vor, welches die Merkmale eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen Vorfalles, der Plötzlichkeit sowie der Unfreiwilligkeit aufweist und zu einer Körperschädigung führte. Demzufolge handelt es sich beim Ereignis vom 26. Januar 2009 um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV, für deren Folgen im Grundsatz eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob das Ereignis vom 26. Januar 2009 gleichzeitig auch als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, offen gelassen werden. Demnach ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. März 2010 erhobene Beschwerde gutzuheissen.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss hat der vollumfänglich obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche mit Fr. 1'500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 9. März 2010 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2009 eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat, und dass er gegenüber der Beschwerdegegnerin für die Folgen dieses Ereignisses im Grundsatz leistungsberechtigt ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).