UV.2010.00111

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 29. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. März 2010 ihre Verfügung vom 26. Januar 2010, mit welcher die dem Beschwerdeführer zuvor ausgerichtete Invalidenrente der Unfallversicherung per 1. September 2009 aufgehoben und der seither zuviel ausbezahlte Rentenbetrag zurückgefordert wurde, bestätigt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. April 2010, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragte (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2010 (Urk. 7),
unter Hinweis auf die weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2010, mit welcher er drei neue Arztberichte auflegen liess (Urk. 11), und die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2010, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur psychiatrischen Begutachtung und anschliessenden Neubeurteilung der strittigen Rentenrevision beantragt wurde (Urk. 17),


in Erwägung,
dass eine Rente, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),
dass jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt, weshalb eine Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen),
dass sich die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung (welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs - bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes - beruht) vorlag, mit demjenigen zur Zeit des streitigen Revisionsentscheids beurteilt (BGE 133 V 108 Erw. 5.4),
dass unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes dagegen unerheblich ist (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a),
dass die Leiterin des Versicherungspsychiatrischen Dienstes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nach Einsicht in die neu aufgelegten Arztberichte, namentlich denjenigen des Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. April 2010 (Urk. 12/1), dafür hielt, zur Klärung des Leistungsanspruches des Beschwerdeführers sei eine psychiatrische Begutachtung erforderlich (Urk. 18/1),
dass mithin aufgrund der Aktenlage der revisionsweise festzulegende Rentenanspruch des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden kann,
dass der angefochtene Entscheid deswegen aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerdegegnerin hernach auf dieser Grundlage erneut über die strittige Rentenrevision entscheiden wird,
dass die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3),
dass dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 10. März 2010 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach neu entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).