UV.2010.00112

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 12. Juli 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1968, war seit 1990 bei der Y.___ AG im Gerüstbau beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er sich am 17. November 1998 bei einem Sturz aus zirka 5 m Höhe eine Berstungs-/Spaltfraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK) 2, eine Calcaneusfraktur rechts und eine untere Schambeinastfraktur links zuzog (Urk. 9/1 Ziff. 1-6; Urk. 9/3).
          Mit Verfügung vom 28. Juni 2002 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 22 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 30 % zu (Urk. 9/132).
          Mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 erhöhte die SUVA die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2004 auf 40 % (Urk. 9/224).
          Mit Verfügung vom 3. November 2007 (Urk. 9/229) und Einspracheentscheid vom 8. Februar 2008 (Urk. 9/232) lehnte die SUVA eine Erhöhung der Invalidenrente ab.
1.2     Am 10. Juli 2008 ersuchte der Versicherte um eine Erhöhung der Integritätsentschädigung (Urk. 9/235). Dies lehnte die SUVA mit Verfügung vom 14. No-vember 2008 ab (Urk. 9/248). Dagegen erhob der Versicherte am 16. Dezember 2008 Einsprache (Urk. 9/249)
          Mit Einspracheentscheid vom 19. März 2010 erhöhte die SUVA die Integritätsentschädigung um 5 % und lehnte eine Erhöhung der Invalidenrente ab (Urk. 9/264 = Urk. 2; vgl. Urk. 9/270).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 19. März 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. April 2010 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine dem korrekt ermittelten Invaliditätsgrad entsprechende Rente auszurichten; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
          Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2010 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
          Mit Gerichtsverfügung vom 26. Mai 2010 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 10).
           
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet die Höhe des Invaliditätsgrades; hinsichtlich der Integritätsentschädigung wurde der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer nicht angefochten und ist damit in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. BGE 119 V 347 E. 1b).
1.2     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesge-setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Er-werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 ATSG).


2.       Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, das aktuelle Beschwerdebild bestehe bereits seit langem und sei im Rahmen der früheren revisionsweisen Erhöhung der Rente auf 40 % berücksichtigt worden; zusätzliche Verschlimmerungen seien nicht eingetreten (Urk. 2 S. 5 Ziff. 3).
          Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, aufgrund der Beschwerden in seinem linken Bein sei der Invaliditätsgrad angemessen, mindestens aber auf 50 % zu erhöhen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6). Es fehlten medizinische Beurteilungen bezüglich der Auswirkungen der festgestellten Sympathikus-Schädigung auf das Zumutbarkeitsprofil (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7).
          Strittig und zu prüfen ist mithin, ob sich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit seit der Erhöhung der Invalidenrente auf 40 % im Dezember 2004 geändert haben.

3.
3.1     Am 8. April 2004 berichteten die Ärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals Z.___ (Z.___) über ihre am 21. März 2004 erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 9/191). Dabei nannten sie folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit/bei
- Status nach LWK2-Fraktur mit ventraler und dorsaler Spondylodese 1998
- Status nach Entfernung der dorsalen Spondylodese 1999
- Calcaneusfraktur rechts am 17. November 1998
- Plattenosteosynthese mit Beckenkammspan- und Spongiosaunterfüt-terung am 24. November 1998
- untere Schambeinastfraktur links am 17. November 1998
- vegetative Dysregulation des linken Beines mit/bei
- Verdacht auf intraoperative Verletzung des sympathischen Grenzstrangs
- Verdacht auf seborrhoische Dermatitis im Gesicht
          Da der Beschwerdeführer stark gestört sei durch ein Hitzegefühl im linken Bein, welches am ehesten durch eine Sympathicus-Verletzung intraoperativ bedingt sei, könne im Beinbereich ein Stützstrumpf abgegeben werden sowie ergänzend eine - näher bezeichnete - Medikation (S. 2 Mitte).
          In einer behinderungsangepassten Tätigkeit werde der Beschwerdeführer als zu 70 % arbeitsfähig beurteilt, wobei vermehrte Pausen gewährt werden müssten (S. 2 unten).
3.2     Am 3. November 2004 erstattete Prof. Dr. med. A.___, Direktor der Rheumaklinik des Z.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/211).
          Als vom Beschwerdeführer - seit 1999 unverändert bestehende - angegebene Beschwerden nannte der Gutachter lumbale Beschwerden, ein starkes Hitzegefühl im linken Fuss, ein verändertes Gefühl (Hypästhesie) im linken Oberschenkel, Leistenschmerzen links, einen Belastungsschmerz im rechten Fuss sowie gelegentlich Hinterkopfschmerzen und Schwindel (S. 17 oben, S. 23 Mitte).
          Als Diagnosen nannte der Gutachter (S. 26 Ziff. 2):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit/bei
- Status nach LWK2-Fraktur mit ventraler und dorsaler Spondylodese 1998
- Status nach Entfernung der dorsalen Platte 1999
- Fersenbeschwerden rechts bei
- Status nach Calcaneusfraktur November 1998
- Status nach Plattenosteosynthese mit Beckenkammspan- und Spon-giosaunterfütterung November 1998
- sekundäre Arthrose des unteren Sprunggelenkes rechts
- vegetative Dysregulation des linken Beines mit/bei
- wahrscheinlich intraoperativer Verletzung des sympathischen Grenzstrangs November 1998
- Status nach unterer Schambeinastfraktur links November 1998 (verheilt)
- mögliche Meralgie links (N. cutanus femoris lateralis)
- Status nach Halswirbelsäulendistorsion (Auffahrunfall vom 1. April 1999)
          Die organischen Unfallfolgen hätten sich seit der kreisärztlichen Abschluss-untersuchung im November 2000 insofern verändert, als am rechten unteren Sprunggelenk eine damals noch nicht bestehende Arthrose aufgetreten sei (S. 27 f. Ziff. 6). Bezüglich des lumbospondylogenen Syndroms liege kaum eine Änderung vor; es sei von einer leichten Verschlechterung auszugehen (S. 28 Mitte).
          Schwere manuelle Tätigkeiten seien nicht mehr möglich. Eine leichtere wechselbelastende Tätigkeit mit Sitzen und Gehen sei, zeitlich begrenzt, zumutbar. Bei vorwiegend sitzender Arbeit sollte stündlich eine kurze Pause erfolgen; zudem sollte der Stuhl so ergonomisch angepasst werden, dass wiederholte Rotationen mit dem Oberkörper vermieden werden könnten. Stehen sei über mehr als 10 Minuten am gleichen Ort in unveränderter Position nicht zumutbar. Hebearbeiten seien bis 15 kg gelegentlich zumutbar, sollten aber nicht eine repetitive Tätigkeit darstellen (S. 29 Ziff. 7.3). Die Arbeitsfähigkeit bezogen auf so umschriebene Tätigkeiten schätzte der Gutachter auf 75 %, entsprechend zirka 6 Stunden täglich, aufgeteilt in zwei Blöcke à 3 Stunden mit einer grossen Mittagspause (S. 28 Ziff. 7.1).
3.3     Basierend auf dem vom Gutachter formulierten Zumutbarkeitsprofil (leichte, wechselbelastende Arbeit mit Sitzen und Gehen ohne länger als 10 Minuten Stehen am gleichen Ort in unveränderter Position, nur gelegentliches und nicht repetitives Heben von Lasten bis 15 kg) und ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % ermittelte die Beschwerdegegnerin in der Folge einen Invaliditätsgrad von 40 %. Eine diesem entsprechende Rente sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 zu (Urk. 9/224).

4.
4.1     Am 31. August 2007 erstattete Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ein Gutachten im Auftrag der Invalidenversicherung (Urk. 9/228/2).
          Er stellte folgende Diagnosen (S. 15 oben):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit/bei
- Status nach LWK2-Fraktur mit ventraler und dorsaler Spondylodese November 1998
- Status nach Entfernung der dorsalen Spondylodese 1999
- Status nach Calcaneusfraktur rechts 17. November 1998 mit Status nach Plattenosteosynthese Spongiosaplastik November 1998
- sekundäre Arthrose des unteren Sprunggelenkes rechts
- Status nach unterer Schambeinastfraktur links November 1998
- vegetative Dysregulation des linken Beines mit/bei
- Verdacht auf intraoperative Verletzung des sympathischen Grenzstrangs November 1998
          Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden und Einschränkungen entsprächen praktisch wortgetreu den bei der Untersuchung in der Rheumaklinik des Z.___ im März 2004 geäusserten Beschwerden (S. 15 Mitte).
          Radiologisch und klinisch lasse sich keine Verschlechterung dokumentieren. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei auf das Urteil des hiesigen Gerichts (im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren; vgl. S. 5 f.) abzustellen, wonach eine behinderungsangepasste Tätigkeit leicht- bis mittelschwer und wechselbelastend sein und keine längeren Gehstrecken beinhalten sollte (S. 15 unten).
4.2     Am 16. Oktober 2008 berichtete PD Dr. med. C.___, Facharzt Neurologie, Oberarzt Universitätsklinik D.___, über seine gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 9/245/2-3 = Urk. 9/246/4-5 = Urk. 9/252).
          Die Untersuchung erfolgte zur pathogenetischen Zuordnung der vom Beschwerdeführer geklagten fortbestehenden Missempfindung und Gefühlsveränderung des linken Beines und einer starken Temperaturdifferenz mit Überwärmung des linken Fusses (S. 1).
          Dr. C.___ kam zum Schluss, die anamnestische Schilderung und der klinische Befund sprächen für eine weitgehende oder komplette Sympathicus-Schädigung des linken Beins. Eine Besserung beziehungsweise Veränderung der Symptomatik sei nach annähernd 10 Jahren nicht mehr zu erwarten. Dr. C.___ empfahl eine medikamentöse Behandlung zur Schmerzdistanzierung und Schlafinduktion angesichts der vor allem nachts störenden Schmerzen und Missempfindungen und der damit verbundenen Schlafstörung (S. 2).
4.3     Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, der am 1. Juli 2008 eine wahrscheinlich vegetativ bedingte Überwärmung des linken Fusses bei Status nach Arbeitsunfall am 17. November 1998 mit LWK2-Fraktur diagnostiziert (Urk. 9/234 S. 1) und die Abklärung an der Universitätsklinik D.___ veranlasst hatte (Urk. 9/241), führte in einem Schreiben vom 24. Oktober 2008 (Urk. 9/243 = Urk. 9/246/6-7) aus, er schätze den Integritätsschaden aufgrund des Sympathicus-Schadens auf 20 % (S. 2 oben).
4.4     Zur Höhe des Integritätsschadens äusserten sich am 22. Dezember 2008 Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie (Urk. 9/250), und am 16. Januar 2009 noch einmal Dr. E.___ (Urk. 9/253).
          Am 5. Januar 2010 erstatteten Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie FMH, und Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie FMH, Suva Versicherungsmedizin, eine ärztliche Beurteilung (Urk. 9/258). Sie führten aus, die bisher zugesprochene Integritätsentschädigung von 30 % beziehe sich auf die sekundäre Arthrose im Zusammenhang mit der Calcaneusfraktur (15 %) und die Schmerzen in der Folge der LWK2-Fraktur (15 %). Die jetzt zu beurteilende Sympathikusschädigung entspreche einem neurologischen Ausfall. Es sei dies ein Hitzegefühl im linken Fuss und eine Störung der Schweisssekretion; eine motorische Schwäche liege nicht vor (S. 4 unten). Vor diesem Hintergrund würden sie eine zusätzliche Integritätsentschädigung für den Sympathikusschaden von 5 % schätzen (S. 5 oben).
4.5     Am 22. März 2010 wandte sich der den Beschwerdeführer seit März 2010 behandelnde Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, an die Beschwerdegegnerin und sprach sich für die Verordnung von propriozeptiven Fussorthesen aus, um lähmungsbedingte Funktionsausfälle des Fusses zu lindern (Urk. 9/271). Am 13. April 2010 äusserte sich Kreisarzt Dr. F.___ dazu in ablehnendem Sinne (Urk. 9/272).
         
5.
5.1     Der Vergleich der im Jahr 2004 erstellten medizinischen Berichte mit den späteren Berichten macht deutlich, dass von Anfang an nebst anderen Beschwerden immer auch eine Problematik im Bereich des linken Beines festgehalten worden ist: Im Z.___-Bericht (vorstehend E. 3.1), im Gutachten von 2004 (vorstehend E. 3.2) und auch im Gutachten von 2007 (vorstehend E. 4.1) wurde als Diagnose eine vegetative Dysregulation bei Verdacht auf intraoperative Verletzung des sympathischen Grenzstrangs genannt.
          Auch die zugehörigen Beschwerden sind im Zeitverlauf gleichbleibend doku-mentiert, nämlich hauptsächlich ein Hitzegefühl im linken Bein (E. 3.1, E. 4.1) beziehungsweise Fuss (E. 3.2).
5.2     Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die im Oktober 2008 erfolgte neurologische Abklärung nicht ein bisher unbeachtetes Leiden oder eine in den vorangegangenen medizinischen Abklärungen unberücksichtigte Einschränkung an den Tag brachte. Sie diente lediglich, wie im Bericht darüber auch ausdrücklich erwähnt, der „pathogenetischen Zuordnung“ der vom Beschwerdeführer geklagten fortbestehenden Missempfindung und Gefühlsveränderung des linken Beines und einer starken Temperaturdifferenz mit Überwärmung des linken Fusses (Urk. 9/252 S. 1).
          Es ging bei dieser neurologischen Abklärung mithin darum, die sehr wohl bekannten und in den bisherigen Beurteilungen auch berücksichtigten Beschwerden aus medizinischer Sicht besser zu verstehen, dies wohl primär mit Blick auf entsprechendes Optimierungspotential im therapeutischen Bereich.
          Dass die Schädigung des Sympathikusnerves nun nicht mehr nur vermutet wurde, sondern als diagnostisch gesichert zu erachten ist, ändert nichts daran, dass die sich daraus allenfalls ergebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits 2004 bekannt gewesen ist und damit im damaligen Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt wurde. Bezeichnenderweise schloss auch der behandelnde Neurologe aus den Ergebnissen der von ihm veranlassten Abklärung lediglich auf eine zusätzlich zu berücksichtigende Integritätseinbusse (vorstehend E. 4.3); dass sich daraus Konsequenzen für die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ergäben, zog auch er nicht in Betracht.
5.3     In Würdigung aller genannten Arztberichte ergibt sich unzweideutig, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der im Jahr 2004 erfolgten Beurteilung und Leistungszusprache keine Veränderung erfahren hat. Es wurde lediglich eine der bekannten und anhaltenden Beeinträchtigungen diagnostisch etwas genauer bestimmt und in der Folge bei der Bemessung der Integritätsentschädigung neu berücksichtigt.
          Eine revisionsrelevante Veränderung der Arbeitsfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades ist nicht ausgewiesen und im Sinne des Gesagten auch nicht anzunehmen.
          Der angefochtene Entscheid erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

6.       Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 29. Juni 2011 einen Aufwand von 5.25 Stunden und Barauslagen von Fr. 49.90 geltend gemacht (Urk. 13/2). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sie mit Fr. 1'465.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Zürich, wird mit Fr. 1'465.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).