UV.2010.00113

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 29. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1960, arbeitete als Hauswart für die Y.___ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 11/1).
         Am 26. November 2003 stürzte er beim Reinigen einer Fensterfront aus etwa drei Metern Höhe von einer Leiter (vgl. Urk. 11/1 und Polizeirapport vom 26. November 2003, Urk. 11/14 S. 2 und 5). Er zog sich eine kraniale Berstungsspaltfraktur LWK2, eine distale intraartikuläre Radiusfraktur rechts sowie eine Pilon tibiale-Fraktur rechts zu (Urk. 11/6, 11/10 S. 1).
         Für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall gewährte die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 6. September 2005 ab dem 1. August 2005 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 14 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % (Urk. 11/90), was mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2006 (Urk. 11/141) und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Februar 2008 (Urk. 11/142) bestätigt wurde.
         Anlässlich einer am 4. August 2008 eingeleiteten Revision (Urk. 11/143) hob die SUVA mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 die Invalidenrente des Versicherten rückwirkend per Ende April 2008 auf und forderte bereits erbrachte Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 4'957.20 zurück (Urk. 11/151). Nachdem der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Baur (Urk. 11/153 S. 11), gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2008 Einsprache hatte erheben lassen (Urk. 11/153 i.V.m. Urk. 11/155), bestätigte die SUVA die Verfügung mit Entscheid vom 19. März 2010 und trat auf das in der Einsprache gestellte Begehren um rückwirkende Erhöhung des versicherten Verdienstes nicht ein (Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 19. März 2010 (Urk. 2) liess der Versicherte am 13. April 2010 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
„1.  Der Einsprache-Entscheid vom 19. März 2010 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin die rechtskräftig zugesprochene Unfall-Rente auf der Basis des Erwerbsunfähigkeits-Grades von 14 % auszurichten.
2. Der Rente sei ein versicherter Jahresverdienst von Fr. 84'280.-- zugrunde zu legen, was eine Unfall-Rente ab 1. August 2005 von Fr. 793.--/Monat ergibt.
3. Dem Beschwerdeführer sei die Rentendifferenz von Fr. 181.--/Monat ab 1. August 2005 nachzuzahlen.
4. Die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten.“
         Nachdem die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schürer (Urk. 8), mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2010 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde hatte schliessen lassen, liess der Beschwerdeführer am 7. September 2010 eine Replik einreichen (Urk. 14). Am 27. Oktober 2010 liess die SUVA auf eine Duplik verzichten (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
1.2      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).
Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
1.3     Eine rückwirkende Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente und damit verbunden die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse (Art. 25 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) greifen dann Platz, wenn die versicherte Person ihrer zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Diese ist in Art. 31 Abs. 1 ATSG statuiert und verpflichtet die Bezügerinnen und Bezüger, ihre Angehörige und Dritte, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu melden.
         Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt. Die Frage nach der im Einzelfall gebotenen Aufmerksamkeit ist frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht festzustellen, ob ein Rentenbezüger angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse seine Pflicht zur Meldung einer für den Leistungsanspruch wesentlichen Änderung hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_570/2010 vom 8. September 2010 E. 3 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die SUVA begründete die per Ende April 2008 verfügte Aufhebung der Invalidenrente des Versicherten damit, sein Einkommen habe sich seit dem 1. Mai 2008 gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2005 aufgrund des Stellenantritts bei der Z.___ AG von Fr. 49'400.-- auf Fr. 58'500.-- erhöht, wodurch sich der Invaliditätsgrad von 14 % auf nicht rentenbegründende 1,88 % reduziert habe. Da der Beschwerdeführer den Stellenantritt nicht gemeldet habe, habe er seine Meldepflicht verletzt, weshalb die seit Mai 2008 ausgerichteten Betreffnisse zurückzufordern seien und ein Erlass nicht in Frage komme (Urk. 2).
2.2     Dagegen bringt der Versicherte vor, für die Bestimmung des Erwerbsunfähigkeitsgrades sei nicht der hypothetische Validenlohn von Fr. 59'620.-- (Urk. 11/150) bei der ehemaligen Arbeitgeberin (Y.___ AG) massgebend, sondern der Lohn, den er konkret an der jetzigen Arbeitsstelle bei der Z.___ AG als Gesunder verdienen würde (Urk. 1 S. 6 Abs. 2). Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Aussagen von A.___ von der Z.___ AG, wonach er bei voller Gesundheit einen mindestens 14 % höheren Lohn verdienen würde (Urk. 1 S. 5 Abs. 1 und 3).
2.3     Nach ständiger bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nach erstmaliger Ermittlung im Grundsatz keine Änderung des Valideneinkommens mehr vorzunehmen. Davon ist nur abzuweichen, wenn eine Erfahrungsregel (etwa bei Sportlerkarrieren) dies nahe legt oder wenn die Entwicklung der Validenkarriere einen entsprechenden Rückschluss zulässt (Grundsatz der Parallelität der Vergleichseinkommen), wobei die Rechtsprechung diesbezüglich streng ist (vgl. RKUV 2005 Nr. U 533 S. 40 E. 3.3 [U 339/03] sowie Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., N. 19 zu Art. 17 ATSG).
         Solche Ausnahmefälle liegen nicht vor, da der Versicherte lediglich zu einem neuen Arbeitgeber gewechselt hat, bei welchem er ein höheres Einkommen erzielen kann, ohne dass sich seine Qualifikationen geändert hätten. Massgeblich ist deshalb entsprechend der zutreffenden Auffassung der Beschwerdegegnerin das von der ursprünglichen Arbeitgeberin angegebene Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 59'620.-- (Urk. 11/150).
2.4     Aufgrund des erhöhten Invalideneinkommens beläuft sich die Invalidität des Beschwerdeführers auf einen unter 10 % liegenden Wert, weshalb sich die Aufhebung der Rente als zutreffend erweist.
2.5     Da der Beschwerdeführer den Stellenantritt per 1. Mai 2008 (Urk. 11/148/2) der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen erst im Rahmen des Revisionsverfahrens am 28. Oktober 2008 mitgeteilt hat (Urk. 11/148/1), liegt eine Meldepflichtverletzung vor, die grundsätzlich zur Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistungen berechtigt. In der leistungszusprechenden Verfügung vom 6. September 2005 (Urk. 11/90) war der Hinweis enthalten, dass Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen sofort zu melden seien. Dieser Auflage ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb er nicht geltend machen kann, er habe die Invalidenrente ab Mai 2008 gutgläubig bezogen. Die Gutgläubigkeit ist ihm auch dann abzusprechen, wenn er, wie er geltend macht, davon ausging, beim vereinbarten Stellenpensum von 86 % (Urk. 11/148/2) habe er weiterhin Anspruch auf die bisherige 14%ige Invalidenrente. Denn allein der Umstand, dass er am 1. Mai 2008 die Arbeitsstelle antrat, war meldepflichtig, unabhängig davon, ob sie nach Auffassung des Beschwerdeführers an seinem Rentenanspruch etwas änderte oder nicht.
         Liegt somit eine Meldepflichtverletzung vor, die der Beschwerdeführer sich entgegenhalten lassen muss, erfolgte die rückwirkende Rentenaufhebung zu Recht mit der Folge, dass die ab 1. Mai 2008 bezogenen Rentenbetreffnisse zurückzuerstatten sind. Der Rückforderungsbetrag von Fr. 4'957.20 wird nicht bestritten und ist nach der Aktenlage korrekt, so dass die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Einsprache (Urk. 11/155 i.V.m. Urk. 11/153) geltend, bei der Ermittlung des versicherten Jahresverdienstes vor der Rentenzusprache sei ein Fehler unterlaufen. Bei Berücksichtigung des vom 26. November 2002 bis Ende August 2003 bei der Z.___ AG erzielten Nebenerwerbs in der Höhe von Fr. 19'966.20 (Urk. 11/155 S. 3) belaufe sich sein versicherter Verdienst nicht auf Fr. 64’313.40 (Urk. 11/43), sondern auf Fr. 84'279.60. Dementsprechend sei ihm die daraus resultierende Rentendifferenz in der Höhe von Fr. 181.-- pro Monat ab dem 1. August 2005 nachzuzahlen (Urk. 1 S. 2).
3.2     Die SUVA ist im Einspracheentscheid gestützt auf BGE 119 V 484 E. 4b auf dieses Begehren nicht eingetreten, da eine Rentenrevision nicht dazu dienen könne, den in der ursprünglichen Verfügung festgesetzten versicherten Verdienst anzupassen. In der Beschwerdeantwort führte sie dazu ergänzend aus, gemäss dem zitierten Bundesgerichtsurteil gelte der einmal festgesetzte versicherte Verdienst während der gesamten Dauer des Rentenanspruchs und sei daher auch einer Wiedererwägung nicht zugänglich (Urk. 10).
3.3     Das Nichteintreten auf das im Rahmen der Rentenrevision gestellte Begehren um Anpassung des versicherten Verdienstes erweist sich gestützt auf BGE 119 V 484 als korrekt, da das Bundesgericht im zitierten Urteil eine Anpassung des versicherten Verdienstes an geänderte Verhältnisse grundsätzlich und im Rahmen der Rentenrevision im Besonderen abgelehnt hat (BGE 119 V 484 E. 4b).
         Nicht gefolgt werden kann hingegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, wonach gestützt auf dieses Urteil auch eine Wiedererwägung unzulässig sein soll (Urk. 10). Das Bundesgericht hat sich im zitierten Entscheid nur zur Anpassung des versicherten Verdienstes an geänderte Verhältnisse geäussert, wohingegen eine wiedererwägungsweise Korrektur eines offensichtlich falsch festgelegten versicherten Verdienstes nach den allgemeinen Grundsätzen der Wiedererwägung durchaus möglich ist (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 391 Fn 985). Dem stünde auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. Februar 2008 (Urk. 11/142) nicht entgegen, da damals - ausser dem Umfang der Integritätsentschädigung - nur der Invaliditätsgrad, nicht aber die Höhe des versicherten Verdienstes und damit die Höhe der Invalidenrente zu beurteilen war.
         Da kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (BGE 133 V 50), kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer in der Einsprache ein Wiedererwägungsgesuch stellte und ob die Beschwerdegegnerin sinngemäss auch die wiedererwägungsweise Korrektur des versicherten Verdienstes verweigerte. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).