Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00114[8C_587/2011]
UV.2010.00114

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Möckli


Urteil vom 30. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1960, arbeitete seit 1992 bei der Firma Y.___ als Chauffeur eines Kanalreinigungsfahrzeugs und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 31. August 2005 war er mit Reinigungsarbeiten auf dem SBB-Areal in Zürich beschäftigt. Bei einem Wendemanöver kam der Saugrüssel seines Fahrzeuges mit der SBB-Fahrleitung in Kontakt, worauf es zu mehreren, von heftigen Knallen begleiteten Überschlägen kam (Urk. 8/1 und Polizeirapport vom 1. September 2005, Urk. 8/36). Der Versicherte verliess die Führerkabine offenbar selbständig und klagte nach einiger Zeit über Schmerzen, worauf er von der Sanität zur Überwachung ins Spital D.___ gebracht wurde (Urk. 8/36/10). Ausser einer Kontusion des Unterarmes rechts stellten die dortigen Ärzte keinerlei Verletzungen, insbesondere auch keine Strommarken fest. Am Folgetag wurde er in gutem Allgemeinzustand und beschwerdefrei nach Hause entlassen (Bericht vom 6. September 2005, Urk. 8/12).
         Anhaltende Schmerzen im Bereich der rechten Extremitäten, Kraftlosigkeit und Kopfschmerzen wie auch ein erneutes Unfallereignis (Treppensturz) führten zu stationären Klinikaufenthalten, vom 8. bis 14. September 2005 im Stadtspital E.___ (Bericht vom 19. September 2005, Urk. 8/5), und vom 20. November bis 28. Dezember 2005 in der Rehabilitationsklinik F.___ (Bericht vom 12. Januar 2006, Urk. 8/41). Aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes (lumbovertebrales Syndrom mit wechselnden Gelenkschmerzen, Anpassungsstörung sowie neu diagnostiziertes, unfallfremdes Makroadenom in der Sella) attestierten die Ärzte der Rehabilitationsklinik F.___ weiterhin ein volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur (Urk. 8/41 S. 2). Es folgten verschiedene spezialärztliche Abklärungen hinsichtlich des Hypophysenmakroadenoms (Urk. 8/56, Urk. 8/73, Urk. 8/129), des sich nach etwa ein halbes Jahr nach dem Unfall manifestierenden Tinnitus (Urk. 8/89/2) sowie der generalisierten Schmerzproblematik (Urk. 8/135 und Urk. 8/156). Zudem befand sich der Versicherte seit September 2006 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/218). Am 28. Dezember 2007 erstattete das Z.___ zuhanden der Invalidenversicherung ein interdisziplinäres Gutachten, woran sich die SUVA mit Fragen beteiligte (Urk. 8/189). Gestützt auf die medizinische Aktenlage, insbesondere das Gutachten des Z.___, wonach einzig aus psychischen Gründen eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, reduzierte die SUVA das Taggeld ab 1. Juni 2008 auf 50 % (Verfügung vom 29. Mai 2008, Urk. 8/223). Die hiergegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 20. Januar 2009 ab (Urk. 8/247).
         In einem umfassenden Bericht vom 10. September 2009 (Urk. 8/259) führte Kreisarzt Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, u.a. aus, prognostisch könne durch die Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung nicht mit einer namhaften Besserung des Zustandes gerechnet werden. Daraufhin stellte die SUVA mit Verfügung vom 14. Dezember 2009 die Versicherungsleistungen per 31. Januar 2010 mangels adäquater Unfallfolgen ein (Urk. 8/260). Die dagegen erhobene Einsprache unter Beilage des neurootologischen Privatgutachtens von Dr. med. C.___ vom 17. Dezember 2009 (Urk. 264-265) wies die SUVA mit Entscheid vom 11. März 2010 ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess X.___, vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, Zürich, mit Eingabe vom 14. April 2010 Beschwerde erheben und beantragen, es sei dem Beschwerdeführer weiterhin ein ganzes Taggeld auszurichten, eventualiter sei mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, im Weiteren sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Diese wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass kein formeller zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde, zugestellt (Verfügung vom 27. Juli 2010, Urk. 10).
         Mit Eingaben vom 5. und 9. Mai 2011 (Urk. 11 und Urk. 13) liess der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen auflegen (Urk. 12 und Urk. 14).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4.       Die Invalidenversicherung ihrerseits sprach dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2006 eine Viertelsrente nebst dreier Kinderrenten zu (Verfügungen vom 26. November 2008 und 8. Januar 2009). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens Prozess-Nr. IV.2009.00018 und wurde mit heutigem Entscheid in abweisendem Sinn entschieden.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Mit Verfügung vom 29. Mai 2008, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2009, reduzierte die Beschwerdegegnerin das Taggeld per 1. Juni 2008 auf 50 % (Urk. 8/223 und Urk. 8/247). Dieser Entscheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten (vgl. Urk. 1 Ziff. 19 S. 7) und ist rechtskräftig. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren wiederum die Ausrichtung eines ganzen Taggeldes verlangt (Rechtsbegehren Ziffer 1), ohne darzulegen, inwieweit sich der Gesundheitszustand seit dem Einspracheentscheid vom 20. Januar 2009 wieder verschlechtert hat, ist insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten, als ein höheres als ein halbes Taggeld verlangt wird.

2.
2.1     Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt laut Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
2.2         Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. In jüngerer Zeit wurde diese Rechtsprechung bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat das Gericht dabei relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff, betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 28. März 2008, 8C_653/2007, Erw. 2.2 unter Hinweis auf BGE 129 V 177).
2.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.4     Die weiter vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen beurteilt sich nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung). Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen - anders als im Rahmen üblicher Unfälle - die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann.
         An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und so genannten Schreckereignissen werden - im Hinblick auf ihre schwere Kontrollierbarkeit - hohe Anforderungen gestellt. Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innerhalb einiger Wochen oder Monate überwunden wird (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 28. März 2008, 8C_653/2007, Erw. 2.4 und 2.5 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
2.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist praxisgemäss entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen).

3.       Strittig und zu prüfen ist, ob der Gesundheitszustand, wie ihn der Beschwerdeführer nach dem 31. Januar 2010 aufweist, in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 31. August 2005 steht.
3.1     Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer einem Schreckereignis ausgesetzt war, wobei er keinen erheblichen Körperschaden erlitt. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin war der Vorfall vom 31. August 2005 nicht geeignet, zu einer anhaltenden psychischen Traumatisierung zu führen, zumal der Beschwerdeführer keiner unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt und das Ereignis selber nur relativ kurze Zeit angedauert habe. Sie verneinte deshalb einen adäquaten Kausalzusammenhang (Urk. 2 S. 4).
         Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es bestünden klinisch nachweisbare unfallkausale Schädigungen (Tinnitus, HWS und posturales System), welche sich zusammen mit der psychischen Beeinträchtigung invalidisierend auswirkten. Weil es sich um ein schweres Ereignis gehandelt habe, sei die Adäquanz indessen auch ohne zweifelsfrei nachgewiesene objektive Schädigung zu bejahen, selbst die Adäquanz-Kriterien der sogenannten "Schleudertrauma-Praxis" wären allesamt erfüllt (vgl. Urk. 1 S. 8 und S. 16 f.).
3.2     Laut dem Bericht des Spitals D.___ wurden beim Beschwerdeführer initial eine strangförmige kleine Rötung, Schwellung und Druckdolenz im Bereich des rechten Vorderarmes, aber keine Strommarken, festgestellt. Während der 18-stündigen Überwachung auf der Intensivstation zeigten sich keine weiteren Auffälligkeiten, sodass er am Folgetag, versehen mit dem Schmerzmedikament Dafalgan in Reserve, in die Kontrolle beim Hausarzt entlassen wurde (Urk. 8/12). Der einwöchige Aufenthalt im Stadtspital E.___ (vom 8. bis 14. September 2005) brachte keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die zwischenzeitlich vor allem in den rechten Extremitäten und Gelenken aufgetretenen Schmerzen. Trotz ausgebauter Analgesie blieben diese unverändert. Weil der Beschwerdeführer zudem ein eher depressives Zustandsbild mit Schlafstörungen bot, gingen die Ärzte von einer posttraumatischen Somatisierungsstörung aus (Urk. 8/5).
         Die Ärzte der Rehabilitationsklinik F.___, wo der Beschwerdeführer vom 20. November bis 28. Dezember 2005 stationär weiter abgeklärt und therapiert wurde, hielten in ihrem Bericht vom 12. Januar 2006 (Urk. 8/41) zusammenfassend fest, an aktuellen Problemen bestünden ein lumbovertebrales Syndrom mit Bewegungseinschränkungen und Muskelverhärtungen (Kontusion der LWS beim Treppensturz am 19. September 2009), wechselnde Gelenkschmerzen sowie aus psychosomatischer Sicht eine Somatisierungstendenz mit Affektstörung im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.28). Ferner ergab das neurologische Konsilium bei Dr. med. G.___ vom 30. November 2005 (Urk. 8/39) keine verwertbaren Hinweise auf irgendeinen neurologischen Ausfall, hingegen eine grosse Diskrepanz zwischen den manifestierten Funktionsstörungen und der sehr guten Trophik. Laut der Beurteilung von Dr. G.___ kam es beim Starkstromunfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Tangierung des Gehirns, die nach einigen Minuten einsetzende Schwäche könne neurologisch nicht erklärt werden. Es bestehe der Verdacht auf eine ganz erhebliche psychoreaktive Störung. Im Weiteren zeigte die ebenfalls im Rahmen des Rehabilitationsaufenthaltes durchgeführte MRI-Untersuchung des Schädels ein eingeblutetes Hypophysen-Makroadenom, welches als unfallfremd beurteilt wurde (Urk. 8/41/1). Spätere fachärztliche Abklärungen am Spital D.___ bestätigten letztlich diese Beurteilung, indem sich rückblickend weder der Zeitpunkt der Einblutung noch allfällige Kausalitäten zuordnen liessen (vgl. Berichte vom 6. Juli 2006 [Urk. 8/73] und vom 15. Februar 2007 [Urk. 8/129]).
3.3     Das interdisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 28. Dezember 2007 (Urk. 8/189) umfasst nebst der Aktenzusammenfassung, einer eingehenden Familien- und Sozialanamnese sowie der Darstellung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Ziffer 2.4 "Jetziges Leiden") und Erhebung des Allgemeinstatus (Ziffer 3.1-3.3) rheumatologische, otologische und psychiatrische Teilgutachten.
         Der Rheumatologe, Dr. med. H.___, führte aus, die Untersuchung habe sich wegen des massiven demonstrativen Verhaltens schwierig gestaltet. Die Waddell-Zeichen seien massiv positiv. Spezifische Untersuchungsbefunde hätten sich keine ergeben, insbesondere seien die Funktionen der peripheren Gelenke vollständig intakt. Auch bildgebend fänden sich keine Strukturläsionen bzw. Pathologien im Bereich der Wirbelsäule seien nicht pathognomisch. Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer somit voll arbeitsfähig (vgl. Teilgutachten, Urk. 8/189 S. 16-18).
         Die Beurteilung des Tinnitus durch den otologischen Teilgutachter Prof. Dr. med. I.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie Spital D.___, (vgl. Urk. 8/189 S. 23-28) fällt differenziert aus. Das Tonaudiogramm habe nur geringgradige Hochtonsenken der Hörschwellenkurven bei 4000 Hz ergeben, was zwar wohl praktisch beweisend für ein stattgefundenes Knalltrauma sei, eine schwere akustisch-traumatische Schädigung des Innenohres beidseits lasse sich jedoch ausschliessen. Etwas ungewöhnlich sei, dass sich der Beschwerdeführer erst sechs Monate nach dem Ereignis über Tinnitus beklagt habe, erfahrungsgemäss wäre eine Latenz von Tagen bis wenigen Wochen zu erwarten gewesen. Ebenso sei die gezeigte Zunahme der Hochtonschwerhörigkeit sicher nicht die Regel, doch müsse die Möglichkeit einer posttraumatischen Gehörsverschlechterung nach einem Knalltrauma generell in Erwägung gezogen werden. Angesichts dieser Fakten mit gewissen Ungereimtheiten stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer nicht schon vor dem Ereignis vom 31. August 2005 einen Tinnitus gehabt habe, was dieser zwar verneine. Der Experte kam zum Schluss, das Unfallereignis habe zumindest im Sinne einer Teilursache eine Verschlechterung allfällig vorbestehender Tinnitusbeschwerden bewirkt. Im Weiteren stellte er fest, dass der gesamte Zustand des Beschwerdeführers inklusive der Tinnitusbeschwerden schwer psychisch überlagert erscheine mit augenfällig depressiver Entwicklung.
         Psychiatrischerseits wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie, unter Beizug eines Dolmetschers abgeklärt (Urk. 8/189 S. 18-22). Nach seiner Beurteilung hat sich vor dem Hintergrund der chronischen Schmerzproblematik, der Unsicherheit wegen des Hypophysenadenoms, der ebenfalls schlechten gesundheitlichen Situation der Ehefrau sowie der allgemeinen Überforderung durch die andauernde Arbeitsunfähigkeit und der gesundheitlichen Probleme eine mittelgradige depressive Symptomatik entwickelt (ICD-10 F32.11). Diese sei gekennzeichnet durch Interesseverlust, sozialem Rückzug, Reizbarkeit, Aggressivität sowie Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit. Auch die weiterhin geklagten Ein- und Durchschlafstörungen und die rasche Ermüdbarkeit seien am ehesten als Symptome einer depressiven Entwicklung zu sehen, was sich grundsätzlich auch mit den Befunden des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ decke (vgl. dazu Akten-Zusammenfassung S. 7). Es liege aber auch ein emotionaler Konflikt vor in dem Sinne, als der Beschwerdeführer nie gewohnt war, mit Krankheit umzugehen und keine Ressourcen habe, um diese Situation adäquat zu verarbeiten. Damit seien auch die Diagnosekriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung erfüllt (ICD-10 F45.4). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 30 % arbeitsunfähig.
         Die Zusammenfassung der Begutachtung (Urk. 8/189 S. 29-37) erfolgte durch die unterzeichnenden Dr. med. K.___, Chefarzt, und Dr. med. L.___ unter Hinweis darauf, dass sich die beteiligten Spezialärzte mit den Schlussfolgerungen ausdrücklich einverstanden erklärt hätten. An Diagnosen ergaben sich (Urk. 8/189 S. 28):
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.    Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Korrelat (ICD-10 F32.11)
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
2.    Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit/bei
     - chronischem Ganzkörperschmerzsyndrom ohne somatisches Substrat
3.    Hormonell inaktives Hypophysenmakroadenom mit/bei:
     - Erstdiagnose am 6.12.2005 (MRI)
     - keine Grössenzunahme im Verlauf
4.    Tinnitus nach Knalltrauma am 31.08.2005
         Den Abklärungen entsprechend veranschlagten die Gutachter eine rein psychiatrisch begründete aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 30 % für jegliche Tätigkeit, während aus somatischer und otologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Im Weiteren hätten das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 31. August 2005 stehende Hypophysenmakroadenom wie auch der keine Funktionseinschränkung bewirkende Tinnitus keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
3.4     Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten des Z.___ in verschiedenen Punkten und erachtet es - mit Ausnahme des otologischen Teilgutachtens von Prof. I.___ - als nicht verwertbar (Urk. 1 S. 14 f.). Zunächst bemängelt er, die auch von den Gutachtern des Z.___ festgestellten kognitiven Einschränkungen seien nicht mit dem Stromunfall in Verbindung gebracht und nicht neuropsychologisch abgeklärt worden, was aber zwingend gewesen wäre (Urk. 1 S. 14 Ziff. 42). Mit Verweis auf das neurologische Konsilium von Dr. G.___ in der Rehabilitationsklinik F.___ (vgl. Erw. 3.2) bestand hierfür kein Anlass, da die erforderlichen Hinweise auf entsprechende pathologische Befunde fehlen. Unbegründet ist auch der Einwand, die Unfallkausalität des Hypophysenmakroadenoms sei ungenügend abgeklärt (Urk. 1 S. 15 Ziff. 44). Es wurden umfassende spezialärztliche Abklärungen getätigt, welche ergaben, dass sich weder der Zeitpunkt der Einblutung noch allfällige Kausalitäten zuordnen liessen (vorstehende Erw. 3.2 am Schluss). Hypothetisch sind die Überlegungen des Beschwerdeführers zu allfälligen Schädigungen durch Stromeinwirkung (Urk. 1 S. 14 Ziff. 43); eine solche wurde in den vielen medizinischen Untersuchungen objektiv nie nachgewiesen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Gutachter andere Ereignisverläufe, für welche konkrete Anhaltspunkte fehlen, hätten diskutieren sollen. Weitere Vorbehalte des Beschwerdeführers betreffen die psychiatrische Beurteilung und den Umfang der psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 15 Ziff. 45-47). Wie sich aus nachfolgender Erw. 4 ergibt, ist die psychische Beeinträchtigung unfallversicherungsrechtlich nicht von Belang, weshalb im vorliegenden Verfahren offen bleiben kann, inwieweit diese Kritik berechtigt ist.
3.5     Es bleibt das Gutachten des Dr. C.___, der aufgrund seiner Untersuchungen zum Schluss gelangte, alle heute geklagten Beschwerden (explizit: Makroadenom, Ganzkörperschmerzsyndrom, Bandscheibenprotrusionen, Tinnitus, psychisches Leiden, Schlafstörungen, kognitive Einschränkungen, Magenschmerzen, Erbrechen, eingeschränkte Gesichtsfelder) seien durch den Unfall verursacht (Urk. 8/264 S. 23). Er ordnet damit sämtliche vom Beschwerdeführer je geschilderten Leiden undifferenziert dem Unfall zu, was angesichts der bisherigen umfangreichen medizinischen Untersuchungen äusserst fragwürdig erscheint. Abgesehen davon ist nach der Rechtsprechung der Aussagewert von Erkenntnissen, welche mit der auch von Dr. C.___ zur Abklärung nicht fassbarer Gleichgewichtsstörungen angewandten Untersuchungsmethode der dynamischen Posturographie gewonnen wurden, ohnehin insofern begrenzt, als sie keine Informationen zur Ätiologie solcher Störungen und damit zu einer allfälligen (natürlichen) Unfallkausalität liefern. Mehrfach schon hat sich das Bundesgericht zu dieser Methode geäussert (soweit ersichtlich zuletzt im Urteil vom 29. November 2010, 8C_416/2010, Erw. 3.4), und dabei festgehalten, dass sich eine Unfallfolge mittels Posturographie nicht organisch objektiv nachweisen lässt. Zwar könnten bestimmte Informationen gewonnen und sonst nicht fassbare Gleichgewichtsstörungen objektiviert werden, direkte Aussagen zur Ätiologie und damit zur Unfallkausalität eines Leidens seien jedoch ausgeschlossen. Schon mangels Verwertbarkeit der von Dr. C.___ postulierten Unfallkausalität sämtlicher Leiden des Beschwerdeführers ist daher auf die entsprechenden Vorbringen (vgl. Urk. 1 S. 8 f.) nicht näher einzugehen.
3.6     Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass dem Gutachten des Z.___ - entgegen dem Beschwerdeführer - für die unfallversicherungsrechtlichen Belange volle Beweiskraft zukommt. Die polydisziplinäre Expertise ist in der Gesamtbeurteilung umfassend, schlüssig und nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt die praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehende Erw. 2.5), weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt hat. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern von einer Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. Urk. 1, Rechtsbegehren Ziffer 3) entscheidrelevante neue Erkenntnisse zu erwarten wären, weshalb davon abzusehen ist. Im Übrigen vermögen auch die über ein Jahr nach dem angefochtenen Entscheid erstellten neurologischen und neuropsychologischen Berichte (Urk. 12 und Urk. 14) nichts zu ändern. Diese enthalten keine grundlegend neuen Erkenntnisse, werden doch vor allem die bekannten Befunde Depression bzw. chronifizierte Belastungsstörung mit depressiven Symptomen und generalisiertem Schmerzsyndrom hervorgehoben, ansonsten unterscheiden sich die Berichte vom Gutachten des Z.___ lediglich durch eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.

4.       Weil das Ereignis vom 31. August 2005 beim Beschwerdeführer wohl eine psychische Stresssituation auslöste, aber kein somatisches Geschehen vorliegt (abgesehen von einer unbedeutenden Vorderarm-Kontusion), ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Schreckereignis ausgegangen (vgl. Urk. 2 S. 4).
         Beurteilt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. Erw. 2.4) war der Starkstromunfall, bei welchem das Fahrzeug des Beschwerdeführers mit der SBB-Stromleitung in Kontakt kam, nicht geeignet, eine andauernde psychische Störung mit Arbeitsunfähigkeit zu verursachen. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt des Stromkontakts in der Fahrerkabine, welche einen "Faradayschen Käfig" bildet und der darin befindlichen Person einen sicheren Schutzraum bietet (aus diesem Grund wird Autofahrern empfohlen, bei einem starken Gewitter das Auto nicht zu verlassen). Auch wenn das Ereignis, insbesondere die Stromüberschläge verbunden jeweils mit einem heftigen Knall, sicher als eindrücklich zu werten ist, kann die nunmehr über Jahre andauernde psychische Reaktion nicht mehr in einem weiten Sinne als angemessene und einigermassen typische Reaktion auf das Schreckereignis bezeichnet werden. Die Beschwerdegegnerin hat die Adäquanz zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Frank Goecke
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf unter Beilage der Doppel von Urk. 11 und Urk. 13 sowie je einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 14
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).