UV.2010.00115

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 31. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1957 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 2001 als Sachbearbeiterin bei der Y.___ angestellt und damit im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung bei der „Zürich“ Versicherungs-Gesellschaft (Zürich) obligatorisch versichert, als sie am 29. März 2000 in eine Auffahrkollision und am 18. Dezember 2002 in eine seitlich-frontale Kollision verwickelt war.
         Die Zürich, die die Heilbehandlungskosten im Zusammenhang mit diesen Unfällen übernommen und Taggelder erbracht hatte, stellte ihre Leistungen mit Verfügung vom 11. April 2006 beziehungsweise Einspracheentscheid vom 9. November 2006 unter Hinweis auf das Fehlen natürlich kausaler Unfallfolgen ein. Das hiesige Gericht hiess die dagegen von der Versicherten am 7. Februar 2007 im Prozess Nr. UV.2007.00049 erhobene Beschwerde - im Wesentlichen mit der Begründung, die Zürich habe den Fallabschluss verfrüht vorgenommen - mit Urteil vom 8. Dezember 2008 gut, soweit es auf sie eintrat. Die gegen diesen Entscheid von der Zürich erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht - unter Hinweis darauf, dass es der Zürich unbenommen bleibe, im Hinblick auf die Abklärung der natürlichen Unfallkausalität der persistierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen - mit Urteil vom 29. April 2009, 8C_112/2009 (Urk. 3/2), abgewiesen.
1.2     In der Folge teilte die Zürich der Versicherten am 21. Juli 2009 mit, dass sie eine polydisziplinäre Abklärung für erforderlich halte und das Begutachtungsinstitut W.___ mit der Begutachtung betrauen werde (Urk. 3/3e). Mit Schreiben vom 16. und vom 19. August 2009 (Urk. 3/3f, Urk. 3/3g) brachte die Versicherte daraufhin zum Ausdruck, dass sie das Begutachtungsinstitut W.___ als Begutachtungsstelle ablehne und zu weiteren medizinischen Abklärungen generell erst Hand biete, wenn die Zürich die ausstehenden Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen erbracht habe. Mit Schreiben vom 22. September 2009 (Urk. 3/3l) bot die Zürich der Versicherten die Wahl zwischen dem Begutachtungsinstitut W.___ und der Gutachterstelle V.___ als Begutachtungsinstitut. Nachdem die Versicherte der Zürich am 15. Oktober 2009 mitgeteilt hatte, dass sie sich aufgrund deren wirtschaftlicher Abhängigkeit von den Versicherungsträgern und fachlicher Defizite weder von den Ärzten des Begutachtungsinstituts W.___ noch von denjenigen der Gutachterstelle V.___ untersuchen lassen wolle (Urk. 3/3m), hielt die Zürich an der Begutachtung durch das Begutachtungsinstitut W.___ fest (vgl. Schreiben vom 3. November 2009 [Urk. 3/3n]). Nachdem das Begutachtungsinstitut W.___ der Versicherten am 22. Februar 2010 die genauen Termine der einzelnen Untersuchungen mitgeteilt hatte (Urk. 3/4), machte X.___ mit Schreiben vom 4. März 2010 (Urk. 3/3p) unter dem Titel Ablehnungs- und Ausstandsgründe etc. namentlich geltend, dass das Begutachtungsinstitut W.___ und die darin tätigen Gutachter nicht unabhängig seien, wies dabei insbesondere auf das Rechtsgutachten (zur Vereinbarkeit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur medizinischen Begutachtung durch medizinische Abklärungsstellen betreffend Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten), erstattet von Prof. Dr. iur. Jörg Paul Müller und Dr. iur. Johannes Reich vom 11. Februar 2010 hin und schlug drei andere Begutachtungsstellen vor. In der Folge hielt die Zürich am 9. März 2010 schriftlich an der Begutachtung durch das MRZ fest. Dies unter Hinweis darauf, dass sich die Vorbehalte der Versicherten gegenüber der Begutachtungsstelle als unbegründet erwiesen, und unter Ansetzung einer Bedenkzeit bis zum 14. April 2010, an der Begutachtung teilzunehmen, ansonsten aufgrund der Akten über die weitere Leistungspflicht befunden werde, wobei die Versicherte die Folgen der selbst verschuldeten Beweislosigkeit und allenfalls auch die Kosten der Abklärung zu tragen habe (Urk. 2).

2.       Hiegegen liess die Versicherte am 14. April 2010 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
              „1. Die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2010 sei aufzuheben;
              2.  In der Folge sei - nach Feststellung, dass gegen das Begutachtungsinstitut W.___ als Ganzes und gegen die konkret betrauten Gutachter Ablehnungs- beziehungsweise Ausstands- oder andere triftige Gründe vorliegen - die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein Gutachten   gemäss Vorschlag der Beschwerdeführerin oder bei unabhängigen Sachverständigen zu veranlassen.
              3.  Eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des zu erlassenden Entscheides eine angemessene Bedenkzeit im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG einzuräumen;
              Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
         Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügung zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG).
1.2     Aus Art. 56 ATSG ergibt sich, dass formlos erlassene Entscheide grundsätzlich nicht Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde bilden können, da die betroffene Person die Möglichkeit hat, gestützt auf Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung zu verlangen. Anders verhält es sich bei Entscheiden, die gestützt auf Art. 49 Abs. 1 ATSG als formelle Verfügungen zu erlassen gewesen wären, indessen - zu Unrecht - nicht als solche ergangen sind (z.B. Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung). Hier handelt es sich nicht um Entscheide, die im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG gefällt wurden, sondern um solche, bei denen die im Verfahren nach Art. 49 Abs. 1 ATSG zu beachtenden formellen Erfordernisse missachtet wurden. Solche (materiellen) Verfügungen können - soweit nicht zunächst das Einspracheverfahren zu beschreiten ist - Gegenstand einer Beschwerde bilden (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 4 zu Art. 56).

2.
2.1     Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).
2.2     Rechtsprechungsgemäss kommt der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer im Verwaltungsverfahren auch unter der Herrschaft des ATSG kein materieller Verfügungscharakter zu (BGE 132 V 93 Erw. 5.2; bestätigt u.a. in BGE 133 V 446 Erw. 7.4 und 136 V 156 Erw. 3). Zu unterscheiden ist zwischen der Anordnung einer Expertise und dem Entscheid über die in der Folge geltend gemachten Ausstands- und Ablehnungsgründe gegenüber der Person des Gutachters. Erhebt die versicherte Person substantiierte Einwendungen, welche eine Befangenheit der an der Begutachtung mitwirkenden sachverständigen Person im Sinne gesetzlicher Ausstands- und Ablehnungsgründe zu begründen vermögen, hat der Versicherungsträger darüber eine Verfügung zu erlassen. Verfügungen, mit denen substantiiert vorgetragene gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe abgelehnt wurden, sind selbständig anfechtbar, weil sie für die versicherte Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Zu Einwendungen anderer Art wie etwa der mangelnden Qualität der mitwirkenden Sachverständigen hat der Versicherungsträger im Rahmen der Beweiswürdigung im Endentscheid Stellung zu nehmen (vgl. BGE 132 V 93 Erw. 6 und 132 V 376 Erw. 2.5).

3.       Soweit mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2010 (Urk. 2; vgl. Erw. 1.2 hievor) über substantiiert geltend gemachte Ausstands- und Ablehnungsgründe entschieden worden ist, ist er als verfahrensleitende (materielle) Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren, welche ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht angefochten werden kann.

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin begründete die Ablehnung des Begutachtungsinstituts W.___ als Begutachtungsstelle im Wesentlichen - unter Hinweis auf das Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur. Jörg Paul Müller und Dr. iur. Johannes Reich vom 11. Februar 2010 (Gutachten Müller/Reich; Urk. 3/5) - damit, dass das Begutachtungsinstitut W.___ aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von den Versicherungsträgern nicht unabhängig im Sinne von Art. 44 ATSG sei, Dr. med. Z.___ die an einen Experten gestellten fachlichen Voraussetzungen nicht erfülle und eine Begutachtung schliesslich erst in Betracht falle, wenn die Zürich die fälligen Versicherungsleistungen erbracht habe (Urk. 3/3p).
4.2     Mit diesen Vorbringen machte die Beschwerdeführerin keine Einwände formeller Art im Sinne von gesetzlichen Ausstands- und Ablehnungsgründen gegen die - ihr vorgängig bekannt gegebenen (Urk. 3/3p S. 1) - mit der Begutachtung beauftragten sachverständigen Personen geltend. Während allfällige noch ausstehende Taggeldzahlungen der Zürich (Urk. 3/3p S. 3) als Hinderungsgrund für eine interdisziplinäre Untersuchung ohne Weiteres ausser Betracht fallen, stellt der Einwand mangelnder fachlicher Eignung des Leiters des mit der Begutachtung betrauten Begutachtungsinstituts W.___ (Urk. 3/3p S. 3) eine Rüge dar, betreffend die der Versicherungsträger im Rahmen der Beweiswürdigung im Endentscheid Stellung zu nehmen hat (vgl. BGE 132 V 376 Erw. 2.5 in fine). Hinsichtlich der geltend gemachten wirtschaftlichen Abhängigkeit des Begutachtungsinstituts W.___ (Urk. 3/3p S. 3, Urk. 1 S. 3 und S. 6 ff.) ist festzuhalten, dass eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit für die Sozialversicherungsträger nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen Befangenheitsgrund darstellt. Daran hat das Bundesgericht trotz gelegentlich in Rechtsschriften und in der Literatur vorgebrachter Kritik, wer dem Versicherungsträger wirtschaftlich nahe stehe, könne nicht unparteiisch sein, festgehalten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2010, 8C_900/2009, Erw. 2.1 mit Hinweisen auf SVR 2009 UV Nr. 32 S. 111, 8C_509/2008, und SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C_67/2007). Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch aufgrund des von der Beschwerdeführerin zitierten Urteils des EGMR in Sachen Sara Lind Eggertsdóttir gegen Island vom 5. Juli 2007 Nr. 31930/04 (Urk. 1 S. 8) nicht (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2009, 9C_134/2009, Erw. 2.4 mit Hinweisen, BGE 135 V 465 Erw. 4.4). Der formell-rechtliche Einwand der fehlenden Unabhängigkeit des Begutachtungsinstituts W.___ stösst auch mit Blick auf die der MEDAS rechtsprechungsgemäss zukommende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (BGE 132 V 376 Erw. 6.2, 123 V 175; ferner etwa Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2010, 8C_127/2010, Erw. 3.2) ins Leere. Für eine Befangenheit der einzelnen Gutachter fehlt es an konkreten Anhaltspunkten. Sodann geht es hier um einen unfallversicherungsrechtlichen Prozess beziehungsweise das Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Begutachtungsinstitut W.___ beruht nicht auf Vereinbarungen, wie sie im Gutachten Müller/Reich bezogen auf das Verfahren in der Invalidenversicherung (unter Hinweis auf Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung) thematisiert werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2009, 8C_509/2008, Erw. 6.2). Anzumerken bleibt, dass die Zürich der Beschwerdeführerin ursprünglich gar die Wahl gelassen hatte, sich vom Begutachtungsinstitut W.___ oder aber von der Gutachterstelle V.___, die keine MEDAS darstellt, von der Beschwerdeführerin indes ebenfalls wegen wirtschaftlicher Abhängigkeit von den Versicherungsträgern abgelehnt wurde (Urk. 3/3m), untersuchen zu lassen (Urk. 3/3l). Abgesehen davon besteht kein Recht der versicherten Person auf einen Sachverständigen ihrer Wahl (Urk. 1 S. 13; BGE 132 V 93 Erw. 6.5).
         Abschliessend ist, soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Gutachten Müller/Reich beruft und gestützt darauf die Unabhängigkeit der Gutachter des Begutachtungsinstituts W.___ in Frage stellt, auf das Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2010, 9C_304/2010, zu verweisen. In der diesem Urteil zugrundegelegenen Beschwerde an das Bundesgericht hatte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gutachten von Prof. Dr. iur. Jörg Paul Müller und Dr. iur. Johannes Reich ebenfalls eingereicht und geltend gemacht, wegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit sei die Medizinische Abklärungsstelle, die den Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungsverfahrens im Auftrag der IV-Stelle begutachtet hatte, nicht unabhängig, und es liege deshalb ein gesetzlicher Ausstandsgrund nach Art. 92 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vor. Das Bundesgericht führte dazu aus, selbst wenn eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Medizinischen Zentrums von der Invalidenversicherung bestehen würde, führte dies nicht zu einem formellen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 92 BGG. Wenn die wirtschaftliche Abhängigkeit eines von der Verwaltung beauftragten Gutachters einen gesetzlichen Ausstandsgrund darstellen würde, wäre - a fortiori - jeder Verwaltungsangestellte immer und ohne Weiteres befangen. Die Tatsache allein, dass eine Person, die an der Vorbereitung eines Entscheids beteiligt sei, für die Verwaltung arbeite und demzufolge die Aufgaben dieser Verwaltung wahrzunehmen habe, stelle offensichtlich keinen Ausstandsgrund dar; ansonsten müsste die gesamte Verwaltung bei allen ihren rechtsverbindlichen Handlungen stets in den Ausstand treten und könnte ihre Aufgaben gar nie wahrnehmen. Formelle Ausstandsgründe im Sinne von Art. 92 BGG seien nicht schon dadurch gegeben, dass jemand der Verwaltung angehöre, sondern erst, wenn die Verwaltungsangestellten in der Sache persönlich befangen seien.
         Auch vor diesem Hintergrund ist der Einwand der Beschwerdeführerin, das Begutachtungsinstitut W.___ sei nicht unabhängig im Sinne von Art. 44 ATSG, unbegründet (vgl. auch Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 15. Juli 2010, IV.2008.00524, Erw. 3) beziehungsweise es ist darin kein gesetzlicher Ausstandsgrund zu erblicken.
4.3     Mangels Anhaltspunkten dafür, dass die Zürich es unterlassen wird, erneut ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Erw. 2.1 hievor) durchzuführen (vgl. hiezu Kieser, a.a.O., Rz. 24 zu Art. 44 mit Hinweis auf SVR 2002 UV Nr. 7 Erw. 6; Urk. 1 S. 2 und S. 14), besteht vorliegend kein Anlass, die Beschwerdegegnerin (vorsorglich) anzuweisen, ein solches durchzuführen (Urk. 1 S. 2 und S. 14).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).