Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00117
UV.2010.00117

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Klemmt


Urteil vom 25. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Basler Versicherung AG
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil


Sachverhalt:
1.       Der 1968 geborene X.___ arbeitete seit April 1996 bei der Firma Y.___ AG als Gartenarbeiter und war bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend: "Basler") obligatorisch unfallversichert, als am 25. Juli 1997 bei Planierungsarbeiten ein Arbeitskollege beim Rückwärtsfahren mit einer Atlas-Baumaschine seinen linken Fuss überrollte und zerquetschte (Urk. 8/I/2/1, Urk. 8/I/3/1, Urk. 8/I/4/13 S. 15). Vom Unfalltag bis zum 21. August 1997 war er in der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ hospitalisiert. Die Ärzte diagnostizierten eine Trümmerfraktur Metatarsale I, eine basisnahe Fraktur Metatarsale II und III, eine Lisfranc-Subluxation mit Dissoziation Cuneiforme II-III sowie ein ausgedehntes plantares Décollement mit Zerreissung der plantaren Intrinsic-Muskulatur. Nach mehreren chirurgischen Eingriffen mit komplikationslosem Verlauf konnte der Versicherte in gutem Allgemeinzustand mit einem Gehgips nach Hause entlassen werden, wobei ihm zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. September 1997 bescheinigt wurde (Urk. 8/I/3/2). Die "Basler" kam für die Heilungskosten auf und richtete Taggelder aus. Im weiteren Verlauf wurde eine MP-I-Arthrose im linken Fuss festgestellt. Am 19. August 2002 erfolgte deshalb ein weiterer operativer Eingriff im Sinne einer korrigierenden MP-I-Arthrodese links (Urk. Urk. 8/I/3/39).
         Angesichts des langwierigen Heilungsverlaufs mit anhaltender Arbeitsunfähigkeit liess die Invalidenversicherung den Versicherten, welcher sich zwischenzeitlich zum Leistungsbezug angemeldet hatte, im A.___ rheumatologisch und psychiatrisch begutachten. Gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 8. Dezember 2007 (Urk. 8/I/4/13) sprach die "Basler" dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Juni 2008 eine Integritäts-entschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 20 % zu, lehnte hingegen aufgrund des errechneten Invaliditätsgrads von 6 % die Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Gleichzeitig stellte sie die bisher ausgerichteten Taggeldleistungen per 28. Februar 2008 ein (Urk. 8/I/5). In der gegen die Rentenablehnung gerichteten Einsprache vom 25. August 2008 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener, rügen, das A.___-Gutachten sei mangels Durchführung einer neurologischen und neuro-psychologischen Abklärung mangelhaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Hanspeter Riedener (Urk. 8/I/5). In der Folge gab die Invalidenversicherung beim Z.___ eine neurologische Expertise in Auftrag. Wegen diverser Verdachtsmomente liess die "Basler" den Versicherten zwischen dem 3. Februar und dem 19. April 2009 observieren. Da die im neurologischen Gutachten des Z.___ vom 23. Oktober 2008 bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/I/4/15) nicht mit den Observationsergebnissen vereinbar war, liess die "Basler" den Gutachtern die Ergebnisse der Observation vorlegen und eine Überprüfung der gutachterlichen Schlüsse anordnen. Mit dem Nachtrag vom 8. Juli 2009 kamen die Neurologen des Z.___ auf ihre frühere Beurteilung vom 23. Oktober 2008 zurück und attestierten dem Versicherten aufgrund des Observationsmaterials eine volle Arbeitsfähigkeit in vorwiegend sitzenden Tätigkeiten (Urk. 8/I/4/16). Mit Einspracheentscheid vom 1. März 2010 hielt die "Basler" an ihrer Ablehnung des Rentenbegehrens fest und wies gleichzeitig das mit der Einsprache gestellte Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab (Urk. 2).
2.       Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener, am 16. April 2010 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Anordnung einer umfassenden polydisziplinären Begutachtung. Eventualiter sei ihm eine Invalidenrente von 27 % zuzusprechen. Ferner sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt Hanspeter Riedener zu gewähren. Zudem sei die "Basler" in Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren zu verpflichten, Rechtsanwalt Hanspeter Riedener für seine Bemühungen im Einsprache-verfahren angemessen zu entschädigen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2010 beantragte die "Basler" die Abweisung sämtlicher Beschwerdeanträge (Urk. 7).
         Am 9. März 2011 liess der Beschwerdeführer den Bericht über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung im B.___ vom 18. Februar 2011 zu den Akten reichen (Urk. 14, Urk. 15). Die "Basler" nahm dazu mit Eingabe vom 24. März 2011 Stellung (Urk. 18).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
         Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3    
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3.2   Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
         Zu beachten ist dabei, dass eine manuelle Untersuchung klinische, nicht aber objektivierbare Ergebnisse zu Tage fördert. Objektivierbar sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Ergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Würde auf Ergebnisse klinischer Untersuchungen abgestellt, so würde fast in allen Fällen ein organisches Substrat namhaft gemacht, das eine Adäquanzprüfung als nicht erforderlich erscheinen liesse. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden. Diese Untersuchungsmethoden müssen zudem wissenschaftlich anerkannt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 und 8.3 mit zahlreichen Hinweisen).1.3.3    Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammen-hanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.3.4   Während der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die "Basler" führte zur Begründung der Ablehnung des Rentenbegehrens aus, das Gutachten des A.___ vom 8. Dezember 2007 erfülle, ergänzt durch die neurologische Expertise des Z.___ vom 23. Oktober 2008 und vom 8. Juli 2009, die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen, weshalb zur Bestimmung des Invaliditätsgrades darauf abgestellt und - unter weiterer Berücksichtigung der die medizinischen Beurteilungen stützenden Observationsergebnisse - von einer in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Juli 1998 ausgegangen werden könne. Der Fall sei nicht wegen seiner Komplexität, sondern wegen der anhaltenden Simulation/Aggravation des Beschwerdeführers 13 Jahre alt geworden, und wäre allein mit Blick auf den medizinisch objektivierbaren Befund bereits Ende 1998 abschlussreif gewesen. Es sei auch nicht zutreffend, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Mitte Mai 2009 massiv verschlechtert habe. Die Anpassungsstörung mit narzisstischer Kränkung, die laut dem Bericht der psychiatrischen C.___ vom 16. Februar 2010 aufgrund der Observation aufgetreten sei, stehe - falls dieser Störung überhaupt Krankheitswert zukomme - jedenfalls nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. Das so konkret wie möglich zu ermittelnde hypothetische Valideneinkommen für das Jahr 2008 sei gestützt auf die Angaben des letzten den Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt beschäftigenden Arbeitgebers, ausgehend von einem Stundenlohn von Fr. 25.-- sowie einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 43 Stunden, auf Fr. 55'900.-- pro Jahr festzusetzen. Gehe man zur Festsetzung des Invalideneinkommens vom Lohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008) für einfache und repetitive Tätigkeit aus, resultiere, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 %, ein Invalideneinkommen von Fr. 53'981.-- sowie ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 3 %. Ein leidensbedingter Abzug von mehr als 10 % sei aufgrund des noch jungen Alters und des Fehlens erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter. Da er während Jahren Versicherungsleistungen durch Simulation/Aggravation erwirkt habe, fehle es an der sachlichen Gebotenheit der Rechtsvertretung. Zudem sei seine Behauptung, mittellos zu sein, angesichts der Tatsache, dass er während rund neun Jahren vollen Lohnersatz aus den bei der "Basler" abgeschlossenen obligatorischen und überobligatorischen Unfallversicherungen erhalten habe, nicht glaubhaft (Urk. 2, Urk. 7).
2.2     Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, er habe Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 27 %. Der bereits 13 Jahre alte Schadenfall könne wegen seiner Komplexität nur auf der Grundlage eines überzeugenden polydisziplinären Gutachtens beurteilt werden. Das Gutachten des A.___ überzeuge nicht, da die Gutachter ohne genügende Begründung über die divergierenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte hinweggegangen seien. Zudem hätten sie lediglich Abklärungen in den Disziplinen Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie durchgeführt, nicht aber angesichts der Beschwerden ebenfalls angezeigte orthopädische, neurologische und neuropsychologische fachärztlichen Untersuchungen. Ferner hätten die Gutachter die Auswirkung der vom Institut für Anästhesiologie des Z.___ festgestellten Schmerzen somatischer Natur und schmerzbedingten Konzentrationsstörungen auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit unbeachtet gelassen. Zu ihren Zusatzfragen und denjenigen der "Basler" hätten nicht sämtliche A.___-Gutachter Stellung genommen, womit auch diesbezüglich eine Beurteilung aus polydisziplinärer Sicht fehle. Dr. med. D.___, Oberärztin am Institut für Anästhesiologie des Z.___, habe mit Bericht vom 13. Mai 2008 zum Gutachten des A.___ Stellung genommen und erklärt, dass für die Schmerzen im linken Fuss ein klares organisches Substrat vorliege, und dass aufgrund der weit fortgeschrittenen Chronifizierung lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe. Das nachträglich eingeholte neurologische Gutachten des Z.___ vermöge die Mangelhaftigkeit des A.___-Gutachtens nicht zu beheben, führe lediglich zu einem unbrauchbaren Flickwerk aus verschiedenen Gutachten und ändere nichts an der Notwendigkeit eines polydisziplinären Gesamtgutachtens. Zudem widersprächen sich die beiden Gutachtensteile vom 23. Oktober 2008 und vom 8. Juli 2009 fundamental, ohne dass die Ärzte neue eigene Untersuchungen vorgenommen hätten. Das Überwachungsmaterial des von der "Basler" mit der Observation beauftragten Privatdetektivs sei nicht geeignet, eine Simulation oder Aggravation zu belegen. Bei den aufgenommenen Überwachungsbildern handle es sich - wohl auftragsgemäss - lediglich um für ihn möglichst kompromittierende Bilder, wobei das abgelieferte Material dürftig sei, vergegenwärtige man sich, dass die Observation zweieinhalb Monate gedauert habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er sämtlichen Ärzten angegeben habe, die Schmerzen würden je nach Wetter, eingenommenen Medikamenten usw. variieren, und dass er bis rund 20 Minuten ohne Stock gehen könne. Der Bericht von Dr. med. E.___ vom internen medizinischen Dienst der Invalidenversicherung vom 17. April 2009, auf dessen Feststellungen im zweiten Teil des neurologischen Gutachtens vom 8. Juli 2009 abgestellt worden sei, sei tendenziös. Des Weiteren sei zu beachten, dass im ersten Teil des neurologischen Gutachtens des Z.___ eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht enthalten sei, wobei die darin festgehaltene 60%ige Arbeitsunfähigkeit im zweiten Teil der Expertise nicht allein durch einen Neurologen und ohne erneute neuropsychologische Beurteilung widerlegt werden könne. Aufgrund dieser unklaren Aktenlage werde die Einholung eines neuen, Untersuchungen sämtlicher relevanter Fachdisziplinen umfassenden polydisziplinären Gutachtens beantragt. Von Bedeutung sei auch, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand seit Mitte Mai 2009 massiv verschlechtert habe, was eine stationäre Hospitalisation in der psychiatrischen C.___ vom 21. Januar bis 1. Februar 2010 erfordert habe. In letzter Zeit habe überdies sein rechtes Knie in der F.___ behandelt werden müssen, nachdem durch die jahrelangen chronischen Fussschmerzen links eine Überlastung des rechten Kniegelenks stattgefunden habe. Schliesslich sei dem überzeugenden und voll beweiskräftigen polydisziplinären Bericht vom 18. Februar 2011 über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung im B.___ zu entnehmen, dass die dortigen Ärzte ihm auch für leidensangepasste Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Selbst im Fall, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werde, habe er Anspruch auf eine Rente. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei zu berücksichtigen, dass er im Unfallzeitpunkt erst seit kurzem und als sehr junger Mitarbeiter im Gartenbau tätig gewesen sei, weshalb für die Bemessung des Valideneinkommens im Jahr 2008 auf die Durchschnittslöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen sei. Würde dabei wegen seiner Ausbildung als Gärtner, seiner vielfältigen Erfahrung und seines ausgezeichneten Arbeitszeugnisses auf Löhne für Tätigkeiten mit einem zwischen 2 und 3 liegenden Anforderungsniveau abgestellt, ergebe sich unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden ein Valideneinkommen von Fr. 61'957.--. Das in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit gemäss den LSE-Zahlen des Jahres 2008 und bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden erzielbare Invalideneinkommen belaufe sich auf Fr. 44'984.--, wenn aufgrund der gesamten Umstände ein leidensbedingter Abzug von 25 % berücksichtigt werde. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 27 %. Schliesslich seien auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Verwaltungsverfahren erfüllt (Urk. 1).

3.
3.1     Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild über Art und Verlauf der Beschwerden:
         Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___, welche den Beschwerdeführer ab dem Unfalltag stationär behandelten, diagnostizierten im Bericht vom 28. August 1997 eine Trümmerfraktur Metatarsale I, eine basisnahe Fraktur Metatarsale II und III, eine Lisfranc-Subluxation mit Dissoziation Cuneiforme II-III sowie ein ausgedehntes plantares Décollement mit Zerreissung der plantaren Intrinsic-Muskulatur. Die Chirurgen führten am 25. Juli 1997 ein Débridement der plantaren Fussweichteile, eine Logenspaltung intermetatarsal/dorsal, eine Spickdrahtfixation der Metatarsale I-Trümmerfraktur sowie eine Fixation mit einem Sprunggelenks-überbrückenden Fixateur externe durch. Am 26. Juli 1997 erfolgte ein Second look mit Nachdébridement und Epigarddeckung des linken Fusses, am 28. Juli 1997 ein Débridement der Plantaraponeurose mit transossärer Refixation, und am 30. Juli 1997 wurde ein Second Look mit partiellem Hautverschluss durchgeführt. Der definitive Wundverschluss erfolgte am 8. August 1997. Laut den Ärzten war der Verlauf insgesamt komplikationslos, postoperativ bestanden konstant reizlose Wundverhältnisse. Am 21. August 1997 konnte der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand mit einem Gehgips nach Hause entlassen werden, wobei ihm die Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. Juli bis 1. September 1997 attestierten (Urk. 8/I/3/2).
         Laut dem Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ über die Abschlussuntersuchung vom 25. August 1998 war es im weiteren Verlauf zu einem Sudeck gekommen, welcher mit Miacalcic-Spray erfolgreich behandelt werden konnte (vgl. auch Urk. 8/I/4/13 S. 16). Der Gesundheitszustand war im Zeitpunkt der Abschlussuntersuchung bereits seit mehreren Monaten unverändert. Der Beschwerdeführer gab an, nach wenigen Schritten unter belastungsabhängigen Schmerzen im linken Fuss sowie unter diffusen Gefühlsstörungen im Bereich der Plantapedis zu leiden. Er belastete den linken Fuss lediglich teilweise und minimal und ging dabei an zwei Stöcken. Nach wie vor besuchte er die Physiotherapie mit Lymphdrainage und trug einen Kompressionsstrumpf und Schuheinlagen. Die Untersuchung ergab eine mässige Schwellung im Vorfussbereich mit zahlreichen reizlosen Narben. Die Beweglichkeit des OSG war normal, diejenige des USG leicht eingeschränkt. Ferner bestand ein Dorsalextensionsausfall der Zehen und eine Hyposensibilität plantar mit Berührungsdysästhesie auch im Zehenbereich. Abschliessend gelangten die Ärzte zur Beurteilung, der Beschwerdeführer leide eindeutig an den persistierenden Folgen des schweren Fusstraumas. Trotz regelmässiger Physiotherapie und anderen physikalischen Massnahmen sei der Zustand unverändert. Seitens der Klinik für Unfallchirurgie liesse sich momentan keine Therapie mehr durchführen, weshalb die Behandlung abgeschlossen werde. Im angestammten Beruf im Gartenbau sei der Beschwerdeführer nach wie vor 100%ig arbeitsunfähig. Offensichtlich seien aber noch keine Umschulungsmassnahmen eingeleitet worden (Urk. 8/I/3/8-9; vgl. auch Urk. 8/I/3/5-6).
         Die den Beschwerdeführer weiter behandelnden Ärzte der Fusssprechstunde der orthopädischen F.___ hielten in ihren Verlaufsberichten vom 19. November sowie 17. Dezember 1998 fest, er klage weiterhin über starke Vorfussschmerzen vor allem bei Abrollbewegungen des Fusses. Er entlaste den Fuss mit zwei Unterarmgehstützen. Durch eine Schuhversorgung mit Sohlenversteifung und Abrollhilfe unter dem Grosszehengrundgelenk, welches das Gehen vornehmlich zu beeinträchtigen scheine, hätten die Beschwerden deutlich gebessert werden können. Es bestehe eine leichte Schwellung im Bereich des medialen Malleolus und eine deutliche Druckdolenz über dem Zehengrundgelenk und der Metatarsalebasis I-III. Das Grosszehengrundgelenk sei eingesteift bei nur noch geringer Bewegungsamplitude. Über dem Fusslängsgewölbe und über dem Ansatz des Musculus peronaeus brevis sei der Beschwerdeführer druckempfindlich. Im Bereich des Nervus plantaris medialis bestehe zudem eine Hyposensibilität. Zur Abklärung, ob die Beschwerden durch den Hallux rigidus beziehungsweise durch die Veränderung im Lisfrancgelenk verursacht würden, sei eine Infiltration des Grosszehengrundgelenks mit Scandicain durchgeführt worden, welche jedoch keine deutliche Beschwerdebesserung bewirkt habe. Der Beschwerdeführer sei angewiesen worden, zunehmend ohne Stöcke zu gehen, vor allem nach einer weiteren, angeordneten Optimierung der Schuhversorgung. Als Gärtner bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, für mittlere geh- und stehbelastende Arbeiten bleibe er zu 50 % arbeitsunfähig und für zu 80 % sitzend ausgeübte Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/I/3/12-13).
         Gemäss Verlaufsbericht der orthopädischen F.___ vom 18. März 1999 erschien der Beschwerdeführer am 16. März 1999 mit zwei Stöcken zur Untersuchung und klagte über vermehrte Beschwerden. Die Untersuchungsbefunde waren im Vergleich zur Voruntersuchung unverändert, insbesondere fanden sich keine Zeichen für einen Infekt oder einen Sudek. Die Ärzte gelangten zur Einschätzung, dass keine weiteren konservativen therapeutischen Massnahmen ergriffen werden könnten, mit Ausnahme einer stationären Rehabilita-tionsbehandlung (Urk. 8/I/3/14-15).
         Am 22. Februar 2000 erschien der Beschwerdeführer wieder mit verstärkten, belastungsabhängigen Schmerzen im linken Vorfuss an zwei Stöcken zur Fusssprechstunde der orthopädischen F.___. Die klinische Untersuchung ergab eine deutliche Atrophie der gesamten linken Wadenmuskulatur sowie eine starke Druckdolenz über MP I. Röntgenbilder des linken Fusses zeigten eine Arthrose im MP I mit medialer Gelenksspaltverschmälerung und Gelenkrandsklerosierung. Die Ärzte gaben dem Beschwerdeführer ein Rezept für eine bessere, nach Mass gefertigte Schuhversorgung und wiederholten ihre Beurteilung, dass er in einer sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/I/3/21-22).
         Mit Schreiben vom 28. März 2002 bestätigte Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Beschwerdeführer vom 10. Januar bis 7. Februar 2002 behandelt und dabei eine wesentliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes bewirkt zu haben, so dass die Behandlung mit Ausnahme gelegentlicher Verlaufskontrollen abgeschlossen sei (Urk. 8/I/3/23).
         Da zwei Infiltrationen im Bereich der MP-I-Arthrose keinerlei Effekt auf die Beschwerden hatten, überwiesen die Ärzte der orthopädischen F.___ den Beschwerdeführer in die Schmerzsprechstunde des Instituts für Anästhesiologie des Z.___ (Urk. 8/I/3/17). Die dortigen Ärzte hielten im Bericht vom 21. Dezember 2001 fest, die chronischen Fussschmerzen seien einerseits auf eine mechanische Komponente, wozu etwa die MP-I-Arthrose gehöre, zurückzuführen. Daneben spiele auch ein komplexes regionales Schmerz-syndrom Typ I mit livider, ödematöser Veränderung der Haut eine gewisse Rolle, wobei brennende Schmerzen und eine Allodynie fehlten. Es werde eine Anpassung der Medikation empfohlen (Urk. 8/I/3/30-31; vgl. auch Urk. 8/I/3/44).
         Gemäss Bericht vom 16. Juli 2002 der orthopädischen F.___ brachte die Schmerztherapie im Z.___ keine wesentliche Besserung; der Beschwerdeführer erschien zur Verlaufskontrolle erneut mit zwei Gehstöcken (Urk. Urk. 8/I/3/32). MRI-Bilder des linken Vorfusses vom 8. August 2002 brachten keine neuen Erkenntnisse. Sichtbar wurde die MP-I-Arthrose mit praktisch vollständig fehlendem Knorpel im MP-I-Gelenk, hingegen fand sich kein interdigitales Mortonneurom (Urk. 8/I/3/34). Am 19. August 2002 wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers durch die Ärzte der orthopädischen F.___ eine korrigierende MP-I-Arthrodese links durchgeführt. Nach der Operation nahm der Beschwerdeführer weiterhin zwei Stöcke, obwohl er sich stockfrei bewegen durfte (Urk. 8/I/3/39). Die Verlaufskontrolle drei Monate später ergab keine Hinweise für eine Sudeck'sche Dystrophie. Der Beschwerdeführer berichtete über eine lediglich minimale Besserung im Vergleich zum Zustand vor der Operation. Die Ärzte ordneten eine Anpassung des orthopädischen Schuhwerks an und empfahlen dem Beschwerdeführer, die Stöcke nun endgültig wegzulassen. Sodann attestierten sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/I/3/40).
         Die Verlaufskontrolle in der orthopädischen F.___ vom 7. Januar 2003 ergab eine erneute Schmerzexazerbation. Nach Angaben des Beschwerdeführers wurden die Schmerzen im Anschluss an die Physiotherapie schlimmer. Der Beschwerdeführer verwendete nur noch einen Gehstock. Die Ärzte erhoben eine leichte Schwellung im Metatarsophalangealbereich I und II und eine ausgeprägte Druckschmerzhaftigkeit. Sie hielten fest, ein solcher postoperativer Verlauf sei nicht untypisch, und rieten dem Beschwerdeführer, so aktiv wie möglich zu bleiben und den Fuss selber zu mobilisieren (Urk. 8/I/3/41).
         Die weitere Kontrolle vom 28. August 2003 mit Röntgenuntersuchung des linken Fusses ergab eine konsolidierte Arthrodese MP-I sowie eine Arthrose im Lisfrancgelenk. Der Beschwerdeführer klagte - trotz laut den Ärzten optimaler Versorgung mit orthopädischen Schuhwerk - über diffuse Schmerzen im Bereich des Vorfusses und der Achillessehne links sowohl bei Belastung als auch in Ruhe und nachts. Eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Gärtner sei deshalb nicht mehr gegeben. Aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers werde eine Umschulung auf eine vermehrt sitzende Tätigkeit empfohlen (Urk. 8/I/3/42-43).
         Am 19. Januar 2004 erstattete der Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Bericht und diagnostizierte ein schlechtes Resultat einer korrigierenden Arthrodese des linken Grosszehens bei posttraumatischem Hallux rigidus und Fehlstellungen nach dem Fusstrauma vom 25. Juli 1997. Sodann bestehe eine somatoforme Schmerzstörung, welche einen wesentlichen Bestandteil des gesamten Beschwerdebildes bilde. Verschiedenste, von der Schmerzsprechstunde des Instituts für Anästhesiologie des Z.__ eingesetzte Medikamente hätten ausser starken Nebenwirkungen auf den Magen relativ wenig an der Situation zu ändern vermocht. Seiner Ansicht nach sei der Beschwerdeführer aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit mit Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung auch in einer leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig (Urk. 8/I/3/45).
         In ihrem Bericht vom 21. Januar 2004 diagnostizierte Dr. med. Jaquenod-Linder, Oberärztin des Instituts für Anästhesiologie des Z.___, chronische Fussschmerzen links mit nozizeptiver und neuropathischer Schmerzkomponente nach dem Vorfuss-Überrolltrauma vom 25. Juli 1997 und hielt fest, seit Sommer 2002 hab sich keine wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben. Aus ihrer Sicht stünden die somatischen Beschwerden im Vordergrund. Zur genauen Klärung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sei eine arbeitsmedizinische Abklärung vonnöten, aus ihrer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine leichte sitzende Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig (Urk. 8/I/3/45-46).
         Die Untersuchung vom 7. September 2004 in der Sprechstunde für technische Orthopädie der orthopädischen F.___ ergab ein stabiles MP-I-Gelenk mit Dolenz dorsal, ferner eine Druckdolenz medial im Bereich des Lisfranc-Gelenkes und dorsal im Bereich der Achillessehne. Dagegen bestanden keine Rötung, Schwellung oder Zeichen einer Infektion (Urk. 8/I/3/48). Seit dieser Untersuchung wurde der Beschwerdeführer nicht mehr in der F.___ behandelt (Urk. 8/I/3/49).
         Laut Verlaufsbericht vom 15. Juni 2006 der Oberärztin Dr. med. I.___ über die Schmerzbehandlung im Institut für Anästhesiologie des Z.___ litt der Beschwerdeführer unter chronischen Schmerzen im linken Vorfuss. Bereits in Ruhe verspüre er einen ziehenden, brennenden Schmerz, welcher neuropathisch sei. Die Schmerzen nähmen bei Belastungen zu und seien diesfalls neuropathisch und nozizeptiv. Für eine Gehstrecke von mehr als 20 Minuten brauche der Beschwerdeführer einen Stock, mit einem Stock könne er rund 30-60 Minuten gehen. Nach längerem Gehen schwelle der Fuss an und verfärbe sich livide. Die medikamentöse Therapie für neuropathische Schmerzen bewirke eine Schmerzlinderung, mit einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes sei aber nicht zu rechnen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Beschäftigungspensums von rund 50 % zumutbar. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit sei Folge der therapie-resistenten Schmerzen und der konsekutiven Konzentrationsstörungen (Urk. 8/I/3/52).
3.2     Am 9. und 15. August 2007 wurde der Beschwerdeführer im A.___ internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet, das Gutachten wurde am 8. Dezember 2007 erstattet. Der Beschwerdeführer gab den Gutachtern an, aktuell unter ziehenden Schmerzen im linken Fuss hauptsächlich im Arthrodesebereich des Grosszehengrundgelenks und im Bereich des linken Calcaneus beim Ansatz der Achillessehne zu leiden. Weiter bestünden Kribbelparästhesien und manchmal stromstossartige Schmerzen sowie eine Wetterfühligkeit. Ohne Medikamente wären die Schmerzen nicht auszuhalten. Ohne Stock könne er zwanzig Minuten gehen, mit Stock eine Stunde. Bei Belastung komme es zu einer Schmerzverstärkung, bei längerem Gehen schwelle der Fuss auch an. Beim Sitzen träten nach ein bis zwei Stunden Schmerzen im linken Fuss auf, welche nach Hochlagern des linken Beines besserten. Auch im Liegen würden die Fussschmerzen nie ganz verschwinden. In der Nacht bestünden ebenfalls Schmerzen. Psychisch leide er stark unter den Schmerzen. Er könne noch heute nicht begreifen, dass sich der Arbeitskollege, der "sein Leben ruiniert" habe, nie bei ihm gemeldet und entschuldigt habe. Aufgrund des jetzigen Gesundheitszustands könne er keiner Arbeit nachgehen, obwohl er grundsätzlich arbeiten wolle. Damit er arbeiten könnte, müsste er schmerzfrei sein, aber die Ärzte könnten ihm nicht helfen. Die allgemeininternistische Untersuchung durch Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, ergab keine pathologischen Befunde, welche aus dieser Fachwarte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würden. Bei der rheumatologischen Untersuchung zeigte sich weder eine Schwellung noch eine Rötung des linken Fusses. Hingegen bemerkte der Teilgutachter Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie, eine deutliche Unterschenkelatrophie links, eine starke Druckdolenz über dem Grosszehengrundgelenk von dorsal und plantar, eine starke Dolenz über dem medialen Lisfranc-Gelenk, plantar am Ansatz der Plantarfaszie sowie im distalen Bereich der Achillessehne. Die Röntgenuntersuchung vom 9. August 2007 ergab eine korrekte Lage der zwei Scheiben nach der Arthrodese des Grosszehengrundgelenks, eine diffuse Osteopenie des linken Fusses, vorwiegend medial betont, sowie arthrotische Veränderungen des Lisfranc-Gelenkes. Dr. K.___ diagnostizierte sekundäre Arthrosen des linken Vorfusses bei Status nach komplexer Fussverletzung am 25. Juli 1997 mit/bei Status nach Arthrodese des Grosszehengrundgelenks, posttraumatischer Lisfranc-Arthrose sowie einer zusätzlichen neuropathischen Schmerzkomponente. Die Arthrose erkläre einen Grossteil der belastungsabhängigen Fussschmerzen. Die zusätzlich vorhandenen stromartigen, teils auch in Ruhe auftretenden Schmerzen liessen eine zusätzlich neuropathische Komponente vermuten, da das schwere Unfallereignis geeignet gewesen sei, neurogene Strukturen in Mitleidenschaft zu ziehen. Beweisen lasse sich diese Vermutung nicht. Das Beschwerdebild sei klar auf den linken Fuss beschränkt, Hinweise für eine Symptomausweitung fänden sich nicht. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig, hingegen bestehe aus rheumatologischer Sicht für eine angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung erhob Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Schmerzbild, welches ihrer Meinung nach die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung rechtfertigte, da sich aus der in erster Linie hervorstechenden ausgeprägten Vorwurfshaltung dem unfallverursachenden Arbeitskollegen gegenüber und dem Nichterreichen des Lebensziels des beim Unfall noch jungen Beschwerdeführers eine gewisse Konfliktsituation ableiten lasse. In affektiver Hinsicht bestehe eine leichte depressive Episode. Insgesamt müsse doch von einem ausgesprochen dysfunktionellen Krankheitsverhalten in Verbindung mit einer gewissen Begehrenshaltung ausgegangen werden. Die psychiatrischen Diagnosen hätten für sich alleine keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Die abschliessende interdisziplinäre Beurteilung erging unter Mitwirkung der beteiligten Spezialärzte sowie von Chefarzt Dr. med. M.___, Facharzt für Innere Medizin. Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch ab dem 17. Dezember 1998 voll arbeitsfähig gewesen sei, unterbrochen von einer Phase voller Arbeitsunfähigkeit aufgrund der operativen MP-I-Arthrodese vom 19. August bis Ende November 2002. Ab sofort sei er in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, gelegentlich aufzustehen beziehungsweise den linken Fuss hochzulagern, vollzeitlich arbeitsfähig (Urk. 8/I/4/13 S. 22 ff.). Dr. M.___ beantwortete am 26. März 2008 ergänzend zum Gutachten den Fragenkatalog der "Basler" sowie des Beschwerdeführers. Dabei hielt er fest, dass sowohl die im Gutachten erwähnten Beeinträchtigungen des linken Fusses als auch die psychischen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stünden, und dass durch die weitere Heilbehandlung prognostisch keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne (8/I/4/14).
3.3     Am 13. Mai 2008 nahm Dr. I.___ vom Institut für Anästhesiologie des Z.___ zum Gutachten des A.___ Stellung und bezeichnete dieses als mangelhaft und nicht nachvollziehbar. Die erlittene schwere Fussverletzung bilde ein klares organisches Substrat für die chronischen Schmerzen. Der Versicherte leide seit über zehn Jahren an erheblichen Schmerzen im linken Fuss und sei deshalb auch in einer leidensangepassten mehrheitlich sitzenden Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 3/3). 
3.4     Am 23. Oktober sowie am 11. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer durch die Dres. med. N.___ und O.___ von der neurologischen Klinik des Z.___ begutachtet. Wie dem auf den 23. Oktober 2008 datierten Gutachten zu entnehmen ist, ergab die klinisch-neurologische Untersuchung, dass der Beschwerdeführer trotz einer Gehhilfe und einem Spezialschuh links eingeschränkt gehfähig war mit deutlichem Schonhinken links. Trophische Störungen konnten nicht erhoben werden, auch wurden Dys- oder Parästhesien bei Berührung des linken Fusses verneint. Der Beschwerdeführer gab eine Druckdolenz im Bereich des Grosszehenballens, des medialen Fussrückens sowie der Achillessehne an. Weiter stellten die Ärzte eine multimodale Sensibilitätsstörung mit Hyp- und Anästhesie für Berührung, verminderter Nozizeption und Thermanästhesie distal des OSG links, betont am Fussrücken, der medialen Fusskante sowie an der Fusssohle fest. Es konnte zudem eine Ausweitung der Druckempfindlichkeit mit Angabe von Schmerzen im Bereich der gesamten linken unteren Extremität festgestellt werden. Die neuropsychologische Untersuchung ergab - bei einer verminderten Kooperationsfähigkeit und tiefer Leistungsmotivation - eine Minderfunktion der Gedächtnisfunktionen, der Aufmerksamkeit und des Antriebes. Die Gutachter diagnostizierten ein chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich des linken Fusses mit/bei Status nach Vorfussüberrolltrauma nach Lisfranc-Luxationsfraktur, Status nach korrigierender MTP-I-Arthrodese links bei posttraumatischer MTP-I-Arthrose sowie neuralgiformer Schmerzkomponente. Die Neurologen gelangten zur Beurteilung, dass wegen der ziehenden Dauerschmerzen und der einschiessenden belastungsabhängigen Schmerzen im linken Fuss von einer neuralgiformen Schmerzkomponente auszugehen sei. Es sei wahrscheinlich, dass es durch das Unfalltrauma sowie durch die mehrfachen operativen Eingriffe im linken Fuss zu einer Nervenschädigung gekommen sei, welche neuropatische Schmerzen zur Folge habe. Die Ursache des vom Beschwerdeführer geschilderten, während der Untersuchung nicht objektivierbaren Schwellungsgefühls im linken Fuss könne durch eine mögliche traumatische Läsion er Lymphbahnen organisch begründet werden. Ferner bestünden Zeichen einer Symptomausweitung bei gleichzeitig bestehender Allodynie im Bereich des gesamten linken Beines. Die vom Beschwerdeführer ebenfalls angegebenen lumbalen Rückenschmerzen seien am ehesten auf den Schongang links und die konsekutive Fehlhaltungen des Beckens und der Wirbelsäule zurückzuführen. Die in der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten Minderleistungen entsprächen bilateralen fronto-temporalen Defiziten und passten gut zu einer chronischen Schmerzproblematik mit reaktiver Depression. Das festgestellte neuropathische Schmerzsyndrom stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. Aus neurologischer Sicht bestehe im Zeitpunkt der Untersuchung aufgrund des chronischen neuropathischen Schmerzsyndroms mit zusätzlich neuralgiformer Komponente eine Arbeitsfähigkeit von 0 % auch in einer leidensangepassten Tätigkeit. Hinderlich sei insbesondere die Notwendigkeit, den linken Fuss aufgrund zunehmender Schmerzen und einem Schwellungsgefühl nach rund einer Stunde in sitzender Position hochzulagern. Allein aus neuropsychologischer Sicht sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen, deren Verwertung auf dem Arbeitsmarkt aber wegen der beschriebenen Notwendigkeit, das linke Bein hochzulagern, aufwändiger täglicher Wasserbad-Therapien, eines fast ausschliesslich auf den linken Fuss gerichteten Aufmerksamkeitsfokus eines fehlenden beruflichen Ausbildungshintergrunds sowie einer 11jährigen Abstinenz vom Arbeitsprozess unwahrscheinlich sei. Die gegenüber dem A.___-Gutachten divergierende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit rühre daher, dass das neuropathische Schmerzsyndrom aus neurologischer Sicht aufgrund der schweren Unfallverletzungen und der anschliessenden mehrfachen operativen Versorgung des linken Fusses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Nervenschädigung, welche sich auch in den multimodalen Sensibilitätsstörungen wiederspiegle, erklärt werden könne (Urk. 8/I/4/15).
         Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, untersuchte den Beschwerdeführer am 17. April 2009 und studierte die ihm am 5. Mai 2009 überreichten DVD's mit den Ergebnissen der Observation vom 5. März bis 17. April 2009. Laut Bericht vom 6. Mai 2009 zeigte der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung ein stark hinkendes Gangbild. Die Schmerzen und Behinderungen seien von ihm stark verdeutlicht worden. Dies habe sich etwa darin manifestiert, dass er von der Anmeldung bis zum Untersuchungszimmer ein deutlich flüssigeres und schnelleres Gangbild gezeigt habe als anlässlich der Untersuchung. Zudem hätten seine etwa ein Jahr alten orthopädischen Schuhe kaum Gebrauchsspuren gezeigt, der Muskelumfang beider Beine sei nahezu seitengleich und die Beschwielung der Fusssohlen normal und seitengleich ausgeprägt gewesen, was gegen eine regelmässige einseitige Belastung spreche. Weiter habe er nach der Untersuchung bei ihm, Dr. E.___, in Sandalen vor einem Geschäft gestanden und sei auf und ab gegangen. Ferner ergebe sich aus dem Observationsmaterial, dass der Beschwerdeführer flüssig, ohne Hinken und ohne Schmerzäusserung in der Mimik habe gehen können - auch bergauf -, und die Unterarmstütze beim Gehen häufig nicht belastet oder gar nicht eingesetzt habe. Aufgrund des Untersuchungsbefunds und des Observationsmaterials stehe mit Gewissheit fest, dass der Beschwerdeführer versucht habe, Dr. E.___ durch die Simulation beziehungsweise Aggravation von Beschwerden zu täuschen. Aus chirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer optimal leidensangepassten, überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit spätestens ein Jahr nach dem Unfall in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Dies entspreche der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Ärzte der F.___ (Urk. 8/II/7/140 S. 5 ff.).
         Mit am 8. Juli 2009 erstelltem Nachtrag zu ihrem Gutachten vom 23. Oktober 2008 revidierten die Dres. N.___ und O.___ ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung des ihnen überlassenen Observationsmaterial für die Zeit vom 3. Februar bis 19. April 2009 sowie des Berichts von Dr. E.___ vom 6. Mai 2009 gelangten sie zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer aus rein neurologischer Sicht aufgrund der dokumentierten erhaltenen Gehfähigkeit und Belastbarkeit des linken Fusses und Beines zumindest für kürzere Strecken in einer vorwiegend sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die im Vorgutachten vom 23. Oktober 2008 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten habe auf der Annahme eines chronischen invalidisierenden Schmerzsyndroms mit deutlicher Mobilitätseinschränkung und zeitintensiver Pflegebedürftigkeit basiert. Die anlässlich der Begutachtung vom 23. Oktober 2008 geklagten Beschwerden seien mit dem durch das Observationsmaterial dokumentierten Auftreten des Beschwerdeführers über einen mehrmonatigen Zeitraum nicht vereinbar. So habe er während der Observation ein flüssiges Gangbild ohne Schonhinken oder Anzeichen von Schmerzen in der Mimik und ohne Zuhilfenahme der Unterarmstütze gezeigt. Während den Observationen habe er kein orthopädisches Schuhwerk, sondern Turnschuhe oder Sandalen getragen. Auch sei er ohne ersichtliche Probleme in sein Auto eingestiegen und habe sich auf den Fahrersitz gesetzt, was eine Vollbelastung des betroffenen linken Beines voraussetze. Eine neurologische Ursache der bekundeten Schmerzen und der in der Untersuchung gezeigten verminderten Gehfähigkeit sei angesichts der mit dem Observationsmaterial dokumentierten Belastung des linken Fusses und der je nach Situation und Kontext teils deutlichen Unterschiede im Gangbild sowie im Ausmass der Belastung des linken Beines sehr unwahrscheinlich. In Übereinstimmung mit Dr. E.___ müssten die genannten Inkonsistenzen mit einer Aggravation oder gar Simulation des Beschwerdeführers erklärt werden. Die im neuropsychologischen Vorgutachten bescheinigte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei mit der Schmerzproblematik und dem damit verbundenen Aufmerksamkeitsfokus auf den linken Fuss begründet worden. Die anlässlich der damaligen Untersuchung beobachtete verminderte Kooperation und tiefe Leistungsmotivation sei damals zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die Schmerzen zurückgeführt worden. Aufgrund des Observationsmaterials sei eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht mehr begründbar. Eine weitere Untersuchung des Beschwerdeführers sei für die neue Beurteilung nicht nötig gewesen, da sich aus dem Observationsmaterial und dem Bericht von Dr. E.___ genügend Anhaltspunkte ergeben hätten, um den Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer anlässlich der gutachterlichen Untersuchung vom 23. Oktober 2008 angegeben Beschwerden hinterfragen zu können (Urk. 8/I/4/16).
3.5     Aus dem Bericht über die stationäre Hospitalisation vom 21. Januar bis 1. Februar 2010 in der psychiatrischen C.___ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach Konfrontation mit dem Observationsmaterial psychisch und physisch dekompensierte. Die Psychiater diagnostizierten im Wesentlichen eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bei psychosozialer Belastungssituation (Beschattung durch Versicherungsdetektive) sowie eine somatoforme Schmerzstörung und hoben hervor, dass der Beschwerdeführer stark auf die ihm durch die Observation widerfahrene Kränkung sowie die somatischen Beschwerden fixiert sei (Urk. 3/9; vgl. auch Urk. 3/6-8).
         Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung im B.___ vom 18. Februar 2011 sind die Diagnosen einer Kniekontusion rechts, eines Status nach korrigierender MP-I-Arthrodese links vom 19. August 2002, einer schweren depressiven Episode sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu entnehmen. Die Ärzte des B.___ nahmen in ihrem Bericht zur Interpretation der Observationsergebnisse durch die neurologischen Gutachter des Z.___ sowie Dr. E.___ Stellung und wiesen darauf hin, dass der Schluss auf eine Aggravation/Simulation ihrer Ansicht nach trotz dem Observationsmaterial nicht zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe auf Instruktion der F.___ hin ab 2002 nur einen Stock gebraucht und gehe zwischendurch auch ohne Stock. Er steige vorsichtig in seinen Wagen ein. Die orthopädischen Schuhe könne er zum Fahren nicht gebrauchen. Auch sie, die Ärzte des B.___, hätten über einen längeren Zeitraum deutlich unterschiedliches Hinken beobachten können, je nach dem, wie es dem Beschwerdeführer gesundheitlich gehe. Insofern habe die Observation nichts Neues ergeben. Zudem habe der Beschwerdeführer ihnen die ihm vorgeworfene, deutlich variierende Belastbarkeit des linken Fusses mit Schlafmangel, Stress und Regenwetter erklären können. Die im B.___ durchgeführte neuropsychologische Testung ergab keine wesentlichen Einschränkungen im kognitiven Bereich, hingegen eine deutlich ausgeprägte Depression und übermässiges Misstrauen in zwischenmenschlichen Beziehungen. In der abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die an der Behandlung beteiligten Fachärzte fest, aus anästhetischer Sicht sei der Beschwerdeführer in sitzender Position zu 80 % arbeitsfähig, aus orthopädisch-chirurgischer und rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit und aus psychiatrischer sowie neuropsychologischer Sicht bestehe aufgrund der Depression sowie des subjektiven Leistungsbildes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten. Aus gesamthafter, interdisziplinärer Warte sei dem Beschwerdeführer keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar (Urk. 15).

4.
4.1     Das A.___-Gutachten vom 8. Dezember 2007 beruht auf einer ausführlichen und sorgfältigen Erhebung der Anamnese unter Berücksichtigung der Vorakten, trägt den geklagten Beschwerden Rechnung und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Ferner nahmen die Gutachter - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - auch zu den abweichenden ärztlichen Beurteilungen des Falles, insbesondere zu derjenigen von Dr. D.___, Stellung (Urk. 8/I/4/13 S. 39 f., Urk. 8/II/7/115). Im Gutachten wird aus rheumatologischer Sicht überzeugend aufgezeigt, dass die posttraumatische Arthrose im linken Fuss einen Grossteil der belastungsabhängigen Fussschmerzen erklärt, und die vom Beschwerdeführer zusätzlich geklagten stromartigen, teils auch in Ruhe auftretenden Schmerzen möglicherweise auf eine zusätzliche neuropathische Komponente zurückgehen. Die vom rheumatologischen Gutachter attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit ist zumindest unter alleiniger Berücksichtigung der posttraumatischen arthro-tischen Fussveränderungen voll beweiskräftig, zumal bereits die Orthopäden der Fusssprechstunde der F.___ dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 12. November 2002 eine ebensolche Arbeitsfähigkeit attestiert hatten und auch die Ärzte des B.___ gemäss Bericht vom 18. Februar 2011 aus orthopädisch-chirurgischer und rheumatologischer Sicht zu diesem Ergebnis gelangten (Urk. 15 S. 6). Der Umstand, dass die Beantwortung der Zusatzfragen des Beschwerdeführers an die A.___-Gutachter lediglich durch Dr. M.___ unterzeichnet worden ist (Urk. 8/I/4/14), ändert daran nichts, zumal Dr. M.___ für seine Ausführungen auf die von seinen Gutachterkollegen erhobenen Befunde und deren Beurteilungen abstellen konnte. Gestützt darauf liessen sich die Zusatzfragen - soweit für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlich - zuverlässig beantworten.
         Die von den Dres. N.___ und O.___ vom Z.___, welche den Beschwerdeführer im Anschluss an die A.___-Begutachtung fachärztlich-neurologisch explorierten, in ihrem ersten Gutachten vom 23. Oktober 2008 gestellte Diagnose eines chronischen neuropathischen Schmerzsyndroms mit einer neuralgiformen Schmerzkomponente im Bereich des linken Fusses basierte nicht auf mit apparativen oder bildgebenden Abklärungsmethoden objektivierten Nervenschädigungen im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vorstehend Erwägung 1.3.2). Aus dem Gutachten ergibt sich vielmehr, dass die Dres. N.___ und O.___ für ihre Einschätzung, dass der Beschwerdeführer aufgrund des neuropathischen Schmerzsyndroms in sämtlichen Tätigkeiten 100%ig arbeitsunfähig sei, einzig auf die klinischen Untersuchungsergebnisse, die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und die Anamnese ab dem Unfall vom 25. Juli 1997 abstellten und davon ausgingen, dass die schweren Unfallverletzungen und die anschliessende mehrfache operative Versorgung des linken Fusses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Nervenschädigung geführt hätten und die geklagten Schmerzen erklärten. Die divergierende Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit seitens der A.___-Gutachter rührt wohl daher, dass diese der ebenfalls vermuteten Nervenschädigung als Ursache neuropathischer Schmerzen im linken Fuss weniger Einfluss auf das gesamte Beschwerdebild beimassen und davon ausgingen, dass ein Teil der Schmerzen und der daraus resultierenden Behinderung somatisch nicht erklärbar sei und Folge der im A.___-Gutachten ebenfalls diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung und des dysfunktionellen Schmerzverhaltens des Beschwerdeführers sei (vgl. dazu Urk. 8/I/4/14, Urk. 8/II/7/115). Die neurologischen Gutachter führten dagegen das ganze Ausmass der geklagten Schmerzen auf die wahrscheinliche Nervenschädigung zurück und berücksichtigten bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auch invaliditätsfremde Faktoren wie die ihrer Ansicht nach geringen Chancen, auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden mit der Möglichkeit, den linken Fuss nach einer Stunde hochzulagern, den fehlenden Ausbildungshintergrund und die langjährige berufliche Abstinenz des Beschwerdeführers (Urk. 8/I/4/15 S. 14 f.).
         Es leuchtet ein und wird durch die divergierenden Einschätzungen der A.___-Gutachter auf der einen und der neurologischen Gutachter des Z.___ auf der anderen Seite untermauert, dass die Beurteilung der Auswirkung der nicht beweisbaren, aber wahrscheinlichen Nervenschädigung im linken Fuss auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit schwierig, mit Unsicherheiten behaftet und letztlich stark von den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abhängig war. Ergibt sich später, dass auf diese subjektiven Angaben kein Verlass ist, bleibt den Ärzten nichts anderes übrig, als die zumutbare Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch gestützt auf die bekannten Fakten, also die objektivierbaren medizinischen Befunde, festzusetzen. Auf den Observationsaufnahmen (Urk. 8/I/0) wird ersichtlich, wie der Beschwerdeführer flüssig, ohne Schonhinken sowie ohne Anzeichen von Schmerzen in der Mimik geht. Während der meisten Zeit trägt er Turnschuhe und nicht orthopädische Spezialschuhe; einzig die am 17. April 2009 gemachten Aufnahmen zeigen ihn allenfalls mit orthopädischen Spezialanfertigungen (vgl. Urk. 3/4). Des Weiteren steigt er wiederholt ohne ersichtliche Probleme in sein Auto ein und setzt sich - mit voller Belastung des linken Beines - auf den Fahrersitz. Dieses Auftreten kontrastiert stark mit der anlässlich der Untersuchungen im A.___ sowie im Z.___ demonstrierten geringen Belastbarkeit des linken Fusses. Die Neurologen haben in ihrem zweiten Gutachten vom 8. Juli 2009 in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, dass solche Unterschiede in der Belastbarkeit neurologisch nicht erklärbar sind, und diese am ehesten mit einer (teilweisen) Aggravation oder Simulation erklärt. Die Gründe, welche der Beschwerdeführer den Ärzten des B.___ für die von ihm anlässlich der Untersuchung vom 17. April 2009 durch Dr. E.___ gezeigte geringere Belastbarkeit angab - Schlafmangel, Stress und Regenwetter - sind nicht überzeugend und imponieren eher als blosse versicherungsrechtlich motivierte Schutzbehauptungen. Aufgrund des Gesagten ist nachvollziehbar, dass die Dres. N.___ und O.___ für ihre Beurteilung nur noch auf die objektivierbaren Befunde abstellten und dem Beschwerdeführer - in Übereinstimmung mit den Gutachtern des A.___ und den Fussspezialisten der F.___ - eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine vorwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeit attestierten. Eine weitere persönliche neurologische und neuropsychologische Untersuchung war hierzu nicht erforderlich, weil eine seit der Untersuchung vom 23. Oktober 2008 im Z.___ eingetretene Verschlechterung der Situation im linken Fuss weder aktenkundig ist noch vom Beschwerdeführer behauptet wird. Zudem wiesen die Neurologen des Z.___ im zweiten Gutachten vom 8. Juli 2009 zu Recht darauf hin, dass das Observationsmaterial die Belastbarkeit des linken Fusses in Zeiträumen zeigte, als sich der Beschwerdeführer unbeobachtet gefühlt habe, während er bisher im Rahmen ärztlicher Abklärungen konsistent deutlich ausgeprägtere Einschränkungen aufgewiesen habe. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens bestand für die Ärzte mithin kein Grund zur Annahme, dass eine weitere Untersuchung neue Befunde zu Tage fördern würde. Der Einwand des Beschwerdeführers, bei den aufgenommenen Überwachungsbildern handle es sich lediglich um für ihn möglichst kompromittierende Bilder, wobei das abgelieferte Material dürftig sei, wenn man sich vergegenwärtige, dass die Observation zweieinhalb Monate gedauert habe, geht an der Sache vorbei. Von Bedeutung ist einzig, dass die durch das Observationsmaterial offenkundig gewordene Belastbarkeit des linken Fusses im Vergleich zu derjenigen Situation, welche der Beschwerdeführer den Neurologen der C.___ und Dr. E.___ zeigte, derart besser ist, dass die in einem relativ kurzen Zeitraum manifest gewordene unterschiedliche Belastbarkeit neurologisch nicht erklärt werden kann und eine teilweise Aggravation/Simulation der Beschwerden oder das Mitwirken anderer psychischer Faktoren als naheliegend erscheint.
         Auf die anderslautende Beurteilung von Dr. D.___ vom Institut für Anästhesiologie im Bericht vom 13. Mai 2008 kann schon allein deshalb nicht abgestellt werden, weil die Schmerzspezialistin bei der Erstellung ihres Berichts keine Kenntnis des Observationsmaterials hatte (Urk. 3/3; vgl. auch Urk. 8/I/3/52).  
         Die vom Beschwerdeführer nach einem Stolpersturz geklagten rechtsseitigen Knieschmerzen konnten durch die Orthopäden der F.___ gemäss Bericht vom 24. Juni 2009 weder mit klinischen noch radiologischen Untersuchungen einer Knieläsion zugeordnet werden (Urk. 3/10). Damit besteht auch für diese Beschwerden kein organisches Korrelat, unabhängig davon, ob diese mit dem Unfall vom 25. Juli 1997 in einem zumindest teilweisen natürlichen Kausalzusammenhang stehen.
         Aufgrund des Gesagten können die Auswirkungen der unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit anhand der vorhandenen medizinischen Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden. Die vom Beschwerdeführer beantrage Einholung eines weiteren interdisziplinären Gutachtens erübrigt sich. Auch ist keine weitere gutachterliche Untersuchung durch einen Facharzt für Orthopädie erforderlich, da die behandelnden Ärzte des B.___ ihm in ihrem Bericht vom 18. Februar 2011 aus orthopädischer Sicht in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Orthopäden der F.___ eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten, weitgehend sitzenden Tätigkeit attestierten. Gestützt auf das A.___-Gutachten vom 8. Dezember 2007 und das neurologische Gutachten der Dres. N.___ und O.___ vom 8. Juli 2009 ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, gelegentlich aufzustehen beziehungsweise den linken Fuss hochzulagern, 100%ig arbeitsfähig ist, und zwar - entsprechend dem im A.___-Gutachten erwähnten, durch die Vorberichte der Fussspezialisten der F.___ dokumentierten Verlauf (vgl. insbesondere Urk. 8/I/3/12-13) - ab dem 17. Dezember 1998, unterbrochen von einer Phase voller Arbeitsunfähigkeit vom 19. August bis 30. November 2002 aufgrund der operativen MP-I-Arthrodese.
4.2     Zu prüfen bleibt, ob hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen, welche nach Einschätzung der A.___-Gutachter in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehen, auch die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden kann.
         Das Unfallereignis vom 25. Juli 1997 ist aufgrund des aktenmässig dokumentierten Geschehensablaufs als mittelschwerer Unfall zu qualifizieren, weshalb zur Beurteilung der Unfalladäquanz die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vorstehend Erwägung 1.3.4) einzubeziehen sind.
         Der Unfall vom 25. Juli 1997 war im Vergleich zu anderen mittelschweren Unfällen nicht besonders eindrücklich. Auch sind keine besonders dramatischen Begleitumstände bekannt. Die erlittenen Verletzungen waren nicht derart schwer, dass sie erfahrungsgemäss geeignet gewesen wären, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Die ärztliche Behandlung der erlittenen Verletzungen zog sich zwar über eine lange Zeit hin - bei Abschluss des Falls durch die "Basler" per 28. Februar 2008 hatte sie über 11,5 Jahre gedauert -, doch waren die ärztlichen Behandlungsmassnahmen insgesamt nicht derart belastend, dass das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung bejaht werden könnte, zumal der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachging und er diesbezüglich durch die Behandlungen nicht in eine Drucksituation geriet. Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen kann als erfüllt betrachtet werden, aber nicht - wie sich aus Erwägung 4.1 ergibt - in besonders ausgeprägter Weise. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, ist nicht aktenkundig. Der Heilungsverlauf war allenfalls anfänglich schwierig, und am 19. August 2002 musste eine korrigierende MP-I-Arthrodese durchgeführt werden. Das Kriterium schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen kann deshalb bejaht werden, aufgrund des Erreichens einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab 17. Dezember 1998 und mangels erheblicher Komplikationen aber nur leichtgradig. Da dem Beschwerdeführer rund eineinhalb Jahre nach dem Unfall wieder eine vollzeitliche Arbeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutbar war, ist das Kriterium Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt. Gesamthaft ergibt sich, dass zwei Adäquanzkriterien erfüllt sind, keines davon aber in besonders ausgeprägter Weise und eines nur leichtgradig. Dies reicht nicht zur Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 25. Juli 1997 und den psychischen Beschwerden aus.

5.       Strittig und zu prüfen bleibt die erwerbliche Auswirkung der ärztlich festgesetzten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, gelegentlich aufzustehen beziehungsweise den linken Fuss hochzulagern.
         Der Invaliditätsgrad ist mittels Einkommensvergleich festzusetzen. Die "Basler" griff zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Lohnangaben des letzten Arbeitgebers zurück (Urk. 2 S. 3). Wegen des langen Zeitraums zwischen Unfall und Rentenfestsetzung im Jahr 2008 und der allgemeinen Erfahrung, dass bei Arbeitnehmern im noch jungen Alter des Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls Stellenwechsel häufiger vorkommen als bei Arbeitnehmern im fortgeschritteneren Alter, rechtfertigt es sich, zur Festsetzung des vom Beschwerdeführer im Jahr 2008 als Gesunder hypothetisch erzielten Einkommens wie von ihm beantragt auf die statistischen Tabellenlöhne und nicht auf die Lohnangaben des letzten Arbeitgebers abzustellen. Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2008 (LSE 2008), Tabelle TA1 S. 26 ergibt sich für Arbeitnehmer im Gartenbau mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) ein standardisierter Monatslohn von Fr. 4'667.--. Dieser Betrag ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als gelernter Gärtner mit mehrjähriger Berufserfahrung als Gesunder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin in dieser Branche tätig gewesen wäre (vgl. Urk. 1 S. 17), als Valideneinkommen einzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass er im Jahr 2008 wie ein Arbeitnehmer, welcher Arbeiten mit einem Anforderungsniveau gemäss LSE zwischen 2 und 3 ausführt, entlöhnt worden wäre, ergeben sich dagegen entgegen seiner Ansicht nicht.
         Das Invalideneinkommen ist ebenfalls gestützt auf die LSE 2008 festzulegen, wobei mit dem Beschwerdeführer vom standardisierten Monatslohn für Männer, welche im privaten Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten ausüben (Anforderungsniveau 4), von Fr. 4'806 auszugehen ist. Da er aufgrund seines Fussleidens im Vergleich zu gesunden Arbeitnehmern insgesamt doch stark eingeschränkt ist - er kann praktisch nicht mehr gehen und stehen, womit ihm zusätzlich die meisten körperlich belastenderen Arbeiten verunmöglich sein dürften - rechtfertigt sich die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 20%. Bei der Nationalität und den schlechten Deutschkenntnissen, welche vom Beschwerdeführer als weitere sich auf das Invalideneinkommen negativ auswirkende Faktoren angeführt werden, handelt es sich um invaliditätsfremde Faktoren, welchen entweder gleichermassen bei der Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen oder - wie vorliegend - gar nicht Rechnung zu tragen ist. Schliesslich hat es sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, dass er ab dem Unfall für über 10 Jahre keiner Arbeit mehr nachging. Wie sich oben ergeben hat, wäre ihm aufgrund der somatischen Unfallfolgen ab 17. Dezember 1998 wieder eine vollzeitliche Arbeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar gewesen. Unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs von 20 % beläuft sich das monatliche Invalideneinkommen auf Fr. 3'844.80. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 4'667.-- resultiert bei einer Verdiensteinbusse von Fr. 822.20 ein Invaliditätsgrad von gerundet 18 %, welcher zum Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente ab 1. März 2008 (vgl. Urk. 8/I/5) führt.

6.      
6.1.    Im Sozialversicherungsverfahren wird, wo es die Verhältnisse erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Anforderungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist. Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 f. E. 4.1 mit Hinweisen).
6.2     Das Einspracheverfahren war - wie die vorstehenden Erwägungen zeigen - nicht aussichtslos. Die Observationsergebnisse standen zudem nicht in einem derartigen Widerspruch zu den Angaben und zum Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der medizinischen Abklärungen, dass mit der "Basler" von einem rechtsmissbräuchlichen Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gesprochen werden könnte. Vielmehr waren wegen der durchgeführten Observation zusätzliche schwierige sachverhaltliche und rechtliche Fragen zu behandeln, weshalb eine anwaltliche Vertretung im Einspracheverfahren auch sachlich geboten war. Schliesslich war der Beschwerdeführer bei der Gesuchstellung mit der Einspracheschrift vom 25. August 2008 (Urk. 8/I/5) auch finanziell bedürftig. Dies wird durch die Bestätigung der gemeindlichen Sozialabteilung vom 8. August 2008, wonach der Beschwerdeführer seit 1. April 2008 wirtschaftliche Sozialhilfe erhält, hinreichend belegt (Urk. 8/I/5). Folglich ist dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt Hanspeter Riedener zu bestellen.
         Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sei, die Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren festzusetzen.

7.       Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Einsicht in die Kostennote vom 30. Mai 2012 (Urk. 20) von Rechtsanwalt Hanspeter Riedener erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 18,5 Stunden als eher hoch, aber noch im angemessenen Rahmen liegend. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.--, bei den in der Honorarnote geltend gemachten Auslagen von Fr. 185.75 und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer errechnet sich eine Entschädigung von Fr. 4'196.60. Diese ist entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird damit hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens gegenstandslos.

Das Gericht erkennt:


1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Basler Versicherung AG vom 1. März 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2008 Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 18 % hat.
2.         Ferner wird in Gutheissung der Beschwerde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt Hanspeter Riedener, Zürich, hat.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hanspeter Riedener, Zürich, für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'196.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
- Rechtsanwalt Adelrich Friedli
- Bundesamt für Gesundheit
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).