UV.2010.00118

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 14. Juni 2011
in Sachen

X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid
Schwager Schmid Giusto, Rechtsanwälte
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich


gegen


HDI-Gerling Industrie Versicherung AG, Hannover
Niederlassung Zürich, Schweiz
Dufourstrasse 46-48, 8034 Zürich
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Kellerhals Anwälte
Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1970, war seit Oktober 2003 bei der Y.___ AG als kaufmännische Angestellte tätig und damit bei der Gerling Allgemeine Versicherungs-AG obligatorisch unfallversichert, als sie am 24. März 2006 in Z.___ einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 13/K1 Ziff. 1-6). Gemäss dem am 13. April 2006 ausgestellten Arztzeugnis zog sie sich dabei ein posttraumatisches cervicovertebrales Syndrom nach Beschleunigungstrauma (Heckkollision) - der Halswirbelsäule (HWS) - zu (Urk. 13/M1 Ziff. 5).
          Mit Verfügung vom 5. November 2009 verneinte die Gerling den natürlichen und einen allfälligen adäquaten Kausalzusammenhang und stellte die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen per 1. Juni 2009 ein (Urk. 13/K85).
          Die von der Versicherten am 7. Dezember 2009 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 13/K86) wies die Gerling am 15. März 2010 ab (Urk. 13/K87 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. März 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. April 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr gegenüber auch über den 1. Juni 2009 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (S. 2 oben Ziff. 1) und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das Honorar für ein von ihr veranlasstes Privatgutachten zu übernehmen (S. 2 oben Ziff. 2)
          Die Gerling beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2010 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde.
          Mit Gerichtsverfügung vom 25. Mai 2011 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 3) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und es wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 14).

3.       Mit Urteil vom heutigen Tag wurde das ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffende Verfahren Nr. IV.2010.00100 entschieden.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 461 E. 5a).
1.3     Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 E. 2.1).
1.4     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Beschleunigungstraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 E. 3b, 122 V 417 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
          Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 363 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
1.5          Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, gemäss dem von den Ärzten des Instituts A.___ (A.___) erstatteten Gutachten sei der natürliche Kausalzusammenhang zwei Jahre nach dem Unfall weggefallen (S. 4 unten). Zudem wäre auch der - gemäss BGE 134 V 109 - zu prüfende adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem als mittelschwer an der Grenze zu leicht einzustufenden Auffahrunfallereignis und noch bestehenden Beschwerden zu verneinen (S. 5 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, der neuropsychologische Teil des A.___-Gutachtens leide an mangelnder Kompetenz des Gutachters (S. 3 f. Ziff. 2 ff.), was durch ein von ihr eingeholtes Gutachten bestätigt werde (S. 4 ff. Ziff. 5 ff.).
          Der erlittene Unfall sei als mittelschwer an der Grenze zu einem schweren einzustufen (S. 7 f. Ziff. 11) und die Adäquanz sei folglich, da mindestens ein Kriterium erfüllt sei, gegeben (S. 8 Ziff. 12).
2.3     Strittig und zu prüfen ist die Frage des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs zwischen im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Juni 2009) noch vorhandenen Beschwerden und dem Auffahrunfall im März 2006.

3.
3.1     Am 24. März 2006 befand sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben als Fahrerin ihres Autos stehend vor einem Rotlicht, als dieses von hinten angefahren und anschliessend in das vor ihr stehende Fahrzeug geschoben wurde. Sie sei von der Feuerwehr aus dem Auto befreit worden und anschliessend im Krankenwagen einer Ohnmacht nahe gewesen (Urk. 13/M20 S. 3, Urk. 13/M18 S. 7).
          Die Erstbehandlung fand im Spital von B.___ (I) statt, wo als Diagnosen ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und Schmerzhaftigkeit der lumbalen Wirbelsäule nach Verkehrsunfall genannt wurden (Urk. 13/M6). Gleichentags erstellte Röntgenaufnahmen ergaben keinen Hinweis auf frische traumatische Läsionen (Urk. 13/M7).
3.2     Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin, füllte am 3. April 2006 den Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma aus (Urk. 13/M2). Im Zeugnis vom 13. April 2006 (Urk. 13/M1) nannte er als Diagnose ein posttraumatisches cervicovertebrales Syndrom nach Beschleunigungstrauma (Heckkollision) - der HWS - (Ziff. 5) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 25. März bis voraussichtlich 20. April 2006 (Ziff. 8).
          Ein am 29. Juni 2006 erstelltes MR ergab unauffällige Untersuchungsbefunde und Darstellung der HWS und keinen Nachweis einer Neurokompression oder Diskushernie (Urk. 13/M4).
          Dr. C.___ berichtete am 11. Juli 2006, die Beschwerdeführerin erreiche eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei wechselhaften Symptomen (Urk. 13/M3 Ziff. 2).
3.3     Am 12. September 2006 berichtete PD Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/M8). Er gab an, die Beschwerdeführerin seit dem 19. Juni 2006 zu behandeln (Ziff. 2), und nannte als Diagnosen ein zervikobrachiales und zervikozephales Syndrom bei Status nach Unfall sowie Knieschmerzen, links mehr als rechts, bei Status nach Unfall (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfall 100 % gearbeitet und arbeite jetzt mit Mühe nur 50 % (Ziff. 2).
          Weitere Berichte erstattete er am 21. Dezember 2006 (Urk. 13/M11) und am 26. März 2007 (Urk. 13/M13).
3.4     Am 10. Oktober 2006 berichtete Dr. phil. E.___ über ihre am 4. Oktober 2006 erfolgte neuropsychologische Untersuchung (Urk. 13/M10).
          Als von der Beschwerdeführerin angegebene Beschwerden nannte sie Nacken-, Schulter- und Kopfschmerzen, Lichtempfindlichkeit sowie erschwerte Konzentration und reduzierte Aufnahmefähigkeit (S. 2 oben). Die von ihr erhobenen Befunde entsprächen einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung und entsprächen dem Störungsbild bei HWS-Trauma mit milder traumatischer Hirnverletzung, hier betont mit visueller Störbarkeit und reduzierter auditiver Erfassung (S. 4 oben).
          Später berichtete Dr. E.___ über den Fortgang der von ihr aufgenommenen Behandlung, so am 17. Januar 2007 (Urk. 13/M12), am 22. Juni 2007 (Urk. 13/M14), am 28. Januar 2008 (Urk. 13/M15) und am 9. Juni 2008 (Urk. 13/M17)
3.5     Am 25. März 2008 erstatteten PD Dr. med. A.M. F.___, Neurologie FMH, und Dr. med. G.___, Neurologie FMH, A.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/M20 = Urk. 3/5). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 4 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 3 f., S. 9 ff.), ihre am 29. Mai 2007 erfolgte neurologische Untersuchung (S. 16) sowie ein psychiatrisches (S. 17; vgl. Urk. 13/M18) und ein neuropsychologisches (S. 18; vgl. Urk. 13/M19) Teilgutachten.
          Als von der Beschwerdeführerin aktuell angegebene Beschwerden nannten die Gutachter Schwindelanfälle, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Erschöpfbarkeit, Wortfindungsstörungen, Lichtempfindlichkeit, Nackenschmerzen, Kopfschmerzen sowie Orientierungsprobleme im Dunkeln (S. 9 Ziff. 3.1).
          Als Diagnosen nannten die Gutachter (S. 19 Ziff. 5):
- unsystematischer Schwindel, Nacken- und migräniforme Kopfschmerzen, Erschöpfbarkeit und leichte bis mittelschwere kognitive Defizite mit/bei
- assoziiert mit Photophobie
- Ätiologie nicht sicher fassbar
- organisches Korrelat: mässiggradige parazervikale Myogelose
- seit Heckkollision mit HWS-Akzelerationstrauma (anamnestisch ohne Hinweise auf mild traumatic brain injury) am 24. März 2006
- negativ interagierend: lange Tragezeit eines Halskragens nach Unfall
- unsystematische fleckförmige Fühlstörungen beider Arme, linksbetont, mit/bei
- klinisch-neurologisch keine Hinweise für zugrundeliegende spezifische strukturell-neurologische Ursache
          Zu den Diagnosen bemerkten die Gutachter, für den unsystematischen Schwindel habe sich in der somatisch-neurologischen Untersuchung kein Korrelat ergeben, weshalb die Ursache der Beschwerden nicht sicher fassbar sei. Die Nackenmyogelose verursache beziehungsweise verschlimmere mit hoher Wahrscheinlichkeit die zervikozephalen Schmerzen. Psychiatrische Diagnosen hätten sich keine ergeben (S. 19).
          Die neurologischen Beschwerden (unsystematischer Schwindel, Nacken- und Kopfschmerzen und assoziierte Beschwerden) seien möglicherweise auf den Unfall vom 24. März 2006 zurückzuführen (S. 21 Ziff. 5.1).
          Die neuropsychologischen Defizite betreffend sei ein direkter kausaler Zusammenhang der kognitiven Befunde mit dem Unfallereignis vom 24. März 2006 unwahrscheinlich, vielmehr spielten eine erhöhte Ermüdbarkeit, die Schmerzen und insbesondere die inadäquaten Informationsverarbeitungsstrategien eine Rolle (S. 22 oben).
          Die Frage, ob typische Beschwerden nach HWS-Distorsionstrauma vorlägen, bejahten die Gutachter. Die Nacken-Kopf-Schmerzen (wenngleich nicht sicher die migräniforme Kopfschmerz-Komponente) und die kognitiven Defizite seien durchaus als typische Symptome nach HWS-Distorsionstrauma zu werten, wenngleich festgehalten werden müsse, dass diese Beschwerden an sich sehr unspezifisch seien und auch bei anderen Ursachen beobachtet werden könnten (S. 22 Ziff. 6.1).
          Die Beschwerden liessen sich durch die somatischen Befunde nur teilweise erklären. Die Ursache der gesamten Beschwerden sei nicht sicher fassbar, sowohl das Unfallereignis als auch die Einnahme einer Opferrolle und inadäquate Informationsverarbeitungsstrategien interagierten wahrscheinlich negativ mit (S. 22 Ziff. 6.2).
          Der Status quo sine beziehungsweise ante sei nicht erreicht (S. 22 oben); nach - einzeln dargelegten - Behandlungsschritten sei eine namhafte Besserung weiterhin wahrscheinlich (S. 23 unten).
3.6     Am 8. März 2009 erstattete PD Dr. F.___ ein weiteres Gutachten (Urk. 13/M23 = Urk. 3/3). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 4 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 3, S. 9 ff.), seine am 19. Januar 2009 erfolgte neurologische Untersuchung (S. 13), eine neuropsychologische Untersuchung (S. 14; vgl. Urk. 13/M22) und ein psychiatrisches Teilgutachten (S. 16; vgl. Urk. 13/M21).
          Als von der Beschwerdeführerin aktuell angegebene Beschwerden nannte der Gutachter Nacken-/Schulterschmerzen, Kopfschmerzen, Konzentrations-/ Aufmerksamkeitsstörungen, Multitasking-Probleme, Schwindel, visuelle Belastung sowie Lichtempfindlichkeit (S. 9 Ziff. 3.1).
          Als Diagnosen nannte der Gutachter nunmehr (S. 17 Ziff. 5):
Status nach Heck-Auffahrunfall am 24. März 2006 mit HWS-Beschleunigungstrauma mit konsekutiv:
- cervicocephalem Syndrom mit zwei Komponenten: HWS-Beschleunigungstrauma assoziierten Kopfschmerzen und mit analgetika-induzierten Kopfschmerzen
- subjektiv multiple vegetative Beschwerden (Schwindel, Sehstörungen, kognitive Defizite)
          Zur Frage der Unfallkausalität äusserte sich der Gutachter folgendermassen: Bezüglich des cervicocephalen Syndroms erachtete er eine Kausalität als initial überwiegend wahrscheinlich und aktuell möglich (S. 21 f.). Bezüglich der neuropsychologischen Defizite erachtete er eine Kausalität als möglich; die von der Beschwerdeführerin angegebenen Defizite seien zwar häufige Beschwerden nach einer HWS-Beschleunigungsverletzung, die aktuellen Befunde seien jedoch unspezifisch und könnten nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückgeführt werden (S. 22). Bezüglich des Schwindels erachtete er eine Kausalität als initial überwiegend wahrscheinlich und aktuell möglich (S. 23).
          Zur Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei bis Dezember 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Dezember 2006 arbeite sie in einer Arbeitstherapie zu 50 %, wobei die Präsenzzeit 50 % und die eigentliche Arbeitsfähigkeit zu Beginn 20 % und jetzt 30 % sei. Diese Bemessung sei aus interdisziplinärer Sicht nicht nachvollziehbar. Da die Unfallkausalität der Beschwerden aktuell als nicht mehr überwiegend wahrscheinlich gesehen werde, betrage die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit maximal 20 % (S. 24 Ziff. 6.4). Aus interdisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin unfallbedingt in ihrer bisherigen Tätigkeit als zu 80 % arbeitsfähig zu betrachten (S. 28 Ziff. 3.1.1).
          Der medizinische Endzustand sei zwei Jahre nach dem Unfallereignis vom 24. März 2006 als erreicht zu betrachten (S. 30 Ziff. 4.1).
3.7     Am 4. Dezember 2009 erstattete Dr. phil. H.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdeführerin (Urk. 3/6). Er stützte sich dabei auf die ihm vorliegenden Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 8 f.) und die am 20. und 27. November 2009 erfolgte neuropsychologische Abklärung (S. 10 ff.).
          Er hielt zusammenfassend fest, in den verschiedenen neuropsychologischen Abklärungen seien die selben neuropsychologischen Defizite diagnostiziert worden. Es bestehe dahingehend Übereinstimmung, dass eine leichte bis mittelschwere Störung angenommen werde. Unterschiedlich seien lediglich die Beurteilungen der Unfallkausalität (S. 17 unten).
          Sodann legte er dar, warum seines Erachtens die Unfallkausalität zu bejahen sei (S. 18) und was am neuropsychologischen A.___-Teilgutachten zu kritisieren sei (S. 19 ff.). Zur Frage einer unfallkausalen Störung der Hirnfunktion wies er einerseits auf die Rechtsprechung hin, wonach eine neuropsychologische Abklärung für sich alleine keine validen Aussagen zur Kausalitätsfrage liefern könne. Andererseits führte er aus, gemäss seiner Beurteilung seien „die festgestellten neuropsychologischen Defizite ganz klar, also überwiegend wahrscheinlich, durch den besagten Unfall bedingt, also unfallkausal“ (S. 20 unten).
          Schliesslich bezeichnete er - entsprechende Fragen beantwortend - die geklagte Visusstörungen als organisch und unfallkausal (S. 21 Ziff. 4 ff.) und das Beschwerdebild als (rechtsprechungs-) typisch für eine HWS-Distorsion (S. 21 Ziff. 8).

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin stützt ihre Argumentation weitestgehend auf das von ihr eingeholte neuropsychologische Gutachten. Darin wurde ausgeführt, die verschiedenen neuropsychologischen Beurteilungen stimmten hinsichtlich der erhobenen Defizite und des Schweregrades der Störung überein. Sie unterschieden sich lediglich betreffend Unfallkausalität (vorstehend E. 3.7), wobei der Gutachter diese bejahte, ohne allerdings dafür eine schlüssige Begründung anzugeben.
          Gemäss konstanter Rechtsprechung vermag die Neuropsychologie nicht selbständig die Genese festgestellter Störungen abschliessend zu bestimmen (BGE 119 V 340 f. E. 3b) beziehungsweise die Beurteilung der Kausalität eines Beschwerdebildes selbstständig und abschliessend vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2010, 8C_110/2010, E. 3.4.2).
          Aus diesem Grund, und da vorliegend zudem (wie im Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. September, U 216/03, E. 4.3) weder eine unfallbedingte Hirnschädigung noch ein dadurch bewirktes Leistungsdefizit als mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen gelten kann, sind dem von der Beschwerdeführerin eingeholten neuropsychologischen Gutachten keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu entnehmen.
          Es bleibt deshalb ausser Betracht, womit auch der Antrag auf Kostenübernahme abzuweisen ist.
4.2     Das A.___-Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
          Dabei ist allerdings die folgende Besonderheit zu berücksichtigen: Im Gutachten wurde das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen im Untersuchungszeitpunkt noch vorhandenen Beschwerden und dem erlittenen Auffahrunfall aus fachlich-medizinischer Sicht mit an sich überzeugender Begründung verneint.
          Im Normalfall würde dies genügen, um die Kausalität zu verneinen.
          Da nun aber eine HWS-Distorsion die unmittelbare Unfallfolge gewesen ist und zudem die von der Rechtsprechung als „typisch“ klassifizierten Symptome im Entscheidzeitpunkt vorhanden waren (vorstehend E. 3.5), muss der gefestigten Gerichtspraxis folgend der natürliche Kausalzusammenhang entgegen der medizinischen Beurteilung angenommen (oder zumindest offen gelassen) und die Frage des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhanges mit Hilfe der dafür entwickelten speziellen Adäquanzprüfung (vorstehend E. 1.4) beantwortet werden.
4.3     Die Beschwerdegegnerin hat das Unfallereignis als mittelschwer an der Grenze zu einem leichten liegend eingestuft.
          Dies entspricht der konstanten Praxis, wonach Auffahrkollisionen, bei welchen das Auto vor einem Fussgängerstreifen oder Lichtsignal stillsteht, regelmässig als mittelschweres, an der Grenze zu den leichten Unfällen liegendes - und in gewissen Fällen als leichtes - Ereignis qualifiziert werden (SVR 2010 UV Nr. 10 E. 4.2.2, UV Nr. 25 E. 4.1).
          Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber ein mittelschweres Unfallereignis im Grenzbereich zu einem schweren postuliert. Sie hat dafür einzig den Umstand ins Feld geführt, dass ihr Wagen infolge der Heckauffahrkollision in das vordere Fahrzeug geschoben wurde und dass sich die fahrerseitige Türe nicht mehr öffnen liess, so dass sie von der Feuerwehr geborgen wurde (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 11). Beides genügt nicht, um den Standpunkt der Beschwerdeführerin zu stützen, wie die Praxis zur Bejahung eines Unfallereignisses im Grenzbereich zu den schweren zeigt.
          Zu den schweren Ereignissen im mittleren Bereich hat die Rechtsprechung beispielsweise einen Unfall gezählt, bei dem ein Personenwagen auf der Überholspur der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von rund 130 km/h plötzlich ins Schleudern geriet, die Normalspur und den Pannenstreifen überquerte, mit der Böschung kollidierte und sich überschlug; der Personenwagen wurde auf die Überholspur zurückgeschleudert und kam auf den Rädern stehend zum Stillstand, wobei der Beifahrer beim Überschlagen aus dem Dachfenster auf die Böschung geschleudert wurde und die versicherte Person das Fahrzeug nicht mehr eigenständig verlassen konnte (Urteil vom 11. Februar 2009, 8C_799/ 2008, E. 3.2.2). Ebenfalls als schwerer Fall im mittleren Bereich wurde (nicht ein Auffahrunfall, sondern) ein Zusammenprall mit einem aus der Gegenrichtung kommenden Fahrzeug in einem Tunnel qualifiziert, mit drei beteiligten Autos, bei dem ein Toter und mehrere Verletzte zu beklagen waren (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207; vgl. auch RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322 E. 3.4.1 und Nr. U 548 S. 228 E. 3.2.2).
          Der von der Beschwerdeführerin erlittene Unfall gehört seiner Schwere nach offensichtlich nicht in den von ihr postulierten Bereich. Weder aus ihren Vorbringen noch aus den aktenkundigen Informationen ergeben sich Anhaltspunkte, welche die Einstufung des Unfallereignisses durch die Beschwerdegegnerin in Frage zu stellen vermöchten.
          Somit hat es damit sein Bewenden, dass das Unfallereignis ein mittelschweres im Grenzbereich zu den leichten ist, so dass für die Bejahung der Adäquanz vier oder mehr Kriterien erfüllt sein müssen (SVR 2010 UV Nr. 25 E. 4.5).
4.4           Hinweise auf besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls gibt es keine. Dass die Beschwerdeführerin von der Feuerwehr aus dem Auto geborgen wurde, macht für sich alleine den Unfall noch nicht besonders eindrücklich oder dramatisch, denn daraus ergibt sich lediglich, dass offenbar die Türe verklemmt war.
          Eine ausgesprochene Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen ist ebenfalls nicht gegeben. Nach Lage der Akten hat die Beschwerdeführerin beim Unfall eine HWS-Distorsion erlitten und keine anderen nennenswerten Verletzungen.
          Aus den Berichten von PD Dr. D.___ (vorstehend E. 3.3) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin medikamentös und physiotherapeutisch behandelt wurde. Dies, zusammen mit der neuropsychologischen Behandlung, ist nicht geeignet, das Kriterium einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung zu erfüllen.
Aus dem A.___-Gutachten ergibt sich, dass im Untersuchungszeitpunkt hauptsächlich Nacken-/Schulterschmerzen, Kopfschmerzen, Konzentrations-/ Aufmerksamkeitsstörungen, Multitasking-Probleme, Schwindel, visuelle Belastung sowie Lichtempfindlichkeit festzustellen waren. Dies stellt zwar zweifellos eine gewisse Beeinträchtigung dar, die jedoch einer, wenn auch reduzierten, Erwerbstätigkeit auch in der - gutachterlich als zu zurückhaltend gewerteten - Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin nicht entgegenstand. Von erheblichen Beschwerden im Sinne des entsprechenden Kriteriums kann deshalb nicht gesprochen werden.
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte oder ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich aus den Akten dafür Anhaltspunkte.
In der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin besteht, obwohl sie erhebliche Anstrengungen unternommen hat, eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit. Diese deckt sich jedoch keineswegs mit der gutachterlichen Beurteilung, wonach von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen ist. Massgebend ist in diesem Fall nicht die subjektive Wahrnehmung der Beschwerdeführerin, sondern die Beurteilung aus gutachterlicher Sicht, deren Aufgabe es gerade ist, die Frage der zumutbaren Belastbarkeit aus einer objektivierenden Perspektive zu prüfen und zu beantworten. Darauf abstellend kann die Arbeitsunfähigkeit (von 20 %) nicht als erheblich bezeichnet werden, womit auch dieses Kriterium nicht erfüllt ist.
4.5          Zusammengefasst ergibt sich, dass keines der massgebenden Kriterien erfüllt ist.
          Demnach ist die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zu verneinen, womit die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat.
          Der angefochtene Entscheid ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.       Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Honorarnote vom 31. Mai 2011 einen Aufwand von 6.25 Stunden und Barauslagen von Fr. 89.-- geltend gemacht (Urk. 16/2).
          Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 1'441.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid, Zürich, wird mit Fr. 1'441.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid
- Kellerhals Anwälte
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).