UV.2010.00121
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 30. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1947, leidet seit Geburt an einer Oligophrenie mit Angstzuständen. Sie war als Mitarbeiterin in der geschützten Industriewerkstatt der Stiftung Y.___ obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 17. Dezember 2007 als Fussgängerin von einem Motorfahrrad angefahren wurde und dabei einen Unterschenkelbruch am linken Bein und eine Fraktur an der rechten Schulter erlitt. Diese wurden während des stationären Aufenthaltes vom 17. bis 28. Dezember 2007 im Spital Z.___ operativ versorgt. Postoperativ entwickelte die Versicherte im Rahmen eines Durchgangssyndroms eine akute psychotische Episode, die sich nach medikamentöser Behandlung besserte (Urk. 3/7, Urk. 9/1, Urk. 9/4 S. 1). Während des anschliessenden Rehabilitationsaufenthaltes in der A.___ (Urk. 9/4 S. 1, Urk. 9/17 S. 2) wurde die Versicherte mit Verdacht auf ein malignes neuroleptisches Syndrom (MNS) nach schneller Risperdalaufdosierung mit den Leitsymptomen Rigor und Akinesie sowie bei Fieber und gleichzeitigem Harnwegsinfekt vom 11. bis 13. Januar 2008 zur Überwachung auf die Intensivstation des B.___ (C.___; Urk. 9/5, Urk. 9/12) respektive anschliessend bis zum 18. Januar 2008 in die Klinik für Innere Medizin des C.___ (Urk. 16/7) verlegt. Am 18. Februar 2008 wurde die Versicherte zur weiteren stationären Rehabilitation wieder in die A.___ überstellt, von wo sie am 10. April 2008 zur Behandlung der Angststörung in das Sanatorium D.___ entlassen wurde (Urk. 9/17 S. 2 und S. 4). Im Sanatorium D.___ verblieb sie bis zum 16. April 2008 (Urk. 9/16). Ab Mitte Juni 2008 nahm die Versicherte ihre Tätigkeit in der geschützten Werkstatt in reduziertem Pensum und mit Unterbrüchen wieder auf (Urk. 9/21, Urk. 9/27, Urk. 9/40-41), die sie wegen psychischen Beschwerden Anfang November 2008 ganz einstellte (Urk. 9/36-37, Urk. 9/44, Urk. 9/47, Urk. 9/53). Am 27. März 2009 wurden die Verriegelungsschrauben in der rechten Schulter entfernt (Urk. 9/67, Urk. 9/73). Am 17. September 2009 untersuchte der Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, die Versicherte und erstellte den Abschlussbericht gleichen Datums (Urk. 9/78).
1.2 Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 sprach die Suva der Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 25 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, es seien psychische Gründe für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich, welche zum Unfallereignis nicht in einem rechtserheblichen Zusammenhang stünden (Urk. 9/83). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 16. November 2009 Einsprache (Urk. 9/94). Mit Schreiben vom 30. November 2009 teilte die Suva der Versicherten mit, dass sie zum Erhalt der Beweglichkeit vor allem der Schulter und zur Stabilisierung der Gehfähigkeit zwei bis drei Physiotherapiezyklen pro Jahr gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) übernehme (Urk. 9/96). Mit Einspracheentscheid vom 10. März 2010 wies die Suva die Einsprache der Versicherten vom 16. November 2009 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. April 2010 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihr eine Rente und eine Fr. 26'700.-- übersteigende Integritätsentschädigung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es seien ihr weiterhin Taggelder auszurichten (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 30. August 2010 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2). Mit Replik vom 14. Februar 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 15 S. 1) und reichte die Patienten- und Arztdokumentation der A.___ ein (Urk. 16/1-29). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 1. März 2011 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
1.2 Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Für die psychischen Leiden hat die Rechtsprechung verschiedene Prüfungsschemen entwickelt. Sofern nicht eine psychische Schädigung nach einem Schreckereignis (BGE 129 V 177; SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 [= U 548/06]), ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369 E. 4 mit Verweis auf die Kriterien gemäss BGE 117 V 359), ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle oder ein äquivalenter Verletzungsmechanismus (BGE 117 V 359, präzisiert in BGE 134 V 109) vorliegt, hat die Prüfung der Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Fehlentwicklungen gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen. Denn die Rechtsprechung hat es wiederholt abgelehnt, bei psychischen Beschwerden auf das Erfordernis der Adäquanz zu verzichten (BGE 129 V 177 E. 3.3 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_506/2007 vom 18. April 2008 E. 3.1).
1.4 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat er ausserdem Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen Heilbehandlungs- und die Taggeldleistungen dahin.
1.5 Mit der Festsetzung einer Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3.
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar. Sie sind jedoch mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar, soweit als sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
2.
2.1 Ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin durch den Unfall vom 17. Februar 2007 eine dislozierte, metaphysäre distale Unterschenkelfraktur links und eine mehrfragmentäre, dislozierte subkapitale Humerusfraktur rechts erlitt, die spätestens bis zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 17. September 2009 mit Ausnahme leichter Restbeschwerden geheilt waren. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für diese somatischen Unfallfolgen und ging zu Recht davon aus (Urk. 9/83, Urk. 2 S. 5, Urk. 8 S. 3), dass nach der einheitlichen medizinischen Aktenlage (Urk. 9/4, Urk. 9/44, Urk. 9/73, Urk. 9/78 S. 5) spätestens ab Oktober 2009 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des somatischen Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war.
Inwiefern weitere Abklärungen zeigen könnten, dass von weit einschneidenderen physischen Unfallfolgen auszugehen sei, die einen Rentenanspruch oder einen Anspruch auf Taggelder begründen würden, wie die Beschwerdeführerin ohne weitere Begründung vorbringt (Urk. 1 S. 7), ist nicht ersichtlich. Von weiteren Abklärungen hierzu sind bei vorliegend klarer Aktenlage keine anderen/neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 400/04 vom 31. August 2005 E. 5 mit Hinweisen ).
2.2 Zu prüfen bleibt im Folgenden nebst dem Rentenanspruch und der Höhe der Integritätsentschädigung, ob die bei der Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 17. Dezember 2007 (verstärkt) aufgetretenen psychischen Beschwerden in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen.
Und zwar traten nach dem Unfall vom 17. Dezember 2007 die vorbestehenden Angst- und psychotischen Zustände, die mit Psychopharmaka allerdings ohne bekannte psychiatrische Überwachung behandelt worden waren (Urk. 15 S. 2, Urk. 16/2 S. 2, Urk. 16/28), verstärkt/wieder zutage. So trat während des stationären Aufenthaltes im Spital Z.___ Ende Dezember 2007 eine vorübergehende psychotische Episode auf (Urk. 9/4 S. 1). Während des ersten Aufenthaltes in der A.___ (Urk. 16/24) hielt med. pract. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 7. Januar 2008 ausserdem Angstzustände, depressive Einbrüche und einen verladenen Eindruck sowie den Verdacht auf eine organische wahnhafte Störung (ICD-10 F06.2) fest (Urk. 16/28 S. 2). Die neuropsychologische Untersuchung vom 4. März bis 3. April 2008 ergab eine schwere Funktionsstörung. Das kognitive Störungsbild äusserte sich hauptsächlich durch Hinweise auf Verhaltensstörungen mit phobischen, affektiven und psychotischen Anteilen (Urk. 16/9 S. 2). Nach den stationären Klinikaufenthalten misslang letztlich die berufliche Wiedereingliederung gemäss dem Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 20. Dezember 2008 wegen enormen Angstgefühlen und psychotischen Symptomen (Urk. 9/44). Gemäss den Angaben des verantwortlichen Gruppenleiters an der Arbeitsstätte der Beschwerdeführerin sei sofort aufgefallen, dass sie bei Wiederaufnahme der Tätigkeit nach dem Unfall völlig anders, nämlich sehr ängstlich und verunsichert gewesen sei (Urk. 9/53).
Die Frage, ob diese Zunahme der psychischen Beschwerden als natürlich kausal zum Unfallereignis vom 17. Dezember 2007 zu beurteilen ist, braucht nicht näher untersucht zu werden (vgl. Erw. 1.3.2 hiervor und Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2009 in Sachen A., 8C_349/2009, Erw. 4). Denn jedenfalls ist die Voraussetzung der Adäquanz, die mit den Parteien nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien zu prüfen ist, zu verneinen, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Weitere Ausführungen und Beweiserhebungen zur natürlichen (Teil-)Kausalität der psychischen Beschwerden erübrigen sich daher.
3.
3.1 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
3.2 Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz(BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
4.
4.1 Die Schwere des Unfalles bestimmt sich nach dem augenfälligen Geschehensablauf (BGE 115 V 133 Ingress E. 6) mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]), nicht jedoch nach den Folgen des Unfalles oder nach den Begleitumständen, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können (Urteil des Bundesgerichts U 2/07, U 3/07 und U 4/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1).
Die Beschwerdeführerin wurde von einem Motorfahrrad zu Boden gerissen, als sie den Fussgängerstreifen überquerte (Urk. 9/4 S. 1, Urk. 2 S. 7). Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall vom 17. Dezember 2007 als mittelschwer qualifiziert, ohne dass sie einen Grenzfall zu schweren oder zu den leichten Unfällen annahm (Urk. 2 S. 7). Dagegen wendete die Beschwerdeführerin zu Recht nichts ein (Urk. 1 S. 4).
4.2 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs sind bei einem mittelschweren Unfall weitere unfallbezogene Kriterien, die nach den Erfahrungen des Lebens geeignet sind, eine psychische Fehlreaktion auszulösen, erforderlich, damit dem Unfall die vorausgesetzte massgebende Bedeutung zukommt (BGE 115 V 133 E. 6c/aa). Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges kann bei einem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich rechtsprechungsgemäss nur dann bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100 E. 4.5 [8C_897/2009]; Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2010 vom 14. März 2011 E. 7.3).
Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien sind nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen, während die psychisch begründeten Anteile, deren hinreichender Zusammenhang mit dem Unfall den Gegenstand der Prüfung bildet, ausgeklammert bleiben (Urteil des Bundesgerichts U 442/06 vom 17. September 2007 E. 4.1 mit Hinweis).
4.3 Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtene Entscheid zutreffend und im Einzelnen unstrittig ausführte, hat sich der Unfall weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er - objektiv betrachtet - von besonderer Eindrücklichkeit. Ebenfalls unstrittig zu verneinen sind bei den relativ einfachen Frakturen an Unterschenkel und Oberarmknochen schwere oder besonders geartete Körperverletzungen, welche geeignet sind, eine psychische Fehlentwicklung in besonderer Weise zu begünstigen. Im Rahmen der die psychischen Faktoren ausblendenden Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 sind auch eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie eine hohe und lange andauernde, physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ohne Weiteres auszuschliessen. Bezüglich dieser fünf Kriterien kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 7 ff., Erw. 4.b/aa, cc-dd, gg und hh) verwiesen werden.
Selbst wenn die restlichen zwei der sieben Kriterien als erfüllt angenommen würden, würde dies rechtsprechungsgemäss bei einem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich für die Bejahung der Adäquanz nicht ausreichen. Denn jedenfalls ist keines der restlichen zwei Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. So waren die somatischen Verletzungen gemäss dem Bericht von Dr. G.___ vom 20. Dezember 2008 bereits in den Hintergrund getreten und bereiteten der Beschwerdeführerin keine erheblichen Beschwerden mehr (Urk. 11/44), weshalb nicht von besonders langen und erheblichen körperlichen Dauerschmerzen gesprochen werden kann. Auch ist - wenn überhaupt - jedenfalls keine Fehlbehandlung auszumachen, welche die hier allein zu berücksichtigenden somatischen Unfallfolgen besonders erheblich verschlimmert hätte. Insbesondere die von der Beschwerdeführerin hierzu geltend gemachte zu schnelle Änderung in der Dosierung des Psychopharmakas Risperdal (Urk. 15 S. 2 ff.) hatte keinen Einfluss auf die Heilung der beim Unfall erlittenen Frakturen, welche - wenn auch der Unterschenkelknochen in Valgusstellung (Urk. 11/33) - ohne dadurch bedingte besondere Komplikationen zusammenwuchsen. Selbst wenn die Medikamentation respektive die stationäre Behandlung im Spital Z.___ und/oder in der A.___ Ursache für die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes und für die Notwendigkeit der Verlegung auf die Intensivstation des C.___ gewesen wären und dies als Fehlbehandlung zu beurteilen wäre sowie wenn überdies anzunehmen wäre, dass eine solche Fehlbehandlung direkt oder indirekt - etwa wegen der dadurch weniger effizienten Rehabilitationsbemühungen - einen gewissen Einfluss auf die Heilung der Knochenbrüche gehabt hätte, würden jedenfalls keine besonders ausgeprägten Folgen der Fehlbehandlung auf die somatischen Unfallschäden angenommen werden können.
4.4 Zusammenfassend liegen demnach von den massgeblichen Adäquanzkriterien gemäss BGE 115 V 133 höchstens zwei, und dies jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise vor, was zu einer Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs der psychischen Beschwerden und des Unfallereignisses vom 17. Dezember 2007 führt.
5.
5.1 Wie die Beschwerdegegnerin weiter zutreffend ausführte (Urk. 2 S. 10, Urk. 8 S. 5), begründeten letztlich allein die hier nicht beachtlichen psychischen Beschwerden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wie der Hausarzt Dr. G.___ (Bericht vom 20. Dezember 2008, Urk. 9/44) bereits vor der problemlosen Schraubenentfernung in der Schulter vom 27. März 2009 (Urk. 9/62, Urk. 9/73) bestätigt hatte. Schliesslich befand auch der Kreisarzt Dr. E.___ (Berichte vom 23. Februar, Urk. 11/58, und vom 17. September 2009) nachvollziehbar begründet, dass die bisherige Tätigkeit in der geschützten Werkstatt optimal an die Restbeschwerden der Verletzungen angepasst sei und deshalb keine (unfallbedingte) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gegeben sei (Urk. 11/78 S. 5). Davon ist auszugehen. Bei dieser Sachlage ergibt sich keine Einschränkung der Erwerbfähigkeit (Art. 7 ATSG), was einen Rentenanspruch ausschliesst (Art. 18 Abs. 1 UVG).
5.2 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren ohne eingehende Begründung eine höhere als die von der Beschwerdeführerin zugesprochene Integritätsentschädigung von 25 % geltend (Urk. 1 S. 2 und S. 7, Urk. 15 S. 4). Auch diesbezüglich ist den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 11 ff., Urk. 8 S. 5, Urk. 9/83) zu folgen. Der Kreisarzt Dr. E.___ begründete in seiner Beurteilung des hier allein massgeblichen somatischen Integritätsschadens gemäss den Berichten vom 23. Februar (Urk. 9/58) und vom 17. September 2009 (Urk. 9/79) einleuchtend und in Übereinstimmung mit den massgeblichen Grundlagen (vgl. dazu Erwägung 1.5 hiervor) die von ihm bemessene Integritätsentschädigung. Dabei berücksichtigte er sowohl die zu erwartende Zunahme der degenerativen Veränderungen am oberen Sprungelenk (OSG) samt einer allfälligen Arthrodese zufolge der Valgusstellung des Unterschenkelknochens, welche er gemäss der Feinrastertabelle 5 korrekt mit 15 % bewertete, als auch eine künftige mässiggradige Omarthrose am Humeruskopf mit einer leichten bis mässiggradigen Periarthritis humero-scapularis (PHS) bei gutem Bewegungsumfang, was er entsprechend der Feinrastertabelle 1 nachvollziehbar mit dem oberen Referenzwert von 10 % bewertete (Urk. 9/79 S. 1). Es besteht kein Grund hiervon abzuweichen.
6. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. März 2010 (Urk. 2) in jeder Hinsicht rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).