UV.2010.00122
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romer-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 3. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552/556, Postfach, 8048 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, war seit dem 3. Januar 2000 als Geschäftsführerin-Stellvertreterin bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (Urk. 7/3 Ziff. 1-3) und über diese bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
Am 28. September 2007 meldete die Arbeitgeberin der Allianz einen Unfall der Versicherten (Urk. 7/3). Die weitere Abklärung ergab, dass die Versicherte am 17. September 2007 als Lenkerin ihres Fahrzeuges an einer Kollision auf einem Parkplatz beteiligt gewesen war (Urk. 7/5).
Am 26. März 2008 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten auf den 30. Juni 2008 (Urk. 7/54).
1.2 Mit Verfügung vom 26. November 2009 stellte die Allianz die bisher ausge-richteten Versicherungsleistungen per 31. März 2009 ein, wobei sie auf eine Rückforderung der zu lange ausgerichteten Leistungen verzichtete (Urk. 7/120 Dispositiv Ziff. 1). Gegen die Verfügung vom 26. November 2009 erhob die Versicherte am 11. Januar 2010 Einsprache (Urk. 7/129), welche die Allianz mit Entscheid vom 5. März 2010 abwies (Urk. 7/135 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. März 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 21. April 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Allianz sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen über den 31. März 2009 hinaus zuzusprechen und auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Die Allianz beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2), welche Rechtsschrift der Versicherten am 10. Juni 2010 zugestellt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2. Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht auf den 31. März 2009 eingestellt hat.
3.
3.1 Die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin meldete der Beschwerdegegnerin am 28. September 2007 einen Unfall der Beschwerdeführerin. In der Unfallmeldung fehlen weitere Angaben, namentlich zum Datum und zum Hergang des Unfalles (Urk. 7/3, vgl. auch Urk. 7/4).
Die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin notierte auf einer Notiz vom 27. September 2007 über eine telefonische Besprechung zwischen ihr und der Beschwerdeführerin vom selben Tag (Urk. 7/5), diese habe am 17. Sep-tember 2007 einen Autounfall erlitten. In der Nacht darauf habe sie den Kopf nicht auf die rechte Seite drehen und nicht mehr schlafen können. Zu Erbrechen sei es nicht gekommen. Die Beschwerdeführerin habe bis zum Arzttermin mit den Schmerzen gearbeitet. Am 26. September 2007 sei sie erstmals zum Arzt, Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH, gegangen, welcher ein Schleudertrauma diagnostiziert habe.
3.2 Dr. A.___ hielt auf einem Arztzeugnis vom 25. Oktober 2007 (Urk. 7/2) als Datum der Erstbehandlung den 4. Oktober 2007 fest (Ziff. 1). Dr. A.___ führte auf dem Zeugnis weiter aus, die Beschwerdeführerin habe als Fahrerin einen Autounfall mit Seitenkollision auf einem Parkplatz erlitten (Ziff. 2). Dr. A.___ nannte als Befund starke Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) mit Ausstrahlung in die Brustwirbelsäule, Schwindel und Übelkeit. Als Diagnose nannte er einen ausgeprägten Hartspann und eine Druckdolenz über der HWS (Ziff. 4-5). Dr. A.___ bestätigte, dass eine Kausalität bestehe (Ziff. 6). Vom 26. September bis 7. Oktober 2007 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Die Wiederaufnahme der Arbeit sei ungewiss (Ziff. 8-9).
Des Weiteren lieg ein ärztliches Zeugnis von Dr. A.___ vom 26. September 2007 vor (Urk. 7/1). Er trug auf dem Zeugnis eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % für die Zeit vom 26. September bis zum 7. Oktober 2007 ein.
3.3 Die Weiterbehandlung erfolgte durch Dr. med. B.___, Klinik C.___. Dr. B.___ füllte am 5. Oktober 2007 den Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma (Urk. 7/7) aus.
Dr. B.___ beantwortete die Fragen auf dem Dokumentationsbogen dahingehend, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass in der Nacht nach dem Unfall Nacken- und Kopfschmerzen aufgetreten seien. Die Nackenschmerzen würden entlang der Wirbelsäule nach unten ausstrahlen. Weiter seien Schwindel und Übelkeit aufgetreten (Ziff. 3). Nach den Angaben der Beschwerdeführerin sei es im Jahr 2000 zu einer Commotio cerebri gekommen (Ziff. 4). Es bestehe ein Druckschmerz im Bereich des Nackens (Ziff. 5a). Dr. Schregen-berger nannte als vorläufige Diagnose ein HWS-Distorsionstrauma (Ziff. 6).
3.4 Dr. B.___ führte in einem Bericht vom 8. Oktober 2007 (Urk. 7/9) gestützt auf die Untersuchung vom 5. Oktober 2007 weiter aus, die Beschwerdeführerin habe am 17. Oktober (richtig: September) 2007 als Fahrerin einen Autounfall mit Seitenkollision auf einem Parkplatz erlitten. Hierbei sei es zu einer HWS-Distorsion gekommen. Initial sei keine Bewusstlosigkeit eingetreten. Im Verlauf der Nacht nach dem Unfall seien zunehmende Schmerzen im Bereich der HWS mit Ausstrahlung in die Brustwirbelsäule als auch in den Kopf, eine Cervicocephalgie, Schwindel und Übelkeit aufgetreten. Seit dem 26. Oktober (richtig: September) 2007 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
Objektiv sei ein ausgeprägter Hartspann, eine Druckdolenz über der mittleren und unteren HWS mit wahrscheinlich vorbestehender leichtgradiger Torsionsskoliose festzustellen. Weiter bestehe eine muskuläre Instabilität bei C4-6. Neurologische Ausfälle bestünden nicht. Nach den Röntgenbildern bestehe eine Streckhaltung cervical bei leichter bis mittelgradiger Osteochondrose bei C5/6. Die übrigen cervicalen Bandscheibenniveaus seien erhalten. Weiter bestehe eine leichte Spondylarthrose bei C3/4. Es sei weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für mindestens sieben Tage auszugehen.
Die Beschwerdeführerin nahm ihre Arbeit am 26. Oktober 2007 zu 50 % wieder auf. Nach einer erneuten Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestand ab dem 20. November 2007 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Protokoll der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2007, Urk. 7/27 S. 3 unten, vgl. auch den Zwischenbericht von Dr. B.___ vom 30. Oktober 2007, Urk. 7/15). Ab dem 18. Dezember 2007 bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % (Urk. 7/31).
3.5 In einer biomechanischen Kurzbeurteilung vom 13. Februar 2008 (Urk. 7/44) wird zum Unfallhergang ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 17. Sep-tember 2007 ihren VW Polo auf ein Parkfeld gelenkt. Die Lenkerin eines Audis sei rückwärts aus dem Nebenparkfeld gefahren, wobei der Audi mit dem VW kollidiert sei. Es sei zu schliessen, dass der Audi mit seinem linken Fronteck- und vorderen Seitenbereich gegen den mittleren rechten Seitenbereich des VWs geprallt sei respektive diesen gestreift habe. Dabei sei der VW leicht bis mittelstark beschädigt worden. Die hintere rechte Seite mit der hinteren Türe, Seitenwand und dem unteren Holm sei leicht deformiert, quer zur Fahrtrichtung nach links eingedrückt und in Längsrichtung geschürft. Der VW sei durch die seitliche Streifkollision quer zur Fahrtrichtung nach links leicht beschleunigt und aufgrund der während der Streifkollision wirkenden Reibkräfte entgegen der Fahrtrichtung (rückwärts) möglicherweise leicht beschleunigt worden. Die Lenkerin habe sich vermutlich leicht nach links vorne bewegt (S. 1 f.).
Das Ereignis aus dem Jahr 2000 sei folgenlos abgeheilt und nicht mehr als Abweichung vom Normalfall zu beurteilen (S. 3 Mitte).
Die Beschwerdegegnerin gab weiter eine technische Unfallanalyse in Auftrag, welches Gutachten am 7. August 2008 erstattet wurde (Urk. 7/83, vgl. Unfallskizze S. 5 Ziff. 5.1). In der in der Folgen erstatteten biomechanischen Beurteilung vom 10. September 2008 (Urk. 7/91) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Begriff gewesen, den VW links vom Audi zu parkieren. Die Relativgeschwindigkeit sei mit 10 - 15 km/h ermittelt worden. Die Ergebnisse würden für den Fall gelten, dass der VW bereits gestanden oder sich noch langsam vorwärts bewegt habe. Infolge des Anpralls sei der VW abgebremst oder rückwärts beschleunigt und das Heck sei nach links entsprechend einer Rotation im Uhrzeigersinn verschoben worden. Der VW der Beschwerdeführerin habe dadurch eine Geschwindigkeitsänderung von rund 6 - 10 km/h bezogen auf den Fahrzeugschwerpunkt erfahren (S. 2 unten). Die Kollisionseinwirkungen müssten so bewertet werden, wie wenn es sich um einen frontalen Stoss von geringer Heftigkeit gehandelt hätte. Bei frontalen Kollisionseinwirkungen würden sich in Bezug auf die HWS bei angeschnallten PW-Insassen grundsätzlich ein günstigerer Bewegungsablauf und eine prinzipiell geringere HWS-Belastung ergeben als bei Heckkollisionen (S. 4 Mitte). Aus biomechanischer Sicht ergebe sich aufgrund der technischen Triage und der medizinischen Unterlagen, dass die anschliessend an das Ereignis festgestellten von der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall nicht zu erklären seien. Neben der Vorbelastung vor acht Jahren, welche zu einer Hirnerschütterung geführt habe, seien Veränderungen an der HWS, also die radiologisch beschriebene Kyphose der HWS mit einer Osteochondrose bei C5/6 sowie Protrusionen bei C3/4 mit leichter Ruptur zu diskutieren. Es sei ausgeschlossen, dass die Veränderungen unfallbedingt seien (S. 5 Mitte).
3.6 Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, Leitender Arzt Rehaklinik E.___, führte in einem Bericht vom 9. Mai 2008 (Urk. 7/64) gestützt auf die Untersuchung vom 30. April 2008 aus, die Beschwerdeführerin sei am 17. September 2007 geradeaus in eine Parklücke gefahren, als das Fahrzeug rechts neben ihr plötzlich abrupt abgedreht habe, wobei es auf der Höhe der Beifahrertüre zu einer Kollision gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei auf den Aufprall nicht gefasst gewesen. Sie habe den Knall gehört. Die Polizei sei nicht benachrichtigt worden. In der Nacht seien immer stärker werdende zervikozephale Schmerzen aufgetreten, verbunden mit einem zunehmenden Druck im rechten Auge. Am nächsten Morgen habe sie die HWS praktisch nicht mehr bewegen können. Sie habe zunächst weiter gearbeitet in der festen Überzeugung, dass die Beschwerden langsam nachlassen würden. Zusätzlich dazu seien in der ersten Nacht auch eine Schwindelsymptomatik sowie Übelkeit aufgetreten. Bei fehlender Besserung habe sie schliesslich am 26. September 2007 Dr. A.___ aufgesucht.
Dr. D.___ stellte die Diagnosen (S. 1):
- kraniozervikales Beschleunigungstrauma bei rechtsseitiger Kollision am 17. September 2007 mit HWS-Distorsion mit
- zervikozephalem Schmerzsyndrom
- deutlich regredienter Schwindelsymptomatik
- regredientem Tinnitus rechts
- regredienten visuellen Funktionsstörungen
- regredienter Lärmempfindlichkeit
Die Beschwerdeführerin leide seit dem Verkehrsunfall vom 17. September 2007 unter anhaltenden zervikozephalen Schmerzen, die in der Intensität in den letzten Wochen etwas abgenommen hätten. Die Intensität der Schmerzen auf der VAS-Skala liege zwischen 5-8/10, eher rückläufig. Die Beschwerdeführerin habe nur noch selten Schwindel (S. 3 oben).
3.7
3.7.1 Die Beschwerdegegnerin kündigte der Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 21. November 2008 (Urk. 7/97) an, sie beabsichtige, eine konsiliarische Untersuchung der Beschwerdeführerin durch ihre beratende Ärztin, Dr. med. F.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, durchzuführen, verbunden mit der Beantwortung der im Schreiben aufgeführten Fragen. Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin in einem Schreiben vom 2. Dezember 2008 (Urk. 7/99) den Antrag, da der vorgesehene Fragenkatalog auf ein Gutachten hinauslaufe, sei der Auftrag nicht an die langjährige Vertrauensärztin der Beschwerdegegnerin, Dr. F.___, sondern an eine unabhängige und neutrale Fachperson zu vergeben. Die Beschwerdeführerin beantragte zudem eine Präzisierung der vorgesehenen Fragen sowie eine Ergänzungsfrage.
Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge die geplante Untersuchung durch Dr. F.___. Gegenüber der Beschwerdeführerin stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, es handle sich um eine Untersuchung nach Art. 43 Abs. 2 ATSG und nicht um eine Begutachtung. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Zusatzfrage und eine Abänderung der vorgesehenen Fragen lehnte die Beschwerdegegnerin ab (Urk. 7/100).
3.7.2 Der Bericht von Dr. F.___ datiert vom 5. Februar 2009 (Urk. 7/104) und beruht auf den Untersuchungen vom 15., 22. Dezember 2008 und vom 14. Januar 2009 (S. 1).
Dr. F.___ nannte als Diagnose einen Zustand nach möglichem Distorsionstrauma der HWS am 17. September 2007. Als unfallfremde Diagnose nannte sie eine Periarthritis humeroscapularis rechts, eine Hypertonie und Bewusstseinsverluste unklarer Ätiologie (S. 9 unten).
Dr. F.___ verwies in ihrem Bericht auf ein Arztzeugnis, welches einen Unfall der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2000 belege. Seinerzeit sei es beim Zuschlagen der Autotüre zu einem Schlag gegen die linke Schläfe gekommen. Eine Bewusstlosigkeit habe nicht bestanden. Es seien jedoch Kopfschmerzen und Schwindel aufgetreten und es habe ein reduzierter Allgemeinzustand bestanden (S. 1 unten).
Die Beschwerdeführerin gebe an, dass nach dem Ereignis vom 17. September 2007 erst in der Nacht Schmerzen aufgetreten seien, die immer schlimmer geworden seien. Sie habe den Kopf gar nicht drehen können. Sie sei anderntags doch zur Arbeit gegangen. Sie habe noch mehrere Tage gearbeitet, bis es dann schliesslich nicht mehr gegangen sei (S. 7 unten). Die Drehung des Kopfes funktioniere seit dem Unfall immer noch nicht, vor allem könne sie den Kopf nicht nach hinten neigen (S. 8 Mitte).
Der Hals sei fast nicht zu untersuchen. Die Drehung nach links sei ziemlich gut und nach rechts ungefähr zur Hälfte möglich (S. 9 oben). Es sei eine Kernspintomographie der rechten Schulter erfolgt (S. 9 Mitte).
Dr. F.___ führte in ihrer Beurteilung aus, nach den Röntgenaufnahmen der HWS bestünden Diskopathien bei C3/4 und C5 mit einer Osteochondrose bei C5/6 und einer massiven relativen Kyphose der HWS. Hinweise für direkte traumatische Veränderungen bestünden nicht. Die neurologische Untersuchung habe vollständig normale neurologische Befunde ergeben. Im Bereich des Halses habe keine Untersuchung durchgeführt werden können, die eine sichere Beurteilung erlaube. Die Beschwerdeführerin gebe massivste Schmerzen an. Weiter habe sich eine Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich des rechten Schultergelenkes ergeben (S. 10 unten). Es bestünden Schmerzen im Bereich des Nackens und der Schultern. Weiter würden ein Tinnitus rechts sowie Seh- und Schlafstörungen angegeben und es bestehe eine depressive Grundstimmung. Es handle sich um Klagen, die dem Symptomenkatalog eines Distorsionstraumas der HWS zuzuordnen seien. Allerdings sei der Unfallmechanismus für ein klassisches Distorsionstrauma nicht typisch. Es habe eine seitliche, eher frontale Kollision beim Parkieren stattgefunden. Auf keinen Fall sei es zu einem Auffahrunfall von hinten gekommen. Ein Distorsionstrauma könne nicht mit Sicherheit belegt werden. Die Beschwerden im Bereich der HWS seien durch die Röntgenbefunde nicht erklärbar (S. 11 oben). Erst bei der Untersuchung im Dezember 2008 sei eine Einschränkung der Mobilität der rechten Schulter festgestellt worden. Der Befund sei unfallfremd (S. 11 Mitte). Insgesamt sei von einem eher schwerwiegenden Verlauf des Unfalles vom 17. September 2007 zu sprechen, indem es bis heute nur zu einer unwesentlichen Besserung der Symptomatik gekommen sei. Insgesamt bestehe eine Chronifizierung verschiedenster Beschwerden, die bis heute nicht beeinflussbar gewesen seien (S. 11 f.).
Dr. F.___ antwortete auf die Fragen der Beschwerdegegnerin, die aktuell geltend gemachte Gesundheitsschädigung sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalles vom 17. September 2007. Sie stelle eine mögliche Folge dar (S. 12 f. Ziff. 4 a). An unfallfremden Faktoren bestünden eine Periarthritis humeroscapularis rechts, die röntgenologisch erhobenen degenerativen Befunde im Bereich der Halswirbelsäule, eine Hypertonie sowie Bewusstseinsverluste (S. 13 Ziff. 4 b). Eine Verschlimmerung der Beschwerden im Zusammenhang mit vorbestehenden degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule seien zeitlich auf zirka ein Jahr nach dem Unfalldatum zu begrenzen. Zu diesem Zeitpunkt sollte der Zustand quo ante erreicht sein (S. 13 Ziff. 4 c-d). Eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in einem Modegeschäft sei nicht vorhanden (S. 13 Ziff. 5 a).
3.8 Die Beschwerdeführerin stellte der Beschwerdegegnerin am 20. Mai 2009 (Urk. 7/111) einen Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 18. Mai 2009 (Urk. 7/111, Beilage 2) zu.
Dr. G.___ verwies im Bericht auf mehrere Untersuchungen der Beschwer-deführerin zwischen Februar und April 2009 (S. 1 f.). Dr. G.___ antwortete auf Anfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nach einer Besserung des Gesundheitszustandes, auch wenn der Verlauf bis jetzt hartnäckig und kompliziert sei, sei durch die Physiotherapien eine Besserung erzielt worden. Die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen, so dass der Endzustand noch nicht beurteilt werden könne. Es bestehe noch ein Verbesserungspotential (Urk. 7/111, Beilage 2 S. 3 Ziff. 6, vgl. auch den Urk. 7/111 beigelegten Bericht von Dr. G.___ vom 3. Februar 2009).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin war am 17. September 2007 auf einem Parkplatz an einer Kollision mit einem aus dem Nachbarparkfeld herausfahrenden Fahrzeug beteiligt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein natürlicher Kausalzu-sammenhang in der Regel anzunehmen, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Kon-zentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visus-störungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vorliegt (BGE 117 V 360 E. 4 b).
Das höchste Gericht führte in seiner Rechtsprechung sodann aus, dass im Hinblick auf die in der medizinischen Wissenschaft gesicherten Erkenntnisse nach Schleudertrauma die Zurechnung eines solchen zu einem Unfall zu verneinen sei, wenn die Latenzzeit von Beschwerden und medizinischen Befunden in der Halsregion nicht binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten. Es genügt, wenn sich in diesem Zeitraum Beschwerden in der Halsregion oder an der HWS manifestieren, während weitere für ein Schleudertrauma typische Beschwerden im Sinne von BGE 117 V 359 E. 4 b durchaus erst zeitverzögert auftreten können, um noch als unfallkausal in Betracht zu kommen (Urteil des Bundesgerichts U 186/06, U 213/06 vom 29. Oktober 2007, E. 6.1, RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29).
4.2 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 17. September 2007 keine organischen Verletzungen erlitten hat. Auf den angefertigten Röntgenbildern war lediglich eine Streckhaltung cervical bei leichter bis mittelgradiger Osteochondrose bei C5/6 sowie eine leichte Spondylarthrose zu sehen, indes keine ossären Verletzungen. Als objektive Befunde wurden ein Hartspann, eine Druckdolenz über der HWS sowie eine muskuläre Instabilität geschildert (E. 3.4), was für die Annahme einer körperlichen Verletzung nicht ausreicht.
4.3 Im Rahmen der Prüfung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 17. September 2007 ist gestützt auf das ärztliche Zeugnis von Dr. A.___ vom 26. September 2007 (Urk. 7/1) davon auszugehen, dass die Erstbehandlung der Beschwerdeführerin an diesem Tag und nicht erst am 4. Oktober 2007 (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 1) erfolgte. Die Beschwerdeführerin machte erstmals anlässlich einer telefonischen Besprechung vom 27. September 2007 mit der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin Angaben zum Unfall vom 17. September 2007 (Urk. 7/5).
Die Beschwerdeführerin behandelte sich zunächst selbst und ging auch weiter zur Arbeit. Erst am 26. September 2007 suchte sie Dr. A.___ auf, der ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte. Dr. B.___ füllte den Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma erst am 5. Oktober 2007 und damit einige Wochen nach dem Ereignis aus. Mit den vorliegenden Akten ist das Vorliegen von Nackenschmerzen damit nicht innert der erforderlichen Latenzzeit von 72 Stunden nach dem fraglichen Ereignis nachgewiesen, nachdem sich die Beschwerdeführerin erst am 26. September 2007 in ärztliche Behandlung begeben hatte. Es fehlt daher von vorneherein an einem natürlichen Kausalzusammenhang der Beschwerden zum Ereignis vom 17. September 2007.
5. Selbst bei Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ergäbe sich keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin:
Nach der biomechanischen Beurteilung vom 10. September 2008 ist im Hinblick auf die Kollision auf dem Parkplatz am 17. September 2007 von einer Geschwindigkeitsänderung von lediglich 6 - 10 km/h auszugehen, welche auf die Beschwerdeführerin wirkte (Urk. 7/91 S. 2 unten). Es kann daher - wenn überhaupt - höchstens von einem Unfall im mittleren Bereich an der Grenze zu einem leichten die Rede sein. Von den bei der Prüfung der Adäquanz zu berücksichtigenden Kriterien (vgl. dazu BGE 134 V 109 E. 10.3) ist einzig das Vorliegen von erheblichen Beschwerden zu bejahen.
Hingegen fehlt es an besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles und erlitt die Beschwerdeführerin keine schweren Verletzungen oder solche besonderer Art. Weiter kann nicht von einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung gesprochen werden und schon gar nicht von einer Fehlbehandlung. Ebenso wenig liegt ein schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen vor. Zum Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist festzuhalten, dass ab dem 18. Dezember 2007 wieder eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 75 % (Arbeitsunfähigkeit von 25 %) bestand (Urk. 7/31). Damit ist dieses Kriterium nicht erfüllt.
Damit ist lediglich eines der praxisgemässen Kriterien gegeben, und auch dieses nicht besonders ausgeprägt. Damit fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 17. September 2007.
6.
6.1 Soweit die Beschwerdeführerin den medizinischen Endzustand Ende März 2009 noch nicht als eingetreten beurteilt (Urk. 1 S. 16), ist festzuhalten, dass sich dies ohnehin nur auf die Frage der Zulässigkeit des Fallabschlusses beziehen kann und nicht auf die Kausalitätsfrage. Denn bei der Adäquanz handelt es sich um eine Rechtsfrage nebst anderen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Prüfung der Leistungsansprüche. Zu fragen ist nicht danach, in welchem Zeitpunkt die Adäquanzprüfung vorgenommen werden darf, sondern wann der Unfallversicherer einen Fall abzuschliessen hat (BGE 134 V 109 E. 3.2 S. 113). Bei Fehlens eines adäquaten Kausalzusammenhangs ist die Versicherung auch dann nicht mehr leistungspflichtig, wenn der medizinische Endzustand (in Bezug auf den nicht kausalen Gesundheitsschaden) noch nicht erreicht ist.
6.2 Nach der Rechtsprechung bestimmt sich die vorausgesetzte namhafte Besserung des Gesundheitszustandes namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt (BGE 134 V 109 E. 4.3).
6.3 Die Empfehlung Dr. G.___s vom 20. Mai 2009, die Physiotherapie weiterzuführen unter dem Hinweis auf ein entsprechendes Verbesserungspotential (Urk. 7/111), steht dem Fallabschluss per 31. März 2009 nicht entgegen. Einerseits handelt es sich hierbei nicht um eine ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung und würde dies auch daran nichts ändern, dass die adäquate Kausalität zum fraglichen Zeitpunkt nicht (mehr) gegeben war.
7. Zusammenfassend fehlt es, da die Beschwerdeführerin nicht nachweisbar innert der erforderlichen Latenzzeit von 72 Stunden über Nackenschmerzen klagte, am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 17. September 2007 und den nach dem 31. März 2009 noch geklagten Beschwerden. Ebenso ist ein allfälliger adäquater Kausalzusammenhang klar zu verneinen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich der von der Beschwerdeführerin beantragte Beizug eines Berichtes von PD Dr. Markus Felder (Urk. 1 S. 14 unten). Ebenso scheidet eine Übernahme der Kosten der von der Beschwerdeführerin bei Dr. G.___ veranlassten Untersuchungen durch die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 1 S. 15 Ziff. 9.3 dd).
Die Beschwerdegegnerin hat die ausgerichteten Leistungen nach dem Gesagten zu Recht per 31. März 2009 eingestellt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. März 2010 erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).