UV.2010.00124

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Trüssel
Urteil vom 23. Mai 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
Advokaturbüro Leimbacher und Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1962, ist gelernte Kinderkrankenschwester und war von Februar 1992 bis Januar 1999 im B.___, C.___, als Krankenschwester beschäftigt und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) obligatorisch unfallversichert (Urk. 10/Z1 Ziff. 3, Urk. 10/Z91). Nach einem Autounfall im Jahre 1991 (Urk. 10/ZM9) wurde die Versicherte am 3. Juli 1995 in einen Auffahrunfall verwickelt, bei welchem sie sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog (Urk. 10/Z1 Ziff. 9; Arztbericht vom 11. Juli 1995, Urk. 10/ZM1).
         In der Folge richtete die Zürich der Versicherten Taggeldleistungen, Heilungskosten, eine Integritätsentschädigung und ab Juli 1999 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 40 % aus (Urk. 10/Z171, 10/Z177).
1.2     Mit Verfügung vom 5. Oktober 2009 stellte die Zürich ihre bisher erbrachten Leistungen mit der Begründung, der gesundheitliche Zustand der Versicherten habe sich derart verbessert, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Krankenschwester nicht mehr eingeschränkt sei, per 31. Oktober 2009 ein (Urk. 10/Z185). Die dagegen am 6. November und 11. Dezember 2009 erhobene Einsprache (Urk. 10/Z186, Urk. 10/Z188) wies sie mit Einspracheentscheid vom 11. März 2010 (Urk. 10/Z192 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. März 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. April 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Zürich sei zu verpflichten, weiterhin eine Invalidenrente in der Höhe von 40 % auszurichten (S. 2 Ziff. 1). Eventualiter sei die Zürich zu verpflichten, der Versicherten Fr. 462'003.-- zuzüglich 5 % Verzugszins ab 1. November 2009 zu bezahlen (S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2010 (Urk. 9) beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde der Versicherten am 29. Juni 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).

3.       Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten ab Juli 1996 eine Viertelsrente und ab Juni 2003 eine halbe Rente zu, welche sie mit Verfügung vom 27. November 2009 aufhob. Die dagegen am 11. Januar 2010 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil des hiesigen Gerichts abgewiesen (Prozess Nr. IV. 2010.00034).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 ATSG).
In Abweichung zu dieser Bestimmung des ATSG kann die Invalidenrente der Unfallversicherung nach dem Monat, in dem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden (Art. 22 UVG, BGE 134 V 131).
1.3     Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 132 f. E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 114 E. 5.4).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 4. Oktober 2001 (Urk. 10/Z177) mit demjenigen im Zeitpunkt des rentenaufhebenden Einspracheentscheids vom 11. März 2010 (Urk. 2) zu vergleichen. Dabei steht als revisionsbegründende Änderung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zur Diskussion.
         Der Rentenzusprechung vom 4. Oktober 2001 lag die Vereinbarung der Parteien vom 17. September 2001 (Urk. 10/Z176) zu Grunde, welche sich wiederum auf das Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 16. November 2000 stützte (Urk. 10/ZM36).
2.2     Am 27. November 1997 (Urk. 8/72/2-19) erstatteten die Ärzte des Kantonsspitals E.___, Rheumatologie und Institut für Physikalische Therapie, ein Gutachten zu Handen des Unfallversicherers und stellten folgende Diagnosen (S. 13 Ziff. 6):
- chronisches cervikovertebrales Syndrom bei Status nach zweimaligem HWS-Beschleunigungstrauma (Autounfälle vom 27. Juni 1991 und 3. Juli 1995) und bei leichter Osteochondrose C5/C6 und beginnenden Uncovertebralarthrosen
- Cephalea: Differentialdiagnose:  - cervikospondylogenes Syndrom
                                                              - Spannungskopfschmerzen
                                                              - Kommotionssyndrom
- rezidivierendes thoracolumbovertebrales Syndrom bei Fehlform der Wirbelsäule (hochsitzende, langgezogene Brustkyphose, tiefsitzende, abgeflachte Lumballordose, leichte kompensierte rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, BWS, und linkskonvexe Skoliose der Lumbalwirbelsäule bei Status nach thoracalem Morbus Scheuermann) und bei beginnenden Osteochondrosen der mittleren BWS
- vegetative Dystonie
- neuropsychologische Syndrome, posttraumatisch (nach Unfall vom 3. Juli 1995 aufgetreten), anamnestisch mit Störungen des Sprechens und mit Merkfähigkeitsstörungen
2.3     Am 24. Dezember 1997 (Urk. 10/ZM26) erstattete Dr. D.___, Oberarzt, Kanntonsspital E.___, Neurologische Klinik, erstes ein Gutachten und nannte folgende Diagnosen (S. 4 Ziff. 4):
- chronifiziertes cervico-cephales Syndrom bei Status nach zweimaligem Beschleunigungstrauma der HWS (Frontalkollision am 27. Juni 1991 und Auffahrunfall vom 3. Juli 1995) bei leichten vorbestehenden degenerativen Veränderungen (leichte Osteochondrose C5/6 und beginnende Uncovertebralarthrosen)
- fibromyalgieartiges Schmerzsyndrom mit depressiver Überlagerung mit
- Ein- und Durchschlafstörungen, Tendenz zur Obstipation, Gewichtszunahme
- thoracolumbalem Schmerzsyndrom bei Fehlform der Wirbelsäule (hochsitzende, langgezogene Brustkyphose, tiefsitzende, abgeflachte Lumballordose, leichte rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule (BWS) und linkskonvexe Skoliose der Lendenwirbelsäule (LWS) bei Status nach thorakalem Morbus Scheuermann)
- höchstens leichtgradige posttraumatische Hirnschädigung
- Perisynovitis am Handgelenk rechts
         Dr. D.___ führte aus, das Zervikalsyndrom mit ausgeprägter cerviko-cephaler Komponente dürfe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Unfälle zurückgeführt werden. Dafür spreche insbesondere, dass die Beschwerdeführerin vor dem ersten Unfall nie unter Nackenschmerzen gelitten habe. Das fibromyalgieartige Schmerzsyndrom mit deutlicher depressiver Komponente könne kausal nicht sicher allein auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Die höchstens leichtgradige posttraumatische Hirnschädigung sei als überwiegend wahrscheinliche Unfallfolge zu betrachten, zusätzlich verstärkt durch ein depressives Syndrom. Die Perisynovitis am rechten Handgelenk sei nicht unfallbedingt (S. 4 Ziff. 5.1).
         Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. D.___ fest, einerseits seien die Arbeitsleistungen durch die rasche Ermüdbarkeit und die Konzentrationsstörungen sowie durch die ständige Angst, am Arbeitsplatz zu versagen, eingeschränkt. Daneben bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die chronischen cerviko-cephalen Schmerzen und die insbesondere an der Schulter betonten Gelenkschmerzen. Bereits unabhängig von beiden Autounfällen habe die Beschwerdeführerin aus freien Stücken und nach Rücksprache mit dem damaligen Hausarzt ihr Arbeitspensum wegen einer vorbestehenden Skoliose mit Rückenschmerzen auf 80 % festgesetzt (S. 6 Ziff. 7).
2.4     Am 16. November 2000 (Urk. 10/ZM36) erstattete Dr. D.___ ein weiteres Gutachten und nannte folgende Diagnosen (S. 9 Ziff. IV/4):
- Status nach HWS-Distorsionstrauma anlässlich einer Autofrontalkollision am 27. Juni 1991 und einer Heckkollision am 3. Juli 1995
- chronisches cerviko-spondylogenes Syndrom beidseits bei bereits 1993 nachgewiesener Osteochondrose C5/6 und beginnenden Uncovertebralarthrosen
- leichte Hirnfunktionsstörung
- chronifizierter Spannungskopfschmerz mit geringer vasomotorischer Komponente
- rezidivierendes thorako-lumbo-vertebrales Syndrom bei/mit
- Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung
- Status nach thorakalem Morbus Scheuermann
- beginnende Osteochondrose der mittleren Brustwirbelsäule (BWS)
- beginnendes multi-lokuläres Schmerzsyndrom
- Tendenz zu Erschöpfungsdepression
- Schmerz und ermüdungsbedingte Einschränkung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit
         Dr. D.___ führte aus, bei der Prüfung der HWS-Beweglichkeit zeige sich endphasig eine leichte Schmerzhaftigkeit mit höchstens diskreter Einschränkung der Beweglichkeit, ausserdem Druckdolenzen über den Fazettengelenken der gesamten HWS, betont über C1/2 wie auch über den Occipitalpunkten. Im Unterschied zur Untersuchung im Dezember 1997 zeige sich nun ein beginnendes multiloculäres Schmerzsyndrom mit linksbetonten multiplen Druckpunkten, was im Entfernten an eine Fibromyalgie - welche allerdings beidseitig symptomatisch wäre - erinnere. In neurologischer Hinsicht fänden sich im Vergleich zur Untersuchung im Dezember 1997 keine wesentlichen neuen Aspekte (S. 8 Mitte Ziff. III, vgl. auch vorstehende Erw. 2.2). Gestützt auf den Bericht vom 14. August 2000 (Urk. 10/ZM34) der Rheumatologen des Kantonsspitals E.___ seien die Befunde aus rheumatologischer Sicht im Wesentlichen unverändert und die Beschwerdeführerin sei gemäss den Ausführungen der Rheumatologen weiterhin zu 20 % arbeitsunfähig. Neuropsychologisch liege gestützt auf das Gutachten vom 1. November 2000 (Urk. 10/ZM35) der Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach eine leichte Funktionsstörung vor. Ferner sei eine schmerz- und ermüdungsbedingte erhebliche Einschränkung der psychophysischen Leistungsfähigkeit vorhanden (S. 8 unten Ziff. III). Ein Arbeitspensum von 60 bis 70 % solle der Beschwerdeführerin zumindest an guten Tagen ermöglichen, nebst der Arbeit zum Ausgleich auch Freizeitaktivitäten nachzugehen. Dieser Ausgleich sei für die psychische Stabilität unabdingbar. Aktuell sei die berufliche Tätigkeit wegen der verhältnismässig hohen Monotonie  und den damit bedingten erhöhten Anforderungen an die Konstitution nicht optimal. Eine Erhöhung des jetzigen Arbeitspensums würde das noch brüchige psychische Gleichgewicht schnell wieder zum Wanken bringen. Es gelte auch zu beachten, dass der behandelnde Psychiater (im Bericht vom 28. November 1998, Urk. 10/ZM30) eine Erschöpfungsdepression diagnostiziert habe (durch Erschöpfungssyndrom in eine depressive Verstimmung gefallen). Aus neuropsychologischer Sicht könne sie alle Arbeiten im Haushalt ausführen, da sie die Arbeiten frei einteilen könne (S. 9 oben Ziff. III).
         Das cerviko-spondylogene Schmerzsyndrom und die neuro-psychologischen Minderleistungen leichten Grades seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die beiden Unfälle zurückzuführen. Der Spannungskopfschmerz sei zumindest möglicherweise, eher wahrscheinlich auf die Unfallereignisse zurückzuführen. Die rezidivierenden thorako-lumbo-vertebralen Schmerzen bei Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung stünden nur möglicherweise in einem kausalen Zusammenhang mit den beiden Unfallereignissen, vielmehr seien sie dem vorbestehenden thorakalen Scheuermann und der beginnenden Osteochondrose der mittleren BWS zuzuordnen. Ferner habe auch das beginnende multilokuläre Schmerzsyndrom lediglich einen möglichen Kausalzusammenhang zu den Unfällen (S. 10 Mitte).
         Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ aus, dass die Beschwerdeführerin als Krankenschwester auf einer Dialysestation, in einem Blutspendezentrum oder als Bank- und Büroangestellte mit wechselbelasteter Tätigkeit zu 60 bis 70 % (allenfalls dazwischen) arbeitsfähig sei (S. 12 Ziff. 7.2).

3.      
3.1     Am 22. Juli 2009 (Urk. 3/30) erstatteten die Ärzte des F.___ ihr Gutachten, welches sich nebst den vorhandenen Akten auf Untersuchungen vom 18. und 26. Mai sowie 10. Juni 2009 in orthopädischer (S. 13 ff.), psychiatrischer (S. 30 ff.), und neuropsychologischer (S. 41 ff.) Hinsicht stützte. Die Gutachter nannten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 lit. E. 1). Sie stellten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 f. lit. E.2):
- Status nach Frontalkollision Juni 1991, keine Folgen
- Status nach „Sandwich“-Verkehrsunfall mit HWS-Distorsion Juli 1995, keine Folgen
- blande röntgenpathologische Veränderungen der HWS mit einer Streckfehlhaltung sowie leichtgradiger Schiefhaltung der HWS bei ansonsten altersassoziiert diskreten degenerativen Veränderungen im Sinne von ventralen und dorsalen Spondylosen C7-Th1; kein Nachweis posttraumatischer Veränderungen
- verkürzte Iliopsoasmuskulatur bei rumpfmuskulärer Dysbalance ohne gravierende funktionelle Relevanz
- Status nach operativer Behandlung einer lumbalen Diskushernie L5/S1 1985 ohne Folgen
- Übergewicht, BMI 31.5 kg/m2
- anamnestisch Dysthymia
- anamnestisch Essattacken bei anderen psychischen Störungen
3.2     Die Ärzte führten aus, im Rahmen der aktuellen orthopädischen Abklärung seien bei der Beschwerdeführerin Erinnerungslücken bezüglich des Ereignisses im Jahre 1991 auffällig gewesen. Gemäss einem Bericht der I.___ Klinik vom 17. Dezember 1993 habe sich der Fahrersitz der Beschwerdeführerin bei der Frontalkollision aus der Verankerung gelockert, sie sei eingeklemmt gewesen und habe durch die Beifahrertüre aus dem Fahrzeug klettern müssen. Sie habe eine Thoraxkontusion und auch Verletzungen des Mittelgesichtes erlitten. Nackenschmerzen seien erst zirka acht Monate nach dem Unfallereignis aufgetreten. Restbefunde bezüglich der Verletzung des Gesichts und der erlittenen Thoraxkontusion würden nicht mehr vorliegen. Die Mitteilung der I.___ Klinik, die Nackenschmerzen hätten sich erst zirka acht Monate nach dem Unfall akzentuiert, lasse die Schlussfolgerung zu, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen diesen Nackenschmerzen und dem Unfallereignis zu verneinen sei (S. 15 lit. D.1.3).
         Beim Autounfall im Jahre 1995 habe es sich um eine Auffahrkollision gehandelt, und das Fahrzeug der Beschwerdeführerin habe sich in das vor ihr stehende Fahrzeug geschoben. Es habe keine Bewusstlosigkeit und kein Kopfanprall vorgelegen. Unmittelbar an das Ereignis ausgelöste Schmerzempfindungen könnten heute nicht mehr erinnert werden. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten sie von der Unfallstelle abgeholt, es habe keine Hospitalisierung und auch keine weitergehende Behandlung stattgefunden (S. 15 unten lit. D.1.3). Der zirka zwei Tage nach dem Ereignis aufgesuchte Rheumatologe habe keine Veranlassung gehabt, Röntgenaufnahmen der HWS zu machen (S. 15 unten f. lit. D.1.3). Auch sei keine unmittelbare unfallassoziierte Behandlung durchgeführt worden. Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin habe das Ereignis im Jahre 1995 die Nacken-, Kopf-, Schulter-, Arm- und Rückenschmerzen verstärkt, welche bis heute anhalten würden.
         Beruflich handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gelernte Kinderkrankenschwester. Bis Ende 2003 sei sie als Krankenschwester tätig gewesen; danach sei sie keiner regelmässigen Tätigkeit mehr nachgegangen. Als Gelegenheitsarbeit sei sie einmal wöchentlich während zwei Stunden als Raumpflegerin tätig (S. 16 oben lit. D.1.3).
         Im Rahmen der orthopädischen Abklärung sei eine 47-jährige Beschwerdeführerin in einem ordentlichen, altersgemässen Allgemein- und Kräftezustand mit deutlichem Übergewicht erschienen. Die allgemeine Wendigkeit und Bewegungssicherheit sowie Bewegungsharmonie seien uneingeschränkt gewesen. Auch die orthopädische Detailabklärung habe keine Einschränkung der Motorik ergeben. Es bestehe weiter keine Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule, des Rumpfes und der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten. Bis auf eine verkürzte Iliopsoamuskulatur seien auch keine Hinweise auf eine Dysfunktion im Bereich des aktiven Bewegungsapparates vorhanden. Der aktuelle Röntgenbefund der HWS vom 25. Mai 2009 gelte als klinisch und funktionell nicht relevant. Bezugnehmend auf die Unfallereignisse von 1991 und 1995 seien Funktionseinbussen der HWS und der Wirbelsäule nicht mehr auszumachen. Zusammenfassend seien orthopädisch-morphologisch im Bereich des Bewegungsapparates keine funktionsrelevante Pathologika mehr vorhanden.
         Rein orthopädisch sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (S. 16 Mitte lit. D.1.3).
3.3     In psychiatrischer Hinsicht konnten die Gutachter keine fachspezifische Diagnose mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 16 unten lit. D.2.1). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der psychiatrischen Abklärung Kopfschmerzen angegeben, welche als Spannungskopfschmerzen und Muskelschmerzen im Rücken- und Extremitätenbereich interpretiert worden seien (S. 16 unten f. lit. D.2.1). Bei gründlicher Betrachtung der Anamnese sei die depressiv-neurotische Symptomatik nur noch abgeschwächt wahrnehmbar. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere hieraus nicht, zumal die Beschwerdeführerin über sehr gute psychische Ressourcen verfüge, um das vorhandene Unwohlgefühl mit depressiver Verstimmung, die Traurigkeit, den Essdrang oder die Schlafstörungen zu überwinden. Es bestehe daher eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit (S. 17 oben lit. D.2.1).
         In neuropsychologischer Hinsicht hätten die neuropsychologischen Tests bei guter Intelligenz durchschnittliche bis gut durchschnittliche Ergebnisse in den Bereichen Gedächtnis, Konzentration und Aufmerksamkeit ergeben. Es zeigten sich keine Hinweise auf Störungen der Exekutivfunktionen. Mit Ausnahme der Bearbeitungszeit im Aufmerksamkeits-Belastungstest lägen alle Werte in einem nicht signifikant auffälligen Bereich. Die früher vorgelegenen neuropsychologischen Befunde seien heute nicht mehr vorhanden. Die Testergebnisse hätten keine Rückschlüsse auf cerebrale Funktionsdefizite zugelassen (S. 17 Mitte lit. D.2.2).
3.4     Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter zusammengefasst aus, da die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden, orthopädisch-morphologischen, psychiatrischen und neuropsychiatrischen Befunde nicht mehr auszumachen seien, resultiere weder eine Einschränkung der Präsenzzeit noch der Leistungsfähigkeit. Somit liege eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vor (S. 22 oben).

4.
4.1     Vorweg ist festzuhalten, dass das F.___-Gutachten vom 22. Juli 2009 (Urk. 3/30) in sämtlichen Punkten den Kriterien der gefestigten Rechtsprechung (vgl. vorstehende Erw. 1.4) für den Beweiswert einer Expertise entspricht.
         So sind die für die Beantwortung der gestellten Fragen (nach der wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes) abschliessend und beruhen namentlich auf allseitigen Untersuchungen, führten doch die Gutachter umfassende Abklärungen in orthopädischer, psychiatrischer und neuropsychologischer Hinsicht durch. Dabei berücksichtigten sie die geklagten Beschwerden und setzten sich damit sowie mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin intensiv auseinander.
         So nahmen die Gutachter Stellung zur Beweglichkeit der Wirbelsäule, des Rumpfes sowie der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten und erwähnten einen nicht eingeschränkten Bewegungsapparat der Beschwerdeführerin. Dies untermauerten sie mit den Röntgenaufnahmen, welche keine Funktionseinbussen der HWS ergaben, die auf die Unfälle vom Jahre 1991 und 1995 zurückzuführen sind (S. 16 Mitte lit. D.1.3).
         Den Gutachtern waren weiter die wesentlichen Vorakten bekannt, welche in die Beurteilung einflossen. Das Gutachten leuchtete sodann in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, da die Gutachter detalliert die Auswirkungen der vorliegenden Beschwerden beschrieben. Ihre Schlussfolgerungen sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. In diesem Sinn legten sie schlüssig dar, dass sich der früher die Leistungsfähigkeit einschränkende neuropsychologische Zustand (leichte Funktionsstörung, schmerz- und ermüdungsbedingte erhebliche Einschränkung der psychophysischen Leistungsfähigkeit) verbessert hat, weil die aktuellen neuropsychologischen Tests bei guter Intelligenz durchschnittliche bis gut durchschnittliche Ergebnisse in den Bereichen Gedächtnis, Konzentration und Aufmerksamkeit ergaben. Die Gutachter verwiesen sodann auf die früher bestehenden neuropsychologischen Defizite und schlossen solche in der aktuellen Untersuchung explizit und nachvollziehbar aus (S. 17 Mitte lit. D.2.2). Auch die bereits im Bericht vom 28. November 1998 diagnostizierte depressive Verstimmung beziehungsweise Erschöpfungsdepression sei durch die guten psychischen Ressourcen nunmehr überwindbar (S. 17 oben lit. D.2.1), so dass auch in dieser Hinsicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden kann.
4.2     Zusammenfassend kann den Ausführungen und den interdisziplinären Beurteilungen im Gutachten vom 22. Juli 2009 gefolgt werden, und erweisen sich die gemachten Ausführungen als schlüssig.
         Namentlich ist überzeugend dargetan worden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gesamthaft wesentlich verbessert hat, und sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Krankenschwester aus orthopädisch-morphologischer, psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht gesamthaft zu 100 % arbeitsfähig ist (S. 22 oben).
         Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gesamthaft derart verbessert hat, dass sie in der angestammten Tätigkeit nunmehr zu 100 % arbeitsfähig ist, kann vorliegend offen bleiben, welche Anteile früher bestehender gesundheitlicher Einschränkungen auf die Unfallereignisse zurückzuführen waren.
4.3
4.3.1   Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das F.___-Gutachten entspreche nicht den Anforderungen der Rechtsprechung, da einzelne Arztberichte nicht in die Beurteilung einbezogen worden seien (Urk. 1 S. 19 f. Ziff. III.5-9), ist unbegründet. Die Ärzte des F.___ haben die wesentlichen Arztberichte durchaus berücksichtigt (Urk. 3/30 S. 3 f.). Hinzu kommt, dass sich in den von der Beschwerdeführerin aufgelisteten Arztberichte keine weiterführenden Angaben bezüglich der im vorliegenden Fall strittigen Fragen finden, zumal die Gutachter das Schwergewicht ihrer Expertise auf die Darstellung des aktuellen Gesundheitszustandes legten und weniger auf die Schilderung der anamnestischen, gut zehn Jahre zurückliegenden Umstände. Die Schlussfolgerung, dass vorliegend eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gegeben ist, entspringt denn auch einem Vergleich der Diagnosen sowie Befunde und nicht primär einem derart lautenden ärztlichen Erkenntnis.
4.3.2   Soweit die Beschwerdeführerin das neuropsychologische Teilgutachten kritisiert (Urk. 1 S. 23 f. Ziff. 17) ist darauf zu verweisen, dass dieses von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie erstellt wurde (Urk. 3/30/45), weshalb die erforderliche Kompetenz als gegeben erachtet werden kann.
         In inhaltlicher Hinsicht ist sodann zu bemerken, dass in den aktuellen Tests gerade die von der Beschwerdeführerin monierten Umstände der bisherigen Problematik (längerfristiges Aufrechterhalten der Aufmerksamkeit, Urk. 1 S. 24 Ziff. 17) als gebessert geschildert wurde, zeigte sich doch gerade keine Häufung von Fehlern in besonderen Zeitabschnitten (Urk. 3/30/44 oben).
4.3.3   Was die Beschwerdeführerin bezüglich des Verhältnisses zwischen Unfall- und Haftpflichtversicherer (Urk. 1 S. 11 ff. Ziff. II) vorbringt, ist privatrechtlicher Natur und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, so dass sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen. Namentlich ist bei nunmehr vollständiger Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin keine Rechtsgrundlage für die Zahlung eines Betrages von Fr. 462'003.-- von Seiten der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin ersichtlich.
4.3.4   Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, es könne aufgrund des Rechtsgutachtens Müller/Reich nicht auf das F.___-Gutachten abgestellt werden (Urk. 1 S. 19 Ziff. III.4), ist auf die einschlägige bundesrechtliche Rechtsprechung zu verweisen (BGE 136 V 376).

5.       Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Oktober 2001 derart verbessert hat, dass ihr die angestammte Tätigkeit als Krankenschwester wieder zu 100 % zumutbar ist.
         Mit diesem Ergebnis wird vorliegend auch dem Wortlaut in Art. 34 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV, wonach eine Revision der Rente der Invalidenversicherung (vgl. Prozess Nr. IV. 2010.00034) zu einer Revision der Rente der Unfallversicherung führt, Rechnung getragen.
         Demnach ist die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Krankenschwester nicht zu beanstanden. Mithin liegt keine rechtserhebliche Invalidität mehr vor, und der angefochtene Entscheid erweist sich als zutreffend, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).