UV.2010.00125

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 10. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1955 geborene X.___ war als Hilfsmonteur tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Meldung vom 24. Juni 2005 (Urk. 10/1) machte er einen Überfall vom 27. April 2005 in Serbien aktenkundig, anlässlich dessen er von einem Unbekannten mit Schlägen auf das linke Auge und die linke Schädelhälfte traktiert worden sei. Nachdem er am 1. Juni 2005 seine Arbeit wieder aufgenommen hatte (Urk. 10/1), wurde der Versicherte aufgrund von Kopfschmerzen und Wesensveränderung von seinem Hausarzt, Dr. med. Y.___, prakt. Arzt, ins Spital Z.___ überwiesen. Dessen Ärzte diagnostizierten ein chronisches subdurales Hämatom frontoparietal links (Urk. 10/4.4), welches am 24. Juni 2005 mittels Bohrlochtrepanation (Urk. 10/6) saniert wurde. Im postoperativen Verlauf zeigten sich (weiterhin) Kopf- und Nackenschmerzen (Urk. 10/16.1), während die CT-Untersuchung des Schädels vom 9. November 2005 (Urk. 10/16.2) normale Verhältnisse zur Darstellung brachte. Bei durch den Hausarzt attestierter unverändert vollständiger Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 15. Juni 2006, Urk. 10/36) konnte eine wesentliche Störung des Gleichgewichts mittels neurootologischer Untersuchung vom 12. Juli 2006 ausgeschlossen werden (Urk. 10/39.4), und liess sich anlässlich der stationären Therapie in der Rehaklinik A.___ vom 21. Juni bis zum 26. Juli 2006 (Urk. 10/46.1) das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen aus somatisch-organischer Sicht nicht erklären (Urk. 10/46.4). Ebenso wenig förderten die zahlreichen ophthalmologischen Abklärungen sichere organische Veränderungen zu Tage (Urk. 10/59, Urk. 10/61 in Verbindung mit Urk. 10/77.2). Dennoch beklagte der Versicherte einen unveränderten bis sich verschlechternden gesundheitlichen Zustand (Bericht von Dr. Y.___ vom 29. April 2008, Urk. 10/79). Bei dem in der Folge veranlassten MRI des Gehirns vom 27. August 2008 (Urk. 10/90) kam wiederum ein normales, dem Alter entsprechendes Cerebrum zur Darstellung. Nachdem schliesslich Dr. B.___, Leiter Neuropsychologie, und lic. phil. C.___, Neuropsychologin, beide D.___, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von X.___ aus neuropsychologischer Sicht verneint hatten (Gutachten vom 17. September 2008, Urk. 10/91.24-44), Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, eine strukturelle traumatische Läsion des Gehirns ausgeschlossen und den Verdacht einer Pseudodemenz genannt hatte (Gutachten vom 26. September 2008, Urk. 10/91.1-23) und endlich Dr. med. F.___, Dipl.-Psych., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin, sowie Prof. Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefärztin, beide H.___, das Vorliegen einer negativen Antwortverzerrung als überwiegend wahrscheinlich erachtet (Gutachten vom 2. Dezember 2009, Urk. 10/116.32) sowie eine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht infolge fehlender psychischer Störung verneint hatten (Urk. 10/116.34-36), stellte die SUVA ihre Leistungen mit Verfügung vom 8. Januar 2010 per 31. Januar 2010 ein (Urk. 10/119), woran sie mit Einspracheentscheid vom 24. März 2010 (Urk. 2) festhielt.

2.         Hiergegen liess X.___ am 23. April 2010 Beschwerde erheben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die weitere Ausrichtung von Versicherungsleistungen im Rahmen einer hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit beantragen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2010 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-132) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 15. September 2010 (Urk. 12) legte der Beschwerdeführer den Bericht des I.___ vom 18. August 2010 (Urk. 13) und am 8. Juni 2011 (Urk. 14) jenen des J.___ vom 30. Mai 2011 (Urk. 15) auf, was der Beschwerdegegnerin am 9. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).

3.       Das gegen die Verfügung der Invalidenversicherung vom 29. September 2010 geführte Beschwerdeverfahren ist Gegenstand des Prozesses IV.2010.01029 und wurde mit Urteil heutigen Datums in abweisendem Sinne entschieden.

4.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.         Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf die umfangreichen spezialärztlichen Abklärungen unfallbedingte relevante somatische oder psychische Beschwerden verneinte (Urk. 2, Urk. 9 S. 5), brachte der Beschwerdeführer einzig vor, es sei kaum zu glauben, dass seine zahlreichen Beschwerden nicht auf das Unfallereignis vom 27. April 2005 zurückzuführen seien (Urk. 1). Ergänzend hielt er später fest (Urk. 12), der Bericht des I.___ vom 18. August 2010 (Urk. 13) zeige, dass eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei, was auf den Unfall zurückzuführen sei. Schliesslich wies er darauf hin (Urk. 14), er leide an einer mittelgradigen depressiven Episode.

2.      
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.4     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).

3.
3.1         Nachdem ihm seinen Angaben zufolge in Serbien von einem unbekannten Täter am 27. April 2005 Schläge auf das linke Auge und die linke Schädelseite versetzt worden waren (Urk. 10/1) und sich der Beschwerdeführer in einem Belgrader Krankenhaus hatte behandeln lassen (Urk. 10/4.6-4.10), wurde er von seinem Hausarzt Dr. Y.___ aufgrund erstmals aufgetretener Kopfschmerzen und Wesensveränderung an das Spital Z.___ überwiesen. Dessen Ärzte diagnostizierten ein chronisches subdurales Hämatom frontoparietal links (Urk. 10/4.4), welches am 24. Juni 2005 mittels Bohrlochtrepanation operativ saniert wurde (Urk. 10/6). Die ebenfalls festgestellte Sinusarrhythmie mit Bradykardie erwies sich ohne pathologische Bedeutung (Urk. 10/4.4). Nach komplikationslosem postoperativem Verlauf und deutlich regredientem Schädel-CT-Befund wurde der Beschwerdeführer am 1. Juli 2005 nach Hause entlassen (Urk. 10/4.4). Das am 9. November 2005 angefertigte Kontroll-CT des Schädels visualisierte mit Ausnahme der zwei Bohrlöcher links ein normales, altersentsprechendes Cerebrum ohne pathologisches Enhancement (Urk. 10/16.2).
3.2         Dennoch klagte der Beschwerdeführer weiterhin über pochende Kopfschmerzen und (neu) über starke Nackenschmerzen (Bericht von Dr. Y.___ vom 15. November 2005, Urk. 10/16.1). SUVA-Kreisarzt Dr. med. K.___, Orthopädische Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 3. Februar 2006 (Urk. 10/20.1) fest, der Beschwerdeführer habe etwas verlangsamt, nicht aber unbedingt pathologisch gewirkt, was allenfalls auch seiner Art entsprechen könne. Aufgrund des geklagten Schwindels und gelegentlichen Schwarzwerdens vor den Augen sei, soweit nicht schon erfolgt, eine neurologische Abklärung angezeigt (Urk. 10/20.2). Eine solche wurde bereits am 11. Oktober 2005 am Spital Z.___ durchgeführt (Urk. 10/23.2-23.3) und zeigte aus neurologischer Sicht keine Pathologie. Hingegen bezeichneten die Ärzte den Beschwerdeführer als vermehrt leidend und niedergestimmt wirkend sowie gedanklich auf die Kopfschmerzen, welche eine Ausweitung und Verstärkung erfahren hätten, eingeengt. Sie nannten den Verdacht einer sekundären depressiven Entwicklung und hielten mangels erhobener Konzentrationsstörungen eine neuropsychologische Untersuchung nicht für angezeigt (Urk. 10/23.3).
3.3     Die anfangs ausgeprägten Gesichtsfeldausfälle im linken Auge (Bericht von Dr. med. L.___, Augenarzt FMH & F.E.B.O., vom 28. Oktober 2005, Urk. 10/27.2-27.7) zeigten sich, wie auch die Konvergenzschwäche, regredient und waren am 14. März 2006 am rechten Auge nicht mehr feststellbar (Urk. 10/31.3).
3.4     Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, schloss aufgrund der neurootologischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2006 (Bericht vom 12. Juli 2006, Urk. 10/39) eine wesentliche Störung des Gleichgewichtssinnes aus. Er erklärte, Tätigkeiten, welche hohe Ansprüche an das Gleichgewichtsfunktionssystems stellten, seien nicht mehr zumutbar, während sich im Übrigen bezüglich der Arbeitsfähigkeit keine relevanten Einschränkungen feststellen lassen würden. Ebenso ergäben sich keine weitergehenden diagnostischen oder therapeutischen Konsequenzen, ausser dass eine positiv motivierte körperliche Aktivität sich auch bezüglich der aktuellen Schwindelbeschwerden nur günstig auswirken könne (Urk. 10/39.4).
3.5     Die vom 21. Juni bis zum 26. Juli 2006 in der Rehaklinik A.___ (Bericht vom 7. August 2008, Urk. 10/46, sowie Neuropsychologischer Bericht vom 22. Juni 2006, Urk. 10/44, und Bericht über das Psychosomatische Konsilium vom 27. Juni 2006, Urk. 10/45) durchgeführte stationäre Rehabilitation vermochte zu keiner Verbesserung zu führen. Die vom Beschwerdeführer präsentierte erhebliche posttraumatische Leistungsstörung zeigte sich ohne morphologisches Korrelat, und die kognitiven Einschränkungen - den Angaben der Ärzte zufolge unfallbedingt medizinisch nicht erklärbar - waren aufgrund eingeschränkter Kooperation nicht quantifizierbar. Ebenso liess sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den geringen objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatisch-organischer Sicht nicht erklären. Jegliche Aktivität wurde vom Beschwerdeführer abgewiesen, und in der Gruppe zeigte er ein leicht aggressives Verhalten. Der Beschwerdeführer besuchte die Therapien unregelmässig, fehlte oft (Urk. 10/46.3) und war für rehabilitative Massnahmen nicht motiviert. Die Experten zeigten sich insgesamt davon überzeugt, dass die direkt somatisch-organisch bedingten Unfallfolgen nunmehr im Hintergrund der präsentierten Symptomatik stünden. Dennoch kamen sie zum Schluss, die bisherige Tätigkeit als angelernter Elektriker sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Demgegenüber bestehe für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit leichten bis mittelschweren kognitiven Anforderungen keine Einschränkung. Schliesslich sei bei inkonsistentem Verhalten ohne therapeutischen Zugang von weiteren Therapien keine massgebliche Verbesserung des Zustandes zu erwarten, weshalb der Fallabschluss empfohlen werde (Urk. 10/46.4).
3.6     Am 30. November 2006 (Urk. 10/54) berichtete Dr. Y.___, der Verlauf sei schlecht. Der Beschwerdeführer klage über hämmernde Kopfschmerzen, Sehstörungen sowie über massiven Konzentrationsmangel. Nach einer verkehrsmedizinischen Untersuchung sei ihm der Führerschein entzogen worden.
3.7     Nach diversen Untersuchungen (Urk. 10/49.1-49.6) notierte Dr. med. N.___, Augenarzt FMH, speziell Augenchirurgie, am 21. April 2007 (Urk. 10/59.1-59.4), die Untersuchung sei von technischen Schwierigkeiten beim Versuch, irgendwelche visuellen Funktionen zu objektivieren, geprägt gewesen. Dennoch lasse sich zusammenfassend feststellen, dass eine bedeutende Leitungsstörung im Bereich der Sehnerven nicht habe objektiviert werden können. Dies schliesse zwar eine unfallbedingte konzentrische Gesichtsfeldstörung am linken Auge nicht eindeutig aus. Die Relevanz eines solchen Befundes sei jedoch für das tägliche Leben unsicher. Die Konvergenzschwäche, möglicherweise teilweise vorbestehend, werde mittels Lesebrille mit prismatischer Kompensation behandelt, wobei der Erfolg noch ausstehend sei (Urk. 10/59.4).
         In Beurteilung der Berichte von Dr. N.___ erklärte Versicherungsmediziner Dr. med. O.___, Facharzt für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, mit Bericht vom 25. April 2008 (Urk. 10/77), ein Augenbefund mit einer organischen Veränderung habe dieser nicht überwiegend wahrscheinlich feststellen können. Tätigkeiten, welche kein gutes Nahsehen erforderten, seien dem Beschwerdeführer daher vollumfänglich möglich. Mangels erheblicher Konvergenzschwäche und weil das Gesichtsfeld mangels Kooperation nicht habe beurteilt werden können, bestehe kein Integritätsschaden.
3.8     Das MRI des Gehirns vom 27. August 2008 (Urk. 10/90.1) visualisierte ein normales, dem Alter entsprechendes Cerebrum. So waren insbesondere keine Kontusionen oder pathologische Hämosiderinablagerungen nachweisbar. Weil die Untersuchung auf Wunsch des Beschwerdeführers (zu grosser Lärm) habe abgebrochen werden müssen, sei eine abschliessende Feinbeurteilung nur bedingt möglich.
3.9     Dr. B.___ und lic. phil. C.___, beide D.___, nahmen am 27. und 28. August 2008 eine neuropsychologische Begutachtung vor und erstatteten am 17. September 2008 Bericht (Urk. 10/91.24-44). Sie erklärten, es habe keine standardisierte neuropsychologische Untersuchung durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführer habe konsistent reduzierte Leistungen in sämtlichen angewendeten Verfahren gezeigt, wobei die Kooperationsbereitschaft erheblich eingeschränkt gewesen sei (Urk. 10/91.38). Den kognitiven Anforderungen habe er sich immer wieder aktiv oder passiv verweigert und sich sehr begriffsstutzig sowie deutlich verlangsamt präsentiert. Vor dem Hintergrund des Fehlens eines Substrats dieser Minderleistungen und unzureichender Motivation sei von einer Pseudodemenz auszugehen. Eine Evidenz für das Bestehen von schwerwiegenden sensorischen, motorischen oder neuropsychologischen Funktionsstörungen habe sich nicht finden lassen (Urk. 10/91.39). Aufgrund des Testprofils und der auffälligen Resultate in den Symptomvalidierungsverfahren hätten sich insgesamt Hinweise ergeben, dass die zum Teil schweren Minderleistungen keine authentischen neuropsychologischen Beeinträchtigungen darstellten, sondern auch motivationelle Einflüsse eine leistungsprägende Rolle spielten, wobei es sich nicht um eine bewusste Aggravation oder gar Simulation handeln müsse. Es sei auch denkbar, dass die Leistungs- und Kooperationsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen einer schweren psychischen Symptomatik herabgesetzt sei. Zur Klärung dieser Frage sei daher eine psychiatrische Begutachtung von Nöten. Schliesslich hielten die Experten ergänzend fest, auch eine Kumulation kritischer Lebensereignisse begünstige in der Regel eine ungünstige Krankheitsentwicklung (Urk. 10/91.40). Sie erklärten abschliessend, es sei insgesamt sehr unwahrscheinlich, dass es sich bei den gefundenen Minderleistungen um manifeste organisch bedingte Funktionsbeeinträchtigungen handle. Viel eher seien diese in Zusammenhang mit einer psychischen Störung zu sehen (Urk. 10/91.41). Aus neuropsychologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Hilfsmonteur (Urk. 10/91.43).
3.10   Am 26. September 2008 erstattete Dr. E.___ ein neurologisches Gutachten (Urk. 10/91.1-91.23) mit interdisziplinärer Beurteilung unter Einbezug des neuropsychologischen Gutachtens des D.___ (vgl. Erw. 3.9), wobei er, wie auch schon Dr. B.___ und lic. phil. C.___ zuvor (Urk. 10/91.44), Zusatzfragen der Invalidenversicherungen beantwortete. Dem Neurologen gegenüber beklagte der Beschwerdeführer einen ständigen Kopfschmerz, welcher sich den Angaben des Gutachters zufolge wie ein chronischer Spannungskopfschmerz präsentiere. Weil der Blutspiegel der verordneten Medikamente jedoch unterhalb der Nachweisgrenze lag, erachtete es Dr. E.___ als zweifelhaft, dass überhaupt eine beeinträchtigende Kopfschmerzproblematik bestehe. Der klinisch-neurologische Befund zeigte sodann keine relevanten Defizite, und einer detaillierten Prüfung der Sensomotorik stand ein durchweg unkooperatives Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber (Urk. 10/91.17). Dr. E.___ schloss eine strukturelle traumatische Läsion des Gehirns aus (Urk. 10/91.18) und hielt dafür, unter Berücksichtigung des natürlichen Heilungsverlaufes sei bezüglich der unfallkausalen Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung (MTBI) spätestens nach einem Jahr von dem Erreichen des Status quo ante auszugehen. Ebenso seien hinsichtlich der Bohrlochtrepanation keine über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehende Beschwerden zu erklären, nachdem eine strukturelle Läsion anhand der aktuellen MR-Bildgebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei (Urk. 10/91.20). Sowohl aus neurologischer als auch aus neuropsychologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/91.21).
3.11         Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 14. und 21. September 2009 von Dr. F.___ und Prof. Dr. G.___ psychiatrisch begutachtet (Expertise vom 2. Dezember 2009, Urk. 10/116.1-116.39). Sie notierten, dass, nachdem die Untersuchung des Beschwerdeführers zunächst flüssiger vonstatten gegangen sei, im Zeitpunkt der Fragestellung nach dem psychopathologischen Befund zu Orientierung und Gedächtnis eine deutliche Erschwerung der Auffassung und Verminderung der Leistung eingesetzt habe (Urk. 10/116.21). Der Beschwerdeführer habe schwerste kognitive Einschränkungen gezeigt und multiple körperliche Beschwerden angegeben (Urk. 10/116.27), während gestützt auf die Untersuchungsbefunde das Vorliegen eines schweren depressiven Syndroms ebenso habe ausgeschlossen werden können (Urk. 10/116.28) wie auch eine posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 10/116.29) oder Somatisierungsstörung (Urk. 10/116.30). Die anlässlich der Begutachtung gezeigten psychischen und körperlichen Symptome seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht durch eine Erkrankung aus dem psychiatrischen Fachgebiet zu erklären (Urk. 10/116.30). Demgegenüber sei eine negative Antwortverzerrung überwiegend wahrscheinlich, wobei aufgrund der übertriebenen Beschwerdedarstellung nicht ausgeschlossen werden könne, ob gegebenenfalls eine diskrete psychische Symptomatik - welche die Arbeitsfähigkeit aber ohnehin nicht in Frage stellen würde (Urk. 10/116.28) - vorhanden sei (Urk. 10/116.32). Zusammenfassend hielten die Gutachterinnen fest, eine psychische Störung könne nicht diagnostiziert werden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeschilderung durch unfallfremde Faktoren ausgeformt sei (Urk. 10/116.34). Mithin liege auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht vor (Urk. 10/116.36).
3.12   Dr. med. P.___, Assistenzärztin für Psychotherapie, FA für Dermatologie und Venerologie FMH, und Dr. phil. Q.___, klinischer Psychologe und Supervisor, beide I.___, diagnostizierten mit Bericht vom 18. August 2010 (Urk. 13) als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine (1) mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), ein (2) chronisches subdurales Hämatom frontoparietal links sowie eine (3) ausgeprägte Sinusarrhythmie mit Bradykardie. Sie erklärten, der Beschwerdeführer leide an deutlichem Schwindel, Konzentrationsstörungen und Kraftlosigkeit, was die bisherige als auch jede angepasste Tätigkeit verunmögliche, weshalb Invalidität vorliege.
3.13   Mit Bericht vom 30. Mai 2011 (Urk. 15/1) bestätigten die Ärzte des J.___ die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10). Sie berichteten, es bestünden deutliche körperliche Einschränkungen, weil der Beschwerdeführer an starken Körperschmerzen mit Chronifizierungstendenzen leide. Zusätzlich liege eine depressive Störung vor. Der Beschwerdeführer könne sich kaum konzentrieren und habe keinen Antrieb und zu wenig Energie, um etwas auszuführen. Während des stationären Aufenthaltes vom 4. Februar bis zum 10. März 2011 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus ihrer Sicht sei es eher unmöglich, dass der Beschwerdeführer je wieder arbeiten könne, wobei sich zur weiteren Entwicklung der Arbeitsfähigkeit eine Nachfrage beim ambulanten Nachbehandler empfehle.

4.
4.1     Der Beschwerdeführer wurde umfassenden, spezialärztlichen Abklärungen unterzogen, ohne dass sich eine Ursache für seine vielfältigen Beschwerden hätte finden lassen. So zeigte sich sein Gehirn - mit Ausnahme der beiden Bohrlöcher - altersentsprechend und ohne irgendwelche Pathologien (Erw. 3.1, 3.8). Für die vom Beschwerdeführer präsentierten teilweise schweren Minderleistungen fehlte aus neuropsychologischer Sicht ein Substrat, so dass die Experten des D.___ in Anbetracht der unzureichenden Motivation des Beschwerdeführers den Verdacht einer Pseudodemenz nannten (Erw. 3.9). Ebenso wenig vermochte die klinisch-neurologische Untersuchung einen Hinweis auf eine strukturelle traumatische Läsion des Gehirns zu liefern, weshalb der Neurologe Dr. E.___ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer sowie aus neuropsychologischer Sicht verneinte und den Status quo ante in Bezug auf eine allfällig stattgefundene leichte Hirnverletzung und etwaige Folgen der Bohrlochtrepanation spätestens nach einem Jahr als eingetreten bezeichnete (Erw. 3.10). Nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers kamen Dr. F.___ und Prof. Dr. G.___ schliesslich zur Einsicht, die anlässlich der Begutachtung gezeigten psychischen und körperlichen Symptome seien nicht durch eine Erkrankung aus dem psychiatrischen Fachgebiet zu erklären, womit auch aus dieser Sicht eine Arbeitsunfähigkeit nicht bestehe (Erw. 3.11). Mit Blick auf die genannten Gutachten, welche den Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (Erw. 2.3) vollumfänglich gerecht werden, erhellt, dass eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht (mehr) zu begründen ist. Soweit Dr. M.___ eine Tätigkeit, welche hohe Ansprüche an das Gleichgewichtsfunktionssystem stelle, als nicht mehr zumutbar erachtet (Erw. 3.4) und die Ärzte der Rehaklinik A.___ die bisherige Tätigkeit für nicht mehr möglich gehalten hatten (Erw. 3.5), fehlt es diesen Einschätzungen angesichts des durchwegs unkooperativen sowie inkonsistenten Verhaltens des Beschwerdeführers (vorzeitiger Abbruch von Untersuchungen [Erw. 3.8], erheblich eingeschränkte Kooperation [Erw. 3.5, 3.9, 3.10, Urk. 10/91.33], auffällige Diskrepanzen [Urk. 10/116.31], Blutspiegel des Schmerzmittels unter der Nachweisgrenze [Erw. 3.10], Beschwerdeführer verbringt den ganzen Tag mit Fernsehen trotz der geklagten Doppelbilder [Urk. 10/91.11], deutliche Erschwerung der Auffassung im Zeitpunkt der Fragestellung nach dem psychopathologischen Befund [Erw. 3.11]) sowie vor dem Hintergrund der Diagnose der negativen Antwortverzerrung (Erw. 3.11) an einer nachvollziehbaren Begründung. Es ist mithin darauf abzustellen, dass der Beschwerdeführer spätestens ein Jahr nach dem fraglichen Unfallereignis wieder uneingeschränkt arbeitsfähig war.
4.2     Hieran vermögen die nachträglich eingereichten Berichte (Erw. 3.12-3.13) nichts zu ändern. Die anlässlich der erneuten Untersuchungen geklagten Beschwerden waren allesamt bereits aktenkundig und fanden denn auch Berücksichtigung im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin angeordneten und durchgeführten psychiatrischen Begutachtung. Anhaltspunkte dafür, dass nicht auf diese umfassende Abklärung abzustellen wäre, ergeben sich nicht. Im Weiteren findet sich in den genannten Berichten keinerlei Auseinandersetzung mit den Vorakten, weshalb ihnen bereits aus dieser Sicht kein Beweiswert zukommt (Erw. 2.3). Dass der Beschwerdeführer alles unternimmt, um seine subjektiv empfundene Arbeitsunfähigkeit darzulegen, ist offenkundig, vermag aber das ausführliche und sorgfältig erstellte Gutachten der Dres. F.___ und Prof. G.___, welche eine psychiatrische Erkrankung klar vereinten (Erw. 3.11), nicht zu erschüttern. Im Übrigen handelt es sich bei einer depressiven Episode definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien, 7. Aufl., 2010, S. 149 ff.), dem es am Krankheitscharakter fehlt (vgl. auch Urteil des Bundesgericht vom 26. Januar 2007, I 510/06, E. 6.3). Von der Einschätzung der Beschwerdegegnerin abzuweichen, besteht damit unter keinem Titel Anlass.
4.3     Selbst wenn aber die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Vorgenannten (Erw. 4.1) auf eine angepasste Tätigkeit eingeschränkt wäre, führte dies zu keinem anderen Resultat, wäre doch, wie nachfolgend gezeigt, der adäquate Kausalzusammenhang allfällig noch bestehender Unfallfolgen mit dem sich am 27. April 2005 zugetragenen Unfallereignis ohne Weiteres zu verneinen.
         Fest steht, dass ein organisches Korrelat für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sich nicht finden liess, was zur sinngemässen Anwendung der zum Schleudertrauma entwickelten Rechtsprechung führt (BGE 117 V 369 f. E. 4b). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge (Urk. 10/1) - ein amtliches Dokument ist mangels Beizug der Polizei nicht verfügbar - wurde er mit Faustschlägen niedergestreckt, was unter Berücksichtigung des Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften sowie mit Blick auf die Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2009, 8C_825/2008, E. 4.2) als mittelschweres Unfallereignis einzustufen ist. Damit ist die adäquate Kausalität allfälliger unfallbedingter Beschwerden mit dem Unfallereignis nur zu bejahen, wenn ein einzelnes praxisgemässes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder verschiedene Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind. Weder ist dem Traktieren mit Faustschlägen eine besondere Eindrücklichkeit eigen, noch finden sich Hinweise für eine fortgesetzt spezifisch belastende ärztliche Behandlung oder erhebliche Komplikationen. Eine ärztliche Fehlbehandlung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Angesichts des unkooperativen und inkonsistenten Verhaltens des Beschwerdeführers (vgl. Erw. 4.1) sowie der Diagnose der negativen Antwortverzerrung (Erw. 3.11) ist weder von glaubhaften - und damit erheblichen - Beschwerden auszugehen, noch kann unter diesen Umständen das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen als erfüllt gelten. Ob schliesslich das Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung erfüllt wäre, kann offen bleiben. Jedenfalls wäre dieses höchstens in nicht ausgeprägter Weise gegeben, war das subdurale Hämatom doch einer komplikationslosen Operation zugänglich (Erw. 3.1).
         Mithin wäre - wenn überhaupt - höchstens ein Kriterium in nicht ausgeprägter Weise erfüllt, womit es allfälligen Restfolgen am adäquaten Kausalzusammenhang zum fraglichen Unfallereignis mangelte. Auch aus dieser Sicht würde damit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfallen.
4.4     Ist eine Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers nicht mehr ausgewiesen und fehlt es allfälligen Restfolgen am adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 27. April 2005, so erweist sich der Einspracheentscheid als rechtens, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).