UV.2010.00126 vereinigt mit UV.2010.00171
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 16. Dezember 2011
in Sachen
1. X.___
2. Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführende
Beschwerdeführer 1 vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, Fürsprecher Frank Fuhrer, Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdeführerin 2 Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht, Postfach, 8081 Zürich Helsana
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, erlitt bei einem Skiunfall am 18. Februar 2001 eine Fraktur am ersten Lendenwirbelkörper (LWK1; Urk. 15/1, Urk. 15/9). Am 21. Februar 2001 wurde eine Spondylodese des 12. Brustwirbelkörpers (BWK12) und des ersten Lendenwirbelkörpers (LWK1) mit Spanentnahme am linken Beckenkamm durchgeführt (Urk. 15/14 S. 3). Trotz stationärer und ambulanter konservativer Behandlungen und anfänglich gutem Verlauf persistierten Rücken- und Hüftbeschwerden links (Urk. 15/9, Urk. 15/10, Urk. 11 S. 2, Urk. 15/12, Urk. 15/15 S. 2, Urk. 15/17 S. 2, Urk. 15/23, Urk. 15/26-28, Urk. 15/80). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), bei der X.___ aufgrund seiner Anstellung als Bereichsleiter bei der (vormals) Y.___ (ab Dezember 2003: Z.___; seit Mai 2009: A.___; www.zefix.ch) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Insbesondere richtete sie X.___ mit Verfügung vom 3. Februar 2003 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbseinbusse von 10 % ab 1. Juli 2002 und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 7,5 % aus (Urk. 15/39). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Ende 2004 machte X.___ aufgrund einer im Verlauf festgestellten Diskushernie L4/L5 bei Osteochondrosen L4/L5 und L5/S1 (Urk. 15/41), für welche eine Operation vorgesehen war (Urk. 15/42, Urk. 15/43 S. 1), einen Rückfall ab 29. September 2004 geltend (Urk. 15/52). Die Suva lehnte Leistungen für diese Gesundheitsschädigung mangels Kausalzusammenhang zum Unfall vom 18. Februar 2001 mit Verfügung vom 1. Februar 2005 (Urk. 15/49) und Einspracheentscheid vom 20. April 2005 (Urk. 15/67) ab. Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 29. Juni 2005 erlitt X.___ einen weiteren Unfall, bei dem er als Lenker eines Motorrades mit einem vor ihm abbiegenden Lastwagen kollidierte (Urk. 14/3 S. 2, Urk. 14/8 S. 5 ff.). Aufgrund seiner Anstellung als Abteilungsleiter bei der Z.___ (heute: A.___) war er weiterhin bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 14/1). Im Anschluss an den Unfall wurde X.___ in der Chirurgie des Spitals B.___ bis zum 8. Juli 2005 stationär behandelt und namentlich am linken Handgelenk operiert sowie mit einer liegenden Bülau-Drainage rechts thorakal versorgt. Die Ärzte des Spitals B.___ stellten die Diagnose eines Thoraxtraumas bei/mit Hämatopneumothorax rechts, Hämatom des vorderen Mediastinums, Rippenserienfrakturen zwei bis sechs rechts und einer Fraktur des Manubriums sterni sowie die Diagnosen einer distalen, nach dorsal dislozierten Radiusfraktur links und einer Commotio Cerebri. Ausserdem hielten sie eine Druckdolenz über dem rechten Malleolus lateralis fest (Austrittsbericht vom 7. Juli 2005, Urk. 14/5 S. 1 f.; Operationsbericht vom 29. Juni 2005, Urk. 14/16). Die Suva übernahm auch für die Folgen dieses Unfalls die Heilbehandlungskosten und erbrachte Taggelder.
Im weiteren Verlauf klagte X.___ über Beschwerden an der Halswirbelsäule (HWS) rechts mit Verspannungen und Kopfschmerzen, über Beschwerden am linken Handgelenk, am rechten Ellbogen und am rechten Fuss/Unterschenkel sowie über Schlaf- und Konzentrationsstörungen (Urk. 14/9, Urk. 14/10 S. 1 f., Urk. 14/21 S. 1, Urk. 14/25.1, Urk. 14/30 S. 1 f., Urk. 14/38 S. 2 f.). Die Magnetresonanztomographie (MRT; magnetic resonance imaging, MRI) der Halswirbelsäule (HWS) vom 28. Dezember 2005 ergab leichte degenerative Veränderungen auf Niveau C5/6 mit leichter zentraler Spinalkanalstenose C5/6 und möglicher Nervenwurzelreizung aufgrund beidseitiger Einengung der Foramina intervertebralia ohne Hinweise auf eine posttraumatische osteoligamentäre Läsion (Urk. 14/108). Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, stellte nach der neurologischen Untersuchung vom 8. Februar 2006 die Diagnosen eines leichten Cervikalsyndroms mit cervikogenen Kopfschmerzen, einer leichten Peronaeusparese rechts und neuropathischer Schmerzen am linken Handgelenk sowie eines Verdachts auf eine neuropsychologische Funktionsstörung (Urk. 14/30 S. 1 f.).
Weil die Beschwerden am linken Handgelenk auch noch nach der Entfernung des Osteosynthesematerials am 23. Januar 2006 (Urk. 14/31) fortbestanden, nahm Dr. med. D.___, Handchirurg und Leitender Arzt der Chirurgie des Spitals B.___, am 29. Mai 2006 eine Handgelenksarthroskopie links mit einem ulnakarpalen Shaving und einer Gelenkdenervation vor. Ausserdem entfernte er bei dieser Gelegenheit zwei Knorpel im linken Unterarm und Ellbogen (Bericht vom 2. Juni 2006, Urk. 14/39; Suva-Protokoll vom 3. Mai 2006, Urk. 14/34 S. 2).
1.3 Aufgrund der Untersuchung vom 12. Juni 2006 bestätigte der Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, gemäss dem Bericht gleichen Datums (ergänzt mit Bericht vom 13. Juni 2006, Urk. 14/40) die seit dem 2. August 2005 von den behandelnden Ärzten von 100 % auf 50 % reduzierte Arbeitsunfähigkeit. Des Weiteren empfahl er eine neuropsychologische Beurteilung (Urk. 14/38 S. 4 f., Urk. 14/28), welche am 4. Juli 2006 an der Rehaklinik J.___ durchgeführt wurde. Die Fachpsychologin für Neuropsychologie lic. phil. F.___ schloss unter der Leitung von Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie und Physikalische Medizin und Rehabilitation, auf eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung nach leichter traumatischer Hirnverletzung (mild traumatic brain injury, MTBI; Urk. 14/48 S. 3). Die anschliessende ab dem 25. Juli 2006 durchgeführte neuropsychologische Therapie bei der Neuropsychologin Dr. phil. H.___ führte zu einer leichten Verbesserung der Leistungsfähigkeit (Urk. 14/60 S. 2, Urk. 14/79 S. 1).
Die Suva übernahm sodann die Kosten für die Heilbehandlung der ab Mitte September 2006 verstärkt aufgetretenen Beschwerden am linken Beckenkamm, und zwar als Folge des Unfalls vom 18. Februar 2001 respektive der damals durchgeführten Operation vom 21. Februar 2001 (Urk. 15/78 S. 2, Urk. 15/80-82, Urk. 15/86.2, Urk. 15/87).
1.4 Der Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, untersuchte X.___ am 21. August 2007 und attestierte weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Er empfahl ausserdem eine neuropsychologische Kontrolluntersuchung (Urk. 14/89 S. 6), welche am 6. September 2007 wiederum an der Rehaklinik J.___ durchgeführt wurde und nunmehr ein leichtes bis mittelschweres Störungsbild ergab (Urk. 14/97 S. 3).
Gemäss dem Bericht des Schmerz-/Gutachtenszentrums der K.___ Klinik vom 17. Oktober 2007 litt X.___ seit fünf bis sechs Wochen unter einer deutlichen Zunahme der Beschwerden im rechten Schulterblatt mit Ausstrahlung gegen die Halsregion und den rechten Mastoid (Urk. 14/103 S. 1, Urk. 14/108). Das MRI der HWS vom 24. Oktober 2007 zeigte - wie schon das MRI vom 28. Dezember 2005 (Urk. 14/108) - eine Bandscheibendegeneration und eine leichte spondylarthrotische Spinalkanalstenose sowie beidseits eine Foraminalstenose je C5/6 (Urk. 14/104-105). Die Computertomographie (CT) des Thorax, der Brustwirbelsäule (BWS) und der Rippen sowie die Skelett-Szintigraphie je vom 27. Februar 2008 zeigten pseudarthrotische Rippenveränderungen und einen vermehrten Knochenumbau mit Fraktur im Bereich der ventralen fünften Rippe (Berichte der Klinik L.___ vom 28. Februar 2008, Urk. 14/121-122; Bericht von Dr. med. M.___, Leitender Arzt Manuelle Medizin und interventionelle Rheumatologie der K.___ Klinik, vom 17. März 2008, Urk. 14/126).
1.5 Am 16. September 2008 erstellte der Kreisarzt Dr. I.___ eine Beurteilung anhand der Akten in Ergänzung zur letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 21. August 2007. Er kam zum Schluss, bezüglich des Thoraxtraumas und der Fraktur des linken Handgelenks seien keine wesentlichen Residuen vorhanden. In Bezug auf die Commotio cerebri bestünden keine Hinweise auf tiefergreifende Läsionen. Die Verschlechterung der neuropsychologischen Befunde seien unfallfremd und auf degenerative hirnfunktionelle Prozesse zurückzuführen. Ausserdem würden die rechtsseitigen Nackenbeschwerden und die Beschwerden der rechten Scapula keine unfallkausalen strukturellen Ursachen aufweisen. Die Beschwerden im Bereich des Thorax und der BWS stünden im Zusammenhang mit der am 18. Februar 2001 erlittenen LWK1-Fraktur respektive der Spondylodese TH12/L1, wodurch nach wie vor eine diskrete Einschränkung der Rückenbelastbarkeit bestehe. Von weiteren Behandlungen seien keine namhaften Verbesserungen des Gesundheitszustandes zu erwarten. Die weitere Kostenübernahme sei daher auf gelegentliche Arztbesuche sechsmal pro Jahr (ohne Rückfallbeurteilung), die Schmerzbehandlungen sowie gezielte Physiotherapie bei schubartig verstärkten Rückenschmerzen mit zwei bis allerhöchstens drei Therapiezyklen zu neun Sitzungen zu beschränken (Urk. 14/129 S. 4 f.). Mit Verfügung vom 6. Januar 2009 stellte die Suva ihre Leistungen in Bezug auf die Folgen des Thoraxtraumas und betreffend die HWS-/Nacken-/Schulter- und Kopfbeschwerden per 31. Januar 2009 ein (Urk. 14/147 S. 2). In Bezug auf den Unfall vom 18. Februar 2001 verfügte die Suva ebenfalls am 6. Januar 2009, dass die mit Verfügung vom 3. Februar 2003 zugesprochene 10%ige Invalidenrente nicht erhöht werde und die Vergütung für Heilbehandlung in Anwendung von Art. 21 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) ab 1. Februar 2009 auf Kosten für Arztbesuche, Medikamente und Physiotherapie gemäss der Empfehlung von Dr. I.___ vom 16. September 2008 beschränkt werde und eine Kostenbeteiligung für das Fitnessabonnement von Fr. 300.-- pro Jahr übernommen werde (Urk. 15/106).
Aufgrund vermehrt aufgetretener Beschwerden am linken Handgelenk hatte sich X.___ ab 1. September 2008 wieder in Behandlung von Dr. D.___ begeben (Urk. 14/141, Urk. 14/143-144, Urk. 14/162). Die Suva erbrachte hierfür die gesetzlichen Leistungen im Rahmen eines unfallkausalen Rückfalls respektive von Spätfolgen (Urk. 14/145, Urk. 14/147 S. 1, Urk. 14/157, Urk. 14/164 S. 2).
1.6 Gegen die Verfügung vom 6. Januar 2009 in Bezug auf die Folgen des Unfalls vom 29. Juni 2005 (Urk. 14/147) erhoben die Krankenversicherung von X.___, die N.___ Krankenversicherung, mit undatiertem Schreiben (Urk. 14/151) respektive Schreiben vom 29. Januar 2009 (Urk. 14/152) und X.___ mit Schreiben vom 6. Februar 2009 (Urk. 14/154) Einsprache. Mit Schreiben vom 5. Februar 2009 erhob X.___ ausserdem Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Januar 2009 betreffend die Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 18. Februar 2001 (Urk. 15/110).
Am 30. April 2009 wurde X.___ in der Rehaklinik O.___ zur Abklärung weiterer Therapiemöglichkeiten untersucht, nachdem die Beschwerdezunahme nur unbefriedigend hatte beeinflusst werden können (Bericht vom 4. Mai 2009, Urk. 14/160). Am 3. September 2009 nahm der Kreisarzt Dr. I.___ Stellung zu der von Dr. V.___ in den Berichten vom 27. Januar 2009 (Urk. 15/110.4) und vom 10. August 2009 (Urk. 15/116) empfohlenen regelmässigen Physiotherapie, welche er mit Verweis auf seine Beurteilung vom 16. September 2008 (Urk. 14/129) als nicht nachhaltig wirksam ablehnte (Urk. 15/119).
Mit Schreiben vom 4. September 2009 teilte die Suva dem Versicherten den Ab-schluss des ersten Rückfalls betreffend das linke Handgelenk mit (Urk. 14/167). Zum Gesuch um Vergütung der von Dr. D.___ am 26. November 2009 angeordneten Ergotherapie zur Behandlung der Beschwerden am linken Handgelenk (Urk. 14/169) teilte die Suva X.___ mit Schreiben vom 20. Januar 2010 mit, sie halte den definitiven Entscheid darüber bis zum Abschluss weiterer Abklärungen pendent (Urk. 14/170).
1.7 Mit Einspracheentscheid vom 15. März 2010 wies die Suva die Einsprachen von X.___ und der N.___ Krankenversicherung ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2). Mit Schreiben gleichen Datums erhob die Krankentaggeldversicherung von X.___ nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana), vorsorglich Einsprache gegen die Verfügung der Suva vom 6. Januar 2009 und ersuchte um Zusendung der relevanten Unfallakten (Urk. 14/174), welche ihr die Suva mit Schreiben vom 20. April 2010 inklusive des bereits gefällten Einspracheentscheides vom 15. März 2010 zukommen liess (Urk. 14/176, Urk. 10/1 S. 2).
2. Mit Eingabe vom 23. April 2010 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. März 2010 und beantragte, dieser und die Verfügung vom 6. Januar 2009 seien aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen auch nach dem 31. Januar 2009 auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte er den Bericht von Dr. V.___ vom 16. April 2010 (Urk. 3/3), die Taggeldkarte der Helsana (Urk. 3/4) und den Unfallschein UVG der Suva (Urk. 3/5) je mit Arbeitsunfähigkeitsattesten von Dr. V.___ sowie den Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. April 2010 (Urk. 3/6) ein. Mit Eingabe vom 26. Mai 2010 erhob auch die Helsana Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. März 2010 und stellte sinngemäss dieselben Anträge wie der Beschwerdeführer 1 (Urk. 1 im Prozess Nr. UV.2010.00171; Urk. 10/1). Mit Verfügungen vom 29. Juni 2010 wurde der Prozess Nr. UV.2010.00171 mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 10/4, Urk. 11 S. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. August 2010 auf Abweisung beider Beschwerden (Urk. 13 S. 2). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest (Replik des Beschwerdeführers 1 vom 20. September 2010, Urk. 20 S. 2; Replik der Beschwerdeführerin 2 vom 10. November 2010, Urk. 23 S. 2; Duplik der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2010, Urk. 26).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.4 Bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des fortbestehenden Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblicherweise massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2 mit Hinweisen). Entscheidend ist dabei, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E. 3b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin trat im angefochtenen Einspracheentscheid in Bezug auf die Handgelenksbeschwerden links nicht auf die entsprechende Einsprache der N.___ Krankenversicherung ein. Zur Begründung führte sie an, sie habe ihre Leistungspflicht verfügungsweise anerkannt, weshalb sich die Einsprache diesbezüglich als gegenstandslos erweise (Urk. 2 S. 4). Die Beschwerdeführenden wendeten hiergegen in ihren Beschwerden nichts ein (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 10 S. 3 ff., Urk. 20 S. 2 ff., Urk. 23 S. 2). In Bezug auf die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin betreffend die Handgelenksbeschwerden links als Folge des Unfallereignisses vom 29. Juni 2005 ist der Einspracheentscheid vom 15. März 2010 folglich in Rechtskraft erwachsen. Diese Leistungspflicht bildet somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens, wobei anzumerken bleibt, dass der Entscheid über das erneute Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Vergütung der weiteren Ergotherapiekosten (gemäss UV-Akten: 2. Rückfallmeldung; Urk. 14/169), welche die Beschwerdegegnerin noch von weiteren Abklärungen abhängig machte (Urk. 14/170), soweit aktenkundig von der Beschwerdegegnerin noch nicht erlassen wurde.
2.2 Strittig und zu prüfen ist, ob die bei Fallabschluss per 31. Januar 2009 (Urk. 14/147) geklagten übrigen Beschwerden adäquat kausal auf das Unfallereignis vom 29. Juni 2005 zurückzuführen sind.
Und zwar gab der Beschwerdeführer 1 kurz nach Fallabschluss bei der Untersuchung durch die Ärzte der Rehaklinik O.___ vom 30. April 2009 die folgenden Beschwerden an: Nackenschmerzen rechts mit Ausstrahlung in die rechte Schulter und den rechten Arm medial bis zum Daumen mit gelegentlichen Kribbelparästhesien sowie in den rechten Hinterkopf; vegetative Symptomatik in Form von vermehrtem, vorab nächtlichem Schwitzen; nächtliche Krämpfe im rechten Unterschenkel (gebessert mit Magnesium); schmerzabhängige Ein- und Durchschlafstörungen; Konzentrationsprobleme; seit (dem Unfall von) 2001 thorakolumbale Schmerzen wechselnden Ausmasses mit leichtem Ziehen über das Gesäss rechts und den dorsalen Oberschenkel rechts bis zur Kniekehle (Bericht vom 4. Mai 2009, Urk. 14/160 S. 2).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden beanstandeten zu Recht nicht, dass die Beschwerdegegnerin die beim Unfall vom 29. Juni 2005 erlittenen Folgen des Thoraxtraumas mit Hämatopneumothorax und Rippenfrakturen (Urk. 14/5 S. 1) als im Wesentlichen ausgeheilt betrachtete (Urk. 2 S. 4). Davon ist gestützt auf die diesbezüglich nachvollziehbare Aktenbeurteilung von Dr. I.___ gemäss dem Bericht vom 16. September 2008 (Urk. 14/129 S. 4) auszugehen. Insbesondere betraf die Zunahme der Beschwerden im Herbst 2007 vor allem Schmerzen im rechten Schulterblatt mit Ausstrahlung in den rechten Arm und gegen die Halsregion bis in die rechte Kopfseite (Urk. 14/103 S. 1, Urk. 14/102). Diese Beschwerden waren bis Ende 2007 wieder auf dem Stand vor dem Schmerzschub (Urk. 14/116, Urk. 14/123). Prof. Dr. med. P.___, Leitender Arzt des Schmerz-/Gutachtenzentrums der K.___ Klinik, hatte diese Beschwerden gemäss dem Bericht vom 17. Oktober 2007 auf die degenerativen Veränderungen auf Niveau C5/6, wie sie sich aus der MRI-Aufnahme von 2005 (Urk. 14/108) und der von ihm veranlassten HWS-Radiographie ergeben hatten, zurückgeführt (Urk. 14/103). Auch die zusätzlichen bildgebenden Abklärungen (CT und Skelett-Szintigraphie vom 27. Februar 2008, Urk. 14/121-122) führten zu keinem anderen Ergebnis. Dr. M.___ beurteilte die im CT vorgefundenen Pseudarthrosen der Rippen als klinisch nicht nachvollziehbar, zumal sich die angegebenen Beschwerden im Bereich des posterior Thorax und im BWS-Bereich lokalisiert und die 5. und 6. Rippe bei direkter Palpation kaum Schmerzen bereitet hätten (Bericht vom 17. März 2008, Urk. 14/126). Dr. I.___ ging daher in der Beurteilung vom 16. September 2008 einleuchtend von einem Zusammenhang der Beschwerden posterior im Bereich Thorax/BWS mit der am 18. Februar 2001 erlittenen LWK1-Fraktur respektive der Spondylodese TH12/L1 aus (Urk. 14/129 S. 4).
3.2 Als (Teil-)Ursache für die anhaltenden Schulter-/Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in Kopf und Arm rechts mit neuropsychologischen Einschränkungen und vegetativen Begleiterscheinungen kommt von den beim Unfall vom 29. Juni 2005 erlittenen Verletzungen damit noch die von den erstbehandelnden Ärzten des Spitals B.___ diagnostizierte Commotio Cerebri (Urk. 14/5 S. 1) respektive das nach der neuropsychologischen Abklärung als MTBI qualifizierte Schädeltrauma (Bericht der Rehaklinik J.___ vom 4. Juli 2006, Urk. 14/48 S. 3) in Frage (vgl. auch den Bericht des Neurologen Dr. C.___ vom 9. Februar 2006, der die Kriterien für eine minimale Hirnverletzung als gegeben erachtet und daher eine neuropsychologische Abklärung empfohlen hatte, Urk. 14/30 S. 2, und den Bericht der Rehaklinik O.___ vom 4. Mai 2009, in welchem von einer Commotio Cerebri und einem HWS-Distorsionstrauma mit in der Folge persistierenden Beschwerden im Sinne eines Zervikookzipital- und Zervikobrachialsyndroms rechts ausgegangen wurde, Urk. 14/160 S. 3).
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht und unstrittig dafür, es sei zugunsten des Beschwerdeführers 1 davon auszugehen, er habe eine jener Verletzungen mit entsprechendem typischem Beschwerdebild (vgl. dazu BGE 117 V 359 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_8/2007 vom 15. Januar 2008 E. 4.1) erlitten, welche nach der Rechtsprechung die Prüfung der Adäquanz nach der sogenannten Schleudertraumapraxis nach BGE 134 V 109 rechtfertige (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 13 S. 3 f.). Sie hat damit die Frage der natürlichen Kausalität des Unfalles vom 29. Juni 2006 auch für diese vom Nacken ausgehenden Beschwerden bejaht. Dass der natürliche Kausalzusammenhang mindestens bis zum Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides, was rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil 8C_76/2009 des Bundesgerichts vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), weggefallen ist, mithin bis dann der Status quo ante vel sine erreicht worden ist, wird von ihr nicht behauptet und ist denn auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Insbesondere überzeugt die Einschätzung von Dr. I.___, die Einschränkungen in den neuropsychologischen Fähigkeiten und mithin in der beruflichen Leistungsfähigkeit seien nicht auf das Unfallereignis, sondern auf degenerative hirnfunktionelle Prozesse zurückzuführen (Urk. 14/129 S. 4 f.), mangels entsprechender Begründung und bildgebender Hinweise nicht.
Hingegen stellte Dr. I.___ in seiner Beurteilung vom 16. September 2008 überzeugend und zutreffend fest, dass für diese Beschwerden im Nacken- und Kopfbereich keine unfallbedingte strukturelle Ursache nachgewiesen wurde. Auch schloss er eine unfallbedingte Progredienz der vorbestehenden degenerativen Veränderungen an der HWS aus (Urk. 14/129 S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 4 ff.) folgerichtig und unstrittig (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 10/1 S. 3 ff.) davon aus, dass diese Beschwerden nicht mit einem natürlich unfallkausalen, organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschaden (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 und 8C_343/2010 vom 31. Mai 2010 E. 3.2 je mit Hinweisen) zu erklären sind, bei dem nach der Rechtsprechung die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle spielen würde (BGE 134 V 109 E. 2.1).
4.
4.1 Mit den Parteien ist die Adäquanz der Unfallkausalität mangels einer psychischen Erkrankung (vgl. dazu BGE 123 V 98, BGE 115 V 133) nach der für Schleudertraumen der HWS und Schädel-Hirntraumen ohne nachweisbare Funktionsausfälle geltenden Rechtsprechung zu beurteilen (BGE 134 V 130 E. 10.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_890/2010 vom 28. März 2011 E. 4.1), die nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen hat, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
4.2 Die Schwere des Unfalles ist ausgehend vom objektiv erfassbaren Unfallereignis (BGE 134 V 109 E. 10.1) aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelten Kräften zu bestimmen, nicht jedoch aufgrund der Folgen des Unfalls oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2009 vom 12. August 2009 E. 7.1). Beim Unfall vom 29. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer 1 als Fahrer eines Motorrades durch einen von der Gegenfahrbahn unvermittelt über seine Fahrspur nach links (vom Beschwerdeführer 1 aus nach rechts) abbiegenden Lastwagen an seiner Vorfahrt gehindert, woraufhin er nach eingeleiteter Vollbremsung mit dem Motorrad zur rechten Seite stürzte und auf der Seite liegend in den LKW rutschte, was zum Totalschaden des Motorrades und zu einer Beschädigung der Beifahrertür des LKWs führte. Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben (vor der Vollbremsung) mit etwa 40-50 km/h unterwegs gewesen (Urk. 14/3 S. 2, Urk. 14/8 S. 5 ff.). Mit Blick auf die höchstrichterliche Kasuistik (vgl. etwa die Zusammenstellung im Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2010 vom 14. März 2011 E. 7.2) stufte die Beschwerdegegnerin diesen Unfall zu Recht und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1, der einen mittelschweren im Grenzbereich zu einem schweren Unfall geltend macht (Urk. 1 S. 5, Urk. 20 S. 2 f.), als mittelschweres Ereignis im mittleren Bereich ein (Urk. 2 S. 5 f.), was von der Beschwerdeführerin 2 nicht beanstandet wurde (Urk. 10/1 S. 3 f.). Das Bundesgericht qualifizierte etwa jene Unfälle noch als mittelschwer im mittleren Bereich, bei denen ein Fahrzeug einen Lastwagen beim Überholen touchierte und sich überschlug (Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2007 vom 14. Januar 2008 Sachverhalt und E. 3) und ein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von zirka 90 km/h frontal in einen stehenden Personenwagen prallte (Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2009 vom 4. Januar 2010 E. 4.6.2). Auch jener Unfall wurde als mittelschwer im mittleren Bereich eingestuft, bei dem sich das Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von zirka 90 km/h auf einer Autobahn über eine Mittelleitplanke hinweg überschlug, die versicherte Person hinausgeschleudert wurde, und der Wagen mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 492/06 vom 16. Mai 2007 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_915/2008 vom 11. September 2009 E. 5.1). Zwar war hier der Beschwerdeführer 1 auf dem Motorrad stärker als ein Automobilfahrer den einwirkenden Kräften beim Sturz und der Kollision mit dem LKW ausgesetzt, wovon auch die multiplen Verletzungen zeugen. Der Kollision war jedoch eine Vollbremsung vorausgegangen. Die einwirkenden Kräfte waren damit nicht unerheblich, jedoch nicht derart, dass das Unfallereignis im Grenzbereich zu einem schweren Unfall zu qualifizieren wäre.
4.3 Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges kann bei einem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich rechtsprechungsgemäss nur dann bejaht werden, wenn drei der sieben Adäquanzkriterien (vgl. Erwägung 4.1 hiervor) erfüllt sind oder eines davon in besonders ausgeprägter Weise vorliegt (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100 E. 4.5 [8C_897/2009]; Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2010 vom 14. März 2011 E. 7.3).
4.4
4.4.1 Der Unfall vom 29. Juni 2005 ereignete sich unstrittig (Urk. 1 S. 5f., Urk. 2 S. 5, Urk. 10/1 S. 3 f., Urk. 20 S. 3 f.) weder unter besonders dramatischen Begleitumständen, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit im Sinne der Rechtsprechung, denn er war auf den Sturz nach der Vollbremsung und die Kollision mit dem LKW beschränkt. Ebenfalls ohne Weiteres und unstrittig zu verneinen ist das Kriterien der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte. Eine solche ist nicht aktenkundig und wird auch nicht behauptet.
4.4.2 In Bezug auf das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen hat das Bundesgericht im BGE 134 V 109 seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Diagnose einer HWS-Distorsion respektive einer äquivalenten Verletzung der HWS oder eines Schädel-Hirntraumas für sich allein zur Bejahung dieses Kriteriums nicht genügt. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für eine solche Verletzung typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 [U 339/06], E. 5.3; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 [U 380/04] E. 5.2.3 mit Hinweisen). Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2). Solche Umstände liegen hier insoweit vor, als der Beschwerdeführer 1 neben der leichten traumatischen Hirnverletzung multiple Frakturen, und zwar an fünf Rippen (2-6) rechts, am Manubrium sterni und am linken Handgelenk (dislozierte Radiusfraktur), sowie einen Hämatopneumothorax erlitt (Urk. 14/5 S. 1 f.). Ausserdem leidet er an Nacken-, Schulter- und Kopfschmerzen, sowie an Schlaf- und Konzentrationsstörungen (Urk. 14/160 S. 2). Insgesamt ist das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung zu bejahen (vgl. ebenso etwa im Urteil des Bundesgerichts 8C_263/2008 vom 20. August 2008 E. 3.3.3.3, in welchem Fall die versicherte Person nebst der MTBI eine Fraktur am linken Unterarmknochen sowie am Knöchel des rechten Fussgelenks erlitten hatte und an Kopfschmerzen und Antriebsminderung litt).
4.4.3 Das Kriterium der notwendigen fortgesetzt spezifischen ärztlichen Behandlung bis Fallabschluss (hier: per Ende Januar 2009; Urk. 14/147), durch welche die versicherte Person eine durch die übrigen Kriterien nicht abgedeckte, sich allein durch die Behandlungen ergebende, zusätzliche erhebliche Belastung erfahren hat (BGE 134 V 128 E. 10.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_340/2007 vom 12. Juni 2008 E. 5.3.3), ist ebenfalls erfüllt. So musste der Beschwerdeführer 1 unmittelbar nach dem Unfall vom 29. Juni bis zum 8. Juli 2005 stationär behandelt werden (unter anderem mit einer Operation des linken Handgelenks und einer Bülau-Drainage; Urk. 14/5, Urk. 14/16). Seither steht er in Behandlung wegen der Nacken- und Rückenbeschwerden, der linken Hand sowie zeitweise wegen der neuropsychologischen Einschränkungen. Und zwar wurde er mit medikamentöser Behandlung aus dem Spital B.___ entlassen (Urk. 14/5 S. 3), wo er gemäss dem Bericht von Dr. V.___ vom 24. August 2005 anschliessend auch mit Ergotherapie behandelt wurde (Urk. 14/9). Wegen anhaltender Schmerzen am linken Handgelenk wurde er an den Handchirurgen Dr. D.___ überwiesen, der ihm einen Nasenspray und forcierte Ergotherapie verordnete (Urk. 14/10 S. 1, Urk. 14/17 S. 1) sowie am 23. Januar 2006 das Metall aus dem linken Handgelenk entfernte (Urk. 14/33). Es folgten weitere Ergotherapiesitzungen (Urk. 14/32 S. 1). Dr. V.___ hatte ausserdem die Nackenbeschwerden anfangs mit Akupunktur behandelt (Urk. 14/10 S. 1, Urk. 14/25). Der Neurologe Dr. C.___ empfahl diesbezüglich gemäss dem Bericht vom 9. Februar 2006 die Weiterführung der Physiotherapie mit Lockerung und Muskelaufbau und zog eine Craniosakraltherapie in Betracht (Urk. 14/30 S. 3). Die Physiotherapie hatte der Beschwerdeführer 1 bereits aufgrund der Rückenbeschwerden nach der Spondylodese LWK1/BWK12 zufolge des ersten Unfalls einmal pro Woche durchgeführt und nach dem zweiten Unfall wegen des Trainingsrückstandes nach der Hospitalisation bis Ende Februar 2006 zwei bis drei Mal pro Woche aufgenommen. Ausserdem intensivierte er zwischenzeitlich (bis längstens im April 2006) die zuvor dreimal jährlich durchgeführte Atlaslogietherapie (Urk. 14/10 S. 2, Urk. 14/32 S.1, Urk. 14/34 S. 1, Urk. 14/38 S. 3). Am 29. Mai 2006 musste der Beschwerdeführer 1 erneut am linken Handgelenk operiert werden (Urk. 14/39). Anschliessend wurde die Ergotherapie bis zum September 2006 fortgesetzt (Urk. 14/42, Urk. 14/53, Urk. 14/56). Wegen der neuropsychologischen Einschränkungen hatte er sich auf Empfehlung der Experten der Rehaklinik J.___ (Bericht vom 4. Juli 2006, Urk. 14/48 S. 3) ab dem 25. Juli 2006 bis im Frühjahr 2007 in Behandlung der Neuropsychologin Dr. H.___ begeben (Urk. 14/49, Urk. 14/60, Urk. 14/79). Sodann nahm er ab 4. August 2006 bis im Sommer 2007 eine Craniosakraltherapie insbesondere gegen die Kopfbeschwerden auf (Urk. 14/56 S. 1, Urk. 14/58, Urk. 14/59 S. 1, Urk. 14/62, Urk. 14/82). Wegen verstärkten Hüftschmerzen links verabreichte Dr. V.___ dem Beschwerdeführer 1 fünf Cortisonspritzen. Die Behandlung dieser Beschwerden wurde in die fortdauernde Physiotherapie einbezogen (Urk. 14/56 S. 2, Urk. 14/59 S. 2, Urk. 14/89 S. 3 und S. 5, Urk. 15/113-114). Ende September/Anfang Oktober 2007 verordnete Dr. V.___ wegen zunehmender Beschwerden in Schulter und Nacken rechts eine Behandlung durch einen Chiropraktoren, welche bis Ende 2007 regelmässig und danach ebenso wie die Besuche beim Atlaslogen sporadisch nach Bedarf erfolgten. Ausserdem wurde zur Lockerung Massage eingesetzt (Urk. 14/102, Urk. 14/112, Urk. 14/116, Urk. 14/118, Urk. 14/123). Prof. Dr. P.___ verordnete gegen diese Beschwerden ausserdem vorerst Antirheumatika (Bericht vom 17. Oktober 2007, Urk. 14/103 S. 2). Sodann erfolgte eine Infiltrationsbehandlung bei Dr. M.___ (Bericht vom 24. Oktober 2007, Urk. 14/104). Anfang September 2008 begab sich der Beschwerdeführer 1 zudem wegen vermehrter Beschwerden im linken Handgelenk erneut in die Behandlung von Dr. D.___, der wiederum eine Serie Ergotherapie à 9 Sitzungen mit der Möglichkeit zur Fortführung der Ergotherapie bei erneuter Verschlechterung der Beschwerden verordnete (Urk. 14/141, Urk. 14/162), welche er mit Verordnung vom 26. Dezember 2009 umsetzte (Urk. 14/169). Weitergeführt wurden ausserdem auch die Physio- und Chirotherapien (Bericht von Dr. M.___ vom 12. Dezember 2008, Urk. 14/148; Bericht des behandelnden Therapeuten vom Gesundheitszentrum Physio-Fit vom 22. Januar 2009, Urk. 14/110.5).
Bei dieser Sachlage sind die jeweils unter ärztlicher Leitung erfolgten Therapien und Massnahmen selbst dann noch als stets erheblich belastend zu beurteilen, wenn der faktisch kaum zu trennende Anteil der Behandlungen, der ausschliesslich die Folgen des ersten Unfalls vom 18. Februar 2001, mithin die unteren Wirbelsäulenbeschwerden und die Hüftbeschwerden betraf, weggedacht wird. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die Wirksamkeit der neben den wissenschaftlich anerkannten Behandlungen beanspruchten alternativ- oder komplementärmedizinischen Massnahmen umstritten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_726/2007 vom 16. Mai 2008, E. 4.3.2.4) und Abklärungsmassnahmen sowie blosse ärztliche Kontrollen bei diesem Kriterium rechtsprechungsgemäss nicht zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 9.3.3 mit Hinweisen). Als belastend wirkt hier neben der Vielzahl der therapeutischen und operativen Massnahmen auch die Tatsache, dass trotz des über Jahre anhaltenden Einsatzes des Beschwerdeführers 1 stets nur Zwischenerfolge erzielt werden konnten und sich immer wieder neue Beschwerden akzentuierten respektive bisherige Erfolge wieder relativiert und weitere Behandlungen notwendig wurden (vergleichbar etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2007 vom 13. Juni 2008 E. 4.2.3.1)
4.4.4 Auch das in BGE 134 V 109 präzisierte Kriterium der erheblichen Beschwerden ist - wenn auch nicht in ausgeprägter Weise - als erfüllt zu betrachten. Es beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Von den nach dem Unfall vom 29. Juni 2005 vorerst entsprechend den mehrfachen Verletzungen glaubhaft geklagten vielfachen Beschwerden im Bereich des Thorax, Nackens, Kopfs, der linken Hand, des rechten Ellbogens und des rechten Fusses (Urk. 14/9, Urk. 14/10 S. 1 f., Urk. 14/21 S. 1, Urk. 14/25.1, Urk. 14/30 S. 1 f.) persistierten die Beschwerden am linken Handgelenk und am rechten Unterschenkel/Fuss sowie die Nacken-/Schulter- und Kopfbeschwerden (Urk. 14/38 S. 2 f., Urk. 14/89 S. 3). Hauptsächlich beeinträchtigten den Beschwerdeführer 1 im Alltag die teilweise durch die Schmerzen verursachten Schlaf- und Konzentrationsstörungen, indem er auch in der Freizeit erheblich mehr Ruhezeiten benötigte und ihm weniger Aktivitäten möglich waren/sind. Das Lesen, Schreiben und die Bedienung des Computers waren/sind nicht mehr gleichermassen möglich, dies insbesondere auch im Herbst 2007 aufgrund der zunehmenden Schulter-/Nacken- und Kopfbeschwerden mit Ausstrahlung in den rechten Arm und die rechte Hand (Urk. 14/38 S. 2, Urk. 14/89 S. 3, Urk. 14/102, Urk. 14/103 S. 1). Hinzu kommt die insbesondere jeweils nach den operativen Eingriffen und durch die intermittierenden Beschwerden eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der linken Hand, welche ebenfalls alltägliche manuelle Tätigkeiten behindert(e).
4.5 Damit sind mindestens drei von sieben Kriterien erfüllt. Die Prüfung der übrigen Kriterien erübrigt sich. Das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen den anhaltenden Schulter-/Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in Kopf und Arm rechts mit neuropsychologischen Einschränkungen und vegetativen Begleiterscheinungen zum mittelschweren Unfallereignis im mittleren Bereich vom 29. Juni 2005 ist rechtsprechungsgemäss zu bejahen.
Weiter ist angesichts der Vielzahl der langjährigen Behandlungen und gestützt auf den Bericht von Dr. V.___ vom 27. Januar 2009 (Urk. 15/110.4) sowie auf die Beurteilung von Dr. I.___ vom 16. September 2008 (Urk. 14/129 S. 5) davon auszugehen, dass diesbezüglich spätestens per 31. Januar 2009 von weiteren ärztlichen Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (Art. 19 Abs. 1 UVG). Die Beschwerdegegnerin hat folglich die weiteren gesetzlichen Leistungen im Sinne des UVG - insbesondere eine Erhöhung der mit Verfügung vom 3. Februar 2002 zugesprochenen Invalidenrente von 10 % (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 100 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung sowie auf Heilbehandlung nach Art. 21 UVG - zu prüfen und gegebenenfalls ab Februar 2009 zu erbringen.
5.
5.1 Zu prüfen ist des Weiteren die strittige Frage, in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin für die Heilbehandlung der Folgen des ersten Unfalls vom 18. Februar 2001 ab 1. Februar 2009 aufkommen muss (Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 7). Während die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. I.___ gemäss dem Bericht vom 16. September 2008 (Urk. 14/129 S. 4 f.) allein die Kosten für das Fitnessabonnement in der Höhe von Fr. 300.--, für ärztliche Kontrollen bis sechs Mal jährlich, für notwendige Schmerzmittel und für gezielte Physiotherapie zwei bis drei Therapiezyklen zu neun Sitzungen bei schubartig verstärkten Rückenschmerzen als Leistungspflicht anerkannte (Urk. 15/106, Urk. 2 S. 7), macht der Beschwerdeführer 1 anstatt dieser sporadischen regelmässige Heilbehandlung mit einmal wöchentlich Physiotherapie geltend (Urk. 1 S. 7). Er bedürfe dieser Behandlung wegen seiner nach wie vor erheblichen Rückenbeschwerden mit sukzessiv auftretenden Blockaden, welche bereits ab einer zweiwöchigen Pause unerträglich würden. Er gehe regelmässig zweimal wöchentlich in die Physiotherapie und mache dort mindestens eine Stunde gezielt die mit dem Physiotherapeuten besprochenen Übungen an den Geräten sowie diverse Koordinations- und Stabilitätsübungen auf der Matte. Seit die Beschwerdegegnerin die Bezahlung (für die Physiotherapie) eingestellt habe, gehe er ein- bis zweimal pro Monat zur Chirotherapie, wo ihm jeweils die blockierten Wirbel gelöst würden, damit es nicht zu einer Verspannung oder Fehlhaltung komme. Im Notfall könne auch der Physiotherapeut bei den wöchentlichen Trainings eine Blockade lösen. Ohne diese Eingriffe sei es schon mehrmals zu akuten Verschlechterungen und sogar bis zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen (Urk. 20 S. 2).
5.2
5.2.1 Nach Art. 21 Abs. 1 UVG soll Heilbehandlung - wie die übrigen Pflegeleistungen und die Kostenvergütungen nach Art. 10-13 UVG - nach Festsetzung der Rente durch den Unfallversicherer nur unter besonderen Voraussetzungen gewährt werden, so bei Berufskrankheit (lit. a), bei Rückfall oder Spätfolgen zur wesentlichen Besserung oder Bewahrung vor wesentlicher Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (lit. b), zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit (lit. c) und zur wesentlichen Verbesserung oder zur Bewahrung vor wesentlicher Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes im Falle der Erwerbsunfähigkeit (lit. d). Im dazwischen liegenden Bereich, nämlich wenn einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann und anderseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen. An seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (BGE 134 V 109 E. 4.2).
5.2.2 Hier fällt einzig der grundsätzlich unstrittige Anspruch auf Heilbehandlung gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG in Betracht, da der Beschwerdeführer 1 unzweifelhaft weder an einer Berufskrankheit (lit. a) oder an einem Rückfall beziehungsweise an Spätfolgen (lit. b) leidet, noch vollständig erwerbsunfähig ist (lit. d; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_1011/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Der in Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG verwendete Ausdruck dauernd ist nicht im Sinne von ununterbrochen, sondern im Sinne von voraussichtlich immer oder doch für lange Zeit zu verstehen, so dass der Rentenbezüger auch Anspruch auf Heilbehandlung hat, wenn er nur von Zeit zu Zeit, intermittierend, aber eben doch immer wieder, Behandlung und Pflege braucht (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 384).
5.2.3 Dr. I.___ verneinte in seiner Beurteilung vom 16. September 2008 die Notwendigkeit regelmässiger Physio- und Chirotherapie sowie von Massagen vor allem unter den Aspekten der nachhaltigen Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Wirtschaftlichkeit. Einen nachhaltigen Erfolg der Behandlung beim Chiropraktor und durch Massagen könne aufgrund der Erfahrung der letzten Jahre ausgeschlossen werden. Die Durchführung einer Dauerphysiotherapie sei nicht gerechtfertigt, da sich das Training der Rückenmuskulatur auch selbständig in einem Fitnesscenter durchführen lasse, nachdem der Beschwerdeführer 1 das entsprechende Gymnastikprogramm erlernt habe (Urk. 14/129 S. 5). Es ist der Beschwerdegegnerin respektive Dr. I.___ insofern beizupflichten, als nicht ersichtlich ist, weshalb das rund zweimal wöchentlich durchgeführte Training auch noch ab 1. Februar 2009 weiterhin nur unter andauernder Überwachung eines Physiotherapeuten und nicht selbständig möglich sein sollte, nachdem der Beschwerdeführer 1 bereits seit dem Unfall vom Februar 2001, mithin während rund acht Jahren physiotherapeutische Anleitung erhalten und Trainingserfahrung gewonnen hatte, zumal der Beschwerdeführer 1 das Training gemäss dem Bericht des behandelnden Physiotherapeuten Q.___ vom 25. August 2009 bisher auch selbständig und nicht im Rahmen einer medizinischen Trainingstherapie (MTT) wahrgenommen hatte (Urk. 15/117-118).
5.2.4 Damit ist nicht geklärt, ob ab Februar 2009 zusätzlich die geltend gemachte einmal wöchentliche Physiotherapie insbesondere zur Lösung von Blockaden und Vermeidung von Schmerzexazerbationen regelmässig respektive dauernd im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG notwendig war/ist, um die zufolge des Unfalls vom 18. Februar 2001 verbleibende Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 von 90 % zu erhalten.
Bereits im Jahr 2002 hatte der Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, im Bericht vom 28. Juni 2002 die vom Beschwerdeführer 1 beschriebenen Blockadeerscheinungen im Rücken und Verspannungen, welche jeweils in der Physiotherapie gelöst würden, festgehalten (Urk. 15/29 S. 1). Nebst dem ein- bis zweimal wöchentlichen Training werde bis anhin noch wöchentliche Einzeltherapie beim Physiotherapeuten durchgeführt, welches Regime es zu lockern gelte. Es sei zu versuchen, auf zweiwöchentliche Behandlungsintervalle und eventuell längere überzugehen (Urk. 15/29 S. 2). Dem Röntgendossier hatte er gemäss Bericht vom 24. Dezember 2002 entnommen, dass eine nicht ganz ideale Spondylodese mit einer Kyphosierung von 15 % vorliege, weshalb es verständlich sei, dass insbesondere das Verharren in der gleichen Körperstellung über längere Zeit zu Verspannungen im Rücken führe (Urk. 15/33). Gemäss dem Bericht von Dr. I.___ vom 21. August 2007 kamen mit den zervikothorakalen Beschwerden nach dem Unfall vom 29. Juni 2005 Verspannungen und Blockaden in der HWS dazu, wobei sicher auch der Zustand nach Spondylose Th12/LWK1 eine Rolle spiele. Bei den Besuchen beim Physiotherapeuten stünden die Lösung von Blockaden im Vordergrund (Urk. 15/93 S. 5). Dr. M.___ sprach sich im Bericht vom 12. Dezember 2008 für die Weiterführung der Behandlung mit Physio- und Chirotherapie für weitere sechs Monate ein- bis zweimal pro zwei Wochen aus, weil unter anderem die im Rahmen dieser Behandlungen angewandten regelmässigen Massagen im Sinne einer gezielten Detonisierung sowie Manipulation an der BWS in den letzten Monaten zu einer deutlichen Besserung geführt hätten und der Beschwerdeführer 1 von der Therapie insgesamt weiter profitiere (Urk. 15/108). Dr. V.___ erklärte im Bericht vom 10. August 2009, die Beschwerden hätten durch die verlangte Reduktion der Physiotherapie-Sitzungen derart zugenommen, dass die phyisotherapeutischen Massnahmen ab dem 11. März 2009 wieder hätten intensiviert werden müssen, welche über eine weitere Serie andauerten. Es habe nun eine dritte Serie zur Stabilisierung begonnen werden müssen. Der Zusammenhang mit der LWK1-Fraktur-Spondylodese ergebe sich aus dem Verlauf (Urk. 15/116). Bei dieser Aktenlage ist ausgewiesen, dass (auch noch ab 2009) regelmässig Verspannungen und Blockaden im Rücken mindestens teilursächlich als Folgen des Unfalls vom 18. Februar 2001 aufgetreten sind, die durch Physiotherapiebehandlungen behoben werden konnten/können.
Dr. I.___ stellte sich dazu in der Stellungnahme vom 3. September 2009 auf den Standpunkt, es bestehe seit Jahren keine nachhaltige Wirkung der Physiotherapie. Der Nutzen sei jeweils nur kurzfristig, so dass bereits nach wenigen Tagen erneut eine Behandlung notwendig sein solle. Bei fehlender nachhaltiger Wirkung der Physiotherapie könne aber auch eine Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit nicht postuliert werden. Auch sei er der Meinung, dass Langzeitphysiotherapie im Rahmen der sozialen Unfallversicherung, welche die Prinzipen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen müsse, nicht gerechtfertigt sei (Urk. 15/119). Dagegen ist festzuhalten, dass es zwar zutrifft, dass zur Begründung des Anspruchs auf Heilbehandlung nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG auch die grundsätzlichen Voraussetzungen der Heilbehandlungsansprüche nach Art. 10-13 UVG erfüllt sein müssen, namentlich dass die anbegehrte Leistung eine zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen darstellt (Art. 10 Abs. 1 UVG). Die Zweckmässigkeit einer Behandlung wird jedoch bei gegebener medizinischer Indikation nur dann durch die Wirtschaftlichkeit (Art. 54 UVG) in Frage gestellt, wenn es eine günstigere Methode gibt, die sich als ebenso zweckmässig erweist, oder wenn zwischen den Behandlungskosten und dem zu erwartenden Erfolg ein grobes Missverhältnis besteht (BGE 109 V 44 E. 2b). Zudem schliessen auch auf blosse Symptombekämpfung (im Gegensatz zu auf Heilung eines Gesundheitschadens) gerichtete Massnahmen wie Schmerztherapien oder physiotherapeutische Massnahmen, die über den Fallabschluss hinaus - also auch wenn von weiteren ärztlichen Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist - weitergeführt werden, die Übernahme durch die Unfallversicherung nicht aus, wenn sie im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit erforderlich sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 111/05 vom 20. Juni 2005 E. 2.2 a.E.). Die Anforderungen an die Wirksamkeit einer Behandlung werden im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG somit durch den Erfolg für den Erhalt des Status quo der Leistungsfähigkeit in einer konkreten Erwerbstätigkeit bestimmt, solange dafür keine wirksamere und/oder kostengünstigere Behandlung in Frage kommt sowie kein grobes Missverhältnis zwischen Behandlungskosten und (ohne Behandlung) zu erwartender Erwerbseinbusse besteht. Dass die intermittierend auftretenden Blockaden und Verspannungen durch eine andere, allenfalls kostengünstigere, zweckmässigere oder nachhaltigere Methode behoben werden könnten, wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht behauptet, zumal sie bei schubartigen Rückenbeschwerden die Kosten für drei Serien Physiotherapie übernimmt und diese folglich grundsätzlich als das geeignete Mittel zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit erachtet.
Es kann bei der aktuellen Aktenlage indes nicht abschliessend darüber befunden werden, ob der Beschwerdeführer 1 zum Erhalt der zufolge des Unfalls vom 18. Februar 2001 verbleibenden Erwerbsfähigkeit der Physiotherapie - wie vom Beschwerdeführer 1 beantragt - einmal pro Woche bedarf. Seit dem Unfall vom 29. Juni 2005 wird die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 in seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter hauptsächlich durch die verminderte geistige Leistungsfähigkeit, vermehrte Müdigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten zufolge der Schlafstörungen und der Nacken- und Kopfschmerzen beeinträchtigt (vgl. Angaben in den telefonischen Besprechungen vom 21. Februar 2006, Urk. 14/32 S. 2, vom 18. Dezember 2006, Urk. 14/59 S. 1, und vom 17. April 2007, Urk. 14/77 S. 1; kreisärztlicher Bericht vom 12. Juni 2006, Urk. 14/38 S. 2 und S. 4; Bericht von Dr. H.___ vom 30. April 2007, Urk. 14/79; Besprechung vom 7. Juni 2007, Urk.14/83 S. 1 f.; Telefonnotiz vom 12. Oktober 2007, Urk. 14/102; Bericht von Prof. Dr. P.___ vom 17. Oktober 2007, Urk. 14/103 S. 1). Ob und inwiefern die Arbeitsfähigkeit zudem durch Blockaden und Verspannungen als Folge der Spondylodese LWK1-BWK12 in Abgrenzung zur Nacken-/Schulter-/Kopfproblematik und zum als krankheitsbedingt erkannten Gesundheitsschaden auf Höhe L4-S1 (Urk. 15/41, Urk. 15/49, Urk. 15/67) ab Februar 2009 beeinträchtigt wurde/wird respektive ohne regelmässige Physiotherapie beeinträchtigt würde, ist den (medizinischen) Akten nicht zu entnehmen. Die Behauptung des Beschwerdeführers 1, ohne die verlangte Massnahme sei es schon mehrmals zu akuten Verschlechterungen und sogar bis zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen, ist so nicht ausgewiesen. Auch liegt keine Beurteilung von Seiten eines medizinischen Experten dazu vor, ob die Verspannungen und Blockaden im Bereich der Spondylodese LWK1-BWK12 voraussichtlich auf lange Sicht immer wieder von Zeit zu Zeit auftreten werden und voraussichtlich auch in Zukunft dauernd im Sinne des Gesetzes durch Physiotherapie oder eine andere medizinische Behandlung mit vorausgesetzter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit behandelt werden können und müssen. Dies ist von der Beschwerdegegnerin abzuklären und sie hat hernach erneut über den Anspruch nach Art. 21 UVG zu entscheiden.
6. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. März 2010 ist aufzuheben. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls vom 29. Juni 2005 betreffend die Nacken-, Schulter- und Kopfbeschwerden rechts mit neuropsychologischen Defiziten und vegetativen Begleiterscheinungen auch nach dem 31. Januar 2009 grundsätzlich leistungspflichtig ist. In Bezug auf den Unfall vom 18. Februar 2001 ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers 1 auf Heilbehandlung nach Art. 21 UVG ab 1. Februar 2009 neu verfüge.
7. Das Verfahren ist kostenlos. Die Beschwerdeführerin 2 stellte als Versicherungsträger ohne externen Anwalt keinen Antrag auf Prozessentschädigung (Urk. 10/1 S. 2). Dem Beschwerdeführer 1 ist ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und auf Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. März 2010 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls vom 29. Juni 2005 betreffend die Nacken-, Schulter- und Kopfbeschwerden rechts mit neuropsychologischen Defiziten und vegetativen Begleiterscheinungen auch nach dem 31. Januar 2009 grundsätzlich leistungspflichtig ist. In Bezug auf den Unfall vom 18. Februar 2001 wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers 1 auf Heilbehandlung nach Art. 21 UVG ab 1. Februar 2009 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Helsana Versicherungen AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- N.___ Krankenversicherung, Police Nr. R.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).