Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 24. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Dr. Walter Heuberger
Heuberger Rippmann Hoffmann, Rechtsanwälte
Mainaustrasse 45, 8008 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1946, war zu 50 % bei der Y.___ AG als Service-Techniker im Aussendienst angestellt und aufgrund dieser Tätigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Gleichzeitig war er zu 50 % selbständigerwerbend. Am 21. Juni 2005 hatte er mit seinem Motorrad eine Kollision mit einem Auto (Urk. 7/1), bei welcher er sich eine Symphysenruptur, eine drittgradig offene, proximale Humerusfraktur links mit metaphysärer Trümmerzone und eine Distorsion des oberen Sprunggelenks mit undisloziertem ossärem Bandausriss links zuzog (Urk. 7/3).
Die Erstversorgung erfolgte im Z.___ , wo die Symphysen- und die Humerusfraktur operativ versorgt und das Sprunggelenk mit einem Wrap versehen wurden (Urk. 7/3).
Am 16. September 2005 meldete sich der Versicherte wegen Schmerzen in der linken Handregion und am Innenknöchel des linken Fusses, die nach längerem Stehen und Gehen zunähmen, bei Prof. Dr. med. A.___, ärztlicher Direktor der Z.___ . Das Röntgenbild zeigte ein verkalktes Gefäss im Bereich des Tarsaltunnels, so dass Prof. A.___, da der Beschwerdeführer auch Kalkablagerungen in den Vorderarmgefässen aufwies, auf eine beginnende arterielle Erkrankung schloss und zur Zeit keinen Handlungsbedarf sah (Urk. 7/9).
Wegen der anhaltenden Schmerzen im Bereich der linken Ferse wurde am 10. November 2005 ein MRI des linken Rückfusses erstellt. Gemäss dem gleichentags verfassten Bericht zeigten sich ganz diskrete peritendinöse entzündliche Veränderungen des Ansatzes der Plantaraponeurose ohne Hinweise auf eine Kontusion beziehungsweise frische oder ältere Frakturen (Urk. 7/11).
Am 19. August 2006 erfolgten im Z.___ die Entfernung der Symphysenplatte und die Metallentfernung am linken Oberarm. Sowohl die Symphysenruptur als auch die Humerusfraktur wurden als verheilt beurteilt (Urk. 7/23).
Am 25. Oktober 2006 meldete sich der Versicherte erneut wegen Beschwerden nach längerem Gehen und Stehen bei Prof. A.___, der an den Füssen keinen pathologischen Befund erheben konnte und die Behandlung abschloss (Urk. 7/27).
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 9. März 2007 gab der Versicherte an, von Seiten der Symphyse habe er keine Probleme mehr und auch mit dem linken Arm gehe es seit der Metallentfernung besser. Probleme habe er mit den Füssen, vor allem links, hier komme es nach längerem Stehen zu einer Schwellung. Da Dr. B.___ bei der Untersuchung des linken Fusses keine Pathologien erkennen konnte, schloss er, nach Konsultation des MRI-Berichts vom 10. November 2005, auf funktionelle Beschwerden und attestierte ab dem 16. April 2007 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 12. Und 13. April 2007; Urk. 7/39 und 7/40). Gestützt darauf reduzierte die SUVA die Taggelder mit Wirkung ab dem 16. April 2007 auf 50 % (vgl. Urk. 7/73).
Am 22. Oktober 2007 wurde der Versicherte durch Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, neurologisch untersucht. Gestützt auf die durchgeführte Elektroneurographie und die Elektromyographie konnte Prof. C.___ eine Nervenläsion ausschliessen, da sich keine Hinweise auf eine Morton-Neuralgie, ein Kompressionssyndrom, ein Tarsaltunnel-Syndrom oder auf eine Neuropathie des Ramus lateralis ergaben (Bericht vom 23. Oktober 2007; Urk. 7/56). Dementsprechend schloss Prof. Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Bericht vom 26. Oktober 2007 ebenfalls auf funktionelle Beschwerden (Urk. 7/57).
Nach der Operation einer präsymphysären Bauchwandhernie am 2. November 2007 (Urk. 7/58 und 7/59) wurde der Versicherte am 22. Februar 2008 durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, erneut kreisärztlich untersucht. Dabei zeigten sich noch eine geringe Beweglichkeits- und Krafteinschränkung im Bereich des linken Armes, ein diskreter Symphysenkompressionsschmerz und ein unauffälliges oberes Sprunggelenk. Die Beschwerden in den Füssen beurteilte Dr. E.___ gestützt auf die klinische Untersuchung und die bisherigen Abklärungsergebnisse als funktionell (Urk. 7/65).
Gestützt auf diesen Bericht und auf die Stellungnahme von Dr. E.___ zu einer allfälligen Integritätsentschädigung (Urk. 7/75) stellte die SUVA die ab dem 31. Oktober 2007 wieder im Umfang von 100 % ausgerichteten Taggelder auf Ende Februar 2008 ein (Urk. 7/72 und 7/73) und eröffnete dem Versicherten mit Verfügung vom 25. September 2008 (Urk. 7/79), die Voraussetzungen für eine Invaliditäts- und Integritätsentschädigung seien nicht erfüllt, weshalb sie keine weiteren Leistungen mehr erbringe (Urk. 7/79). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Dr. Walter Heuberger (Urk. 7/45), am 28. Oktober 2008 Einsprache (Urk. 7/84) und beantragte die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der Abklärungen betreffend die Fussbeschwerden (Urk. 7/84).
Am 1. Oktober 2008 ging bei der SUVA ein Bericht der F.___ vom 22. September 2008 ein, in dem die belastungsabhängigen Schmerzen in beiden Füssen, vor allem im linken Fuss, als Fasciitis plantaris beurteilt wurden (Urk. 7/80). Die SUVA unterbreitete diesen Bericht Dr. E.___ zur Stellungnahme, der die Unfallkausalität verneinte und die Übernahme der Kosten für eine Stosswellentherapie ablehnte (Urk. 7/82). Am 1. Dezember 2008 reichte der Vertreter des Versicherten einen Bericht von Dr. med. G.___, H.___, vom 7. November 2008 ein und beantragte erneut die Sistierung des Einspracheverfahrens bis zum Abschluss der unfallbedingten Behandlung (Urk. 7/87). Die SUVA holte auch zu diesem Bericht eine Stellungnahme von Dr. E.___ (vom 15. Dezember 2008) ein (Urk. 7/89). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 verneinte sie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 21. Juni 2005 und der Fasciitis plantaris und lehnte entsprechende Leistungen ab (Urk. 7/101). Unter Beilage eines zu Handen der Invalidenversicherung erstellten Gutachtens von Dr. med. I.___, Spezialärztin für Orthopädische Chirurgie, vom 2. Dezember 2009 (hinter Urk. 7/105) liess der Versicherte am 19. Januar 2010 Einsprache erheben mit dem Antrag auf Zusprechung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/105). Nach Einholung einer erneuten Beurteilung durch Dr. E.___ vom 11. Februar 2010 (Urk. 7/109) wies die SUVA die Einsprachen vom 28. Oktober 2008 (Urk. 7/84) und vom 19. Januar 2010 (Urk. 7/105) mit Entscheid vom 10. März 2010 ab (Urk. 2).
2. Am 26. April 2010 liess der Versicherte Beschwerde erheben (Urk. 1) und folgende Anträge stellen:
1. Der Einspracheentscheid vom 10. März 2010 sei aufzuheben;
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen weiterhin zu erbringen;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Nachdem die SUVA mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2010 (Urk. 6) gestützt auf eine ärztliche Beurteilung durch Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 28. Mai 2010 (Urk. 7/111) auf Abweisung der Beschwerde hatte schliessen lassen, liess der Beschwerdeführer mit Replik vom 19. Oktober 2010 unter anderem unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. I.___ (Urk. 14/2) an seinen Anträgen festhalten (Urk. 13). Am 22. November 2010 reichte die SUVA die Duplik ein, mit welcher sie ebenfalls an ihrer Auffassung festhielt (Urk. 19).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
1.2 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. März 2010 hat die SUVA die Einsprachen vom 28. Oktober 2008 (Urk. 7/84) gegen die Verfügung vom 25. September 2008 (Urk. 7/79) und vom 19. Januar 2010 (Urk. 7/105) gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2009 (Urk. 7/101) abgewiesen. Gegenstand der Verfügung vom 25. September 2008 war die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung zustehe; die Verfügung vom 16. Dezember 2009 äusserte sich zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen der Fasciitis plantaris und dem versicherten Unfall und der damit zusammenhängenden Leistungspflicht.
Obwohl der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 19. Januar 2010 unter anderem auch die Ausrichtung des vollen statt des ab 16. April 2007 ausbezahlten 50%igen Taggelds verlangte, äusserte sich die SUVA im Einspracheentscheid nicht zu diesem Punkt, und die Höhe des Taggelds in der Zeit vom 16. April bis 31. Oktober 2007, als der Beschwerdeführer wieder das volle Taggeld erhielt (vgl. Urk. 7/73), war auch nicht Gegenstand einer der angefochtenen Verfügungen. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Taggeldnachzahlung ab dem 16. April 2007 verlangt (Urk. 1 S. 7 Ziff.5), fehlt es somit an einem beurteilbaren Anfechtungsgegenstand, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
2.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
2.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
2.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Fasciitis plantaris am linken Fuss sei durch den Unfall verursacht (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3 am Ende), und verweist in diesem Zusammenhang auf das Sonographieprotokoll von Dr. med. G.___ vom 7. November 2008 (Urk. 7/87 S. 2) und auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. I.___ vom 2. Dezember 2009 (Urk. 7/105 S. 3 ff.).
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, aufgrund der Beurteilungen von Dr. med. E.___ (Urk. 7/82, 7/89, 7/100 und 7/109) und Dr. med. J.___ (Urk. 7/111) sowie verschiedener wissenschaftlicher Studien (Beilagen zu Urk. 7/89 und zu Urk. 7/111) sei der Kausalzusammenhang zwischen den Fussbeschwerden und dem Unfallereignis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (Urk. 2 S. 8; Urk. 6 S. 4 Ziff. 5.1.11 sowie Ziff. 5.2.3).
3.2 Eine Fasciitis plantaris wurde erstmals am 22. September 2008 durch die F.___ diagnostiziert, wobei der Beschwerdeführer belastungsabhängige Schmerzen in beiden Füssen, vor allem aber im linken angegeben hatte. Die beurteilenden Ärzte stellten beidseitig eine Druckdolenz beim Ansatz der Plantarfaszie fest, links ausgeprägter als rechts, bei sonst unauffälligem Befund mit intakter peripherer Durchblutung. Zur möglichen Ursache äusserten sie sich nicht, sie hielten lediglich fest, dass die Schmerzen nach dem Unfall vom 21. Juni 2005 und der wegen der Bandverletzung im linken Sprunggelenk notwendig gewordenen Gipsversorgung aufgetreten seien (Urk. 7/80).
Hingegen führte Dr. G.___ im Sonographie-Protokoll vom 7. November 2008, in dem er eine Fasciitis plantaris links und normale Verhältnisse am rechten Fuss diagnostizierte, aus, der Beschwerdeführer habe beim Sturz mit dem Motorrad eine direkte Kontusion der Fersensohle erlitten. Aus seiner jahrelangen Erfahrung sei ihm bekannt, dass eine Kontusion der plantaren Fersenregion zu Fasciitiden führen könne, weshalb ein Zusammenhang mit dem Unfall mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu bejahen sei (hinter Urk. 7/87).
Auch Dr. I.___ bejahte im Gutachten vom 2. Dezember 2009 die Unfallkausalität und hielt dazu Folgendes fest: Als Unfallverletzung sei eine Distorsion des oberen Sprunggelenks beschrieben worden, aber angesichts der Schwere des Unfalls könne es durchaus auch zu einer Fusssohlendistorsion gekommen sein. Zudem könne die Plantarfascie durch die Gipsbehandlung gereizt worden sein (hinter Urk. 7/105 S. 14).
3.3 Entsprechend den Ausführungen von Dr. E.___ (Urk. 7/82, 7/89 und 7/109) und Dr. J.___ (Urk. 7/111) ist festzuhalten, dass die Annahme, der Beschwerdeführer habe beim Unfall eine Kontusion der Fusssohle(n) erlitten, durch die echtzeitlichen medizinischen Akten nicht erstellt ist. Auch die Aussage des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2006, er müsse beim Unfall "direkt auf die Füsse gestürzt sein" (Urk. 7/18), reicht nicht aus, eine beim Unfall erlittene Fusssohlenkontusion als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten. Die blosse Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer eine Fusssohlenkontusion erlitten hat und die Fasciitis plantaris eine Folge davon ist, genügt für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss, nicht. Das Gleiche gilt für die von Dr. I.___ in Erwägung gezogene weitere Möglichkeit, dass die Fasciitis plantaris durch die sechswöchige Gipsversorgung verursacht worden sei. Auch diese Annahme beruht einzig auf ihren Erfahrungen, ist im konkreten Fall aber nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt.
Ist demnach der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Fussbeschwerden mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen, braucht auf die von den Ärzten der SUVA angesprochene Widersprüchlichkeit zwischen der Tatsache, dass nur am linken Fuss eine Fasciitis plantaris erhoben wurde, der Beschwerdeführer jedoch über Schmerzen in beiden Füssen klagt, nicht weiter eingegangen zu werden. Die SUVA hat ihre diesbezügliche Leistungspflicht zu Recht verneint, und die Beschwerde ist in diesem Umfang abzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht als Nächstes geltend, es sei ihm aufgrund der trotz abgeschlossener Behandlung noch vorhandenen Restbeschwerden an Becken, Bauch und linkem Oberarm eine Rente zuzusprechen, da diese - unabhängig von den vorhandenen Fussbeschwerden - zu einer Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit führten (Urk. 1 S. 5-7).
4.2 Der Beschwerdeführer war als Angestellter bei der Y.___ AG im Aussendienst tätig und hatte in dieser Funktion stets wechselnde Arbeitsplätze. Aus dem Protokoll über die Besprechung im Betrieb vom 14. November 2006 ergibt sich, dass er in seiner Tätigkeit auch mit schweren Gewichten umzugehen hatte und Überkopfarbeiten leisten musste (Urk. 7/28).
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Februar 2008 stellte Dr. E.___ fest, dass dem Versicherten aufgrund der vorhandenen Krafteinschränkung im Bereich des linken Oberarms repetitive Überkopfarbeiten nicht mehr vollumfänglich zumutbar seien. Obwohl die Hernie inzwischen abgeheilt sei, sollte ausserdem das Heben von schweren Gewichten vermieden werden (Urk. 7/65). Ebenso gab Prof. A.___ im Bericht vom 13. Mai 2008 zu Handen der IV-Stelle an, dass dem Beschwerdeführer Arbeiten über Kopfhöhe und das Heben und Tragen von Lasten nicht mehr möglich sei (hinter Urk. 7/74), und auch Dr. I.___ hielt im Ergänzungsgutachten vom 20. September 2010 fest, der linke Arm sei nicht mehr so belastbar wie der rechte (Urk. 14/2).
4.3 Die Beschwerdegegnerin unterliess es zu prüfen, inwiefern sich die noch vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen im Becken-/Bauchbereich und am linken Oberarm auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Versicherten auswirken. Allein die Feststellung, es bestünden keine wesentlichen Beeinträchtigungen und es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht massgeblich eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 11), genügt für die Festlegung des Invaliditätsgrades nicht. In diesem Punkt ist die Sache deshalb an die SUVA zurückzuweisen, damit sie die dem Beschwerdeführer noch möglichen Erwerbsmöglichkeiten festlege und nach Durchführung eines Einkommensvergleichs über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer verlangt aufgrund der im Becken- und Bauchbereich sowie am linken Oberarm vorhandenen, durch den Unfall verursachten Beschwerden eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 40 % (Urk. 1 S. 7-8). Er beruft sich dabei auf die Beurteilung durch Prof. A.___, der eine Integritätseinbusse im Gesamtumfang von 40 % attestierte, beruhend auf einer solchen in der Höhe von 15 % beim Schultergelenk und eine in der Höhe von 30 % im Becken- und Bauchbereich (hinter Urk. 7/74). Hinsichtlich des linken Arms verweist er ausserdem auf das Ergänzungsgutachten von Dr. I.___, in welchem diese die Einschätzung von Prof. A.___ bestätigte (Urk. 14/2 S. 2 Ziff. 2).
5.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
5.3 Was die obere linke Extremität anbelangt, ist auf die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung (Urk. 7/65) und das orthopädische Gutachten von Dr. I.___ (Urk. 7/105 S. 3 ff.) hinzuweisen, wonach der Versicherte im Bereich des linken Schultergelenks am 22. Februar 2008 eine Flexion von 150° und eine Abduktion von 170° erreichte und bei der Untersuchung durch Dr. I.___ die gleiche Beweglichkeit wie rechts aufwies. Gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben von Dr. E.___ (Urk. 7/75), dass trotz leicht reduzierter Kraft für die linke Schulter nicht eine zumindest mässiggradige Periarthrosis humero scapularis oder eine wesentliche Funktionseinschränkung nachgewiesen sei, besteht gemäss Tabelle 1 der SUVA betreffend Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an der oberen linken Extremität keine Beeinträchtigung, welche eine Integritätsentschädigung rechtfertigen würde.
Was das Becken anbelangt, stellte Dr. E.___ trotz einer leicht druckdolenten Symphyse keine wesentlichen Einschränkungen fest. Die Hüftfunktion sei seitengleich, es sei beidseitiges Hüpfen auf einem Bein durchführbar und es sei keine Verletzung des Iliosakralgelenks nachgewiesen. Im Bereich des Bauchs sei die Hernie ohne Rezidivnachweis saniert (Urk. 7/75). Auch Becken und Bauch weisen somit keine Beeinträchtigung auf, welche gemäss Tabelle 2 der SUVA betreffend Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten und Tabelle 9 der SUVA betreffend Integritätsschaden bei Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten an inneren Organen einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung rechtfertigen würden.
Daran vermögen die Beurteilungen von Prof. A.___ und Dr. I.___ nichts zu ändern, da sie nicht offen legen, auf welche Befunde beziehungsweise welche Tabellenwerte sie sich stützen, und damit als unbegründet keine Beachtung finden können.
Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.
6.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Vornahme weiterer Abklärungen kommt einem Obsiegen gleich (Zünd C./Pfiffner Rauber B. [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 6 zu § 34).
Bei teilweisem Obsiegen ist ein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu bejahen, wobei bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung besteht. Ein teilweises Obsiegen liegt vor, wenn der Beschwerdeführer nur in einzelnen Punkten oder nur im Eventualantrag obsiegt.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Umfang von einem Drittel zu. Ausgehend von einer vollen Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4'200.--, welche aufgrund der Komplexität des Falles als angemessen erscheint, ist dem Beschwerdeführer eine solche in der Höhe von Fr. 1'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
6.2 In der Replikschrift vom 19. Oktober 2010 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die SUVA bei Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, die Kosten des Ergänzungsgutachtens von Dr. I.___ (Urk. 14/2) zu übernehmen, da medizinische Abklärungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. Juni 2005 Sache der Beschwerdegegnerin als Unfallversicherer seien (Urk. 13 S. 4 Ziff. 6).
Zu den entschädigungsfälligen Parteikosten gehören neben den Vertretungskosten besondere Auslagen, die für Abklärungsmassnahmen entstanden sind, welche durch den Versicherer beziehungsweise das kantonale Versicherungsgericht anzuordnen und durchzuführen gewesen wären, an deren Stelle jedoch durch die Partei veranlasst wurden. Praxisgemäss sind solche Kosten zu ersetzen, wenn das eingeholte Gutachten massgebend für die Beurteilung der Streitfrage war (vgl. etwa Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2009, Rz. 113 zu Art. 61 ATSG mit Hinweisen auf die auch ausserhalb des Anwendungsbereichs des ATSG einschlägige Rechtsprechung). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Kosten für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens von Dr. I.___ (Urk. 14/2) in der Höhe von Fr. 750.-- nicht zu ersetzen sind.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. März 2010 aufgehoben, soweit damit eine Invalidenrente aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen an Becken, Bauch und linker oberer Extremität verneint wurde, und es wird die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Dr. Walter Heuberger
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).