UV.2010.00131

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Trüssel
Urteil vom 11. Juli 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1979, war von März bis Mitte April 2009 bei der B.___ AG in C.___ als Physiklaborant tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. In der Unfallmeldung vom 29. Juli 2009 gab der Arbeitgeber des Beschwerdeführers an, wegen Lärmemissionen am Arbeitsplatz habe der Beschwerdeführer Ohrenbeschwerden (Urk. 6/1-3).
         Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 teilte die SUVA mit, aufgrund der medizinischen Aktenlage sei die Gehörschädigung nicht als Berufskrankheit zu qualifizieren und daher könnten keine Versicherungsleistungen erbracht werden (Urk. 6/14). Dagegen erhob der Versicherte am 9. Februar 2010 (Urk. 6/16) Einsprache, welche die SUVA mit Entscheid vom 17. März 2010 abwies (Urk. 6/20 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 17. März 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. April 2010 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien ihm Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung zu gewähren (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2010 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
         Am 3. Juni 2010 wurde die Beschwerdeantwort dem Versicherten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

2.
2.1     Informationen zum Hergang des Ereignisses finden sich zunächst in der Unfallmeldung des Arbeitgebers vom 29. Juli 2009. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer könne kein bestimmtes Schadensdatum angeben. Er habe Probleme mit den Ohren, da es am Arbeitsplatz zu laut sei (Urk. 6/1).
         In Ergänzung der Unfallmeldung hielt der Beschwerdeführer am 2. September 2009 fest, die Ohrenbeschwerden seien auf zu hohe Lärmemissionen während eines längeren Zeitraums zurückzuführen. Am 20. März 2009 sei er aufgrund der Beschwerden nicht mehr zur Arbeit erschienen, so dass sich der „Unfall“ am 19. März 2009 ereignet habe (Urk. 6/3 Ziff. 1).
2.2     Im Arztzeugnis vom 12. August 2009 (Urk. 6/5) diagnostizierte Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, einen Tinnitus nach Lärm (Ziff. 5). Sie führte aus, das Trommelfell sei beidseits zart und das Audio- sowie das Tympanogramm beidseits gut (Ziff. 4). Ferner bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 8).
2.3     Dr. med. E.___ von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA gab in seiner Beurteilung vom 8. Januar 2010 (Urk. 8/10) zuhanden der Beschwerdegegnerin an, die Abklärung bei Dr. D.___ habe keine fassbaren pathologischen Befunde ergeben. Gemäss technischer Beurteilung vom 5. Oktober 2009 (vgl. 8/7-9) sei der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Physiklaborant keinem gehörgefährdetem Lärm exponiert gewesen. Dies decke sich auch mit der Beurteilung von Dr. D.___. Damit sei auch klar, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ohrenbeschwerden nicht auf eine berufsbedingte Schädigung zurückzuführen seien. Ferner sei auch keine spezifische, akute Hörschädigung verursacht worden (Urk. 8/10).

3.
3.1     Nachstehend ist zu prüfen, ob ein Unfall im Rechtssinne vorliegt.
3.2     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
3.3     Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
3.4     Mit dem Erfordernis der Plötzlichkeit ist zwar nicht notwendig verbunden, dass die schädigende Einwirkung auf einen blossen Augenblick beschränkt sei, wohl aber muss sie plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (EVGE 1943 S. 69).
3.5     Da der Beschwerdeführer am 2. September 2009 (Urk. 6/3) selbst angab, dass die Ohrenbeschwerden auf andauernde Lärmemissionen während der Tätigkeit als Physiklaborant zurückzuführen seien (Ziff. 1) und nichts Besonderes (Ausgleiten, Sturz, Knall etc.) passiert sei (Ziff. 5), fehlt offensichtlich das für die Annahme eines Unfalls im Rechtssinne erforderliche Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit der schädigenden Einwirkung eines äusseren Faktors (vorstehend E. 3.2-3.4). Zusätzlich bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass auch das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht gegeben war. Diese Frage ist aber nicht abschliessend zu klären, da mit dem Fehlen bereits eines Begriffsmerkmals das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne zu verneinen ist.

4.
4.1     Zu prüfen bleibt, ob eine Berufskrankheit vorliegt.
4.2     Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV, hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.
         Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis).
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.
4.3     Als arbeitsbedingte Erkrankungen gemäss Anhang I Ziff. 2 lit. a zur UVV  gelten unter anderem auch Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen. Ausdrücklich genannt werden dabei erhebliche Schädigungen des Gehörs bei Arbeiten im Lärm.
         Der Beschwerdeführer verneinte in seiner Einsprache vom 9. Februar 2010 das Vorliegen eines Tinnitus und machte bloss eine Hörschädigung geltend (Urk. 6/16). Die Audiogramme, welche das subjektive Hörvermögen aufzeichnen, und das Tympanogramm, welches die Trommelfellbeweglichkeit darstellt, ergaben beidseits gute Ergebnisse (Urk. 6/5, Urk. 6/8). Die vorliegende Hörminderung des Beschwerdeführers von bis zu 15 dB (Urk. 6/9) gilt als normal und vermag keinen versicherungsrechtlich massgebenden Hörverlust zu begründen.
         Des Weiteren betrug die durchschnittliche Schallbelastung am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gemäss Untersuchungen der SUVA vom 5. Oktober 2009 75 dB (Urk. 6/7). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Belastung von 88 dB und mehr als gehörgefährdend, während 85 - 87 dB im Grenzbereich der Gehörgefährdung liegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, U 245/05 vom 1. Dezember 2005 E. 3.3.). Weiter bestätigte auch Dr. E.___ im Arztbericht vom 8. Januar 2010 (Urk. 6/10) die nachvollziehbaren Schlussfolgerungen von Dr. D.___ (Urk. 6/5), wonach kein Hörverlust gegeben sei. Im Übrigen attestierte Dr. D.___ auch keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/5 Ziff. 8). Damit ist vorliegend eine Hörschädigung beziehungsweise ein Hörverlust zu verneinen und insbesondere wäre eine Hörschädigung beziehungsweise ein Hörverlust auch nicht auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen.
5.       Zusammengefasst steht fest, dass die Beschwerdegegnerin für die geltend gemachten Ohrenbeschwerden des Beschwerdeführers weder unter dem Titel des Unfalls noch unter jenem der Berufskrankheit leistungspflichtig ist. Der angefochtene Einspracheentscheid kann demnach nicht beanstandet werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).