Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 30. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, erlitt am 11. März 2002 bei einer Heck-Auffahr-Kollision mit geringer Geschwindigkeit eine Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsion. Die Versicherte leidet seither an einem chronischen zervikospondylogenen und zervikocephalen Syndrom sowie einem lumbospondylogenen Syndrom rechts. Deswegen war sie auch im Dezember 2007 im Spital Y.___ hospitalisiert (Urk. 11/2). Vom 1. März 2008 bis 31. August 2008 war sie bei der G.___ AG als Marketingassistentin tätig und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 11/1, Beilage 3 zu Urk. 11/7). Am 10. März 2008 verunfallte X.___ erneut, als sie als Wagenlenkerin nach rechts auf einen Parkplatz fahren wollte und das nachfolgende Fahrzeug auf ihr Auto auffuhr (Urk. 11/21). Die Versicherte machte unmittelbar danach auftretende rechtsseitige Nackenschmerzen und Schmerzen über den ganzen Rücken, bis ins rechte Bein ausstrahlend geltend (Urk. 11/6). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und Taggeld. Die Erstbehandlung am 11. März 2008 erfolgte wiederum im Spital Y.___, wo die Versicherte vom 13. bis 21. März 2008 hospitalisiert war (Urk. 8/2). Anschliessend folgte eine ambulante Therapie zur Mobilisation und Muskelkräftigung (Urk. 10/1). Wegen einer erneuten Exazerbation eines chronischen zervikospondylogenen und zervikocephalen Syndroms sowie eines lumbo- und thorakospondylogenen Syndroms rechts kam es vom 8. bis 23. September 2008 zu einer erneuten Hospitalisation in derselben Klinik (Urk. 11/16, Urk. 11/34-35). Die SUVA beauftragte die Arbeitsgruppe Z.___ mit einer biomechanischen Kurzbeurteilung (Triage) (Urk. 11/21) und holte die Stellungnahme des SUVA-Kreisarztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation (Urk. 11/23) ein. Mit Verfügung vom 5. März 2009 eröffnete die SUVA der Versicherten, die Leistungen (Taggeld und Heilkosten) würden per 15. März 2009 eingestellt (Urk. 7/28). Dagegen erhob X.___ am 3. August 2009 durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur Einsprache (Urk. 11/30). Mit Entscheid vom 24. März 2010 wies die SUVA diese Einsprache ab (Urk. 2).
2. Hiergegen führte X.___ am 27. April 2010 durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 24. März 2010 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Zeit vom 15. März 2009 bis 15. April 2010 das Taggeld an die Beschwerdeführerin auszurichten und die Heilungskosten zu übernehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage des Berichts von Dr. med. B.___, Leitender Arzt im Spital Y.___, vom 23. Juni 2010, Urk. 10/1, und der ärztlichen Beurteilung des SUVA-Versicherungsmediziners Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie vom 17. August 2010 sowie ihrer Akten, Urk. 11/1-40).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vom 15. März 2009 bis 15. April 2010 ein Taggeld ausrichten und die Heilungskosten übernehmen muss.
1.2 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. März 2010 (Urk. 2), die Röntgenbilder der Halswirbelsäule (HWS) vom 14. März 2008 hätten keine ossäre Läsion gezeigt. Ein MRI (Magnetresonanztomographie) der HWS vom 14. März 2008 habe ebenfalls keine posttraumatische Veränderungen ergeben. Neurologische Defizite seien nicht feststellbar gewesen. Mit Beurteilung vom 8. Januar 2009 sei SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.___ zum Schluss gekommen, dass keine organischen Unfallfolgen vorliegen würden. Es sei somit davon auszugehen, dass der Auffahrunfall vom 10. März 2008 bei der Beschwerdeführerin keine organischen Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen hinterlassen habe (Urk. 2 S. 3). Bezüglich der psychischen bzw. organisch nicht nachweisbaren Beschwerden ergebe sich, dass die vom Bundesgericht in BGE 134 V 109 präzisierten Kriterien für den mittelschweren Bereich nicht erfüllt seien, jedenfalls nicht in gehäufter oder ausgeprägter Weise. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen bzw. organisch nicht nachweisbaren Beschwerden und dem Unfallereignis vom 10. März 2008 sei daher zu verneinen. Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 8. Januar 2009 sei davon auszugehen, dass ein Jahr nach dem Ereignis von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitsschadens mehr zu erwarten gewesen sei. Die Adäquanzbeurteilung sei deshalb nicht zu früh erfolgt (Urk. 2 S. 5).
1.3 Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin verkenne, dass gemäss Rechtsprechung bei Vorliegen eines Vorzustandes eine Heildauer von zwei bis drei Jahren nicht ungewöhnlich sei. Sie sei ständig bei Dr. B.___, Leitender Arzt im Spital Y.___, in Behandlung gewesen. Dr. B.___ habe ihr ab dem Datum der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin weiterhin eine 100%ige und nachher eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 1 S. 3). Nach der telefonischen Auskunft dieses Arztes habe sich ihr Zustand eindeutig gebessert, so dass im April 2010 der Zustand, wie er ohne den Unfall vom 10. März 2008 gewesen wäre, wahrscheinlich wieder erreicht sei (Urk. 1 S. 4).
2.
2.1 Die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze zum für eine Leistungsberechtigung erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang, insbesondere zur sogenannten Schleudertrauma-Praxis des Bundesgerichts, sind im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. März 2010 (Urk. 2) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
2.2 Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden Unfallversicherungsleistungen Heilbehandlung (Art. 10 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des - unfallbedingten beeinträchtigten - Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG, BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff., Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2011, in Sachen F., 8C_100/2011, E. 2.1, vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Am 11. März 2008, einen Tag nach dem Unfall, wurden durch Dr. B.___ die Befunde und Beschwerden gemäss dem Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma aufgenommen. Diesem ist die Diagnose einer HWS-Distorsion Grad II zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin verneinte eine nach dem Unfall aufgetretene Bewusstlosigkeit sowie Gedächtnislücke, bejahte allerdings eine Angst- und/oder Schreckreaktion (Zittern). Sie gab ferner an, sofort nach dem Unfall sei es zu Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Schwindel und eine halbe Stunde nach dem Unfallereignis auch zu Übelkeit und Erbrechen gekommen. Zudem erklärte sie, nach einen früheren Unfall mit HWS-Beteiligung seien behandlungsbedürftigen Beschwerden (Kopf, Nacken, Rücken, Schultern, Arm rechts) aufgetreten. Bei der klinischen Untersuchung fanden sich im Bereich der Halswirbelsäule Ruheschmerzen, Schmerzen bei der Testung der Beweglichkeit, Druckschmerzen sowie ein Stauchungsschmerz ohne Ausstrahlung. Bei der neurologischen Untersuchung fanden sich normale Sehnenreflexe, jedoch auch Paresen und Parästhesien am ganzen rechten Arm. Des Weiteren ergab sich ein Glasgow Comma Scale (GCS)-Score von 15 (Urk. 11/5).
3.2
3.2.1 Nach dem Unfall vom 10. März 2008 war die Beschwerdeführerin vom 13. bis 21. März 2008 im Spital Y.___ hospitalisiert. Die Ärzte dieser Klinik diagnostizierten (1) ein chronisches cervicospondylogenes, cervicocephales und lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Status nach HWS-Distorsion am 11. März 2002 bei Heck-Auffahr-Kollision mit geringer Geschwindigkeit, CT-gesteuerter Infiltration des Costotransversalgelenks BWK 5 rechts am 4. Oktober 2005, Fehlform/Fehlhaltung und Muskelverkürzung, Flachrücken und Skoliose, Haltungsinsuffizienz, Aktuell: Schmerzexazerbation nach erneutem HWS-Distorsionstrauma bei Auffahrunfall am 10. März 2008, (2) Periathropathia humeroscapularis rechts im Rahmen von 1, bei Arthro-MRI (Oktober 2002) und Ultraschall-Schulter (September 2004) ohne organisches Korrelat, (3) Penicillinallergie (Urk. 11/2).
3.2.2 In der klinischen Untersuchung bei Eintritt habe sich, so diese Ärzte weiter, eine Wirbelsäulenfehlhaltung mit s-förmiger Skoliose rechtskonvex thorakal und linkskonvex lumbal mit ausgeprägter Haltungsinsuffizienz und dorsalem Überhang gezeigt. Die Beweglichkeit der HWS sei in allen Richtungen schmerzbedingt deutlich eingeschränkt, wie auch die Beweglichkeit der Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS). Zudem hätten sich myofasziale Befunde mit Muskelhartspann der Nackenmuskulatur sowie auch im oberen Trapeziusanteil rechtsbetont und auch im Bereich der gesamten paravertebralen Muskulatur gefunden. Die schmerzbedingte Einschränkung der aktiven Schulterbeweglichkeit rechts werde bei unauffälliger Sonographie ebenfalls im Rahmen der Diagnose 1 beurteilt. Bildgebend zeigten sich in den durchgeführten Untersuchungen (HWS, BWS konventionell, HWS MRI) keine Unfallfolgen. Therapeutisch seien neben einer analgetischen und myorelaxierenden Therapie mit Zaldiar, Tilur und Mydocalm eine intensive Physiotherapie durchgeführt worden, was im Verlauf zu einer deutlichen Besserung der Schmerzen sowie auch der HWS-Beweglichkeit geführt habe (Urk. 11/2).
3.3 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Arztzeugnis vom 17. Juli 2008 ein Panvertebralsyndrom mit zervikozephaler und lumbospondylogener Komponente bei anamnestisch Distorsionstrauma am 10. März 2008. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % ab dem 11. März 2008 bis 6. April 2008 sowie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 7. April 2008 (Urk. 11/6).
3.4 Die Beschwerdeführerin war vom 8. bis 23. September 2008 ein weiteres Mal im Spital Y.___ hospitalisiert. Neben den bekannten Diagnosen diagnostizierten die Ärzte dieser Klinik neu auch eine leichte normochrome, normozytäre Anämie. Anamnestisch berichtete die Beschwerdeführerin, seit dem letzten stationären Aufenthalt im März 2008 sei es nach initial gutem Verlauf seit ca. zwei bis drei Monaten zu einer erneuten Zunahme der rechtsbetonten Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf sowie in den rechten Arm gekommen. Zudem hätten sich auch die Schmerzen im Bereich der BWS und der LWS verstärkt. Bei der klinischen Untersuchung bei Eintritt habe sich eine Wirbelsäulenfehlhaltung mit s-förmiger Skoliose rechtskonvex thorakal und linkskonvex lumbal mit ausgeprägter Haltungsinsuffizienz und dorsalem Überhang gezeigt. Zudem hätten myofaziale Befunde mit Muskelhartspann der Nackenmuskulatur sowie auch im oberen Trapeziusanteil rechtsbetont und auch im Bereich des gesamten Beckenkamms rechtsbetont festgestellt werden können. Die Beschwerden wurden als muskulär bedingt beurteilt (Urk. 11/16).
3.5 In seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2008 hält SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ fest, dass bei der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt neurologische Ausfallerscheinungen aufgefallen seien. Somit erachte er eine neurologische Untersuchung nicht als erforderlich (Urk. 11/18).
3.6 An der biomechanischen Kurzbeurteilung (Triage) vom 12. Dezember 2008 waren Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Rechtsmedizin, Spez. Forensische Biomechanik, Dr. med. D.___, Assistenzarzt Rechtsmedizin, und Dr. sc. techn. E.___, dipl. Ing. ETH, beteiligt. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen schlossen die Experten, dass der Ford Fiesta (Fahrzeug des Unfallverursachers) mit seiner rechten vorderen Ecke auf die linke hintere Ecke des BMW (Fahrzeug der Beschwerdeführerin) prallte bzw. an dieser entlang streifte. Durch diese Kollision habe der BMW eine Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) in Vorwärtsrichtung erfahren, die unterhalb oder knapp innerhalb eines Bereichs von 10 bis 15 km/h lag und die dazu führte, dass sich die Beschwerdeführerin relativ zu ihrem Fahrzeug noch hinten bewegte (Urk. 11/21 S. 2). Gemäss dieser Expertise ergibt sich weiter aus biomechanischer Sicht aufgrund der technischen Triage und der medizinischen Unterlagen, dass die anschliessend an das Ereignis bei der Beschwerdeführerin festgestellten, von der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall eher nicht erklärbar seien. Es sei schwierig zu entscheiden, ob die anschliessend an das Ereignis festgestellten von der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde oder allenfalls eine vorübergehende Verschlechterung vorbestehender Beschwerden isoliert durch die Kollisionseinwirkung erklärbar seien (Urk. 11/21 S. 2).
3.7 Am 8. Januar 2009 nahm SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ ein weiteres Mal Stellung. Er machte geltend, bei den langjährigen chronischen Zervikalbeschwerden sei es praktisch nicht möglich zu entscheiden, ob dies tatsächlich noch auf den neuen Unfall oder auf die Folgebeschwerden des alten Unfalls zurückzuführen seien. Dass eine erneute Schmerzexazerbation sechs Monate später infolge des Unfalls vom 10. März 2008 auftrete, bei welchem am Fahrzeug der Beschwerdeführerin nur ein geringfügiger Sachschaden entstanden sei und entsprechend der Triage ein Delta-v in Vorwärtsrichtung unterhalb oder knapp innerhalb eines Bereichs von 10-15 km/h gelegen sei, sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerden vom September 2008 mit dem Unfallereignis kausal in Verbindung zu bringen seien. Die Frage nach einem medizinischen Endzustand bei dem entsprechenden Vorzustand und auch beim zweiten Unfall fehlenden strukturellen organischen Läsionen sei Ermessenssache und könne nicht objektivierbar präzisiert werden (Urk. 11/23).
3.8 In seinem Bericht vom 23. Juni 2010 stellte Dr. B.___ die Diagnose eines zervikozephalen, thorakospondylogenen Syndroms rechts bei Status nach HWS-Distorsionstrauma anlässlich des Autounfalls vom 10. März 2008, segmentalen Dysfunktionen der unteren HWS und kostovertebral, Flachrücken, Bandlaxizität. Durch die intensiv-stationäre Therapie in der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin vom 13. bis 21. März 2008 und der anschliessenden ambulanten Therapie, welche neben einer medikamentösen und physiotherapeutischen Therapie durchgeführt worden sei, habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Mai 2009 erreicht werden können. Intermittierend sei es immer wieder zu segmentalen Dysfunktionen zervikal und kostovertebral gekommen, welche mit manualmedizinischen Massnahmen gut habe beeinflusst werden können. Seit Januar 2010 sei es zu längeren beschwerdefreien Intervallen gekommen, so dass aufgrund des klinischen Verlaufs zwei Jahre nach dem Unfall der Zustand wie vor dem Unfall (status quo ante) erreicht sei. Diese Dauer der vorübergehenden Verschlimmerung von über zwei Jahren hänge auch damit zusammen, dass das Unfallereignis bei einer Patientin mit vorbestehendem Krankheitspotential für vertebrale Störungen im Sinne der Bandlaxizität und des Flachrückens aufgetreten sei (Urk. 10/1).
3.9
3.9.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdegegnerin überdies die ärztliche Beurteilung des SUVA-Versicherungsmediziners Dr. F.___ vom 17. August 2010 ein. Dr. F.___ führt darin aus, bildgebend habe eine traumatische Läsion ausgeschlossen werden können, auch neurologische Ausfälle hätten nie bestanden. Ausser Schmerzmitteln und ambulanten physikalischen Massnahmen bei Muskelverspannungen im Nacken seien deswegen keine speziellen Behandlungen nötig gewesen. Solche leichten Verletzungen heilten auf körperlicher Ebene folgenlos innerhalb kurzer Zeit. Chronifizierungen nach derartigen Ereignissen seien ein psychosoziales Problem, das durch physikalische Einwirkungen nicht erklärt werden könne. Durch das leichte neue Ereignis vom 10. März 2008 sei es höchstens zu einer vorübergehenden symptomatischen Verschlimmerung auf psychosomatischer Ebene gekommen. Objektiv seien keine Komplikationen aufgetreten. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne es ohne Substrat körperlich auch nicht sekundär wieder zu einer Verschlechterung kommen. Die erneute Hospitalisation vom 8. bis 23. September 2008 sei also keine wahrscheinliche Folge des Unfalls vom 10. März 2008 mehr. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Folgen spätestens nach sechs Monaten erloschen seien (Status quo sine). Dann wäre der Fall nach juristischen Kriterien (Adäquanz) zu entscheiden (Urk. 10/2 S. 1).
3.9.2 Aus dem Zeugnis von Dr. B.___, so Dr. F.___ weiter, würden sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Dass nach der HWS-Distorsion vom 2002 die Beschwerden innerhalb von zwei bis drei Jahren symptomatisch abgeklungen seien, entspreche nicht den Tatsachen. Vielmehr seien 2005 und 2007 weitere Hospitalisationen erfolgt. Dr. B.___ stelle nur ganzheitliche funktionelle Beschwerdediagnosen. Einen strukturellen Schaden habe er nie nachgewiesen. Auch das angebliche vorbestehende Krankheitspotential für vertebrale Störungen im Sinne der Bandlaxizität und des Flachrückens könne nach objektiven Kriterien eine derart lange Unfallkausalität nicht erklären (Urk. 10/2 S. 1-2).
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert sinngemäss, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt. Wie die beteiligten Ärzte allerdings festgestellt haben, liessen sich bei der Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 10. März 2008 keine strukturellen Schäden finden (vgl. namentlich E. 3.7 und E. 3.9.2). SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ hält dafür, die Frage des medizinischen Endzustands sei daher Ermessenssache (Erw. 3.7). Nach der schlüssigen und überzeugenden Einschätzung von Dr. F.___ ist davon auszugehen, dass die Unfallfolgen sechs Monate nach dem Unfallereignis hätten erloschen sein müssen (E. 3.9.1).
4.1.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, der behandelnde Arzt Dr. B.___ gehe davon aus, dass die sie beim zweiten Unfall eine massive Bandlaxität erlitten habe, deren Heilung aus Erfahrung zwei bis drei Jahre brauche (Urk. 1 S. 4). Daraus will die Beschwerdeführerin ableiten, dass der Fallabschluss und damit auch die Adäquanzbeurteilung zu früh erfolgt seien. Hierzu ist zu bemerken, dass kein Arzt echtzeitlich eine Bandlaxität diagnostiziert hat (E. 3.1 bis 3.3). Zudem ist auch bei Austritt der Beschwerdeführerin aus dem Spital Y.___ im September 2008 nicht eine solche Diagnose gestellt worden (E. 3.4). Einzig in seinem Bericht vom 29. Juni 2010 diagnostiziert Dr. B.___ eine Bandlaxität, jedoch lässt dieser Bericht keine Rückschlüsse darauf zu, ob die Bandlaxität auf den Unfall vom 10. März 2008 zurückzuführen ist. Dr. B.___ führt auch ein vorbestehendes Krankheitspotential der Beschwerdeführerin für solche vertrebrale Störungen an. Auch mit diesem Bericht ist allerdings nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass eine Bandlaxität, sofern eine solche durch den Unfall verursacht worden wäre, im konkreten Fall eine Heildauer von bis zwei Jahren zur Folge hätte (Urk. 10/1). Zwar ist die Beschwerdeführerin auch sechs Monate nach dem Unfall noch in Behandlung bei Dr. B.___ gestanden. Eine Würdigung des Berichtes dieses Arztes vom 29. Juni 2010 ergibt jedoch, dass die Therapien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Behandlung der Unfallfolgen, sondern zur Behandlung des - nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 10. März 2008 stehenden (E. 4.3 unten) - zervikozephalen, thorakospondylogenen Syndroms rechts durchgeführt worden sind. Der Fallabschluss ist somit nicht zu früh erfolgt.
4.2 Zu prüfen ist weiter, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 10. März 2008 und den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden besteht. Gemäss Bericht von Dr. B.___ vom 29. Juni 2010 leidet die Beschwerdeführerin an einem zervikozephalen, thorakospondylogenen Syndrom rechts (E. 3.8). Wie erwähnt, sind jedoch nach dem Unfall vom 10. März 2008 keine organischen Schäden erhoben worden bzw. konnten bildgebend solche nicht nachgewiesen werden. Nachdem der adäquate Kausalzusammenhang vorliegend klar zu verneinen ist (E. 4.3), braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 10. März 2008. Die Beschwerdegegnerin prüfte die Adäquanzkriterien im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. März 2010 (Urk. 2) nach der sogenannten Schleudertraumapraxis des Bundesgerichts (Urk. 2 S. 4-5) und qualifizierte den Unfall vom 10. März 2008 als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin keine Einwände. Nachdem gemäss den Akten eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (sog. Delta-v) in Vorwärtsrichtung unterhalb oder knapp innerhalb eines Bereichs von 10-15 km/h gewirkt habe, ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation des Unfalls im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2010 vom 9. Juni 2010, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen) nicht zu beanstanden.
4.3.2 Die Beschwerdegegnerin erkannte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. März 2010 (Urk. 2), dass keines der vom Bundesgericht entwickelten Adäquanzkriterien erfüllt sei. Die Kriterien besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung sowie erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen sind unbestrittenermassen nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, die Adäquanzkriterien Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung, erhebliche Beschwerden und schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen seien erfüllt (Urk. 1 S. 6).
4.3.3 Nach der Rechtsprechung genügt die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlichen gleich zu behandelnden Verletzung) für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf hierzu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzungen der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2, mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Erfahrung, dass pathologische Zustände nach HWS-Verletzung bei erneuter Traumatisierung stark exazerbieren können. Eine HWS-Distorsion, welche eine bereits durch einen früheren Unfall erheblich vorgeschädigte HWS trifft, ist demnach speziell geeignet, die charakteristischen Symptome hervorzurufen und deshalb als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_477/2008 vom 19. Dezember 2008, E. 6.3.2.2). Über den von der Beschwerdeführerin am 11. März 2002 erlittenen Unfall mit HWS-Distorsion sind keine echtzeitlichen Arztberichte vorhanden. Doch ist davon auszugehen, dass es sich dabei um keine schwere HWS-Verletzung mit bleibenden organischen Schäden gehandelt haben muss, nachdem die Ärzte des Spitals Y.___ in ihrem Bericht vom 19. März 2008 eine Heck-Auffahr-Kollision mit geringer Geschwindigkeit erwähnt haben (Urk. 11/2). Selbst wenn man somit dieses Kriterium bejahte, ist es nicht in besonders ausgeprägter Form erfüllt.
4.3.4 Bezüglich des von der Beschwerdeführerin ebenfalls angeführten Adäquanzkriteriums schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen bedarf es rechtsprechungsgemäss besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. SVR 2009 UV Nr. 41 S. 142, Urteil des Bundesgerichts 8C_1020/2008 vom 8. April 2009, E. 5.7, mit Hinweisen). Solche Gründe sind im Falle der Beschwerdeführerin gerade nicht erkennbar. Dr. B.___ legt zwar dar, neben einer medikamentösen und physiotherapeutischen Therapie sei während des Aufenthalts in der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Spitals Y.___ vom 13. bis 21. März 2008 eine intensiv-stationäre Therapie und anschliessend eine ambulante Therapie durchgeführt worden (E. 3.8). Während der Hospitalisation in der besagten Klinik vom 8. bis 23. September 2008 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer intensiven Physiotherapie, bestehend aus Einzeltherapie, medizinischer Trainingstherapie (MTT), Wassertherapie sowie passiven Massnahmen (Urk. 11/16). Die Einnahme von Medikamenten und die Durchführung verschiedener Therapien genügen ebenso wenig zur Bejahung dieses Kriteriums wie der Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2010 vom 29. Juni 2010, E. 5.2.3. mit Hinweisen).
4.3.5 Zum von der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemachten Kriterium der erheblichen Beschwerden ist schliesslich festzuhalten, dass Dr. B.___ berichtete, während der Therapie sei es intermittierend immer wieder zu segmentalen Dysfunktionen zervikal und kostovertebral gekommen, welche mit manualmedizinischen Massnahmen gut hätten beeinflusst werden können (Urk. 10/1). Gestützt auf die in den Akten liegenden medizinischen Berichten ist äusserst fraglich, ob die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden noch mit dem Unfall vom 10. März 2008 in Verbindung stehen, da auch mehrere unfallfremde Diagnosen gestellt worden sind. Auch wenn dieses Kriterium bejaht würde, wäre es jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Form erfüllt.
4.3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass von den sieben relevanten Adäquanzkriterien zwei erfüllt sind, wenn auch nicht in ausgeprägter Weise. Dies genügt bei einem leichten Unfall im Grenzbereich zum mittelschweren Bereich nicht zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch vorhandener unfallbedingter Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen folglich zu Recht per 15. März 2009 eingestellt.
5. Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).