Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 30. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey
KELLERHALS ANWÄLTE / ATTORNEYS AT LAW
Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, war ab dem 10. Januar 1994 mit einem Pensum von 50 % im Sekretariat der Y.___ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als sie am 30. Januar 1995 bei einem Verkehrsunfall, anlässlich welchem ein entgegen kommendes Fahrzeug mit dem von ihr gelenkten, an einem Fussgängerstreifen stehenden Personenwagen kollidierte, ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) erlitt (Unfallmeldungen UVG vom 7. Februar [Urk. 8/1] und 28. Juli 1995 [Urk. 8/15]). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses einschliesslich der gemeldeten Rückfälle (Urk. 8/26, Urk. 8/35, Urk. 8/41, Urk. 8/62) und erbrachte bis zum Fallabschluss per 31. Dezember 2003 Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen (Urk. 8/86). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 29. März 2004 (Urk. 8/102) sprach sie der Versicherten ab dem 1. Januar 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 25 % beruhende Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse der Integrität von 5 % zu.
1.2 Am 18. November 2003 erlitt die ab dem 1. November 2002 im Umfang von 75 % als Assistentin der Geschäftsleitung und Reprografin bei der Z.___ AG (Urk. 8/155 S. 19) tätige X.___ anlässlich einer Heckauffahrkollision ein weiteres Distorsionstrauma der HWS (Bagatell-Unfallmeldung UVG vom 20. November 2003, Urk. 8/99 S. 2), worauf die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft (Mobiliar) als zuständiger Unfallversicherer für die Heilbehandlung aufkam und ein Taggeld entrichtete (Urk. 8/155 S. 2). Wegen rückfallweise geltend gemachter Beschwerden (Urk. 8/107, Urk. 8/155 S. 6-8, Urk. 8/155 S. 104) veranlasste die Mobiliar das interdisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle A.___ vom 19. November 2008 (Urk. 8/174 S. 3 ff.) und verfügte gestützt darauf am 20. April 2009 die rückwirkende Leistungseinstellung per 30. Juni 2004, wobei sie auf eine Rückforderung der über diesen Zeitpunkt hinaus bereits erbrachten Leistungen verzichtete (Urk. 8/175 S. 2 ff.). Dies bestätigte sie mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 7. Juli 2009 (Urk. 8/181 S. 2 ff.).
1.3 Unter Bezugnahme auf den Entscheid der Mobiliar teilte die SUVA X.___ mit Schreiben vom 29. Juni 2009 (Urk. 8/178 S. 1-2) mit, dass sie nach erreichtem Status quo sine zur Erbringung der weiteren Versicherungsleistungen (Taggeld, Heilbehandlung) zuständig sei und für die vergangenen und zukünftigen Physiotherapien aufkommen werde. Ausserdem stellte sie ihr in Aussicht, eine allfällige Änderung der langfristigen Versicherungsleistungen zu prüfen.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 (Urk. 8/186) bestätigte die SUVA den bisherigen Rentenanspruch und verneinte einen Anspruch auf eine zusätzliche Integritätsschädigung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 (Urk. 8/193) eröffnete die SUVA der Versicherten, dass sie auf Grund des Unfalles vom 30. Januar 1995 lediglich noch gelegentlich für Schmerzmittel sowie für eine Physiotherapieserie pro Jahr aufkommen werde. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. März 2010 (Urk. 8/205 = Urk. 2) fest.
2. Hiergegen erhob X.___ am 3. Mai 2010 vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey Beschwerde und beantragte, es seien der Einspracheentscheid vom 18. März 2010 und die diesem zu Grunde liegende Verfügung vom 9. Dezember 2009 aufzuheben und ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Zudem sei ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann, schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 5. August 2010 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13). X.___ hielt mit Replik vom 4. August 2010 (Urk. 12) an ihren Anträgen fest, währenddem die SUVA am 12. August 2010 auf eine Duplik verzichtete (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im Weiteren durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit eine anspruchsbegründende Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 UVG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 E. 2c). Mit dem Rentenbeginn fallen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen grundsätzlich dahin.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a bis d UVG sind nach der Festsetzung der Rente dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen im Sinne von Art. 10 bis 13 UVG zu gewähren, wenn er an einer Berufskrankheit leidet (lit. a), unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. b), zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (lit. c) oder erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. d).
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) dafür, dass die nun seit rund 15 Jahren in physiotherapeutischer Behandlung stehende Beschwerdeführerin die ihr mittlerweile bestens bekannten Übungen eigenverantwortlich ausführen könne und daher nebst gelegentlichen Schmerzmitteln lediglich noch eine Serie Physiotherapie à neun Sitzungen pro Jahr zwecks Kontrolle und Überwachung beziehungsweise Vermeidung von Fehlbelastungen beanspruchen könne.
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit nebst Schmerzmitteln beschwerdeadaptiert respektive zeitlich unlimitiert im Rahmen mehrerer Serien pro Jahr physiotherapeutische Behandlungsmassnahmen benötige und die Beschwerdegegnerin ihr diese gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG ohne Einschränkung zu bewilligen habe.
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Heilbehandlung nach erfolgter Rentenfestsetzung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 UVG. Da die Beschwerdeführerin weder an einer Berufskrankheit leidet (lit. a) noch gänzlich (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_1011/2010 vom 19. Mai 2011, E. 3.2 mit Hinweisen) erwerbsunfähig ist (lit. d) und die Parteien implizit und zu Recht davon ausgehen, dass keine Rückfall- oder Spätfolgen zu beurteilen sind (lit. b), steht vorliegend einzig die Anspruchsgrundlage gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG zur Diskussion. Diese setzt voraus, dass der Rentenbezüger zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf.
3.
3.1 Die Sachverständigen der Gutachterstelle A.___ diagnostizierten in dem von der Mobiliar veranlassten Gutachten vom 19. November 2008 (Urk. 8/174 S. 3 ff.) unspezifische myofasziale Beschwerden des Nackens und Zephalea (chronifiziertes zervikozephales, unspezifisches Schmerzsyndrom) mit pseudoradikulärer Ausstrahlung zum linken Arm und berichteten, dass die Beschwerden nicht durch nachweisbare organische respektive pathologische Befunde erklärbar und zumindest teilweise auf eine Dekonditionierung zurückzuführen seien. Solche Beschwerden kämen sowohl bei traumatisch oder krankheitsbedingten zervikalen Syndromen als auch bei anderen Krankheitsbildern vor. Eine Unfallkausalität sei höchstens möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich, wobei diese Aussage mindestens für das zweite Unfallereignis vom 18. November 2003 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutreffe. Dieses habe lediglich vorübergehend und bestimmt nicht richtungsweisend zu einer Verschlimmerung geführt. Entgegen der Auffassung der behandelnden Ärzte sei der Status quo ante vel sine spätestens sechs Monate nach dem zweiten Unfall erreicht gewesen. Gutachterlich seien auf Grund der aktuellen Befunde keine Gründe zu nennen, welche im angestammten kaufmännischen Bereich nicht eine volle Arbeitsfähigkeit zuliessen. Jedoch bedürfe die Beschwerdeführerin angesichts ihrer (nicht als Folge des Unfalles vom 18. November 2003 zu interpretierenden) Dekonditionierung sicherlich eines intensiven Aufbautrainings, um den zu erwartenden Belastungen gerecht zu werden. Den von der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. Januar 1995 festgestellten Integritätsschaden von 5 % erachteten die Gutachter unter Verweis auf eine völlig unauffällige Radiologie als nicht nachvollziehbar.
3.2 Befragt nach der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin konstatierte der SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2009 (Urk. 8/179), dass die SUVA in Bezug auf den ersten Unfall vom 30. Januar 1995 eine Invalidenrente ausrichte und damit Restfolgen dieses Ereignisses anerkenne. In medizinischer Hinsicht sehe der Sachverhalt nunmehr bezüglich der Diagnosen und Unfallfolgen - laut Gutachten der Gutachterstelle A.___ seien keine solchen ausgewiesen - etwas anders aus, was allerdings eine neue Beurteilung beziehungsweise eine Revision bedeutete.
3.3 Im Rahmen des Revisionsverfahrens erklärte Dr. B.___ am 26. Juli 2009, dass durch das zweite Unfallereignis vom 18. November 2003 eine neue Situation entstanden sei, welche jetzt insgesamt durch das Gutachten der Gutachterstelle A.___ vom 19. November 2008 (vgl. vorstehend E. 3.1) beurteilt werde. Da gutachterlich keine Unfallfolgen ausgewiesen seien, erweise sich seine frühere Einschätzung als etwas zu grosszügig (Urk. 8/178 S. 3).
3.4 Der behandelnde Physiotherapeut nannte in seinem Bericht vom 26. Oktober 2009 (Urk. 8/187) als Überweisungsdiagnose chronische Beschwerden der HWS nach zweimaligen HWS-Distorsionstraumata (1995/2003) und als Behandlungsziel die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit. Es zeige sich eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit und eine Ausstrahlung in den linken Arm. Das Prozedere ziele auf eine Stabilisierung der Wirbelsäule, speziell der HWS, eine Steigerung von Kraft und Beweglichkeit, eine Verbesserung der allgemeinen Haltung sowie auf einen Belastungsaufbau mittels Medizinischer Trainingstherapie (MTT).
3.5 Der SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ führte am 8. November 2009 in Beantwortung der Anfrage der Beschwerdegegnerin betreffend Heilbehandlung nach Rentenfestsetzung aus, dass laut dem Gutachten der Gutachterstelle A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) keine Unfallfolgen vorlägen und die Beschwerdegegnerin insofern nicht für Therapien aufzukommen habe. Es handle sich dabei allerdings um einen administrativen Entscheid. Schliesslich befürwortete Dr. B.___ am 12. November 2009 unter Verweis auf seine kreisärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 26. September 2003 eine Kostengutsprache für Schmerzmittel und eine Serie Physiotherapie pro Jahr zwecks Kontrolle und Überwachung beziehungsweise Vermeidung von Fehlbelastungen bei im Übrigen von der Beschwerdeführerin eigenverantwortlich durchzuführenden Übungen (Urk. 8/189).
3.6 Der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, bestätigte der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2009, dass sie auf Grund der HWS-Distorsionstraumata von 1995 und 2003 an einem chronisch persistierenden brachio-zervikalen Syndrom links mehr als rechts leide und zur Erhaltung der aktuellen Erwerbsfähigkeit beschwerdeadaptiert pro Jahr mehrere Serien Physiotherapie benötige (Urk. 8/197).
3.7 Bezugnehmend auf den angefochtenen Einspracheentscheid berichtete Dr. C.___ am 1. April 2010, die Erfahrung der letzten Jahre habe leider gezeigt, dass die Beschwerdeführerin trotz regelmässiger Physiotherapie nach wie vor unter chronischen Nackenschmerzen leide und deshalb regelmässig die Physiotherapie besuche, welche den Ausführungen der Beschwerdegegnerin entsprechend notorischerweise auch die Patientenschulung beinhalte. Obschon die Beschwerdeführerin regelmässig die Heimübungen in der geforderten Eigenverantwortung absolviere, erleide sie dennoch immer wieder hartnäckige Rückfälle, welche zwingend eine physiotherapeutische Behandlung erforderten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Weglassen dieser Behandlungen zu einer Verschlechterung der Gesundheit beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit führte, was um jeden Preis zu vermeiden sei (Urk. 3/3).
3.8 Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, berichtete am 28. April 2010, dass er die Beschwerdeführerin am 21. und 27. April 2010 untersucht habe. Unter dem Druck der gegenwärtigen Situation sei die Physiotherapie auf eine Sitzung pro Woche reduziert worden, was zu einer Verschlechterung der Situation im Sinne einer generellen Zunahme der Schmerzintensität geführt habe. Dr. D.___ erklärte, dass sich als Folge der erlittenen HWS-Traumata zweifellos deutliche gesundheitliche Einschränkungen zeigten, und nannte als relevanten Befund eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Im neurologischen Bereich fand er eine Gefühlsstörung im Dermatom C8 am linken Arm, hinweisend auf eine erlittene Schädigung sensibler Anteile der Wurzel C8 links, bei sonst unauffälligem neurologischem Befund. Dr. D.___ bekundete, dass die Beschwerdeführerin auf eine regelmässige Physiotherapie von mindestens einer Sitzung pro Woche angewiesen sei und ergänzend das Heimprogramm und die medizinische Trainingstherapie weiterzuführen habe. Bei lediglich neun Physiotherapiesitzungen pro Jahr und der Einnahme von Schmerzmitteln entsprechend der Vorgabe der Beschwerdegegnerin müsse mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden, wobei dann auch die aktuelle Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % als Sekretärin gefährdet wäre (Urk. 3/4).
4.
4.1 Der SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ stützte seine Einschätzung vom 12. November 2009, worin er eine Physiotherapieserie à neun Sitzungen pro Jahr als ausreichend bezeichnete (Urk. 8/189), im Wesentlichen auf das medizinische Gutachten der Gutachterstelle A.___ vom 19. November 2008 (Urk. 8/174 S. 3 ff.) und den von ihm im Hinblick auf den Fallabschluss per 31. Dezember 2003 verfassten Untersuchungsbericht vom 29. September 2003. Wie die Beschwerdeführerin richtig erkannte, vermerkte Dr. B.___ im besagten Untersuchungsbericht, dass sie zur Erhaltung des Zustandes bei Exazerbation der Beschwerden physiotherapeutische Anwendungen und Schmerzmittelunterstützung benötige (Urk. 8/82 S. 4). Allerdings äusserte sich Dr. B.___ damals mit keinem Wort zur Anzahl der aus medizinischer Sicht (objektiv) erforderlichen Physiotherapiesitzungen, so dass der Auffassung der Beschwerdeführerin, Dr. B.___ respektive die Beschwerdegegnerin habe einst mehrere Physiotherapieserien pro Jahr als ausgewiesen qualifiziert, nicht gefolgt werden kann. Im Übrigen könnte aus einer etwaigen (prognostischen) Angabe des SUVA-Kreisarztes nicht ohne Weiteres auf eine entsprechende Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin geschlossen werden, da einerseits Dr. B.___ am 26. Juli 2009 verlautbarte, dass seine frühere Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils im Lichte des Gutachtens der Gutachterstelle A.___ zu grosszügig ausgefallen sei (Urk. 8/178 S. 3), und andererseits die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren erstmals über einen Anspruch im Sinne von Art. 21 UVG befand. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf die frühere Einschätzung des Dr. B.___ nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.
4.2 Mit Blick auf die gutachterlich festgestellte Dekonditionierung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/174 S. 49, 51 und 55) und die im Physiotherapiebericht vom 26. Oktober 2009 (Urk. 8/187) genannten therapeutischen Intentionen erscheint eine Beschränkung der Anzahl Physiotherapiesitzungen entsprechend der kreisärztlichen Stellungnahme des Dr. B.___ vom 12. November 2009 (Urk. 8/189) durchaus als gerechtfertigt. Die von der Beschwerdeführerin unlimitiert beantragten Physiotherapieleistungen dürften zwar, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, dem Befinden der Beschwerdeführerin nicht abträglich sein; dies genügt jedoch nicht für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Damit die Beschwerdeführerin zu Lasten der Beschwerdegegnerin über das von ihr zugesprochene Mass hinaus Physiotherapie beanspruchen könnte, müsste eine entsprechende medizinische Indikation gegeben sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal auch Dr. C.___ (Urk. 3/3, Urk. 8/197) und Dr. D.___ (Urk. 3/4) ihre Stellungnahmen in dieser Hinsicht nicht überzeugend begründeten. Zudem ist in Bezug auf ihre Einschätzungen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Überdies gebietet das im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Prinzip der Schadenminderungspflicht, dass die versicherte Person nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und zumutbaren Massnahmen trifft, um diesen zu mindern oder zu beheben (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 mit Hinweisen). In Erfüllung dieser Pflicht ist es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar, zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit eigenverantwortlich ein gezieltes, beschwerdespezifisches Training durchzuführen, wobei im Rahmen der zugesprochenen neun Physiotherapiesitzungen pro Jahr eine hinlängliche Instruktion und Kontrolle erfolgen kann. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin mittlerweile seit Jahren und, abgesehen von der im Anschluss an das zweite Unfallereignis vom 18. November 2003 aufgetretenen kurzzeitigen gesundheitlichen Verschlechterung, bei im Wesentlichen unverändertem Beschwerdebild in physiotherapeutischer Behandlung steht. Schliesslich sei an dieser Stelle bemerkt, dass das Gutachten der Gutachterstelle A.___ erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Kausalzusammenhanges zwischen dem bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfallereignis vom 30. Januar 1995 und den aktuell noch geklagten Beschwerden aufkommen lässt. Die Gründe, die den SUVA-Kreisarzt von seiner Ersteinschätzung vom 8. November 2009, worin er das Vorhandensein von Unfallfolgen verneinte und sich gegen eine Übernahme der Physiotherapiekosten aussprach (Urk. 8/189), abrücken liessen, gehen aus den vorhandenen Unterlagen nicht explizit hervor. Allenfalls dürfte der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des kurze Zeit zuvor abgeschlossenen Revisionsverfahrens die Unfallkausalität ohne eingehende Prüfung der Kausalitätsfrage - wohl zu Gunsten der Beschwerdeführerin - bejaht und deren bisherigen Rentenanspruch mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 13. Oktober 2009 (Urk. 8/186) bestätigt hatte, dafür verantwortlich gewesen sein (vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen des Dr. B.___ vom 4. Juni [Urk. 8/179] und 12. November 2009 [Urk. 8/189]). Insofern muss es bei der von der Beschwerdegegnerin erteilten limitierten Kostengutsprache sein Bewenden haben.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Frey
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
- KPT Krankenkasse AG, Postfach 8624, 3001 Bern
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).