UV.2010.00138

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 31. August 2011
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

A.___
 
Beigeladene


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1962 geborene A.___ war seit 1. Juli 2002 bei der B.___ AG als Sachbearbeiterin im Marketing angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 7. Oktober 2002 beim Aussteigen aus einem Tram mit dem rechten Knie einknickte (Urk. 7/1-2). Sie zog sich hierbei eine Verletzung des Meniskus zu, die am 21. November 2002 operativ behandelt wurde (Urk. 7/3). Postoperativ war die Versicherte beschwerdearm (Urk. 7/6). Im weiteren Verlauf verblieben geringe Restbeschwerden. Ab 4. Dezember 2002 war die Versicherte wieder voll arbeitsfähig (Urk. 7/16). Für die Folgen des Ereignisses erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen.
1.2     Im Rahmen einer ersten Rückfallmeldung kam die SUVA für die Kosten einer weiteren, am 27. November 2003 durchgeführten Operation am rechten Knie auf (Synovektomie und Metallentfernung; vgl. Urk. 7/20). Im September 2004 traten erneut Beschwerden am rechten Knie auf. Für Kosten der anschliessenden konservativen Behandlung kam die SUVA wiederum auf (vgl. Urk. 7/25-26).
1.3     Am 13. Februar 2006 rutschte die Versicherte auf Glatteis aus und verletzte sich am linken Knie (Urk. 8/1). Am 15. Juni 2006 fand am linken Knie ein operativer Eingriff statt (Urk. 8/3). Im August 2006 war die Versicherte am linken Knie praktisch beschwerdefrei und konnte dieses wieder voll belasten (Urk. 8/9).
1.4     Im Juni 2009 ersuchte die Versicherte um Kostenübernahme für ein Kunstgelenk am linken Knie (Urk. 8/12). Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht für die geplante Behandlung (Urk. 8/15). Auf Ersuchen der Versicherten (Urk. 8/16) erliess sie am 29. Oktober 2009 eine Verfügung (Urk. 8/21). Dagegen erhob die Versicherte am 5. November 2009 Einsprache (Urk. 8/24). Am 9. Dezember 2009 teilte die SUVA der Versicherten mit, sie ziehe die Verfügung vom 29. Oktober 2009 zurück und anerkannte in Bezug auf die Kniebeschwerden rechts einen Rückfall zum Unfall vom 7. Oktober 2002 (Urk. 8/27).
1.5     Am 21. Dezember 2009 ersuchten die SWICA Krankenversicherung (nachfolgend: SWICA), Krankenversicherer der Versicherten, und am 29. Dezember 2009 die Versicherte persönlich erneut um die Übernahme der Kosten für das Kunstgelenk am linken Knie (Urk. 7/40, Urk. 7/41). Dies lehnte die SUVA mit Verfügung vom 5. Februar 2010 ab (Urk. 7/45). Die dagegen von der SWICA am 1. März 2010 erhobene Einsprache (Urk. 7/49) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 20. April 2010 ab (Urk. 7/53 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 20. April 2010 (Urk. 2) erhob die SWICA am 5. Mai 2010 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, für die Unfallfolgen am linken Knie die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1). Die SUVA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 11. Juni 2010 wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Sie liess sich innert Frist nicht zu Sache vernehmen. Davon wurde den Parteien am 31. August 2010 Mitteilung gemacht (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
         Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte zu ihrem Entscheid aus, die Kosten für die Kniegelenksprothese links könnten nicht zu Lasten der Unfallversicherung übernommen werden. Nach kreisärztlicher Beurteilung sei kein Rückfall gegeben, weder in Bezug auf den Unfall vom 13. März 2006 noch in Bezug auf den Unfall vom 7. Oktober 2002. Dies sei der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2009 schriftlich und hernach am 29. Oktober 2009 mittels Verfügung mitgeteilt worden.
         Am 9. Dezember 2009 sei die Unfallkausalität nur betreffend das rechte Knie, das durch den Unfall vom 7. Oktober 2002 geschädigt worden sei, anerkannt worden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handle es sich bei der Anerkennung in Bezug auf das rechte Knie nicht um einen Irrtum. Es sei stets nur das rechte Knie gemeint gewesen. Der Kreisarzt sei ebenfalls ausdrücklich nur betreffend das rechte Knie von mindestens wahrscheinlichen Unfallfolgen ausgegangen. Betreffend das linke Knie sei nie eine Anerkennung eines Rückfalls erfolgt. Eine haftungsbegründende Vertrauensgrundlage hierfür sei zu keinem Zeitpunkt geschaffen worden. Auch ein Wiedererwägungsgrund sei nicht gegeben.
         Die Zunahme der Beschwerden im linken Kniegelenk sei Folge der vorbestehenden degenerativen Veränderungen. Der Unfall vom 13. März 2006 habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 3, Urk. 6 S. 2 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin führte aus, die Leistungspflicht betreffend das rechte Knie sei nicht umstritten. Gegenstand der Verfügung vom 29. Oktober 2009 sei das linke Knie gewesen. Auch die Einsprache gegen diese Verfügung habe sich auf das linke Knie bezogen. Somit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 9. Dezember 2009 ein Fehler unterlaufen und effektiv die Leistungspflicht betreffend das linke anerkannt worden sei. Erst nachdem die Beschwerdegegnerin am 21. Dezember 2009 um die Übernahme der Kosten für die Behandlung am linken Knie ersucht worden sei, habe diese am 5. Februar 2010 mit einer neuen Verfügung reagiert und Leistungen betreffend das linke Knie abgelehnt.
         Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei die aufgrund einer Wiedererwägung erfolgte Anerkennung rechtskräftig geworden und könne nicht einfach wieder aufgehoben werden. Die Wiedererwägung sei sachgerecht. Es sei plausibel, dass das linke Knie durch den Ausfall des rechten Knies überdurchschnittlich belastet und zusammen mit der am 13. März 2006 erlittenen Distorsion so stark geschädigt worden sei, dass es unfallbedingt habe operiert werden müssen. Die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt unter diesem Aspekt nicht genügend abgeklärt (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 2 ff.).

3.
3.1     Aus der Unfallmeldung vom 13. März 2006 ergibt sich, dass sich die Beigeladene beim Sturz auf Glatteis nebst einer Verletzung an der rechten Hand auch am linken Knie eine Schädigung zugezogen hat (Urk. 8/1 Ziff. 6 u. Ziff. 9).
3.2     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Radiologie, führte am 2. Juni 2006 eine MRI-Untersuchung durch. Im Bericht vom gleichen Tag hielt er fest, es bestehe eine leichte Gonarthrose und eine fortgeschrittene Femoro-Patellararthrose mit leichter Degeneration der Menisci. Rissbildungen bestünden keine (Urk. 8/2).
3.3     Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Orthopädie und Sportmedizin, führte im Bericht vom 3. Juli 2006 aus, die Beigeladene habe sich beim Sturz vom 13. März 2006 nebst der Verletzung an der rechten Hand eine Distorsion am linken Kniegelenk mit Meniskusriss zugezogen. Es habe eine ausgeprägte Schmerzhaftigkeit bei forcierter Flexion und Rotation bestanden. Klinisch seien Zeichen einer Meniskusverletzung medial vorhanden gewesen. Am 15. Juni 2006 (vgl. Urk. 8/3) sei ein operativer Eingriff am rechten Knie erfolgt (Urk. 8/4 Ziff. 2, 4 u. 7).
3.4     Am 22. August 2006 berichtete Dr. D.___, die Operation vom 15. Juni 2006 sei wegen persistierenden Schmerzen nötig gewesen. Der postoperative Verlauf sei problemlos gewesen. Anlässlich der Kontrolle vom 16. August 2006 sei die Beigeladene praktisch beschwerdefrei gewesen und sie sei wieder zur Vollbelastung übergegangen (Urk. 8/9).
3.5     Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Radiologie und Nuklearmedizin, berichtete am 15. Mai 2009 nach erfolgter MRI-Untersuchung, es bestehe eine ausgedehnte Femoro-Patellararthrose und eine medial betonte Gonarthrose mit dünnem Meniskus medial, jedoch ohne Ruptur der Kreuzbänder oder Kollateralbänder. Gegenüber 2006 sei die Bakerzyste progredient, ebenfalls die Femoro-Patellararthrose sowie unverändert der femoro-tibiale Knorpelschwund. Hinweise auf Meniskuseinrisse bestünden nicht (Urk. 8/11).
3.6     Dr. D.___ berichtete am 25. Juni 2009, es bestehe ein Meniskusriss mit Knorpelfraktur. Die aktuellen Aufnahmen zeigten erhebliche degenerative Veränderungen. Die Beigeladene könne praktisch nicht mehr schmerzfrei gehen. Es sei die Implementation eines Kunstgelenks geplant (Urk. 8/12).
3.7     Kreisarzt Dr. med. F.___ führte in der Stellungnahme vom 9. Juli 2009 aus, die Beigeladene sei 2006 auf Glatteis ausgerutscht und habe sich dadurch das linke Kniegelenk distorsioniert. Bildgebend sei bereits damals eine Arthrose und eine Degeneration der Menisci ohne Rissbildung.
         Die Arthroskopie vom 15. Juni 2006 habe das Vorliegen vorbestehender degenerativer Veränderungen bestätigt. Die Patella sei deutlich lateralisiert und der Patellaunterpol praktisch ohne Knorpelbedeckung gewesen. Im medialen Anteil seien geringgradige Erweichungszonen am Tibiaplateau sichtbar gewesen und im hinteren Drittel ein tangentialer Einriss des Meniskus.
         Am 15. Mai 2009 sei wiederum eine MRI-Untersuchung des linken Knies durchgeführt worden. Dabei sei ein Status nach Transposition der Tuberositas tibia, eine ausgedehnte Femoro-Patellararthrose und medialbetonte Gonarthrose mit dünnem Meniskus medial aber ohne Ruptur festgestellt worden.
         Die Beigeladene habe 2006 ein vorgeschädigtes Kniegelenk traumatisiert. Aus versicherungsrechtlicher Sicht stelle sich die Frage, ob die Traumatisierung vorübergehend oder richtunggebend gewesen sei. Die Situation an der Patella sei schon 2006 sehr unerfreulich gewesen. Der aktuelle Zustand der Patella wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne das Dazutun des Unfallereignisses eingetreten.
         In der Rückschau könne dem Unfallereignis von 2006 mit hoher Wahrscheinlichkeit nur eine vorübergehende Bedeutung beigemessen werden. Es liege eine unfallunabhängige Progression der vorbestehenden medialen Arthrose und der Retro-Patellararthrose vor, wobei die mediale Arthrose zusätzlich durch die Medialisierung der Patella beschleunigt worden sei (Urk. 8/14 S. 1 f.).
3.8     Kreisarzt Dr. med. G.___ führte am 3. Februar 2010 aus, bildgebend stehe fest, dass die Beigeladene am linken Knie an einer ausgedehnten Femoro-Patellararthrose leide. Diese sei Folge einer Fehlstellung der Patella und daher degenerativ bedingt. Auch die Zunahme des Knorpelschwundes im medialen Kompartiment bei intaktem Meniskus sei nicht unfallbedingt (Urk. 7/44).

4.
4.1     Die Kreisärzte Dr. F.___ und Dr. G.___ vermochten ihre Kausalitätsbeurteilungen auf die seit dem Ereignis vom 13. März 2006 dokumentierten Befunde betreffend das linke Knie zu stützen. Bereits 2006 fielen nebst der unfallbedingten Meniskusläsion (vgl. Urk. 8/3 S. 1) multiple degenerative Veränderungen am linken Knie auf. Die Beigeladene litt an einer Gonarthrose, einer Femoro-Patellararthrose und einer Meniskusdegeneration (Urk. 8/2).
4.2     Nach anfänglicher Beschwerdefreiheit (vgl. Urk. 8/9) nahmen in den Folgejahren die Beschwerden wieder zu, ohne dass es zu einer erneuten Traumatisierung des linken Kniegelenks gekommen wäre. Im November 2007 begab sich die Beschwerdeführerin erneut in die Behandlung des Orthopäden Dr. D.___ (Urk. 8/12 Ziff. 1). Die bildgebende Untersuchung vom 15. Mai 2009 zeigte wiederum die bereits bekannten degenerativen Veränderungen (Urk. 8/11), die auch Dr. D.___ als erheblich einstufte.
4.3     Vor dem Hintergrund der nachweislich vorbestehenden degenerativen Veränderungen am linken Knie ist die Beurteilung durch Dr. F.___, die Situation sei bereits 2006 sehr unerfreulich gewesen, weshalb die aktuellen Probleme auch ohne den Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgetreten wären (Urk. 8/14 S. 2), nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Auch die Ausführungen von Dr. G.___ sind einleuchtend. Er kam unter Hinweis auf die mehrfach bildgebend festgestellten degenerativen Veränderungen am linken Knie zum Schluss, die erneut aufgetretenen Beschwerden seien höchstens möglicherweise unfallkausal (Urk. 7/44).
4.4     Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den neuerlichen Beschwerden am linken Knie im Sinne eines Rückfalls oder von Spätfolgen ist nach dem Gesagten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Die blosse Möglichkeit begründet keine Leistungspflicht. Die getätigten Abklärungen erlauben eine abschliessende Kausalitätsbeurteilung. Daher sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine weiteren Tatbestandserhebungen nötig.
4.5     Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, die mit dem Unfall von 2002 im Zusammenhang stehende Beeinträchtigung am rechten Knie habe zu einer Mehrbelastung und damit zur Verschlechterung der Situation am linken Kniegelenk geführt, ist durch nichts belegt. Auch Dr. D.___, der behandelnde Orthopäde der Beigeladenen, erwähnte einen derartigen Zusammenhang zu keinem Zeitpunkt. Betreffend die erneuten Beschwerden am linken Knie ist weder ein Bezug zum Vorfall vom 13. März 2006 noch ein solcher zum Vorfall vom 7. Oktober 2002 nachgewiesen.

5.
5.1     Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe die Leistungspflicht betreffend das Knie links mit dem Schreiben vom 9. Dezember 2009 (vgl. Urk. 8/27) rechtskräftig anerkannt.
5.2     Da der Entscheid über die Leistungspflicht im Sinne von Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erheblich ist, hat dieser formell, das heisst in Form einer Verfügung zu erfolgen. Die Mitteilung vom 9. Dezember 2009 an die Beigeladene (Urk. 8/27) ist ein formloses Schreiben. Das Schreiben ist weder als Verfügung bezeichnet noch enthält es eine Rechtsmittelbelehrung. Eine rechtskräftige Anerkennung von Leistungsansprüchen kann somit daraus nicht abgeleitet werden.
5.3     Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdegegnerin im genannten Schreiben zur Leistungspflicht betreffend das Knie rechts äusserte. Dass der Beschwerdegegnerin eine Verwechslung zwischen links und rechts unterlief, ist nicht anzunehmen. Die Beschwerdegegnerin erwähnte im Schreiben, bei den Kniebeschwerden rechts handle es sich nicht um Folgen des Unfalls vom 13. März 2006, sondern um Folgen des Unfalls vom 7. Oktober 2002 (Urk. 8/27 S. 1). Tatsächlich zog sich die Beigeladene am 7. Oktober 2002 eine Verletzung am rechten und nicht am linken Knie zu (Urk. 7/2). Die Beschwerdegegnerin bezog sich somit eindeutig auf das rechte Knie.
5.4     Aus welchem Grund sich die Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2009 zur Leistungspflicht betreffend das rechte Knie der Beigeladenen äusserte, wohingegen sich die Verfügung vom 29. Oktober 2009 (Urk. 8/21) und die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/24) ausschliesslich zur Leistungspflicht betreffend das linke Knie äusserten, ist unklar.
         Die Beschwerdegegnerin vermochte diesen Punkt nicht weiter zu erhellen (vgl. Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 3, Urk. 6 S. 2 f.). Da die Mitteilung vom 9. Dezember 2009 keine rechtskräftige Anerkennung von Leistungen darstellt, kann die Frage aber offen gelassen werden. Am 5. Februar 2010 erliess die Beschwerdegegnerin betreffend das linke Knie der Beigeladenen formell korrekt eine Verfügung (Urk. 7/45) und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2).

6.       Zusammenfassend ergibt sich, dass eine rechtskräftige Anerkennung der Leistungspflicht im Zusammenhang mit der 2009 erneut nötig gewordenen Heilbehandlung am linken Knie nicht vorliegt. Die Beschwerdegegnerin verfügte über diesen Anspruch korrekt am 5. Februar 2010 (Urk. 7/45) und erliess nach erhobener Einsprache am 20. April 2010 einen Einspracheentscheid (Urk. 2). In der Sache ist dieser nicht zu beanstanden. Mangels Nachweises einer Unfallkausalität hat die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für die neuerliche Behandlung des linken Knies (Implementation eines Kunstgelenks) zu Recht verneint.
         Da der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- A.___
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).