UV.2010.00143

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Bänninger Schäppi
Urteil vom 23. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

CSS Versicherung AG
Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1960, war beim Pflegezentrum L.___ als Pflegefachmann tätig und dadurch bei der CSS Versicherung AG (CSS) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 11. November 2008 als Autolenker in eine Auffahrkollision zwischen drei Fahrzeugen verwickelt wurde (Urk. 7/1). Der erstbehandelnde Arzt, Y.___, FMH Allgemeinmedizin, welcher den Versicherten am 13. November 2008 untersuchte, führte im "Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma" als vorläufige Diagnose in Anlehnung an die Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) Grad II an und verschrieb Medikamente sowie eine Physiotherapie (Urk. 7/3 und Urk. 7/5). Da sich die Beschwerden zuspitzten, überwies Y.___ den Versicherten am 5. Dezember 2008 an B.____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, welcher ihn am 12. Dezember 2008 rheumatologisch untersuchte (Urk. 7/4 und Urk. 7/6). Im Rahmen eines Telefongesprächs mit dem Sachbearbeiter der - für die administrative Schadenerledigung zuständigen (Urk. 7/7) - Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA), Bern, vom 8. Januar 2009 erwähnte der Versicherte nebst diversen Schmerzen und Beschwerden das Gefühl, links etwas schwächer zu hören (Urk. 7/8), ebenso auch anlässlich der - auf Veranlassung von Y.___ - von C.___, FMH Neurologie, am 3. Februar 2009 vorgenommenen neurologischen Untersuchung (Urk. 7/20). Im Auftrag der SUVA wurde am 19. Februar 2009 in der Rehaklinik M.___ ein ambulantes Assessment durchgeführt (Bericht der Rehaklinik M.___ vom 1. April 2009 [Urk. 7/23]). Am 5. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie (ORL-Klinik) des Spitals N.___ audiologisch abgeklärt (Bericht Audiologie vom 26. Mai 2009 [Urk. 7/28]). Nach Beizug der Stellungnahme von Kreisarzt A.___, FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie sowie Arbeitsmedizin, vom 11. September 2009 (Urk. 7/33) wies die CSS unter Hinweis darauf, dass gemäss den medizinischen Unterlagen sowie der Beurteilung durch ihren ärztlichen Dienst kein sicherer oder wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. November 2008 und der gemeldeten Hörverminderung linksseitig bestehe, mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 die Übernahme von Versicherungsleistungen für die Hörverminderung linksseitig ab (Urk. 7/44). Dagegen erhob der Versicherte, damals vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger, mit Eingabe vom 13. Januar 2010 Einsprache und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2009 sei aufzuheben und es seien ihm Versicherungsleistungen für die Hörverminderung linksseitig zu erbringen (Urk. 7/46). In der Folge wies die CSS unter Hinweis darauf, dass die natürliche Kausalität zwischen der aktuellen Hörverminderung und dem Ereignis vom 11. November 2008 zu verneinen und demnach die Pflicht zur Erbringung von Versicherungsleistungen abzulehnen sei, mit Entscheid vom 1. April 2010 die Einsprache des Versicherten vom 13. Januar 2010 ab (Urk. 7/47 = Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid reichte der Versicherte am 30. April 2010 Beschwerde ein, wobei er keinen konkreten Antrag stellte (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2010 Mitteilung gemacht wurde (Urk. 8). Am 17. Dezember 2010 legte die Beschwerdegegnerin den Bericht der ORL-Klinik des Spitals N.___ an B.___ vom 29. Oktober 2010 ins Recht (Urk. 9 und Urk. 10). Davon wurde der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2010 in Kenntnis gesetzt (Urk. 11).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
         Der Anspruch auf - zweckmässige - Heilbehandlung gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG umfasst die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_380/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 4.1 mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1         Vorwegzunehmen ist, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 1. April 2010 (Urk. 2) ausschliesslich zur Frage, ob sie Versicherungsleistungen für die linksseitige Hörverminderung des Beschwerdeführers zu erbringen hat, Stellung nahm. Dementsprechend ist vorliegend einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für diese Gesundheitsstörung zu Recht verneint hat. Ob der Unfall vom 11. November 2008 anderweitige Beeinträchtigungen seiner Gesundheit zur Folge hatte, welche eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründen, bildet hingegen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
2.2     Die Beschwerdegegnerin machte geltend, aufgrund der medizinischen Akten sei klar dargetan, dass die heute beim Beschwerdeführer festgestellte linksseitige Hörstörung mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits seit neun Jahren bestehe und sich seither praktisch nicht verändert habe. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Unfall subjektiv eine Verbesserung und nach dem Unfall eine Verschlechterung der linksseitigen Gehörsleistung bemerkt haben wolle, lasse sich dies aufgrund fehlender zwischenzeitlicher Audiogramme nicht überprüfen. Mithin sei die geltend gemachte unfallbedingte Gehörsverschlechterung nicht objektivierbar. Damit sei folglich eine Kausalität mit dem aktuellen Unfall höchstens möglich, nicht jedoch als wahrscheinlich zu bezeichnen. Der notwendige Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei damit nicht erreicht, weshalb ihre Pflicht für Versicherungsleistungen abzulehnen sei (Urk. 2 Seite 4, Urk. 6 Seite 4 und Urk. 9).
2.3     Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, es sei eine Tatsache, dass er vor zehn Jahren ähnliche Probleme gehabt habe. In der Zwischenzeit habe sich aber seine Hörverminderung bis zum Unfallereignis spontan verbessert. Es gehe nicht um eine subjektive Empfindung, sondern um eine realistische und objektive Tatsache, nämlich, dass sich sein Gehör nach dem Unfall wieder verschlechtert habe (Urk. 1 Seite 2).

3.      
3.1    
3.1.1   Y.___ stellte im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 13. November 2008 Nackenschmerzen, eine verspannte Rückenmuskulatur (Nacken bis Kreuz), ein Steifigkeitsgefühl sowie einen Druckschmerz in der paravertebralen Muskulatur fest. Als vorläufige Diagnose führte er ein Schleudertrauma der HWS QTF Grad II an. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (Urk. 7/5).
3.1.2   Z.___ erhob in seinem Bericht an Y.___ vom 17. Dezember 2008 ein posttraumatisches cervicocephales Syndrom nach sogenanntem indirektem HWS-Distorsionstrauma anlässlich des Auffahrunfalles vom 11. November 2008. Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer ab sofort mindestens zu 50 % einsatzfähig, was er dementsprechend bis 31. Dezember 2008 attestiert habe. Anschliessend sollte eine weitere Steigerung möglich sein (Urk. 7/6).
3.1.3   C.___ führte in seinem Bericht an Y.___ vom 4. Februar 2009 aus, bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS vom 11. November 2008 bestehe beim Beschwerdeführer ein dafür typisches cervico-cephales Beschwerdebild mit den relevanten Befunden einer eingeschränkten Beweglichkeit der HWS sowie mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Neurologische Ausfälle lägen nicht vor, so dass eine Verletzung am Nervensystem wenig wahrscheinlich sei. Im Verlauf seien die Beschwerden so weit zurückgegangen, dass die gegenwärtige Arbeitsfähigkeit (75 % seit 1. Januar 2009) knapp toleriert werde (Urk. 7/20).
3.1.4   In seinem Überweisungsschreiben an die ORL-Klinik des Spitals N.___ vom 4. März 2009 hielt Y.___ fest, der Beschwerdeführer gebe an, sein Gehör habe sich seit dem HWS-Distorsionstrauma am 11. November 2008 subjektiv vermindert. Diese Klage habe er kürzlich erstmals vorgebracht. Objektiv habe er mit dem Stimmgabeltest eine Lateralisation nach links feststellen können. Die Knochenleitung über dem Mastoid werde gut gehört, die Luftleitung dann nicht mehr. Das Trommelfell sei Ende Februar 2009 leicht gereizt gewesen (Urk. 7/22).
3.1.5   Am 5. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer in der ORL-Klinik des Spitals N.___ audiologisch abgeklärt. Im betreffenden Bericht an Y.___ vom 26. Mai 2009 erhoben D.___ und E.___ eine mittel- bis hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit links (Erstdiagnose April 2000) sowie einen Verdacht auf eine Talgdrüsenretentionszyste äusserer Gehörgang rechts (Urk. 7/28 Seite 1). Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 27. April 2000 habe sich beim Beschwerdeführer eine unveränderte mittel- bis hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit links bei normalem Gehör rechts gezeigt. Eine ursächliche Behandlung sei nicht möglich. Zur Verbesserung des Richtungshörens hätten sie dem Beschwerdeführer den Versuch einer CROS-Versorgung empfohlen (Urk. 7/28/2).
3.1.6         Kreisarzt A.___ führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 11. September 2009 an, aufgrund der Feststellungen im Bericht der ORL-Klinik des Spitals N.___ vom 26. Mai 2009 sei klar dargetan, dass die heute bestehende linksseitige Hörstörung mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits seit mindestens neun Jahren bestehe und sich seither praktisch nicht verändert habe. Damit sei also eine Kausalität mit dem aktuellen Unfall als höchstens möglich, nicht jedoch als wahrscheinlich zu bezeichnen (Urk. 7/33).
3.1.7   Am 4. Februar 2010 wurde Institut O.___ - zur Abklärung einer Fraktur im Cochlea-Bereich - ein MRI des Felsenbeins durchgeführt. Im betreffenden Bericht vom gleichen Tag führte F.___ aus, die hochauflösende Untersuchung des Felsenbeins habe eine normale Abbildung der Cochlea mit regelrechter Differenzierung in Scala tympani und vestibuli gezeigt. Traumafolgen seien nicht vorhanden. Das MRI des Schädels sei normal. Sodann wurde am 3. März 2010 im Zentrum P.___ ein MRI der HWS vorgenommen. Gemäss den Angaben von G.___ im Bericht vom gleichen Tag ergab dieses ein regelrechtes Alignement, einen allseits normal weiten Spinalkanal, keinen Nachweis durchgemachter ossärer Läsionen sowie keine Myelopathie (Urk. 3/2 und Urk. 3/3, je eingereicht vom Beschwerdeführer).
3.1.8   Am 26. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer in der ambulanten Sprechstunde der ORL-Klinik des Spitals N.___ neuerlich untersucht. H.___ und E.___ führten im Bericht vom 29. Oktober 2010 aus, sie hätten mittels subjektivem und audiometrischem Messverfahren eine mittel- bis hochgradige, sensorineurale Schwerhörigkeit links mit einer Hörschwelle um 60 bis 70 dB bestätigen können. Rechts bestehe ein gutes Hörvermögen mit einem geringgradigen Hochtonverlust. Ihre Reintonaudiometrie von 2000 sei mit der aktuellen Reintonaudiometrie in Bezug auf die rechte Seite in etwa identisch, der Beschwerdeführer gebe eine geringgradige Verminderung im Hochtonbereich an. In der objektiven Untersuchung (BERA/ASSR) lasse sich die Hörschwelle rechts bestätigen. Es sei eine minimale Akzentuierung des Hochtonverlustes rechts seit ihrer Erstuntersuchung im Jahr 2000 nachzuweisen. Eine Kausalität mit dem HWS-Distorsionstrauma 2008 könne nicht sicher hergestellt werden. Nebenbefundlich finde sich eine kugelige Raumforderung im rechten Gehörgang, welche am ehesten einer Retentionszyste entspreche (Urk. 10, eingereicht von der Beschwerdegegnerin).
3.2     Die Beschwerdegegnerin hat den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 8. November 2008 und der Schwerhörigkeit links zu keiner Zeit bejaht und dementsprechend für dieses Leiden keine Leistungen erbracht.
         Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist dies nicht zu beanstanden.
3.3
3.3.1   Aus dem Bericht der ORL-Klinik des Spitals N.___ vom 26. Mai 2009 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits ca. 1997 eine Hörverminderung links bemerkt hatte. Im daraufhin am 27. April 2000 in der genannten Klinik durchgeführten Reintonaudiogramm fand sich eine mittel- bis hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit auf der linken Seite mit einer Hörschwelle zwischen 50 bis maximal 70 Dezibel (dB). Die Ursache dieser Hörvermindung blieb unklar (Urk. 7/28 Seite 1). Anlässlich der audiologischen Abklärung in der ORL-Klinik des Spitals N.___ vom 5. Mai 2009 ergab das Reintonaudiogramm eine normale Hörschwelle rechts mit Hochtonabfall ab 6000 Hz auf 55 dB. Links zeigte sich unverändert im Vergleich zur Voruntersuchung vom 27. April 2000 eine Hörschwelle zwischen 50 dB bei 250 Hz bis maximal 70 dB bei 2000 Hz. Der prozentuale Hörverlust gemäss CPT-AMA-Tabelle betrug 81 %, der Vorwert (April 2000) 80 %. Dementsprechend kamen die Ärzte der ORL-Klinik des Spitals N.___ in ihrem Bericht vom 26. Mai 2009 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer im Vergleich zur Voruntersuchung eine unveränderte mittel- bis hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit links bei normalem Gehör rechts besteht (Urk. 7/28/2).
         Die neuerliche Untersuchung in der ORL-Klinik des Spitals N.___ vom 26. Oktober 2010 bestätigte eine mittel- bis hochgradige, sensorineurale Schwerhörigkeit links mit einer Hörschwelle um 60 bis 70 dB sowie ein gutes Hörvermögen rechts mit einem geringgradigen, im Vergleich zur Erstuntersuchung im Jahr 2000 minimal akzentuierten Hochtonverlust (Urk. 10).
         Aufgrund dieser fachärztlichen Beurteilung steht fest, dass objektiv die aktuelle Hörverminderung des Beschwerdeführers sowohl von ihrer Art als auch von ihrem Ausmass her im Wesentlichen der Hörverminderung entspricht, welche anlässlich der Erstuntersuchung im Jahre 2000 festgestellt wurde.
3.3.2   Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich sein Gehör nach der Untersuchung im Jahr 2000 spontan verbessert und unfallbedingt wieder verschlechtert habe (Urk. 1 Seite 2), findet in den Akten keine Stütze.
         Die von ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte des Instituts O.___ betreffend das MRI des Felsenbeins vom 4. Februar 2010 sowie des Zentrums P.___ betreffend das MRI der HWS vom 3. März 2010 (Urk. 3/2 und Urk. 3/3; vgl. Erwägung 3.1.7) beschlagen Untersuchungen, welche nach dem Unfall vom 11. November 2008 durchgeführt wurden, und lassen demnach keine Rückschlüsse auf sein Hörvermögen vor dem Unfall zu. Sodann enthalten sie keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass sich dieses unfallbedingt verschlechtert haben könnte. F.___ schloss aufgrund des MRI des Felsenbeins vom 4. Februar 2010 Traumafolgen vielmehr ausdrücklich aus (Urk. 3/2).
         Die vom Beschwerdeführer im Weiteren ins Recht gelegten Ergebnisse der am 11. und 18. August 2009 bei der Q.___ AG durchgeführten Hörtests (Urk. 3/1) stimmen sodann im Wesentlichen mit den Ergebnissen der Untersuchungen in der ORL-Klinik des Spitals N.___ vom 5. Mai 2009 und 26. Oktober 2010 (Urk. 7/29-32 und Urk. 10) überein, weshalb der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
         Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seines Standpunktes auf den Bericht der Rehaklinik M.___ vom 1. April 2009 verwies, ist zu bemerken, dass darin wohl angeführt wurde, er habe vor 10 Jahren unter einer "passageren" Hypakusis links gelitten (Urk. 7/23 Seite 5). Hierbei handelt es sich indessen nicht um eine objektiv-ärztliche Feststellung, sondern um die blosse Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers. Die im April 2000 seitens der ORL-Klinik des Spitals N.___ gestellte Diagnose einer mittel- bis hochgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit unklarer Ätiologie (Urk. 7/28 Seite 1) lässt demgegenüber darauf schliessen, dass die dortigen Ärzte den Hörverlust links bereits damals nicht als bloss vorübergehend beurteilten. Die im Mai 2009 durchgeführte Untersuchung führte denn auch zur gleichen Diagnose sowie zur Feststellung, dass eine ursächliche Behandlung dieses Leidens nicht möglich sei (Urk. 7/28 Seite 2).
         Schliesslich machte der Beschwerdeführer selbst nicht geltend, es seien nach der Untersuchung im Spitals N.___ vom 27. April 2000 bis zum Unfall vom 11. November 2008 - weitere - Hörtests vorgenommen worden, aufgrund welcher sich die von ihm geltend gemachte zwischenzeitliche Gehörsverbesserung objektivieren liesse.
3.3.3   Nach dem Gesagten erscheint zumindest überwiegend wahrscheinlich, dass die Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers im seitens der ORL-Klinik des Spitals N.___ am 5. Mai 2009 resp. am 26. Oktober 2010 festgestellten Ausmass auch dann bestehen würde, wenn sich der Unfall vom 11. November 2008 nicht ereignet hätte. Der Unfall kann nämlich sehr wohl weggedacht werden, ohne dass auch diese Gesundheitsstörung entfällt. Unter diesen Umständen ist aber der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. November 2008 und der beim Beschwerdeführer bestehenden Hörverminderung nicht rechtsgenügend erstellt (vgl. Erwägung 1.2).
3.4         Demnach hat die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die linksseitige Hörverminderung des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- CSS Versicherung AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).