UV.2010.00148

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 29. November 2012
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130,
Beschwerdeführerin

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

X.___
 
Beigeladene


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1946 geborene X.___ ist nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) bei der Helsana Versicherungen AG unfallversichert. Vom 1. Oktober 1993 an war die Versicherte in einem 70-%-Pensum bei der Y.___ angestellt und über ihre Arbeitgeberin bei der AXA Versicherungen AG gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert (Urk. 3/2).
         Im Januar 1995 kündigte sie das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 1995 oder nach Absprache (vgl. Kündigungsbestätigung des Y.___ vom 17. Januar 1995, Urk. 9/9). Dem Lohnausweis für das Jahr 1995 (Urk. 9/10) ist eine Anstellung bei der Y.___ vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1995 zu entnehmen. Aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/7) ergibt sich eine Anstellung bei der Y.___ bis im Oktober 1995.
1.2     Am 18. November 1995 erlitt die Versicherte einen Unfall und brach sich dabei das linke Fersenbein (Urk. 3/2). Nach einem komplizierten, von Osteomyelitis und Weichteildefekten geprägten Heilverlauf mit mehreren Operationen (vgl. Urk. 13/85), musste der linke Unterschenkel aufgrund eines chronischen Infekts im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes am 21. Januar 2006 amputiert werden (vgl. Urk. 13/83).
         Aufgrund dieses Gesundheitsschadens erhält die Versicherte seit dem 1. September 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 13/29, Urk. 13/42). Zudem übernahm die Invalidenversicherung die Kosten für diverse Hilfsmittel.
1.3     Nach einem Rechtsstreit um die Übernahme von Kosten für einen Modular-Rollstuhl und Unterschenkelprothesen wurde die IV-Stelle vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2007.00292 vom 22. September 2008 (Urk. 13/105) angewiesen, Abklärungen über einen allenfalls zuständigen Unfallversicherer vorzunehmen.
         Mit Hinweis auf den IK-Auszug wurde die Versicherte daraufhin von der IV-Stelle am 27. Februar 2009 (Urk. 13/107) aufgefordert, den Unfall vom 18. November 1995 beim obligatorischen Unfallversicherer des damaligen Arbeitgebers anzumelden. Die Versicherte meldete den Unfall am 7. März 2009 (Urk. 13/111/1) bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, der Y.___, mittels gleichentags ausgefüllter Unfallmeldung (Urk. 13/111/2=Urk. 3/2) an.
1.4     Mit Verfügung vom 26. November 2009 (Urk. 9/13) beschied die AXA, für das angemeldete Unfallereignis bestehe über die obligatorische Unfallversicherung keine Deckung, da die Versicherte gemäss der Bestätigung der ehemaligen Arbeitgeberin, der Y.___, vom 26. Oktober 2009 (Urk. 9/11) per 30. Juni 1995 (letzter Arbeitstag) aus deren Diensten ausgetreten sei und die Versicherungsdeckung mit dem 30. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhöre, ende.
         Die dagegen von der Helsana am 16. Dezember 2009 erhobene Einsprache (Urk. 9/18) wies die AXA am 9. April 2010 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess die Helsana am 10. Mai 2010 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, der Einspracheentscheid vom 9. April 2010 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2010 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

3.
3.1     Das Gericht verfügte am 29. Oktober 2010 den Beizug der Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen X.___ (Urk. 10), am 12. November 2010 (Urk. 14) lud es die Versicherte X.___ zum Prozess bei und setzte ihr eine Frist zur Stellungnahme an, welche die Versicherte ungenutzt verstreichen liess.
3.2     Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik der Helsana vom 16. März 2011, Urk. 19, und Duplik der AXA vom 23. Mai 2011, Urk. 22).
3.3     Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 16. Oktober 2012 (Urk. 33) erfolgte eine Befragung der nunmehr beigeladenen Versicherten X.___ (Urk. 34).
         In der Folge nahmen die Helsana am 31. Oktober 2012 (Urk. 41) und die AXA am 5. November 2012 (Urk. 42) nochmals Stellung, die Beigeladene liess die Frist ungenutzt verstreichen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 1 Abs. 1 (heute: Art. 1a Abs. 2 im selben Wortlaut) des im Jahr 1995 in Geltung gewesenen Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden obligatorisch versichert.
1.2     Art. 3 Abs. 2 UVG, dessen Wortlaut ebenfalls gleich geblieben ist, bestimmt, dass die Versicherung mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört, endet. Der Versicherer hat der versicherten Person die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu 180 Tagen zu verlängern (Art. 3 Abs. 3 UVG).
1.3     In Art. 72 der damals gültig gewesenen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) wurde festgehalten, dass die Versicherer dafür sorgen, dass die Arbeitgeber über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend informiert werden und dass die Arbeitgeber ihrerseits verpflichtet sind, die Information an die Arbeitnehmer weiterzugeben. Auch dieser Wortlaut stimmt mit dem heutigen überein, es kam einzig der Ingress „Pflicht der Versicherer und Arbeitgeber“ hinzu (AS 2002 3914).
1.4     Mit BGE 121 V 28 vom 18. April 1995 entschied das Bundesgericht, dass die Beweislast über die Erfüllung der Informationspflicht gemäss Art. 72 UVV dem Versicherer aufzuerlegen sei, da sich Versicherer und Arbeitgeber diesen Beweis durch zumutbare Vorkehren ohne Weiteres sichern könnten (E. 2b). Die Rechtsfolge bei Verletzung der Informationspflichten sei, dass der Versicherer für seine Unterlassungen einzustehen habe, sofern die weiteren Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz vorliegen würden (E. 2c).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für den Unfall vom 18. November 1995 einzustehen hat.
         Die AXA begründete die Ablehnung einer Unfalldeckung vorab damit, aufgrund des Zeitablaufs sei nicht mehr festzustellen, was im Jahr 1995 abgelaufen sei, weshalb eine Berufung auf die Informationspflicht rechtsmissbräuchlich sei.
         Die Helsana vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass die Versicherte bis Ende Oktober 1995 bei der Y.___ angestellt gewesen sei, wie sich aus dem IK-Auszug zweifelsfrei ergebe. Der Unfall sei damit in der UVG-Nach-deckung gemäss Art. 3 UVG erfolgt und somit von der Deckung erfasst. Im Eventualfall vertritt sie den Standpunkt, dass die AXA selbst bei einer Anstellung nur bis zum 30. Juni 1995 leistungspflichtig sei. Die Leistungspflicht ergebe sich in diesem Fall nicht aus der UVG-Nachdeckung, sondern aus der Haftung für das Versäumnis, die Versicherte auf die Möglichkeit einer Abredeversicherung aufmerksam gemacht zu haben.

3.       Die Beschwerdegegnerin wendet ein, es sei dem anlässlich der Instruktionsverhandlung von der Beigeladenen aufgelegten Bankauszug des Schweizerischen Bankvereins aus dem Jahr 1995 (Urk. 32/2 ff.) nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob die mit dem Zusatz „270“ versehenen Zahlungen tatsächlich von der Y.___ geleistet worden seien.
         Es zeigt sich, dass die im Zeitraum vom 25. Januar bis zum 3. November 1995 ausbezahlten und mit dem Zusatz „270“ versehenen Beträge die Gesamtsumme von Fr. 36’524.80 ergeben, was mit dem Lohnausweis (Urk. 9/10), der Fr. 36’524.-- ausweist, übereinstimmt. Dies, wie auch die regelmässigen Zahlungseingänge jeweils am oder um den 25. jedes Monats, zusammen mit den vom Januar bis im Mai 1995 stets in konstanter Höhe erfolgten Zahlungen lässt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass diese tatsächlich von der Y.___ stammen.
         Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht jedoch aus der Zusammenstellung, insbesondere aus den Zahlungen in den Monaten Oktober und November 1995 im Vergleich zu den Monaten Januar bis Mai 1995 unzweifelhaft hervor, dass nach dem 30. September 1995 kein Lohnanspruch im Umfang eines halben Lohnes mehr bestand. Damit entfällt eine Unfalldeckung im Rahmen der 30tägigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG für den Unfall vom 18. November 1995.

4.       Die Beschwerdeführerin beruft sich eventualiter auf die Informationspflicht des Unfallversicherers und macht unter Hinweis auf den eingangs erwähnten BGE 121 V 28 geltend, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte bei erfolgtem Hinweis eine Abredeversicherung abgeschlossen hätte.
         Die Beschwerdegegnerin ist nicht in der Lage zu beweisen, dass sie die Beigeladene im Sommer 1995 über die Möglichkeit einer Abredeversicherung informiert hatte. Gemäss BGE 121 V 28 ist bei Beweislosigkeit davon auszugehen, dass die Informationspflicht verletzt worden ist (E. 2).
         Allerdings ist das Bundesgericht im genannten Entscheid davon ausgegangen, dass sich ein Versicherer oder ein Arbeitgeber den Beweis durch „zumutbare Vorkehren“ ohne Weiteres sichern könne.
         Für Personaldaten besteht eine Aufbewahrungspflicht während mindestens fünf Jahren (Art. 73 Abs. 2 der Verordnung 1 zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz, ArG) und eine längere Aufbewahrung erwiese sich aus datenschutzrechtlichen Überlegungen als problematisch (BGE 122 I 360 E. 5a). Damit ist die Beschwerdegegnerin aufgrund des Zeitablaufs von 14 Jahren bis zur Unfallmeldung nicht mehr in der Lage, den geforderten Nachweis zu erbringen. Diese Beweislosigkeit ist ihr jedoch nicht zuzurechnen, denn über die Aufbewahrungspflicht hinausgehende Vorkehren sind einem Versicherer nicht mehr zumutbar und die in BGE 121 V 28 festgelegte Beweislastumkehr findet hier ihre Grenze.
         Darüber hinaus hat es die Helsana (neben der Beigeladenen) versäumt, ihrerseits zeitnah Abklärungen über das allfällige Bestehen einer Unfallversicherung zu treffen. Eine Berufung auf die Informationspflicht nach mehr als 14 Jahren, in denen keine Schritte zur Eruierung eines obligatorischen Unfallversicherers unternommen wurden, erwiese sich aufgrund der gesamten Umstände als rechtsmissbräuchlich (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_693/2010 vom 25. März 2011 E. 12 und U 509/05 vom 18. Oktober 2006 E. 1.2). Damit erübrigt sich auch die Prüfung der Frage, ob die Beigeladene eine Abredeversicherung abgeschlossen hätte, wenn sie über diese Möglichkeit informiert worden wäre.
         Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- AXA Versicherungen AG
- X.___
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).