UV.2010.00149

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Steiner
Urteil vom 24. Oktober 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1980 geborene X.___ arbeitete seit August 2004 als Sachbearbeiterin bei der Y.___ und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA-Winterthur) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallmeldung vom 26. Mai 2009 liess sie einen Zeckenbiss melden, welcher vom 17. bis 19. Mai 2009 zu einer Arbeitsunfähig geführt habe. Als Schadendatum wurde der 10. Mai 2009 angegeben und weiter ausgeführt, dass der Zeckenbiss selbst nicht bemerkt worden sei (Urk. 9/2). Gestützt auf die medizinischen Unterlagen, namentlich zwei Berichte der Z.___ AG vom 3. Juni und 31. August 2009 (Urk. 9/M5 und 9/M5a) sowie die Stellungnahme des beratenden Arztes der AXA-Winterthur, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 30. Juni 2009 und die Ergänzung vom 16. November 2009 (Urk. 9/M3 und 9/M6) lehnte die AXA-Winterthur den Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung mit Verfügung vom 7. Januar 2010 (Urk. 9/12) ab, da eine Zeckenexposition zwar als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich erachtet wurde.
         Dagegen erhoben die Versicherte und auch deren Krankenkasse Helsana Einsprache (Urk. 9/14 und 9/15). Die Einsprache der Helsana wurde jedoch kurz darauf wieder zurückgezogen (Urk. 9/18). Ohne weitere Abklärungen vorzunehmen, hielt die AXA-Winterthur mit Einspracheentscheid vom 29. März 2010 an ihrem Entscheid fest und verneinte einen natürlichen Kausal-zusammenhang zwischen einem Zeckenbiss und den geltend gemachten Beschwerden (Urk. 2).

2.         Dagegen liess die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, mit Eingabe vom 10. Mai 2010 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1.     Die Verfügung vom 7. Januar 2010 und der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2010 seien aufzuheben.
2. Es seien der Versicherten die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
         Die AXA-Winterthur schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. August 2010 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando sowie im Rahmen der weiteren Stellungnahmen hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12, 15, 18, 23, 25 und 27).
         Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG (BGE 122 V 230).
         Bei der durch Zeckenbiss übertragenen Lyme-Borreliose handelt es sich um eine Infektionskrankheit mit komplexem Krankheitsbild, welches aus unspezifischen Allgemein- und spezifischen Symptomen besteht, die aus dem Befall der einzelnen Organe resultieren. Zu den wichtigsten Allgemeinsymptomen gehören Müdigkeit, Malaise, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Arthralgien, Myalgien, Heiserkeit, Nausea, Erbrechen, Konjunktivitis, Gewichtsverlust, Diarrhöe. Bekannt sind auch Beeinträchtigungen der Psyche wie insbesondere depressive Verstimmungen (vgl. Norbert Satz, Klinik der Lyme-Borreliose, 2. Aufl. Bern 2002, S. 95 ff.).
         Der erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger kann zwar mittels serologischen Untersuchungen belegt werden, diese genügen für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme-Borreliose indes nicht. Die Diagnose einer Lyme-Borreliose - gleich welchen Stadiums - setzt vielmehr ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach dem Krankheitsstadium ein pathologischer laborchemischer Test die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhöhen kann (Urteil des Bundesgerichtes U 208/05 vom 18. Januar 2006, E. 4 mit Verweis auf das Urteil U 217/03 vom 15. April, E. 4 mit Hinweis auf: Norbert Satz, Klinik der Lyme-Borreliose, 2. Auflage, Bern 2002, S. 70).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid die Verweigerung von Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung damit, dass sowohl der gemeldete Zeckenbiss (und damit der Unfall an sich) als auch die Übertragung von Borreliose-Erregern fraglich seien. Da die Beschwerdeführerin selbst keinen Zeckenbiss bemerkt habe, kein für einen Zeckenbiss charakteristisches Erythema migrans festgestellt worden sei, auch die Laborwerte unspezifisch seien und zudem eine für eine Borreliose sprechende Klinik fehle, sei ein Zeckenbiss zwar möglich, doch könne nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ihre Ursache in einem solchen Zeckenbiss hätten. Es fehle damit die zwingende Voraussetzung des natürlichen Kausalzusammenhangs (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass schon das Spital B.___, welches sie am 17. Mai 2009 notfallmässig aufgesucht habe, den Verdacht auf Borrelien geäussert und ihr dringend geraten habe, einen Fachspezialisten für Zecken aufzusuchen. Dies habe sie in der Folge auch getan und sich von Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, behandeln lassen, der ein ausgewiesener und anerkannter Zecken-Spezialist und eine Kapazität auf dem Gebiet der Borrelien sei. Dr. E.___ habe bestätigt, dass sie am 10. Mai 2009 tatsächlich einen Zeckenbiss erlitten habe und dabei Borrelien übertragen worden seien. Weiter habe er festgehalten, dass der Serologiebefund einen typischen Verlauf bei Borrelien-Übertragung zeige. Gemäss Laborwerten bestehe ein typisches Beschwerdebild für eine Lyme-Borreliose (Stadium I mit Allgemeinsymptomen). Ergänzend bringt die Beschwerdeführerin vor, dass gemäss Dr. E.___ nur 30 % und damit die Minderheit aller Lyme-Borreliosen ein Erythema migrans zeigen und das Fehlen desselben kein Argument gegen das Vorliegen einer Lyme-Borreliose, sondern der Normalfall sei und sie erhöhte IgG- und IgM-Titerwerte aufgewiesen habe. Dass die im Western Blot nachgewiesenen unspezifischen Antikörper gegen Flagellin trotzdem vom Erreger Borrelia burgdorferi her stammten, werde gemäss Dr. E.___ dadurch bestätigt, dass sich der IgG-Antikörpertiter nach drei Monaten wieder normalisiert habe, was für ein Lyme-Borreliose-Stadium I einen typischen Titerverlauf darstelle. Auch der klinische Verlauf (Zeckenstich, cirka zwei Wochen später das Auftreten von grippalen Symptomen mit Beschwerden an den Gelenken, die alle wieder spontan ausheilen) spreche für eine Lyme-Borreliose. Dr. E.___ habe zudem im Gegensatz zu Dr. A.___ andere Ursachen für die aufgetretenen Beschwerden diskutiert und ausgeschlossen (Urk. 1 und 12)

3.
3.1     Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil U 208/05 vom 18. Januar 2006, E. 5.3) ist es nicht entscheidend, ob sich die Beschwerdeführerin an einen Zeckenbiss erinnern kann oder nicht. Die entscheidende Frage ist, ob aufgrund der fachärztlichen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeitpunkt der vorhandenen Versicherungsdeckung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Zeckenbiss auszugehen ist, der die Gesundheitsbeeinträchtigung bewirkt hat.
         Da die Beschwerdeführerin den umstrittenen Zeckenbiss nicht bemerkt hat, ist somit zu prüfen, ob aufgrund der klinischen Symptome, welche die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2009 veranlasst hatten, notfallmässig das Spital B.___ aufzusuchen (und auch zur Arbeitsunfähigkeit vom 17. bis 19. Mai 2009 geführt hatten), der erhobenen Laborbefunde und des festgestellten weiteren Krankheitsverlaufs aus fachärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Zeckenbiss auszugehen ist, der die Gesundheitsbeeinträchtigung bewirkt hat.
3.2     Die Frage, ob die Beschwerdeführerin 2009 an den Folgen eines Zeckenbisses beziehungsweise einer Lyme-Borreliose litt, ist unter den involvierten Medizinern umstritten. Während Dr. E.___, der auf diesem Gebiet ein ausgewiesener und anerkannter Fachexperte ist, zunächst die Auffassung vertrat, dass die geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen Zeckenbiss zurückzuführen und andere Ursachen auszuschliessen seien, später dann sogar von einer eindeutig diagnostizierten Lyme-Borreliose im Stadium I mit Allgemeinsymptomen ausging (vgl. Urk. 9/M1, 9/M4 und Urk.3/3 ), war Dr. A.___, beratender Arzt der AXA-Winterthur, der Meinung, dass dies nicht der Fall und ein Zeckenbiss lediglich möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich sei (Urk. 9/M3 und 9/M6).
3.3     Dem Austrittsbericht des Spitals B.___ vom 17. Mai 2009 an den Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. C.___ (Urk. 16/M8), kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Notfallbehandlung über seit drei Tagen zunehmende Schmerzen und Schwellungen der proximalen Fingergelenke, der Hand- und Zehengelenke geklagt hatte, dass sie sich seit 10 Tagen häufig erschöpft gefühlt hatte, schlecht schlafen konnte, erhöhte Temperatur und Herzrasen hatte und nervös war sowie am Vortag an Durchfall gelitten hatte.
         Obwohl all diese Symptome ebenfalls beim komplexem Krankheitsbild der Lyme-Borreliose auftreten, welches aus unspezifischen Allgemein- und spezifischen Symptomen besteht (vgl. Norbert Satz, Klinik der Lyme-Borreliose, 2. Aufl. Bern 2002, S. 95 ff.), wurde aufgrund des festgestellten Bewegungsschmerzes der Fingergelenke, der Schwellung der Fingergelenke und Metacarpopharyngealgelenke sowie des Belastungsschmerzes (ohne Schwellung) der Knie, Hüften und Schultern die Diagnose einer Oligoarthritis, differentialdiagnostisch reaktiv und rheumatoid gestellt (Urk. 16/M8 S. 2). Der Beschwerdeführerin wurde ein Analgetika mitgegeben und empfohlen, bei Beschwerdepersistenz die Bestimmung von Rheumafaktoren und Anti-CCP, Chlamydien und Gonokokken und eine Infektion mit Hepatitis C in Betracht zu ziehen, aber auch, die serologische Bestimmung von Borrelien zu veranlassen (Urk. 16/M8 S. 2).
3.4     Dr. C.___, der Hausarzt der Beschwerdeführerin, veranlasste in der Folge die Überweisung zum ausgewiesenen und anerkannten Zecken-Spezialisten Dr. E.___. Dieser teilte der AXA-Winterthur am 12. Juni 2009 gestützt auf die eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie auf den Labor-Befund der Z.___ AG vom 3. Juni 2009 als vorläufige Diagnose einen Status nach Zeckenbiss à Lyme-Borreliose I (mit Allgemeinsymptomen) mit (Urk. 9/M1 und 9/M5). Gestützt auf die erneute Laboruntersuchung vom 31. August 2009 (Urk. 9/M5a) bestätigte Dr. E.___ am 9. November 2009 gegenüber der AXA-Winterthur die Diagnose beziehungsweise den Status nach Zeckenbiss mit Lyme Borreliose I mit Begleitsymptomen und gab an, dass die Beschwerdeführerin an den Gelenken zur Zeit wieder beschwerdefrei sei (Urk. 9/M4).
3.5     Die AXA-Winterthur unterbreitete die eingereichten medizinischen Unterlagen ihrem beratenden Arzt Dr. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin. Ohne weitere Abklärungen zu veranlassen oder eigene Untersuchungen vorzunehmen, kam dieser in seiner ersten Einschätzung am 30. Juni 2009 zum Schluss, dass die Diagnose einer Borreliose nicht überwiegend wahrscheinlich sei, da der Nachweis eines Zeckenbisses und eines Erythems sowie eine für Borreliose sprechende Klinik fehle und zudem das Resultat der Laboruntersuchung nicht zuverlässig zu sein scheine (Urk. 9/M3). Nach Eingang des zweiten Berichts von Dr. E.___ hielt Dr. A.___ ergänzend fest, dass der serologische Verlauf die erste Beurteilung bestätige und am 10. Mai 2009 eine Zeckenexposition nur möglich, nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Angaben zur Frage, worauf die Beschwerden und Befunde zurückzuführen seien, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einem Zeckenbiss stünden, machte Dr. A.___ jedoch nicht (Urk. 9/M6).
         Gestützt auf die Beurteilungen von Dr. A.___ wies die AXA-Winterthur in der Folge das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab.

4.
4.1     Dieser Einschätzung ist nicht zuzustimmen. Zusammen mit der Beschwerde liess die Beschwerdeführerin den ausführlichen Bericht von Dr. E.___ vom 28. April 2010 einreichen (Urk. 3/3). Dieser wurde zwar nach dem Einspracheentscheid verfasst, enthält jedoch Angaben zur relevanten Zeitperiode. Da zudem erst der ablehnende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin die Erstellung und Einreichung dieses Berichtes veranlasst hat, ist er zu berücksichtigen.
         Dr. E.___ geht zwar entgegen der Aktenlage (Unfallmeldung; Urk. 9/2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin Anfang Mai 2009 einen Zeckenbiss bemerkt habe, doch spielt dies wie bereits vorstehend in E. 3.1 ausgeführt, keine Rolle. Gemäss Bundesgericht ist entscheidend, ob aufgrund der geklagten und festgestellten klinischen Symptome, welche die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2009 veranlasst hatten, notfallmässig das Spital B.___ aufzusuchen, sowie der erhobenen Laborbefunde und dem Krankheitsverlauf aus fachärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen Zeckenbiss geschlossen werden kann. Dies ist vorliegend der Fall.
         Dem Bericht von Dr. E.___ ist zu entnehmen, dass zwar kein Erythema migrans auftrat, jedoch cirka 2 Wochen nach dem (umstrittenen) Zeckenbiss grippale Symptome und passagere Schmerzen und Schwellungen an zahlreichen Gelenken auftraten, die wieder spontan abklangen. Physikalisch habe kein wesentlicher pathologischer Befund erhoben werden können. Die speziellen Untersuchungen bezüglich Borrelia burgdorferi hätten bei erhöhtem IgG-Antikörpertiter im Western Blot ein Resultat ergeben, welches mit einem kurzfristigen Immunkontakt vereinbar sei. Die KBR sei normal ausgefallen. In der Kontrolluntersuchung nach 3 Monaten sei die Beschwerdeführerin weiterhin beschwerdefrei und der IgG-Titerwert habe sich normalisiert.
         Dr. E.___ kam in seinem Bericht zum Schluss, dass aufgrund dieser Resultate mit Eindeutigkeit die Diagnose einer Lyme-Borreliose im Stadium I mit Allgemeinsymptomen gestellt werden könne (Urk. 3/3 S. 2).
         Zudem legte Dr. E.___ dar, weshalb die von der Beschwerdegegnerin beziehungsweise ihrem beratenden Arzt, Dr. A.___, vorgebrachten Argumente für die Ablehnung des Leistungsanspruchs (fehlendes Erythema sowie das Fehlen einer für eine Borreliose sprechenden Klinik, unzuverlässig scheinende Laborresultate) nicht zutreffend seien. Dr. E.___ führte nachvollziehbar und schlüssig aus, dass ein Erythema migrans tatsächlich der Beweis einer Lyme Borreliose wäre, dass jedoch nur 30 % und damit die Minderheit aller Lyme-Borreliosen-Patienten ein Erythema migrans durchmachen. 70 % und damit die Mehrheit würden dies trotz Erregerübertragung nicht durchmachen, weshalb das Fehlen eines Erythema migrans kein Argument gegen das Vorliegen einer Lyme-Borreliose, sondern der Normallfall sei. Bei der Beschwerdeführerin habe das Krankheitsstadium I der Lyme-Borreliose mit Allgemeinsymptomen bestanden. Diese Manifestation sei ebenso häufig wie das Erythema migrans.
         Weiter konnte Dr. E.___ schlüssig erläutern, weshalb die Annahme, dass die im Western Blot nachgewiesenen, unspezifischen Antikörper gegen Flagellin trotzdem vom Erreger Borrelia burgdorferi her stammen, bestätigt werde. Dies werde dadurch belegt, dass sich der IgG-Antikörpertiter nach 3 Monaten wieder normalisiert habe, was einen typischen Titerverlauf für eine Lyme-Borreliose Stadium I darstelle, welche komplikationslos ausheile. Wären die Titer unspezifisch erhöht gewesen, so hätte sich dieser auch bei der zweiten Blutuntersuchung unverändert gezeigt. Zudem spreche auch der klinische Verlauf für eine Lyme-Borreliose: Zeckenbiss, cirka 2 Wochen später zeitgerechtes Auftreten von grippalen Symptomen mit Beschwerden an den Gelenken, die alle wieder spontan ausheilen.
         Dr. E.___, der ausgewiesene und anerkannte Zecken- und Borrelien-Spezialist in der Schweiz, begründet in diesem Bericht gestützt auf eigene, umfassende Untersuchungen für das Gericht nachvollziehbar, einleuchtend und überzeugend, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Symptome und die festgestellten Laborwerte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen Zeckenbiss und dadurch übertragene Borreliose-Erreger zurückzuführen sind, und legt auch dar, weshalb keine anderen Ursachen für die Beschwerden in Frage kommen.
4.2     Daran vermögen auch die sehr kurz gefassten Einschätzungen von Dr. A.___ nichts zu ändern, welche zusammengefasst nicht mehr aussagen als „ich glaube nicht, was Dr. E.___ sagt“ ohne jedoch Alternativen für die geklagten und unbestrittenen Beschwerden zu geben, oder sich differenziert und substantiiert mit der Einschätzung des Zecken-Spezialisten auseinander zu setzen. Dies vermag die Beurteilung von Dr. E.___ nicht zu entkräften.
         Dies umso mehr, als die Einschätzung von Dr. E.___ zudem von einem weiteren Borreliose-Spezialisten aus Deutschland, Dr. med. D.___, bestätigt wird. Dieser hat zwar (wie auch Dr. A.___) keine eigenen Untersuchungen vorgenommen, jedoch gestützt auf die Akten ebenfalls nachvollziehbar und detailliert dargelegt, weshalb nach dem unbestrittenen Waldspaziergang vom 10. Mai 2009 auch ohne bemerkten Zeckenbiss und ohne ein Erythema migrans, aber gestützt auf die erhobenen Laborbefunde und den Krankheitsverlauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin einen Zeckenbiss erlitten hat und die Gesundheitsbeschwerden damit im Zusammenhang stehen (Urk. 19/2). Darauf kann ebenfalls abgestellt werden.
4.3     Soweit die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Prozess unsubstantiiert in Frage stellen wollte, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich von einer Zecke gebissen worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass daran nach Lage der Akten kein ins Gewicht fallender Zweifel besteht. Zwar ist es zutreffend, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an einen solchen Biss erinnern kann (Urk. 9/2). Dies ist aber nicht ungewöhnlich, bleibt doch der Zeckenbiss in rund 50 % aller Erkrankungsfälle unbemerkt (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 996). Hinzu kommt, dass das Vorliegen eines Zeckenbisses beziehungsweise einer (durchgemachten) Lyme-Borreliose von zwei ausgewiesenen Zecken-Experten bejaht wird (Urk. 3/3 und 19/2). Es ist somit mindestens überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2009 von einer Zecke gebissen wurde, die von ihr beklagten Gesundheitsbeschwerden, welche zur Arbeitsunfähigkeit vom 17. bis 19. Mai 2009 geführt hatten, darauf zurückzuführen sind und damit der natürliche Kausalzusammenhang erstellt ist.
         Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2010 (Urk. 2) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Zeckenbiss vom 10. Mai 2009 die gesetzlich vorgesehenen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung auszurichten.
        
5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 29. März 2010 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Zeckenbiss vom 10. Mai 2009 Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).