UV.2010.00151

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 17. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1961, war als Bauarbeiter bei der Y.___ AG, W.___, tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als er am 22. Februar 2005 an seinem Arbeitsplatz von einem Gerüst stürzte (Urk. 9/1) und sich dabei Verletzungen im Bereich seines rechten Handgelenks (Urk. 9/6) zuzog. In der Folge gewährte die SUVA die Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass eine weitere unfallbedingte Heilbehandlung nicht mehr notwendig sei und stellte dem Versicherten die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per 29. Februar 2008 in Aussicht (Urk. 9/108).
         Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 (Urk. 9/134) forderte die SUVA zu viel ausgerichtete Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 22'949.70 vom Versicherten zurück, worauf der Versicherte am 9. Juni 2008 dagegen Einsprache erhob und zugleich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren ersuchte (Urk. 9/140).
1.2     Mit Vergleich vom 12. März beziehungsweise vom 29. April 2009 (Urk. 9/179) vereinbarten die Parteien, dass die SUVA dem Versicherten für die Folgen des Unfalls vom 22. Februar 2005 mit Wirkung ab 1. März 2008 eine Invalidenrente unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von 19 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 67'915.-- zusprechen werde (Urk. 9/179 S. 1), worauf die SUVA mit Verfügung vom 3. Juli 2009 (Urk. 9/195) den geschlossenen Vergleich genehmigte und dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2008 eine auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von 19 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 67'915.-- bemessene Rente zusprach. Nachdem der Krankenversicherer des Versicherten seine am 1. Oktober 2009 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/196) am 10. Dezember 2009 zurückgezogen hatte (Urk. 9/210), erwuchs diese Verfügung in Rechtskraft. 
1.3     Mit Entscheid vom 26. März 2010 (Urk. 9/213 = Urk. 2) wies die SUVA die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 6. Mai 2008 erhobene Einsprache sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren ab (Urk. 2 S. 4).

2.      
2.1     Dagegen erhob der Versicherte am 11. Mai 2010 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Durchführung ergänzender Sachverhaltsabklärungen an die SUVA zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2010 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde und die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wegen Aussichtslosigkeit (Urk. 8 S. 2).
2.2     Mit Verfügung vom 15. Juli 2010 (Urk. 14) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Versicherte wurde aufgefordert, bei der Z.___, A.___, für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 30. April 2006 sowie bei der B.___, W.___, für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 29. Februar 2008 eine Zusammenstellung sämtlicher Zahlungseingänge auf seine Konti einzuholen, diese dem Gericht einzureichen und substantiiert darzulegen, welche konkreten, einzelnen Taggeld- beziehungsweise Lohnzahlungen er nicht erhalten habe, worauf der Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2010 (Urk. 16) die geforderten Unterlagen einreichte (Urk. 17/1-5). Dazu nahm die SUVA am 18. Oktober 2010 (Urk. 20) Stellung, worauf der Versicherte mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 (Urk. 21) aufgefordert wurde, ergänzende Belege zu verschiedenen Gutschriften einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Versicherte mit Einreichung der Eingabe vom 24. Januar 2011 (Urk. 25) mit Beilagen (Urk. 26/1-2) nach, wozu die SUVA am 31. Januar 2011 (Urk. 29) Stellung nahm. Eine Kopie dieser Eingabe der SUVA wurde dem Versicherten am 3. Februar 2011 zugestellt (Urk. 30).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist vorerst die Frage, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, vom Beschwerdeführer Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 22'949.70 zurückzufordern (Urk. 9/134), welche sie ihm vorgängig für den Zeitraum vom 25. Februar 2005 bis 29. Februar 2008 ausgerichtet hatte (Urk. 9/133).
1.2     Während die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. März 2010 (Urk. 2 S. 3) davon ausging, dass sie auf Grund unrichtiger Lohnangaben in der Schadenmeldung dem Beschwerdeführer zuviel Taggeld ausbezahlt habe, bestreitet der Beschwerdeführer einerseits den Erhalt der Taggeldleistungen in dem von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Umfang (Urk. 1 S. 4 ff.). Andererseits bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Umfangs seines Taggeldanspruches und der von ihm geschuldeten Rückerstattung den versicherten Verdienst unrichtig bemessen habe. Richtigerweise sei dabei von einem Stundenlohn von mindestens Fr. 31.50 auszugehen und es seien dabei auch die ihm ausgerichteten Kinderzulagen zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 7).

2.
2.1     Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).  
2.2     Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 119 V 431 E. 3a).
Unter dem Ausdruck "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem sich die Verwaltung vom Sachverhalt, der zur Rückforderung einer irrtümlich ausgerichteten Leistung berechtigt, hätte Rechenschaft geben müssen, wenn sie die unter den gegebenen Umständen erforderliche Aufmerksamkeit aufgewendet hätte (BGE 119 V 431 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 270 E. 5a).
2.3     Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einer unrechtmässigen Leistungsbezug, wobei sich die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung insbesondere aus einer prozessualen Revision oder aus einer Wiedererwägung der leistungszusprechenden Verfügung ergeben kann.
         Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
2.4     Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf Grund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteile des Bundesgerichts in Sachen Q. vom 17. August 2009, 8C_1012/2008, E. 2.2 und in Sachen S. vom 18. Oktober 2007, 9C_575/2007, E. 2.2 mit Hinweisen auf Doktrin und Rechtsprechung). Die vorausgesetzte erhebliche Bedeutung der Berichtigung trifft auf periodische Dauerleistungen regelmässig zu (vgl. BGE 119 V 480 E. 1c S. 480; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Januar 2008, 9C_655/2007, E. 2).

3.
3.1     Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem dritten Tag nach dem Unfall vom 22. Februar 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 UVG), mithin vom 25. Februar bis 31. Juli 2005 ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 13/1-6), vom 1. August 2005 bis 25. Januar 2006 ein solches für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 13/7-11) und schliesslich vom 26. Januar 2006 bis 29. Februar 2008 erneut ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 13/12-37) ausrichtete. Die Beschwerdegegnerin bemass auf Grund der Angaben der Y.___ AG in der Unfallmeldung vom 25. Februar 2005 (Urk. 9/1) das Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % mit Fr. 180.60 (vgl. Urk. 13/1). Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 (Urk. 9/134) berechnete die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 25. Februar 2005 bis 29. Februar 2008 neu und setze das Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % neu auf Fr. 157.60 fest (Urk. 9/133).
3.2     Am 28. Juni 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Y.___ AG um Bekanntgabe des im Jahr vor dem versicherten Unfallereignis erzielten Verdienstes des Beschwerdeführers (Urk. 9/80), worauf die Gesellschaft der Beschwerdegegnerin am 16. August 2007 einen Auszug aus der Lohnbuchhaltung betreffend den Beschwerdeführer einreichte (Urk. 9/84/3-4). In der Folge reichte die Y.___ AG der SUVA am 10. Oktober 2007 die den Beschwerdeführer betreffenden Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2005 (Urk. 9/91-95) und am 22. Oktober 2007 Arbeitsrapporte betreffend die vom Beschwerdeführer im Januar und Februar 2005 geleisteten Arbeitsstunden (Urk. 9/99/105) ein. Mit Schreiben vom 12. März 2008 (Urk. 9/123) reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin sodann eine Kopie des von ihm am 10. Januar 2005 mit der  Y.___ AG geschlossenen Arbeitsvertrages (Urk. 9/121) ein.
3.3     Das Taggeld beträgt laut Art. 17 Abs. 1 UVG bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes und wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend gekürzt. Das Taggeld, welches für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage ausgerichtet wird (Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV), wird mit folgender verbindlichen Formel berechnet (Art. 25 Abs. 1 UVV und Anhang 2 zur UVV): versicherter Jahresverdienst ÷ 365 Tage x 80 %.
3.4     Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 UVV). Grundsätzlich handelt es sich beim versicherten Verdienst gemäss Art. 22 Abs. 2 UVV um den nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebenden Lohn, mit der Ausnahme, dass insbesondere Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, ebenfalls als versicherter Verdienst gelten (Art. 22  Abs. 2 lit. b UVV). Bei Versicherten, welche keine regelmässige Erwerbstätigkeit ausüben oder deren Lohn starken Schwankungen unterliegt, wird sodann auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt (Art. 23 Abs. 3 UVV).
3.5     Als massgebender Lohn gilt gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Sodann handelt es sich laut Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bei den regelmässigen Entschädigungen für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort grundsätzlich nicht um Unkostenentschädigungen, sondern um Bestandteile des massgebenden Lohnes im Sinn der AHV.

4.
4.1     Dem vom Beschwerdeführer und der Y.___ AG geschlossenen Arbeitsvertrag vom 10. Januar 2005 (Urk. 9/121) ist zu entnehmen, dass die Vertragsparteien eine Einsatzdauer von ungefähr zwei Monaten sowie die Entlöhung des Beschwerdeführers zu einem Stundenlohn von Fr. 34.-- vereinbarten, wobei der Stundenlohn von Fr. 34.-- einen Basislohn von Fr. 27.88, eine Ferienentschädigung von Fr. 2.96, eine Feiertagsentschädigung von Fr. 0.84 und einen anteilsmässigen 13. Monatslohn von Fr. 2.32 umfasste. 
         Zusätzlich vereinbarten die Parteien eine pauschale Mittagsentschädigung von Fr. 1.30 in der Stunde. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser vertraglich vereinbarten pauschalen Mittagsentschädigung um eine Entschädigung für die übliche Verpflegung am Wohn- oder gewöhnlichen Arbeitsort handelt, die gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVV nicht eine Unkostenentschädigung, sondern massgeblichen Lohn im Sinne der AHV darstellt.
         Ferner hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Kinderzulage von monatlich Fr. 570.-- (Urk. 9/84/2), was Fr. 6'840.-- pro Jahr entspricht (vgl. Urk. 9/110.
4.2     Hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit ist vorab auf die für die Baubranche typischen saisonalen Schwankungen hinzuweisen, die auch von der Beschwerdegegnerin durchaus erwähnt wurden (Urk. 9/127 S. 2 oben).
         Diesem Umstand - und den Vorgaben von Art. 23 Abs. 3 und 4 UVV - wird nicht gebührend Rechnung getragen, wenn ausschliesslich auf die im Jahresvergleich tiefen Wochenstunden in den Monaten Januar und Februar abgestellt wird. Massgebend ist vielmehr der auf das ganze Jahr bezogene Durchschnitt.
         Diesbezüglich liegen zwei Angaben der Arbeitgeberin vor, eine telefonische Auskunft (Urk. 9/107) und eine schriftliche (Urk. 9/51, Urk. 9/84/2). Da es sich um eine für die Anspruchsermittlung nicht unwesentliches Element handelt, ist auf die schriftliche erteilte Auskunft abzustellen (vgl. BGE 117 V 282 f.).
         Somit ist von einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden auszugehen (Urk. 9/84/2).
4.3     Der Feiertagszuschlag von 3 %  und der Ferienzuschlag von 10.6 % auf dem ausbezahlten Stundenlohn trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der Anstellung im Stundenlohn nur für effektiv geleistete Arbeitsstunden Lohn ausbezahlt wird; an Feiertagen und während der Ferien erfolgen keine Lohnzahlungen (während umgekehrt bei der Anstellung im Monatslohn unabhängig von der effektiven Präsenz jeden Monat der gleiche Betrag ausbezahlt wird).
         Wird bei der Ermittlung des Jahreslohnes von 52 Kalenderwochen ausgegangen, so ist der Stundenlohn ohne diese Zuschläge zu berücksichtigen; würde der um die Zuschläge von 13.6 % erhöhte Stundenlohn eingesetzt, so wäre umgekehrt von lediglich 45.77 Kalenderwochen auszugehen (52 : 113.6 x 100).
         Der Jahreslohn ergibt sich somit aus dem Stundenlohn (Grundlohn von Fr. 27.88 plus anteiliger 13. Monatslohn von Fr. 2.32 plus Mittagsentschädigung von Fr. 1.30, aber ohne Feiertags- und Ferientschädigung) von Fr. 31.50, einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und basierend auf 52 Kalenderwochen, was Fr. 65'520.-- ergibt (Fr. 31.50 x 40 x 52). Zusätzlich sind die erwähnten Kinderzulagen (Fr. 6'840.--) zu berücksichtigen, so dass der massgebliche Jahreslohn Fr. 72'360.-- beträgt.
         Daraus resultiert ein Taggeld bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % von rund Fr. 158.60 (Fr. 72'360.-- : 365 x 0.8) und bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % von rund Fr. 79.30.
4.4     Der Beschwerdeführer hatte vom 25. Februar bis 31. Juli 2005 und vom 26. Januar 2006 bis 29. Februar 2008 - somit für 922 Tage - einen Taggeldanspruch für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie vom 1. August 2005 bis 25. Januar 2006 - somit für 178 Tage - einen solchen für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Demnach hat er Anspruch auf Taggeldleistungen im Umfang von insgesamt Fr. 160'344.60 (922 Tage x Fr. 158.60 + 178 Tage x Fr. 79.30).

5.
5.1     Während die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 6. Mai 2008 (Urk. 9/134) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 26. März 2010 (Urk. 2) davon ausging, dass sie dem Beschwerdeführer insgesamt Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 182'586.-- ausgerichtet habe (Urk. 9/133), bestreitet der Beschwerdeführer den Erhalt dieses Betrages (Urk. 1 S. 5) und macht geltend, dass ihm lediglich Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 171'389.40 ausgerichtet worden seien (Urk. 16 S. 3).
5.2     Gemäss den Taggeldabrechnungen der Beschwerdegegnerin hat diese die unten aufgeführten Taggeldleistungen für die Zeit vom 25. Februar 2005 bis 30. April 2006 auf das Postscheckkonto des Beschwerdeführers (Urk. 13/1-15) ausbezahlt. Da es sich gemäss der Taggeldabrechnung vom 9. Dezember 2005 (Urk. 13/10) bei dem an diesem Datum ausbezahlten Betrag von Fr. 3'369.90 lediglich im Umfang von Fr. 3'341.10 um Taggeldleistungen und beim restlichen Betrag von Fr. 28.80 um eine Vergütung von Transportkosten handelt, ist diese Zahlung indes lediglich im Umfang von Fr. 3'341.10 zu berücksichtigen:

      17. März 2005
      Fr.
      2'709.--
      21. März 2005
      Fr.
      3'612.--
      20. April 2005
      Fr.
      5'418.--
      20. Mai 2005
      Fr.
      5'598.60
      20. Juni 2005
      Fr.
      5'418.--
      2. August 2005
      Fr.
      5'598.60
      2. September 2005
      Fr.
      2'799.30
      2. November 2005
      Fr.
      5'508.30
      25. November 2005
      Fr.
      2'167.20
      9. Dezember 2005
      Fr.
      3'341.10
      1. Februar 2006
      Fr.
      2'257.50
      15. Februar 2006
      Fr.
      1'083.60
      23. Februar 2006
      Fr.
      5'056.80
      20. März 2006
      Fr.
      5'598.60
      19. April 2006
      Fr.
      5'418.--
      Total
      Fr.
      61’584.60

5.3     Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszug seines Postscheckkontos (Urk. 17/1) wurden ihm in der Zeit vom 1. Februar 2005 bis 30. April 2006 folgende Zahlungen der Beschwerdegegnerin gutgeschrieben:

      21. März 2005
      Fr.
      2'709.--
      23. März 2005
      Fr.
      3'612.--
      11. April 2005
      Fr.
      1'000.--
      26. April 2005
      Fr.
      5'418.--
      24. Mai 2005
      Fr.
      5'598.60
      22. Juni 2005
      Fr.
      5'418.--
      4. August 2005
      Fr.
      5'598.60
      6. September 2005
      Fr.
      2'799.30
      16. September 2005
      Fr.
      14.40
      4. November 2005
      Fr.
      5'508.30
      29. November 2005
      Fr.
      2'167.20
      13. Dezember 2005
      Fr.
      3'369.90
      19. Januar 2006
      Fr.
      43.20
      3. Februar 2006
      Fr.
      2'257.50
      17. Februar 2006
      Fr.
      1'083.60
      27. Februar 2006
      Fr.
      5'056.80
      27. Februar 2006
      Fr.
      43.20
      22. März 2006
      Fr.
      48.--
      22. März 2006
      Fr.
      5'598.60
      19. April 2006
      Fr.
      43.20
      21. April 2006
      Fr.
      5'418.--
      Total
      Fr.
      62’805.40

5.4     Gemäss den Taggeldabrechnungen der Beschwerdegegnerin hat diese für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 29. Februar 2008 folgende Taggeldleistungen auf das Bankkonto des Beschwerdeführes bei der B.___ ausbezahlt (Urk. 13/16-37):

      16. Mai 2006
      Fr.
      5'598.60
      15. Juni 2006
      Fr.
      5'418.--
      19. Juli 2006
      Fr.
      5'598.60
      18. August 2006
      Fr.
      5'598.60
      18. September 2006
      Fr.
      5'418.--
      18. Oktober 2006
      Fr.
      5'598.60
      17. November 2006
      Fr.
      5'418.--
      14. Dezember 2006
      Fr.
      5'598.60
      16. Januar 2007
      Fr.
      5'598.60
      16. Februar 2007
      Fr.
      5'056.80
      16. März 2007
      Fr.
      5'598.60
      18. April 2007
      Fr.
      5'418.--
      16. Mai 2007
      Fr.
      5'598.60
      19. Juni 2007
      Fr.
      5'418.--
      9. Juli 2007
      Fr.
      5'598.60
      17. August 2007
      Fr.
      5'598.60
      18. September 2007
      Fr.
      5'418.--
      12. Oktober 2007
      Fr.
      5'598.60
      19. November 2007
      Fr.
      5'418.--
      14. Dezember 2007
      Fr.
      5'598.60
      18. Januar 2008
      Fr.
      5'598.60
      19. Februar 2008
      Fr.
      5'237.40
      Total:
      Fr.
      121’002.--

5.5     Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszügen betreffend sein Konto bei der B.___ (Urk. 17/2-4) wurden ihm in der Zeit vom 18. Mai 2006 bis 12. März 2008 die unten aufgeführten, den obenerwähnten Taggeldzahlungen der Beschwerdegegnerin entsprechenden, jeweils mit „Postgiro gemäss Beilage“ bezeichneten Zahlungen gutgeschrieben, wobei es sich bei dem am 21. Mai 2007 verbuchten Zahlungseingang im Betrag von Fr. 5'640.60 lediglich im Betrag von Fr. 5'598.60 um Taggeldleistungen der Beschwerdegegnerin handelte (Urk. 26/1), weshalb die Zahlung nur in diesem Umfang zu berücksichtigen ist. Des Weiteren handelt es sich bei dem am 20. März 2007 verbuchten Zahlungseingang von Fr. 6'738.60 lediglich im Umfang von Fr. 5'598.60 um Taggeldleistungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 26/2), weshalb diese Zahlung vorliegend nur in diesem Umfang zu  berücksichtigen ist:

      18. Mai 2006
      Fr.
      5'598.60
      19. Juni 2006
      Fr.
      5'418.--
      21. Juli 2006
      Fr.
      5'598.60
      22. August 2006
      Fr.
      5'598.60
      20. September 2006
      Fr.
      5'418.--
      20. Oktober 2006
      Fr.
      5'598.60
      21. November 2006
      Fr.
      5'418.--
      18. Dezember 2006
      Fr.
      5'598.60
      18. Januar 2007
      Fr.
      5'598.60
      20. Februar 2007
      Fr.
      5'056.80
      20. März 2007
      Fr.
      5'598.60
      20. April 2007
      Fr.
      5'418.--
      21. Mai 2007
      Fr.
      5'598.60
      21. Juni 2007
      Fr.
      5'418.--
      11. Juli 2007
      Fr.
      5'598.60
      21. August 2007
      Fr.
      5'598.60
      20. September 2007
      Fr.
      5'418.--
      16. Oktober 2007
      Fr.
      5'598.60
      21. November 2007
      Fr.
      5'418.--
      18. Dezember 2007
      Fr.
      5'598.60
      22. Januar 2008
      Fr.
      5'598.60
      21. Februar 2008
      Fr.
      5'237.40
      Total:
      Fr.
      121’002.--

5.6     Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 25. Februar 2005 bis 30. April 2006 Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 61’584.60 und für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 29. Februar 2008 Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 121’002.-- ausgerichtet hat. Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 25. Februar 2005 bis 29. Februar 2008 also eine Taggeldleistung im Betrag von Fr. 182'586.60 (Fr. 61'584.60 + Fr 121'002.--) ausgerichtet.
5.7     Der Vergleich der tatsächlichen ausgerichteten Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 182'586.60 mit dem Taggeldanspruch des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 160'344.60 (vgl. E. 4.5) ergibt demnach einen zuviel ausgerichteten Betrag an Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 22'242.--
5.8     In Würdigung der gesamten Umstände war die ursprüngliche Ausrichtung von Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 182'586.60 für die Folgen des Unfalls vom 22. Februar 2005 für die Zeit vom 25. Februar 2005 bis 29. Februar 2008 durch die Beschwerdegegnerin gesetzwidrig und damit offensichtlich unrichtig (BGE 126 V 401 E. 2b/bb). Die Berichtigung ist sodann angesichts der Höhe der zu Unrecht gewährten Leistungen im Betrag von Fr. 22'242.-- von erheblicher Bedeutung, sodass die Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Leistungsausrichtung erfüllt sind.

6.
6.1     Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Rückforderung der Beschwerdegegnerin nicht bereits verwirkt ist.
6.2     Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E. 4.1; 128 V 12 E. 1). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Verwaltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 124 V 383 E. 1; 122 V 274 f. E. 5a und 5b/aa; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend ist daher jener Tag, an dem sich die Amtsstelle später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen. Nach der Rechtsprechung ist mit dem Grundsatz, wonach nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein „zweiter Anlass" die relative einjährige Verwirkungsfrist auslöse, zwar eine gewisse Rechtsunsicherheit verbunden, als häufig erst die Einleitung einer periodischen Überprüfung, deren Zeitpunkt von der Verwaltung bestimmt wird, die Verwirkungsfrist auslöst. Dies sei indessen hinzunehmen und könne nicht als willkürlich bezeichnet werden (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2010, 9C_482/2009, E. 3.3.2). Massgebend für den Beginn der absoluten Frist von fünf Jahren ist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung.
6.3     Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem dritten Tag nach dem Unfall vom 22. Februar 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 UVG), mithin ab dem 25. Februar bis 31. Juli 2005 ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 13/1-6), vom 1. August 2005 bis 25. Januar 2006 ein solches für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 13/7-11) und vom 26. Januar 2006 bis 29. Februar 2008 erneut ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 13/12-37) ausrichtete. Die Beschwerdegegnerin bemass auf Grund der Angaben der Y.___ AG in der Unfallmeldung vom 25. Februar 2005 (Urk. 9/1) das Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % mit Fr. 180.60 (vgl. Urk. 13/1). Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 (Urk. 9/134) berechnete die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 25. Februar 2005 bis 29. Februar 2008 neu und setze das Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % neu auf Fr. 157.60 fest (Urk. 9/133).
6.4     Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ AG am 16. August 2007 einen Auszug aus der Lohnbuchhaltung (Urk. 9/84/3-4), am 10. Oktober 2007 die Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2005 (Urk. 9/91-95) und am 22. Oktober 2007 die Arbeitsrapporte betreffend die vom Beschwerdeführer geleisteten Arbeitsstunden (Urk. 9/99/105) der Beschwerdegegnerin einreichte. Spätestens bei Erhalt der Arbeitsrapporte Ende Oktober 2007 hätte der Beschwerdegegnerin bewusst sein müssen, dass sie die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Taggelder bis anhin unrichtig bemessen hatte. Da die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt in Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ihren Fehler zur Kenntnis hätte nehmen können, ist von einem Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist zu diesem Zeitpunkt auszugehen.
         Die einjährige relative Verwirkungsfrist begann daher frühestens am 23. Oktober 2007 zu laufen begann und endete frühestens am 22. Oktober 2008. Mit Erlass der Verfügung vom 6. Mai 2008 (Urk. 9/134) hat die Beschwerdegegnerin den Rückforderungsanspruch daher rechtzeitig geltend gemacht und damit sowohl die einjährige relative Verwirkungsfrist als auch die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist gewahrt.

7.       Nach Gesagtem ist im Umfang von Fr. 22'242.-- (statt Fr. 22'949.70 wie im angefochtenen Entscheid) eine Rückforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer ausgewiesen. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.

8.
8.1     Zu prüfen bleiben die Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren und auf eine solche im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
8.2     Gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG) nach kantonalem Recht. Lit. f dieser Bestimmung sieht vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Satz 2). Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Damit wird der im Sinne einer Mindestgarantie gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV) gewährleistete Verfahrensanspruch für sämtliche vom Geltungsbereich des ATSG erfassten Regelungsgebiete gesetzlich geregelt.
8.3     Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen (BGE 131 I 355 E. 3.1, 120 Ia 16 E. 3d). Jedermann soll unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich dabei im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen können, wobei der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege der bedürftigen Partei die Mittel zur Prozessführung in die Hand geben und nicht etwa allgemein ihre finanzielle Situation verbessern helfen soll (BGE 122 I 207 E. 2e). 
8.4     Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist. Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung ist in Verwaltungsverfahren, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, nach der Rechtsprechung streng zu beurteilen und nur in Ausnahmefällen zu bejahen (BGE 132 V 201 E. 4.1; 125 V 36 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 18. Mai 2009, 9C_991/2008, E. 4.2). Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 201 E. 4.1). Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zu Recht zu finden (BGE 125 V 35 E. 4b).
8.5     Weniger streng beurteilt wird die sachliche Gebotenheit und Notwendigkeit einer Verbeiständung nach der Rechtsprechung indes in kantonalen Beschwerdeverfahren, in welchen der Untersuchungsgrundsatz gilt. Denn das kantonale Gericht ist in diesen Fällen üblicherweise die einzige Rechtsmittelinstanz mit unbeschränkter Kognition (vgl. Art. 97 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes, BGG; Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 30. Oktober 2009, 9C_784/2009, E. 3.4).
8.6     Beim unfallversicherungsrechtlichen Einspracheverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Strittig war im Einspracheverfahren unter anderem die Rechtsfrage, wie der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers zu bemessen war. Dass es sich dabei weder um eine einfach noch eindeutig zu beantwortende Frage handelte, ist schon dem Umstand zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer vorerst zur Rückerstattung eines zuviel ausgerichteten Taggeldbetrages von Fr. 28'914.60 (Urk. 9/113) aufforderte und diesen Betrag in der Folge auf Fr. 22'949.70 (Urk. 9/127 S. 2) reduzierte. Es ist daher davon auszugehen, dass für eine erfolgversprechende Geltendmachung der Ansprüche des Beschwerdeführers der Beistand eines rechtskundigen Vertreters bereits im Einspracheverfahren erforderlich war. Insofern lag daher ein von der Rechtsprechung für die unentgeltliche anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren geforderter Ausnahmefall vor, bei dem sich eine solche Mitwirkung aufdrängte, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erschienen liessen. Das Vorgehen des Beschwerdeführes erscheint demnach als sachlich geboten und zudem nicht als offensichtlich aussichtslos.
8.7     Auf Grund der vorliegenden Akten lässt sich indes nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer zur Zeit bei Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren am 9. Juni 2008 (Urk. 9/140) bedürftig war. Denn obwohl sich bei den Akten Unterlagen zur Höhe der vom Beschwerdeführer bezogenen Arbeitslosentschädigungsleistungen (Urk. 9/183) und zu den vom Beschwerdeführer getätigten Ausgaben (Urk. 9/139/2-16) befinden, lassen sich den Akten keine Unterlagen zu den von der Ehegattin des Beschwerdeführers erzielten Einkünften entnehmen. Diesbezüglich stellten die Gutachter des Medizinischen Zentrums C.___ in ihrem Gutachten vom 8. Juli 2008 (Urk. 9/149 S. 41) jedoch fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt bei Gesuchseinreichung mit seiner Ehegattin zusammen wohnte, und dass seine Ehegattin zu diesem Zeitpunkt ein Erwerbseinkommen als Reinigungskraft erzielt habe. Unter diesen Umständen erscheint der Sachverhalt in Bezug auf die Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht als rechtsgenügend abgeklärt, und es ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung dieser Frage und zu neuer Verfügung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren zurückzuweisen.

9.
9.1     Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren.
9.2     Auf Grund der sich bei den Akten befindenden Bedarfsrechnung der Sozialberatung Winterthur vom 1. Mai 2010 (Urk. 7) erscheint eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt bei Einreichung der Beschwerde am 11. Mai 2010 (Urk. 1) als ausgewiesen. Da eine anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren sodann als sachlich gerechtfertigt erscheint, und da die Beschwerde nicht als gänzlich aussichtslos zu qualifizieren ist, sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 GSVGer erfüllt.
9.3     Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos. Somit erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
9.4     Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
9.5     Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsvertretung obsiegt der Beschwerdeführer in dem Sinne, als die Sache in diesem Punkt zurückgewiesen wird.
         Hinsichtlich der Höhe der Rückforderung beträgt die festgestellte Differenz zwischen dem strittigen und dem richtigen Betrag rund 3 %; soweit es sich dabei um ein teilweises Obsiegen handelt, ist dieses zu marginal, um bei der Bemessung der Prozessentschädigung berücksichtigt zu werden.
         Die Beschwerdegegnerin hat dem unentgeltlichen Rechtsvertreter somit eine um vier Fünftel gekürzte Prozessentschädigung zu bezahlen. Die Prozessentschädigung ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
         Im verbleibenden Umfang von Fr. 1'900.-- wäre der unentgeltliche Rechtsvertreter grundsätzlich aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
9.6
9.6.1   Aus den eingereichten Rechtsschriften (Urk. 1, Urk. 16, Urk. 23) ergibt sich, dass zwei Drittel des vom Rechtsvertreter betriebenen Aufwand auf die von ihm erhobene Behauptung entfällt, die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer die Taggelder gar nicht ausbezahlt beziehungsweise die Auszahlung nicht rechtsgenüglich bewiesen. Der übrige Aufwand verteilt sich zu ungefähr gleichen Teilen auf die Höhe des Taggelds / der Rückforderung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren und im vorliegenden Verfahren.
9.6.2   Die Abklärungen, die aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers zu tätigen waren, haben ergeben, dass ihm die Beschwerdegegnerin in der ganzen fraglichen Periode jeden Monat das entsprechende Taggeld überwiesen hat.
         Sein von Anfang an fragwürdiger prozessualer Standpunkt hat sich mithin als falsch und nachgerade aktenwidrig erwiesen, und es muss ihm vorgeworfen werden, dass er ihn wider besseres - vorhandenes oder zu erlangendes - Wissen eingenommen hat.
         Es ist ausgeschlossen, dass der entsprechende Aufwand des Rechtsvertreters von dritter Seite übernommen wird. Namentlich kann es nicht in Frage kommen, dafür die Gerichtskasse zu beanspruchen, denn aus dieser wird für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
         Somit bleibt der anzunehmende Gesamtaufwand des Rechtsvertreters im Umfang von zwei Dritteln, mithin im Betrag von Fr. 1'600.-- (2/3 von Fr. 2'400.--) von diesem selber oder vom Beschwerdeführer zu tragen.
         Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters aus der Gerichtskasse beläuft sich somit auf Fr. 300.-- (Fr. 2'400.-- - Fr. 1'600.-- - Prozessentschädigung Fr. 500.--).

Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 11. Mai 2010 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.
Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter werden er auf § 16 Abs. 4 GSVGer aufmerksam gemacht.

Sodann erkennt das Gericht:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 26. März 2010 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 25. Februar 2005 bis 29. Februar 2008 zuviel ausgerichtete Taggeldleistungen im Betrag Fr. 22'242.-- zurückzuerstatten hat, und dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren der sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung und der fehlenden Aussichtslosigkeit der Einsprache erfüllt, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die weitere Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit prüfe und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren erneut verfüge.
           Im weitergehenden Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, eine um vier Fünftel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, mit Fr. 300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
           sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).