Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Herbert Schober
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1984, arbeitete seit dem 1. März 2007 als Kauffrau bei der Y.___ Immobilien AG, und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) obligatorisch unfallversichert, als sie am 1. März 2009 als Beifahrerin auf der Autobahn eine Front- und Heckkollision erlitt (Schadenmeldung vom 13. März 2009, Urk. 8/A1). Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, erhob gleichentags - bei altersentsprechendem, normalem Röntgenbefund der Halswirbelsäule (HWS) und unauffälligen neurologischen Befunden - eine normal bewegliche HWS mit leichten Bewegungsschmerzen und geringer Druckschmerzhaftigkeit der rechtsseitigen zervikalen Paravertebralmuskulatur und im Verlauf dann Zunahme der muskulären Schmerzen und zunehmende Bewegungseinschränkung der HWS. Er diagnostizierte ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma sowie differenzialdiagnostisch eine Distorsion der HWS und führte zusätzlich einen Status nach Distorsion der unteren Beckenwirbelsäule (BWS), Iliosakralgelenkblockade nach einem Sturz im Turnen im Jahr 2004 an. Er verschrieb Analgetika und Myotonolytika und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 21. Mai 2009, Urk. 8/M4). Die AXA trat auf den Schaden ein, übernahm die Kosten für Heilbehandlung und gewährte Taggelder.
1.2 Eine durch das Spital W.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRT) der HWS und BWS ergab keine Anhaltspunkte für diskoligamentäre oder ossäre Läsionen (Bericht vom 26. März 2009, Urk. 8/M2). Ab dem 14. April 2009 war X.___ wieder voll arbeitsfähig (Verlaufsbericht von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, Sportmedizin SGSM, vom 15. Mai 2009, Urk. 8/M7, sowie Schadeninspektorenbericht der AXA vom 28. Juli 2009, Urk. 8/A8 S. 5). In der Folge wurde X.___ vom 15. bis 18. Juni 2009 zu 50 %, anschliessend vom 19. Juni bis am 12. Juli 2009 zu 100 % und dann wieder zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben, wobei persistierende thorakale Rückenschmerzen im Vordergrund standen (Überweisungsschreiben von Dr. B.___ vom 3. Juni 2009 an Dr. med. C.___, Schmerzklinik Spital V.___, Urk. 8/M11). Ab dem 11. August 2009 attestierte ihr Dr. med. D.___, Rheumatologie FMH, Manuelle Medizin SAMM, Klinik Z.___, noch eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 27. August 2009, Urk. 8/M16). Dr. E.___, Chiropraktor SCG, berichtete am 8. September 2009 von einer fast vollständigen Beschwerderegredienz und dass X.___ subjektiv nur noch über ein gelegentliches Ziehen im Nacken sowie Blockieren im Rippenbereich rechts klage (Urk. 8/M17). Nachdem X.___ auf Anraten von Dr. D.___ ihr Pensum ab dem 21. September auf 80 % gesteigert hatte (Bericht Dr. D.___ vom 29. Oktober 2009, Urk. 8/M19), wurde sie von Dr. B.___ ab dem 8. Dezember 2009 wieder zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Die Patientin sei zunehmend psychisch angeschlagen, da der chronische Schmerzverlauf, respektive auch das Unvermögen, im Beruf und Partnerschaft zu bestehen, zunehmend belaste. Die Arbeitsunfähigkeit von 20 % habe in der Praxis nichts gebracht, da die Arbeitsbelastung praktisch unverändert hoch geblieben sei und die Patientin die normale Arbeit mehr oder weniger in der 80%igen Anwesenheit habe erledigen müssen. Ergänzend zu der aktuell laufenden Osteopathie-Behandlung habe er neu eine Behandlung in Homöopathie mit psychologischer Betreuung ins Auge gefasst (Bericht von Dr. B.___ vom 8. Dezember 2009, Urk. 8/M24).
1.3 Mit Brief vom 16. Dezember 2009 teilte die AXA X.___ mit, dass sie die Gutachterstelle U.___, mit einer interdisziplinären Begutachtung beauftrage. Allfällige Zusatzfragen zum beigelegten somatischen und psychiatrischen Fragenkatalog seien spätestens bis 10. Januar 2010 einzureichen. Zu gegebener Zeit werde sie von der Begutachtungsstelle ein Aufgebot zur Untersuchung erhalten, in welchem die Namen der Gutachter bekannt gegeben würden. Allfällige begründete Einwände gegen die Gutachter müssten der AXA umgehend mitgeteilt werden (Urk. 8/A29). Ebenfalls mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 informierte die AXA Dr. B.___ über die bevorstehende Begutachtung, stellte ihm verschiedene Fragen zum Ereignis von 2004, bezüglich dessen er es bislang trotz mehrfacher Aufforderung versäumt habe, einen Auszug aus der Krankengeschichte einzureichen, und teilte mit, dass die heute noch geklagten Beschwerden unfallbedingt nicht mehr erklärbar seien. Aus diesem Grunde könne momentan keine Kostengutsprache für eine homöopathische Behandlung mit psychologischer Begleitung oder für einen allfälligen stationären Aufenthalt erteilt werden (Urk. 8/A30). Am 21. Dezember 2009 teilte X.___ der AXA telefonisch mit, dass sie aktuell keine Zusatzfragen habe und der Auftrag erteilt werden könne (Telefonnotiz vom 21. Dezember 2009, Urk. 8/A31). Mit Brief vom 6. Januar 2010 erfolgte der Gutachtensauftrag an die Gutachterstelle U.___ (Urk. 8/A34). Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 liess X.___, nunmehr vertreten durch Fürsprecher Herbert Schober, Einwendungen gegen die Begutachtung durch die Gutachterstelle U.___ erheben (Urk. 8/A40). Diesen Einwendungen begegnete die AXA mit Brief vom 25. Februar 2010, sah keine triftigen Gründe vorliegen, hielt an der vorgesehenen Gutachterstelle fest und drohte unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit der Einstellung der Leistungen, falls X.___ bis zum 12. März 2010 nicht ihre schriftliche Einwilligung zur Begutachtung durch die Gutachterstelle U.___ erklärt haben sollte (Urk. 8/A41). Mit Schreiben vom 11. März 2010 schlug X.___ drei andere Gutachterstellen vor und verlangte eine beschwerdefähige Verfügung, sollte die AXA an der Begutachtung durch die Gutachterstelle U.___ festhalten wollen (Urk. 8/A45).
2. Mit Verfügung vom 14. April 2010 hielt die ASA an der Gutachterstelle U.___ fest und stellte im Sinne einer vorsorglichen Massnahme während der Dauer des Ausstandsverfahrens Taggeldleistungen und die Übernahme der Heilungskosten per 31. Juli 2010 ein (Urk. 2). Dagegen erhob X.___ am 11. Mai 2010 Beschwerde (Urk. 1) und stellte folgenden Antrag:
"Die angefochtene Verfügung (inkl. vorsorglicher Massnahmen) sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in einem fairen Verfahren durch unabhängige, neutrale Sachverständige abklären zu lassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die AXA ersuchte am 24. Juni 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 9. November 2010 (Urk. 13) beantragte die Beschwerdeführerin zusätzlich, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG weiterhin zu erbringen. Mit Duplik vom 9. Dezember 2010 (Urk. 17, der Beschwerdeführerin mit Brief vom 13. Dezember 2010 zugestellt, Urk. 18) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen, innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1.1.2 Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden.
1.2
1.2.1 Entscheide der Einspracheinstanz betreffend Akteneinsicht, Sistierung, Ausstand, unentgeltliche Rechtsvertretung oder Massnahmen im Zusammenhang mit der Sachverhaltsabklärung sind als Zwischenverfügungen von der Einsprache ausgeschlossen und damit direkt mit Beschwerde anfechtbar (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 52 N 30)
1.2.2 Vorsorgliche Massnahmen sind Anordnungen, welche im Hinblick auf eine Endverfügung erlassen werden, nur vorläufig gelten und mit der Endverfügung dahinfallen. Sie haben in Form einer Zwischenverfügung zu ergehen (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, § 30 Rz 2323 ff.). Entsprechend sind sie ebenfalls direkt mit Beschwerde anfechtbar (Erw. 1.2.1).
1.3 Mit der angefochtenen Verfügung werden die Ablehnungsgründe gegen die Gutachterstelle U.___ abgewiesen und während des Ausstandsverfahrens Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung eingestellt. Beide Anordnungen sind mittels Zwischenverfügung zu regeln (Erw. 1.2). Auf die Beschwerde ist demnach vollumfänglich einzutreten.
2.
2.1 Muss der Unfallversicherer zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die in objektiver Weise und nicht bloss auf Grund des subjektiven Empfindens der Partei geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 mit Hinweis).
Über Einwendungen formeller Natur gegen Sachverständige ist in einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu entscheiden. Zu den Einwendungen formeller Natur gehören im Wesentlichen die Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG, welche mit denjenigen nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; u.a. ein persönliches Interesse in der Sache, enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder Befangenheit in der Sache aus anderen Gründen) übereinstimmen (SVR 2008 IV Nr. 22, 9C_67/2007 E. 2.2). Demgegenüber betreffen Einwendungen materieller Natur - auch soweit sie sich gegen die Person des Gutachters richten - Fragen, welche mit der Beweiswürdigung zu tun haben und daher in der Regel mit dem Entscheid in der Sache zu behandeln sind (BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108; Urteil 8C_777/2007 vom 28. April 2008 E. 2.1).
Wird die formelle Natur der Einwendungen von der Verwaltung bestritten und will die versicherte Person die verneinte formelle Natur der Einwendungen gerichtlich überprüfen zu lassen, muss die Verwaltung darauf eintreten und prüfen, ob es sich bei den geltend gemachten Einwendungen um gesetzliche Ausstands- oder Ablehnungsgründe handelt, und gegebenenfalls, ob sie stichhaltig sind (Urteil 9C_199/2009 vom 9. Juni 2009, E. 4.2).
2.2
2.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin - ohne nähere Begründung - geltend zu machen scheint, dass das Einverständnis der versicherten Person zur Begutachtung und zur Gutachterstelle notwendig sei (Urk. 1 Ziff. 3), widerspricht diese Auffassung dem Wortlaut wie auch der konstanten gerichtlichen Praxis zu Art. 44 ATSG. Es gibt keinen Anspruch der versicherten Person auf einen Gutachter ihrer Wahl (BGE 132 V 109 E. 6.5), woran auch eine anders gehandhabte Praxis vor der Jahrtausendwende, wie sie geltend gemacht wurde (Urk. 1 Ziff. 5), nichts ändern würde.
2.2.2 Die behauptete besondere Beziehung zwischen der Gutachterstelle U.___ und der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 Ziff. 4), wonach regelmässig, wenn nicht gar ausschliesslich, Erstere jeweils mit der Begutachtung beauftragt werde, wird durch die Beschwerdeführerin durch keinerlei Belege glaubhaft gemacht und ist nicht im entferntesten gerichtsnotorisch. Das Stichwort "U.___" ergab in der Volltextsuche in der gerichtsinternen Datenbank erledigter Entscheide (Stichtag 18. Februar 2010) lediglich vier Entscheide, die drei verschiedene Sozialversicherungsträger betrafen, ohne dass die Beschwerdegegnerin darunter gefallen wäre.
2.2.3 Selbst wenn, wie vom Beschwerdeführer unterstellt, eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Gutachterstelle U.___ von der Beschwerdegegnerin bestehen würde, führte dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einem formellen Ausstandsgrund. Wenn die wirtschaftliche Abhängigkeit eines von der Verwaltung beauftragten Gutachters einen gesetzlichen Ausstandsgrund darstellen würde, wäre - a fortiori - jeder Verwaltungsangestellte immer und ohne Weiteres befangen. Die Tatsache allein, dass eine Person, die an der Vorbereitung eines Entscheids beteiligt ist, für die Verwaltung arbeitet und demzufolge die Aufgaben dieser Verwaltung wahrzunehmen hat, stellt offensichtlich keinen Ausstandsgrund dar; ansonsten müsste die gesamte Verwaltung bei allen ihren rechtsverbindlichen Handlungen stets in den Ausstand treten und könnte ihre Aufgaben gar nie wahrnehmen (Urteil 9C_304/2010 vom 12. Mai 2010, E. 2.2, bestätigt mit Urteil 9C_945/2010 vom 19. Januar 2011).
Auf diese Rechtsprechung zurückzukommen besteht vorliegend kein Anlass. Wesentlich ist letztlich, dass das Gericht die entscheiderheblichen Beweise tatsächlich würdigt (BGE 135 V 469 E. 4.3.2). Seit jeher werden den ärztlichen Stellungnahmen durch die Rechtsprechung ein unterschiedliches Gewicht beigemessen. So hat das Bundesgericht zwar festgehalten, dass auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung besteht (BGE 135 V 469 E. 4.3.2), hat aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 479 E. 4.4). Ebenfalls unterscheidet das Bundesgericht zwischen gerichtlich eingeholten Gutachten, bei welchen das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweiche, und von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten, denen das Gericht [nur aber immerhin] solange vollen Beweiswert zuerkennen dürfe, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 135 V 479 E. 4.4). Mithin werden medizinische Gutachten gerichtlich um so eher in Zweifel gezogen, je näher der Gutachter dem Versicherungsträger steht. Es kann daher keine Rede davon sein kann, dass Gerichte "undifferenziert vor ... wirtschaftlichen Abhängigkeiten die Augen verschliessen" (Urk. 1 Ziff. 6). Vielmehr verhält es sich so, dass es den Versicherungsträgern - würde der beschwerdeführerischen Argumentation gefolgt werden - gar nicht mehr möglich wäre, den Gutachter selber zu bestimmen. Weil letztlich hinter jedem einzelnen Gutachtensauftrag ein - die Unabhängigkeit des Gutachters tangierendes - wirtschaftliches Abhängigwerden gesehen werden könnte, könnte die versicherte Person mit dem Hinweis auf die wirtschaftliche Abhängigkeit jeden vom Versicherungsträger bestimmten Gutachter ablehnen. Dies wiederum hätte zur Folge, dass es die versicherte Person in der Hand hätte, die Gutachtensstelle letztlich selber auszuwählen. Dies aber würde einerseits der gesetzlichen Regelung nach Art. 44 ATSG widersprechen, wonach es der Versicherungsträger ist, der den Gutachter bestimmt. Andererseits würde sich auch nichts an der - so verstandenen - wirtschaftlichen Abhängigkeit der Gutachterstellen ändern: Sie würden statt von den Versicherungsträgern einfach von den Versicherten abhängig. Mit anderen Worten: Wollte man jegliche Verbindung zwischen Gutachterstellen und den Parteien - mithin auch das entgeltliche Auftragsverhältnis zwischen Sozialversicherungsträgern und Gutachterstellen - von vornherein gänzlich ausschliessen, wäre der Gesetzgeber gefordert, entsprechende Rahmenbedingungen neu festzulegen.
2.2.4 Was der geltend gemachte Beeinflussungsversuch durch den Hinweis auf eine angebliche Harmlosigkeitsgrenze anbelangt (Urk. 1 Ziff. 8), so vermögen derartige Beeinflussungsversuche die Unabhängigkeit der Gutachterstelle von vornherein nicht zu tangieren. Gegebenfalls sind sie bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
2.2.5 Die erst in der Replik gegenüber Prof. Dr. med. F.___ persönlich als Leiter der Gutachterstelle U.___ vorgebrachten Vorbehalte (Urk. 13 Ziff. 4) sind - soweit sie überhaupt nachvollziehbar oder aufgrund ihrer Ungebührlichkeit nicht von vornherein aus dem Recht zu weisen sind - nicht zu hören. Sollte er, wie behauptet, im Jahre 1998 gegenüber Schleudertraumen eine andere Meinung vertreten haben als noch im Jahre 1994, ist damit alleine noch nicht dargetan, dass dieser Gesinnungswandel auch interessegeleitet gewesen ist. Einem Wissenschaftler ist es grundsätzlich unbenommen, aufgrund neuerer Erkenntnisse seine Ansichten zu ändern. Dass er mehrmals unter Verletzung des ärztlichen Geheimnisses Versicherungen unaufgefordert Bericht erstattet hat, wurde nicht einmal glaubhaft gemacht. Was schliesslich der angeführte Fall B. R. [Namen in der Beschwerdeschrift ausgeschrieben] betrifft, so ist am Gericht ein Prozess unter der Prozess-Nr. UV.2006.00218 aktenkundig. Es trifft zwar zu, dass hier ein Gerichtsgutachten in Auftrag gegeben wurde. Das Gericht kam jedoch zum Schluss, dass B. R. bei den neuropsychologischen Tests bewusst manipuliert habe (E. 5.4), so dass selbst im Falle einer Fehleinschätzung durch Prof. F.___, wovon im besagten Urteil allerdings nichts geschrieben steht, die jetzige Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte, da einem Gutachter nicht unbedingt zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn er auf eine absichtliche Täuschung hereingefallen ist.
2.3 Nach dem Gesagten vermögen die Einwendung gegen die Gutachterstelle U.___ - soweit sie überhaupt formeller Natur sind - insgesamt nicht durchzudringen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkte abzuweisen ist.
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung und Lehre sind auch ohne spezialgesetzliche Grundlage in analoger Anwendung von Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahrens (VwVG) im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vorsorgliche Massnahmen zulässig. Im Sozialversicherungsrecht hat dies die Rechtsprechung schon vor der Einführung des ATSG bejaht. Seither ergibt sich die Anwendbarkeit von Art. 56 VwVG auch im kantonalen Verfahren aus der subsidiären Anwendbarkeit des VwVG gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG (Hansjörg Seiler, VwVG-Praxiskommentar, Art. 56 Rz 17 f.).
3.2
3.2.1 Ob die Einstellung von Versicherungsleistungen bis zum Abschluss der Abklärungen und der Neubeurteilung des Anspruchs zulässig ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung aufgrund einer Interessenabwägung, indem zu prüfen ist, ob die Gründe, welche für eine sofortige Einstellung der Leistungen gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Der Behörde steht ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abklärung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein (Urteil U 238/06 vom 30. März 2007, E. 3.2 mit Hinweisen).
3.2.2 Im Urteil vom 2. Februar 2005 (U 411/04) hat das Gericht zur Taggeldeinstellung während Abklärungsmassnahmen ausgeführt, anders als bei definitiven Leistungseinstellungen, wo das Gericht bei der Interessenabwägung oft zu Gunsten des Versicherers entschieden habe, gehe es lediglich um eine provisorische Einstellung während des Abklärungsverfahrens. Eine solche widerspreche dem Grundsatz, dass der Unfallversicherer zuerst den rechtserheblichen Sachverhalt ausreichend abzuklären und gestützt auf die eingeholten Unterlagen zu prüfen habe, ob der Leistungsanspruch wegfalle. Indem der Unfallversicherer die Taggeldleistungen lediglich provisorisch bis zum Vorliegen des angeforderten Gutachtens eingestellt habe, räume er ein, dass das Dahinfallen der Kausalität zwischen dem streitigen Unfall und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch nicht mit dem verlangten Beweisgrad erstellt sei. Damit fehle es an einer Voraussetzung für die Einstellung der Taggeldzahlungen (E. 2.3).
3.2.3 Es ist offensichtlich, dass diese Rechtsprechung, die grundsätzlich eine Zahlungspflicht des Unfallversicherers bis zum Abschluss der Abklärungen vorsieht, für die Versicherten keinen Freipass darstellen darf, um entweder entgegen der in Art. 44 ATSG zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Absicht eine Gutachterstelle eigener Wahl durchzudrücken oder aber durch - allenfalls auch wiederholte - Geltendmachung gesetzlicher Ausstandsgründe die Abklärungen zu verzögern oder gar zu verhindern, um dadurch Leistungen weiterhin zu erlangen, für die vermutungsweise gar keine Leistungspflicht (mehr) bestünde.
3.2.4 Der Beschwerdegegnerin kann nicht vorgeworfen werden, sie hätte die in Erw. 3.2.2 zitierte Rechtsprechung ausser Acht gelassen. Indem sie die Leistungen nicht für die Dauer des Abklärungsverfahrens, sondern erst auf den Zeitpunkt des mutmasslichen Abschlusses der Abklärungen provisorisch eingestellt hat, ist sie dem Gedanken gefolgt, dass der Unfallversicherer vor seinem Entscheid grundsätzlich zuerst den rechtserheblichen Sachverhalt ausreichend abzuklären hat. Andererseits kann ihr nach dem Gesagten (Erw. 3.2.3) eine provisorische Einstellung der Leistungen auf den Zeitpunkt des mutmasslichen Abschlusses der Abklärungen auch nicht ohne Weiteres verwehrt werden, jedenfalls dann nicht, wenn erstens die gegen die Gutachterstelle vorgebrachten Einwendungen nicht oder nur wenig substantiiert sind und wenn zweitens die Wahrscheinlichkeit, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht (mehr) vorhanden sind, höher einzustufen ist als die Wahrscheinlichkeit, dass weiterhin eine Leistungspflicht besteht.
3.3
3.3.1 Was den Zeitpunkt des mutmasslichen Abschlusses der medizinischen Abklärungen anbelangt, ist nicht zu beanstanden, wenn ihn die Beschwerdegegnerin auf Ende Juli 2010 - mithin auf ein halbes Jahr nach der Beauftragung, was einer gerichtsnotorischen durchschnittlichen Wartezeit entspricht - festgesetzt hatte.
3.3.2 Die von der Beschwerdeführerin gegen die Gutachterstelle U.___ vorgebrachten Einwendungen sind entweder in keinerlei Weise glaubhaft gemacht worden oder aber stereotyp, indem sie sich grundsätzlich gegen jede von einem Versicherungsträger ausgewählte Gutachterstelle ins Feld führen liessen. Die gegen Prof. F.___ persönlich erhobenen Vorwürfe sind bestenfalls substanzlos. Die Einwendungen waren und sind demnach - soweit überhaupt formeller Natur - jedenfalls wenig substantiiert.
3.3.3 Aufgrund der gegebenen Aktenlage ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung die Wahrscheinlichkeit höher einzustufen gewesen war, dass keine über den 31. Juli 2010 hinausgehende Leistungspflicht mehr besteht, als umgekehrt. Nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle grundsätzlich nicht mehr als invalidisierend (BGE 136 V 279). Bei der Beschwerdeführerin konnten bildgebend keinerlei Unfallfolgen festgestellt werden. Der behandelnde Chiropraktor berichtete ein paar Monate nach dem Unfall von einer weitgehenden Beschwerderegredienz, und Dr. D.___ attestierte zur selben Zeit bereits wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die Wahrscheinlichkeit, dass anschliessend ausschliesslich ein Vorzustand aufgrund des Unfalls im Jahre 2004 (die initialen Nackenbeschwerden traten in den Hintergrund und Rückenbeschwerden in den Vordergrund) in Verbindung mit psychosozialen Belastungsfaktoren (80%ige Reduktion war am Arbeitsplatz nicht möglich, Anforderungen der Partnerschaft) dazu führte, dass die Beschwerdeführerin ab dem 8. Dezember 2009 wieder zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben wurde, ist als hoch zu veranschlagen.
3.4 Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme Taggelder und Übernahme der Heilungskosten per 31. Juli 2010 für die Dauer des Ausstandsverfahrens eingestellt hat, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkte abzuweisen ist .
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Herbert Schober
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).