Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Steiner
Urteil vom 29. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Schoch
Küng Rechtsanwälte L62 GmbH
Giesshübelstrasse 62d, 8045 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1971 geborene X.___ ist diplomierte kaufmännische Angestellte und arbeitete ab Juni 2000 zusammen mit ihrem Ehemann als Festangestellte vollzeitig in der eigenen Firma Y.___ GmbH im Aussendienst als Versicherungsmaklerin (vgl. Urk. 9/Z1 und 9/ZM4 S. 4). Über diese war sie bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Zürich) unfallversichert.
Seit zirka 2001 (Urk. 3/5) leidet die Versicherte an einem schwer zu kontrollierenden, mittlerweile chronischen Asthma Bronchiale (Urk. 9/ZM19), welches während Jahren zunächst jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatte. Am 8. August 2007 verspürte sie nach einem Hustenanfall plötzlich starke Schmerzen im Rücken, worauf sie notfallmässig in die Klinik Z.___ gebracht wurde (Urk. 9/ZM1). Dort stellte man mittels MRI-Bildern eine mässig grosse Diskushernie im Segment L4/5 fest (Urk. 9/ZM3). Da dieses Ereignis von der Zürich nicht als Unfall qualifiziert worden war, erbrachte die Swica Krankenversicherung ab dem 8. August 2007 (während 730 Tagen) Krankentaggeldleistungen im Umfang zwischen 50 und 100 % (Urk. 9/Z52).
Unter Hinweis auf die Diskushernie sowie das Asthma Bronchiale meldete sich die Versicherte am 26. Mai 2008 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle wies die Versicherte wegen der Asthmaerkrankung und zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zur stationären internmedizinischen Rehabilitation in die Klinik A.___, wo sie vom 8. bis 21. Juli 2008 hospitalisiert war (Urk. 3/5). Die Arbeitsfähigkeit der Versicherten wurde in der Klinik A.___ grundsätzlich sehr positiv beurteilt und die Ärzte gingen davon aus, dass aus rein körperlicher Sicht für die Tätigkeit als Versicherungsberaterin weder im Büro noch im Aussendienst eine Einschränkung bestehe (Urk. 3/5 S. 2). Gestützt auf den Bericht der Klinik A.___ wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten mangels Bestehen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 ab (Urk. 3/4). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. März 2009 im Verfahren IV.2008.01193 in dem Sinne gut, dass die Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter interdisziplinärer Begutachtung neu über den Rentenanspruch verfüge.
Während ihres Rehabilitationsaufenthaltes in der Klinik A.___ rutschte die Versicherte am 18. Juli 2008 aus und stürzte auf den linken, ausgestreckten Arm (Urk. 9/Z1). Diesem Ereignis mass die Versicherte zunächst keine grosse Bedeutung zu und erwähnte den Sturz gegenüber der Klinik A.___ nicht (nicht nummeriertes Schreiben der Klinik A.___ vom 29. März 2010 an die Zürich; in den Akten zwischen Urk. 9/ZM32 und 9/ZM33). Aufgrund anhaltender Schulter-, Arm- und Handbeschwerden (Urk. 9/ZM6) wurden in den darauffolgenden Monaten jedoch verschiedene Abklärungen vorgenommen (Urk. 9/ZM6-8). Am 2. Februar 2009 meldete die Versicherte den Sturz vom 18. Juli 2008 alsdann als Unfall bei der Zürich an (Urk. 9/Z1).
Die Zürich nahm daraufhin diverse Abklärungen vor (Urk. 9/Z2-4, 9/Z14, 9/Z43-45, 9/Z47 und 9/Z52 sowie 9/ZM5-25). Im Zusammenhang mit der unfallbedingten Schulteroperation vom 19. Juni 2009 erachtete sie die Versicherte ab dem 17. Juni 2009 als durchgehend vollständig arbeitsunfähig und richtete unter Anrechnung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis zum 31. Dezember 2009 Taggelder im Umfang von 50 % sowie weitere Leistungen (Heilbehandlung und Fahrkosten) aus. Nach Ablauf der maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen hatte die Swica per 6. August 2009 ihre Taggeldleistungen eingestellt (Urk. 9/Z27). Daraufhin hatte die Versicherte die Zürich ersucht, ihr nach Wegfall der Krankentaggeldleistungen ab dem 8. August 2009 Taggeldleistungen infolge Unfall im Umfang von 100 % auszurichten (Urk. 9/Z28). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 wies die Zürich dieses Leistungsbegehren ab und hielt für die Dauer vom 17. Juni 2009 bis 31. Dezember 2009 an der Ausrichtung der Taggelder im Umfang von 50 % fest (Urk. 2). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Schoch, am 6. Januar 2010 Einsprache und beantragte, dass ihr ab dem 10. März 2009 Taggelder zu entrichten und deren Berechnung neu vorzunehmen sei (Urk. 9/Z62). Mit Einspracheentscheid vom 9. April 2010 hielt die Zürich am bisherigen Entscheid fest und wies die Einsprache vollumfänglich ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Schoch, mit Eingabe vom 14. Mai 2010 Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung vom 8. Dezember 2009 und die Zusprechung von Taggeldleistungen für die Zeit vom 17. Juni bis 31. Dezember 2009 auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2010 schloss die Zürich auf Beschwerdeabweisung (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zürich begründete die Ablehnung des Gesuches der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer unfallbedingten Taggeldleistung im Umfang von 100 % damit, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls vom 18. Juli 2008 bereits an Asthma Bronchiale und Rückenbeschwerden gelitten habe, und die bereits damals und auch im Entscheidzeitpunkt nach wie vor anhaltende, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % zu berücksichtigen sei, das unfallbedingte Taggeld daher entsprechend dem in der Unfallversicherung geltenden Kausalitätsprinzip nur im Umfang von 50 % auszurichten sei (vgl. Urk. 2, Urk. 8).
1.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass es unstatthaft sei, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf einen einzigen ärztlichen Kurzbericht stütze, welcher angeblich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiere, jedoch nicht erwähne, um welche krankheitsbedingten Gesundheitsschäden es sich handle. Die Beschwerdegegnerin habe es zudem unterlassen, einen anderen ärztlichen Bericht, welcher keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinige, im Entscheid zu berücksichtigen, und dadurch den Untersuchungsgrundsatz verletzt, zumal auch die IV-Stelle (gestützt auf den Bericht der Klinik A.___) von keiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei. Da die Beschwerdegegnerin zudem im Einspracheentscheid nicht ausgeführt habe, was sie mit der vorbestehenden, unfallfremden Arbeitsunfähigkeit meine, habe sie auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung bereits deshalb aufzuheben sei (Urk. 1 S. 3-5). Falls ein rechtlich relevanter Vorbestand tatsächlich erstellt wäre, so hält die Beschwerdeführerin dafür, dass dieser durch den unfallbedingten Gesundheitsschaden vollständig überlagert worden sei (Urk. 1 S. 6).
2.
2.1 Da die Beschwerdeführerin geltend macht, dass der angefochtene Einsprache-entscheid mangelhaft begründet sei, ist vorab zu prüfen, ob die Zürich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör derart grob verletzt hat, dass sich allein deshalb eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtfertigt.
2.2 Entscheide der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 E. 5b).
2.3 Bereits in der Verfügung vom 8. Dezember 2009 legte die Beschwerdegegnerin ausführlich dar, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren und insbesondere bereits vor dem Sturz in der Klinik A.___ wegen Asthma- und Rückenbeschwerden in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich (mindestens 50 %) eingeschränkt gewesen sei und sich diese invalidisierenden Krankheitssymptome auch nach dem Unfall vom 18. Juli 2008 nicht spontan zurückgebildet hätten (Urk. 9/Z56 S. 3 Ziff. 2.2.3). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. April 2010 führte die Beschwerdegegnerin auf Seite 2 (Urk. 2 Ziff. 3a) unter Hinweis auf den von der Beschwerdeführerin kritisierten Bericht von Dr. med. B.___ aus, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund eines chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit segmentaler Dysfunktion der LWS bei gleichzeitig ungenügender muskulärer Stabilisationsfähigkeit der Rücken- und Rumpfmuskulatur bei Diskushernien L4/5 und einer anlagebedingten Bindegewebsschwäche mit anamnestisch lumbaler Überbeweglichkeit eine vorbestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgelegen und die Versicherte deshalb ein Krankentaggeld von 50 % bezogen habe. Zudem leide sie an Asthma. Bei aktivem Asthma und wenn es von starkem Husten begleitet werde, könne die Arbeitsunfähigkeit gemäss dem von der Beschwerdeführerin kritisierten Bericht von Dr. B.___ zeitweise sogar höher sein. Die Krankenkasse habe jeweils das entsprechende Krankentaggeld erbracht.
2.4 Mit diesen Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ihre Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt, genügend klar und substantiiert dargelegt und die wesentlichen Gesichtspunkte detailliert und auch für die Beschwerdeführerin nachvollziehbar genannt und damit das rechtliche Gehör gewahrt.
3.
3.1 Zu prüfen bleibt somit, ob und in welchem Umfang die Zürich die allenfalls noch andauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bei der Ausrichtung der unfallbedingten Taggeldleistungen zu berücksichtigen hat.
3.2 Der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung setzt nicht nur hinsichtlich der Körperschädigung das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Schaden voraus, sondern auch hinsichtlich der finanziellen Schädigung in Form einer Verdiensteinbusse. Soweit bezüglich eines Verdienstes ein "Status quo sine" vorliegt, besteht zwischen dem Schaden und dem Unfall kein Kausalzusammenhang, womit eine Leistungspflicht entfällt (Urteil des Bundesgerichts U 318/05 vom 20. Januar 2006, E. 2.2.1, unter Hinweis auf BGE 130 V 35). Ist eine versicherte Person bereits aus unfallfremden Gründen vollständig oder teilweise arbeitsunfähig, so besteht in diesem Umfang gestützt auf Art. 36 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kein Raum mehr für eine (zusätzliche) unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Selbst wenn aus dem Unfall ebenfalls eine zusätzliche vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit erwachsen wäre, kommen in diesen Fällen keine zusätzlichen Taggeldleistungen der Unfallversicherung zur Ausrichtung. Massgebend ist nicht die zeitliche Reihenfolge der Schadenereignisse (Unfallereignis/Krankheit), sondern es ist auf den Eintritt des Schadens abzustellen (Urteil des Bundesgerichts U 97/06 vom 24. November 2006, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts U 294/06 vom 25. Juli 2007, E. 4.3, 8C_630/2007 vom 10. März 2008, E. 5.2, 8C_791/2009 vom 8. März 2010, E. 5.2).
3.3 Trotz der ab 17. Juni 2009 unbestrittenen unfallbedingten 100%igen Arbeits-unfähigkeit muss und darf daher die Beschwerdegegnerin eine allfällig bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auch bei Wegfall der entsprechenden Taggeldleistungen berücksichtigen und ihre Unfalltaggelder im entsprechend reduzierten Umfang ausrichten. Eine überlagernde Kausalität, wie sie die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, existiert im geltenden Recht nicht und bleibt daher unberücksichtigt.
4.
4.1 Zu prüfen bleiben, der Umfang und die Dauer der allfällig krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit während der im angefochtenen Einspracheentscheid genannten Dauer vom 17. Juni bis 31. Dezember 2009 beziehungsweise ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Krankentaggelder am 7. August 2009.
4.2 In den medizinischen Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/ZM1-36) finden sich zwar verschiedene Arztberichte, zur Auswirkung der nach dem Unfallereignis vom 18. Juli 2008 krankheitsbedingten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit finden sich in den Akten jedoch lediglich die beiden nachstehend wiedergegebenen ärztlichen Einschätzungen von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, auf welche die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid stützt (Urk. 9/ZM24/1 = Urk. 3/3), und diejenige von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft (Urk. 9/ZM25-26).
Dem Bericht von Dr. B.___ vom 3. November 2009 ist zu entnehmen, dass er die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2009 untersuchte, eine Exacerbation des Lumbovertebralsyndroms mit Lumboischialgie L4/5 rechts sensomotorisch feststellte und Medikamente und Physiotherapie mit Wassergymnastik verordnete. Bezüglich der anderen Aspekte (Operation der Schulter links am 19. Juni 2009 und der Fraktur des Handgelenkes links) verwies er die Beschwerdeführerin an Dr. C.___ und an die Klinik D.___. Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, so spiele bezüglich der Diskushiernie L4/5 das Asthma nur dann eine Rolle, wenn es aktiv und von starkem Husten begleitet sei. Sonst betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 % mit folgenden Einschränkungen: Schmerzen beim Sitzen, beim Bücken, nach längerem Laufen und beim Autofahren, verminderte Ausdauer bei Sitzungen mit Kunden und Verkaufsgesprächen.
Dr. C.___ wurde von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 aufgefordert, Angaben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu machen, und dabei insbesondere gefragt (Urk. 9/ZM25/2 Frage 9), ob das Beschwerdebild durch weitere nicht unfallbedingte (degenerative, krankheitsbedingte, psychosomatische oder psychosoziale etc.) Ursachen beeinflusst werde und welche Arbeitsunfähigkeit aktuell alleine hinsichtlich der Schulterbeschwerden attestiert werde (Urk. 9/ZM25/2 Frage 10). Dr. C.___ beantwortete die gestellten Fragen mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 (Urk. 9/ZM25/1) und gab zu Frage 9 (unfallfremde Ursachen) an, dass es bis jetzt keine Hinweise auf eine solche Ursache gäbe, und hielt zur Frage 10 fest, dass die Beschwerdeführerin durch die Schulter- Handsituation links weiterhin 100 % arbeitsunfähig sei.
Am 15. Dezember 2009 teilte Dr. C.___ der Zürich erneut mit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der persistierenden Schulter-Arm-Beschwerden links (soweit er dies beurteilen könne seit dem Treppensturz im Juli 2008) zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Schulteroperation sei nach seinem Dafürhalten im Juni 2009 erfolgreich durchgeführt worden. Eine normale postoperative Rehabilitation sei aber wegen der Handbeschwerden nicht möglich gewesen. Für die jetzige Arbeitsunfähigkeit würden die alten bekannten Asthmabeschwerden keine Rolle spielen. Die Beschwerdeführerin sei gewillt, in ihrer angestammten Stelle als Versicherungsbrokerin zu arbeiten. Den guten Willen habe sie mit einem Arbeitsversuch mit 50 % demonstriert, der jedoch im Oktober nach einem Tag kläglich gescheitert sei, da sie die Arbeit wegen der Beschwerden in der linken Schulter und im linken Arm habe niederlegen müssen (Urk. 9/ZM26).
4.3 Fachärztliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit der Asthmaproblematik fehlen für die massgebende Zeitspanne. Der letzte Bericht des E.___, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Lungenkrankheiten und Innere Medizin, datiert vom 7. April 2009, äusserst sich jedoch nur zu den Asthma-bedingten Risiken im Zusammenhang mit der geplanten und am 19. Juni 2009 durchgeführten Schulteroperation und enthält keine Angaben zur Asthma- und/oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/ZM19). Für die massgebende Zeitspanne vom 17. Juni bis 31. Dezember 2009 finden sich keine weiteren Berichte des E.___.
4.4 Die Frage, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin während der im angefochtenen Einspracheentscheid genannten Dauer vom 17. Juni bis 31. Dezember 2009 beziehungsweise ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Krankentaggelder am 7. August 2009 krankheitsbedingt arbeitsunfähig war und in welchem Umfang diese Beeinträchtigung an die Unfalltaggelder anzurechnen ist, lässt sich aufgrund der wenigen, sich zudem widersprechenden und weder ausführlichen noch umfassenden Berichte nicht klären.
4.5 Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.
Dies hat die Beschwerdegegnerin betreffend die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit unterlassen. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. April 2010 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Beschwerdeführerin interdisziplinär, und dabei zumindest internistisch-pneumologisch, rheumatologisch und orthopädisch begutachten lasse. Die beauftragten Fachärzte werden dabei explizit zur Frage Stellung zu nehmen haben, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum krankheitsbedingt und in welchem Umfang sie unfallbedingt in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Nach Eingang der Expertise wird die Beschwerdegegnerin erneut über den Leistungsanspruch zu verfügen haben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das hiesige Gericht im eingangs erwähnten IV-Verfahren (IV.2008.01193) die Verfügung der IV-Stelle ebenfalls aufgehoben und an die IV-Stelle zurückgewiesen hat, damit diese die Beschwerdeführerin interdisziplinär, und dabei zumindest internistisch-pneumologisch, rheumatologisch und psychiatrisch, begutachten lasse und anschliessend erneut über den Rentenanspruch verfüge.
Dem Gericht ist nicht bekannt, ob diese interdisziplinäre Begutachtung in der Zwischenzeit durchgeführt worden ist. Sofern dies noch nicht erfolgt ist, wäre zu prüfen, ob sich die Beschwerdegegnerin allenfalls im Sinne von Zusatzfragen der Begutachtung anschliessen könnte.
5. Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Parteientschädigung auf Fr. 2400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 9. April 2010 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Niklaus Schoch
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).