Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 25. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
Untertor 34, Postfach 2197, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte AG
Alpenquai 28a, 6005 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1987, war nach seiner Einreise in die Schweiz im Sommer 2008 ab dem 1. Oktober 2008 bei der Firma Y.___ als Fenstermonteur angestellt (Urk. 8/1) und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 11. August 2009 stürzte er beim Hinuntertragen eines Fensterflügels in einem Treppenhaus und zog sich dabei eine Verletzung am rechten Knie zu (Schadenmeldung vom 14. August 2009, Urk. 8/1; Befragungsprotokoll vom 10. November 2009, Urk. 8/14), worauf die SUVA für die Heilkosten aufkam und ein Taggeld ausrichtete. Nach einer kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 23. Dezember 2009 (Urk. 8/23) eröffnete die SUVA dem Versicherten am 7. Januar 2010, dass sie die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) mangels Vorliegens natürlicher und adäquater Unfallfolgen per 11. Januar 2010 einstellen werde (Urk. 8/25). Am 23. Februar 2010 verfügte die SUVA im angekündigten Sinne (Urk. 8/33). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, mit Eingabe vom 3. März 2010 Einsprache (Urk. 8/34). Die Visana als zuständige Krankenkasse teilte am 9. März 2010 (Urk. 8/35) mit, dass sie auf eine Einsprache verzichte und die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Grundversicherung ab dem 12. Januar 2010 ausrichten werde. Mit Einspracheentscheid vom 9. April 2010 (Urk. 8/38 = Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache des Versicherten ab.
2. Gegen diesen Entscheid (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, mit Eingabe vom 12. Mai 2010 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 9. April 2010 sei aufzuheben und es seien ihm die bisherigen Leistungen (Taggeld, Behandlungskosten) über den 11. Januar 2010 hinaus weiterhin zu erbringen. Eventualiter sei zur Beurteilung der Frage, ob noch und allenfalls für welchen Zeitraum Unfallfolgen vorliegen, ein neutrales medizinisches Gutachten zu veranlassen. Ausserdem sei eine mit den Normen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) übereinstimmende öffentliche, mündliche und kontradiktorische Verhandlung durchzuführen, in der ihm Gelegenheit zu geben sei, seine Sache zu begründen, akustisch angehört zu werden und auf allfällige Fragen des Gerichts antworten zu können, wie dies der Grundsatz des fair trial verlange, und es sei ein Beweisverfahren durchzuführen, anlässlich welchem Dr. med. A.___, Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin, als Zeugen zu befragen seien. Gleichzeitig liess er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersuchen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2010 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett, auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. August 2010 (Urk. 10) wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 12. Mai 2010 (Urk. 1) androhungsgemäss abgewiesen, nachdem der Beschwerdeführer das entsprechende Formular nicht innert Frist eingereicht hatte. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Der Beschwerdeführer verzichtete am 30. November 2010 auf die Erstattung einer Replik (Urk. 14) und am 3. Oktober 2011 zog der Beschwerdeführer den prozessualen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vorbehaltlos zurück (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss ebenfalls mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 11. Januar 2010 eingestellt hat. Dies hängt davon ab, ob zwischen den vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch bestehenden Beschwerden am rechten Knie und dem Unfallereignis vom 11. August 2009 ein rechtsgenügender Zusammenhang besteht.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass die Kniebeschwerden nicht mehr unfallbedingt seien und allfällige psychische Beschwerden keine adäquat kausale Unfallfolge darstellten.
2.3 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin die volle und teilweise Arbeitsunfähigkeit bis 11. Januar 2010 als unfallbedingt anerkannt habe und nicht einzusehen sei, warum die über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende teilweise Arbeitsunfähigkeit nicht mehr als kausale Unfallfolge gelten solle.
3.
3.1 Eine am 17. August 2009 am Spital C.___ durchgeführte Magnetresonanztomografie (MRT)-Untersuchung brachte ein signal alteriertes Hinterhorn medialseits bei einem Status nach Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie zum Vorschein, wobei ein eindeutiger Nachweis eines neu aufgetretenen Meniskusrisses mangels Vergleichsbilder nicht möglich war (Urk. 8/7).
3.2 Gestützt auf diesen MRT-Befund und seine eigene Untersuchung äusserte Dr. med. D.___, Leitender Arzt Chirurgische Klinik Spital C.___, am 19. August 2009 den dringenden Verdacht auf eine mediale Restmeniskusläsion rechts bei einem Status nach Kniearthroskopie mit partieller medialer Meniskektomie circa 2006 in Mazedonien. Anamnestisch hielt er fest, dass der Beschwerdeführer nach der operativen Versorgung in Mazedonien bis zum Distorsionstrauma vom 11. August 2009 völlig beschwerdefrei gewesen sei und aktuell vor allem im Bereich des medialen Gelenkskompartimentes Beschwerden angebe. Er sei bis anhin an Stöcken gegangen und habe nicht belasten können. Dr. D.___ vermerkte, dass sich die klinische Untersuchung des Beschwerdeführers infolge dessen Schmerzempfindlichkeit sehr schwierig gestaltet habe, und erachtete die Indikation zur erneuten Kniearthroskopie auf Grund einer deutlichen horizontalen Rissbildung im Restmeniskus als gegeben (Urk. 8/2).
3.3 Am 27. August 2009 führte Dr. D.___ am Spital C.___ die Kniearthroskopie mit partieller medialer Meniskektomie rechts durch, anlässlich welcher er die am Übergang vom Corpus zum Hinterhorn vorhandene Rissbildung resezierte, so dass nun im Hinterhornbereich eine subtotale Resektion bis auf die Randleiste und im Corpusbereich eine partielle Resektion bestehe. Eine Inspektion des femoro-patellären Gleitlagers zeige eine zentriert laufende Patella bei altersentsprechenden Knorpelverhältnissen. Intercondylär finde sich ein Ligamentum mucosum über dem vorderen Kreuzband, welches eher lax zu sein scheine. Indes werde im MRT keine Kreuzbandruptur beschrieben. Arthroskopisch könne es sich um eine Partialruptur handeln, wobei jedoch die restlichen Fasern stabil erscheinen würden. Das hintere Kreuzband sei intakt. Im lateralen Gelenkskompartiment treffe er allseits intakte Knorpel- und Meniskusverhältnisse an (Operationsbericht vom 27. August 2009, Urk. 8/6).
3.4 Am 9. September 2009 berichtete Dr. D.___ betreffend die gleichentags erfolgte Konsultation mit Entfernung des Nahtmaterials, dass der an Stöcken gehende Beschwerdeführer über persistierende Beschwerden klage und beunruhigt sei. Die schmerzbedingt erschwerte klinische Untersuchung des Kniegelenks zeige einen verzögerten, aber noch im Rahmen liegenden postoperativen Verlauf. Zwei Wochen nach dem Eingriff bestehe noch ein deutlicher Reizerguss, welcher in erster Linie anzugehen und bei erfolgloser medikamentöser Behandlung mittels Kniepunktion und eventuell Steroidinjektion zu therapieren sei. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % (Urk. 8/7).
3.5 Der SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 17. September 2009 (Urk. 8/9) aus, dass gemäss radiologischer Abklärung ein kleiner Riss im Bereich des voroperierten Meniskus bestehe und es möglich sei, dass die Ursache dafür im Unfallereignis vom 11. August 2009 liege. Mangels hinreichender Beschreibung im Operationsbericht könne diesbezüglich indes keine bessere Differenzierung erfolgen. Da der kleine Riss am Restmeniskus die vom Beschwerdeführer angegebenen massiven und eine klinische Untersuchung des Kniegelenks praktisch verunmöglichenden Beschwerden eigentlich nicht auslösen könne, sei es eher fraglich, dass dieser Meniskusbefund tatsächlich die schmerzauslösende Ursache gewesen sei. Er erblicke in der beschriebenen und behobenen Veränderung kaum die Ursache für die Schmerzen und erwarte deshalb keinen regulären postoperativen Verlauf, sondern eine anhaltende und intensivere Schmerzhaftigkeit, wie dies auch bereits die erste Nachuntersuchung vom 9. September 2009 (vgl. dazu Urk. 8/7) angedeutet habe.
3.6 Der Hausarzt Dr. med. E.___, Allgemeine Innere Medizin, meldete den Beschwerdeführer am 26. Oktober 2009 unter Hinweis auf einen ungünstigen Verlauf mit diffusen, massiven Schmerzen und Schwellungen zu einer weiteren MRT-Untersuchung an (Urk. 8/12 S. 2). Diese wurde tags darauf wiederum am Spital C.___ durchgeführt und zeigte bis auf die postoperativen Veränderungen im Bereich des medialen Meniskus (weitgehend entferntes Hinterhorn) einen normalen Befund. Im Vergleich mit der MRT-Untersuchung vom 17. August 2009 (Urk. 8/7 S. 5) sei der Meniskusrest im medialen Hinterhorn nur noch minimal in Form eines abgestumpften signalreichen Dreiecks basisnahe; Risse seien darin nicht erkennbar. Das mediale Vorderhorn sei weiterhin in der Form erhalten und ebenfalls ohne Rissnachweis. Dasselbe gelte auch für den lateralen Meniskus. Die Kreuz- und Seitenbänder seien kontinuitätserhalten und ohne Ödembildung. Es bestehe, insbesondere auch im Bereich des nun fehlenden medialen Meniskusteils, keine fokale Signalveränderung der gelenkbildenden Knochen. Der Knorpelbelag im Knie- und Femoropatellargelenk sei gut erhalten ohne fokale Defekte und ein Kniegelenkserguss liege nicht vor (Urk. 8/20).
3.7 Im Rahmen der Konsultation bei Dr. D.___ vom 17. November 2009 schilderte der Beschwerdeführer eine im Vergleich zur Voruntersuchung in etwa unveränderte Beschwerdeproblematik im Bereiche des medialen Femurkondylus und gab an, dass auch eine intraartikuläre Steroidinjektion keine Verbesserung herbeigeführt habe; im Gegenteil seien circa fünf bis sechs Tage danach sehr starke Schmerzen aufgetreten, welche nun wieder weg seien. Dr. D.___ schloss in seinem gleichentags erstatteten Bericht auf einen unveränderten Befund und bekundete, dass für ihn die Situation nicht schlüssig zu erklären sei und er daher eine Beurteilung durch den Kreisarzt im Sinne einer Zweitmeinung vorschlage. Entsprechend der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber habe er den Beschwerdeführer ab dem 23. November 2009 zu 50 % arbeitsfähig geschrieben, dies verbunden mit der Einschränkung, dass initial auf Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm verzichtet werden sollte (Urk. 8/17).
3.8 Am 23. Dezember 2009 führte der Kreisarzt Dr. Z.___ eine medizinische Untersuchung durch und gelangte zum Schluss, dass ein nicht durch Unfallfolgen erklärbares Beschwerdebild mit Schmerzen und belastungsabhängiger Funktionsbehinderung des rechten Kniegelenks vorliege. Passend zur MRT-Untersuchung vom 27. Oktober 2009 finde sich aktuell ein völlig reizloses entzündungsfreies Kniegelenk, welches zudem einen normalen Bewegungsumfang aufweise. Das Kniegelenk sei stabil, jedoch bezüglich der Meniskustests infolge nicht optimaler Mitarbeit des Beschwerdeführers schwer zu beurteilen. Absolut nicht nachvollziehbar sei, dass bestimmte Funktionsprüfungen wie das Einnehmen einer initialen Hockstellung oder das Gehen auf Zehen oder Fersen auch initial nicht möglich seien. Dies weise auf eine Selbstlimitierung respektive auf Inkonsistenzen hin, da beispielsweise Treppensteigen im Wechselschritt möglich sei. Er habe bereits in einer früheren Beurteilung (Stellungnahme vom 17. September 2009, Urk. 8/9) darauf hingewiesen, dass er hier genau mit einem solchen Verlauf gerechnet habe, da für ihn schon die vor dem operativen Eingriff angegebenen Schmerzen nicht mit dem gefundenen kleinen Meniskusriss bei sonst blandem Befund der Binnenstrukturen des Kniegelenks erklärbar gewesen seien. Auf Grund des gesamten Verlaufs, dem arthroskopischen Kniebinnenbefund, dem MRT-Befund vom 27. Oktober 2009 und der aktuellen klinischen Untersuchung komme er zum Schluss, dass hier keine unfallbedingten Beschwerden vorlägen, welche einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Fenstermonteur entgegen stünden; deshalb attestiere er eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/23).
4.
4.1 Der Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. Z.___ vom 23. Dezember 2009 (Urk. 8/23) ist für die im Streit stehenden Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und in Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten, insbesondere auch der bildgebenden, erstattet. Die radiologisch abgestützte Beurteilung der medizinischen Situation und die Schlussfolgerungen in Bezug auf die natürliche Kausalität der angegebenen Beschwerden vermögen einzuleuchten. Damit erfüllt dieser Bericht von Dr. Z.___ die rechtsprechungsgemäss für beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen erforderlichen Kriterien (vgl. dazu E. 1.4 1. Absatz).
4.2 Soweit allenfalls beschwerdeweise mit dem Eventualbegehren, es sei eine neutrale medizinische Expertise einzuholen, die Unparteilichkeit des Kreisarztes angezweifelt werden soll, ist festzustellen, dass bei Dr. Z.___ selbst bei Anlegung eines strengen Massstabes (vgl. dazu E. 1.4 2. Absatz) keine Hinweise auszumachen sind, die auf eine Voreingenommenheit oder Befangenheit gegenüber dem Beschwerdeführer schliessen lassen. Solche Umstände werden vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht geltend gemacht.
4.3 Gestützt auf die überzeugende Beurteilung von Dr. Z.___ vom 23. Dezember 2009 (Urk. 8/23) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer infolge des versicherten Ereignisses vom 11. August 2009 lediglich während begrenzter Zeit an unfallbedingten Beschwerden litt. Es ist Dr. Z.___ auch darin zu folgen, dass die im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. Dezember 2009 vom Beschwerdeführer noch angegebenen Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks nach dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Unfallereignis vom 11. August 2009 zurückzuführen sind. Anhaltspunkte dafür, dass diese Kausalitätsbeurteilung von Dr. Z.___ nicht zutreffen sollte, sind nicht aktenkundig und auf Grund des Umstandes, dass die bildgebende Untersuchung keine fassbare strukturelle Pathologie für die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen zeigte, auch nicht zu erwarten. Die Beurteilung von Dr. Z.___ wird schliesslich gestützt durch die Einschätzung des behandelnden Arztes und Operateurs Dr. D.___, welcher die Situation nicht schlüssig zu erklären vermochte (Bericht vom 17. November 2009, Urk. 8/17).
4.4 Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges als rechtsgenügend abgeklärt, weshalb sich, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) weitere Beweismassnahmen erübrigen. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das von der Beschwerdegegnerin in Aussicht genommene medizinische Assessment in der Klinik F.___ wie auch die vom Beschwerdeführer anfangs März 2010 bei Dr. A.___ aufgenommene medizinische Behandlung im Zusammenhang mit dem von ihm am 6. Februar 2010 erlittenen Auffahrunfall stehen (Urk. 9/2 S. 2 und 4). Da indes dieses Unfallereignis nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, sind die entsprechenden medizinischen Unterlagen nicht von Belang.
4.5 Mit dem Einwand, er sei gemäss der Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. D.___ im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin nur im Ausmass von 50 % arbeitsfähig gewesen und habe keine Lasten mit einem Gewicht von über zehn Kilogramm heben und tragen dürfen, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn bei fehlendem natürlichen Kausalzusammenhang kommt der Arbeitsfähigkeit für die Beurteilung der Leistungspflicht der kausal konzipierten Unfallversicherung keine entscheidende Bedeutung zu. Im Übrigen hält Dr. D.___ in dem vom Beschwerdeführer angerufenen Bericht vom 17. November 2009 (Urk. 8/17) ausdrücklich fest, dass er die Situation nicht schlüssig erklären könne, und verweist bei der Attestierung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auf eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, so dass mangels objektiver Begründung ohnehin nicht auf seine Einschätzung abgestellt werden könnte.
5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten Kniebeschwerden nicht mehr überwiegend wahrscheinlich in einer natürlichen Kausalbeziehung zum Unfallereignis vom 11. August 2009 stehen, weshalb sich Erwägungen zur adäquaten Kausalität erübrigen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2010 erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- Rechtsanwältin Barbara Klett, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- Bundesamt für Gesundheit
- Visana, Leistungszentrum Zürich, Postfach 1120, 8048 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).