UV.2010.00156
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 15. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker
Advokaturen im Rabenhaus
Hechtplatz/Schifflände 5, Postfach 624, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, ist seit 1985 Geschäftsführer der Y.___, F.___, und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 5. April 2008 erlitt er einen Unfall, als er auf eine Bockleiter stieg, um einen Dampfabzug zu entfetten, sich dabei den Kopf anstiess und von der Leiter auf das Gesäss stürzte (Unfallmeldung vom 10. April 2008, Urk. 6/1 Ziff. 1-6; Urk. 6/11 S. 1 oben; Urk. 6/61/26/2 Ziff. 2.1). Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
1.2 Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 schloss die SUVA den Fall per 31. Januar 2010 ab und stellte die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) ein mit der Begründung, die heute bestehenden Beschwerden seien nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur (Urk. 6/77). Die Krankenkasse des Versicherten zog ihre am 23. Februar 2010 dagegen erhobene vorsorgliche Einsprache (Urk. 6/78) am 9. März 2010 zurück und teilte mit, ab 1. Februar 2010 die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Grundversicherung auszurichten (Urk. 6/81).
Die vom Versicherten am 24. März 2010 erhobene Einsprache (Urk. 6/82) wies die SUVA mit Entscheid vom 14. April 2010 ab (Urk. 6/85 = Urk. 2).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 14. April 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. Mai 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und es seien ihm aufgrund der Teilkausalität des Unfalls vom 5. April 2008 für seine andauernden Beschwerden auch über den 31. Januar 2010 hinaus vollständige Taggeld- und Heilkostenleistungen zu erbringen, bis zum Abschluss der Rehabilitation im Anschluss an den weiteren Eingriff vom 3. Mai 2010 in der Z.___ Klinik; daran anschliessend sei der unfallbedingte (Teil-) Invaliditätsgrad zu ermitteln und ihm eine (Teil-) Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zuzusprechen; ferner sei eine Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2010 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Versicherten am 14. Juli 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungseinstellung per Ende Januar 2010 hinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht, was davon abhängt, ob zwischen den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 5. April 2008 ein rechtsgenüglicher Zusammenhang besteht.
3.
3.1 Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, welcher den Beschwerdeführer zwei Tage nach dem Unfallereignis vom 5. April 2008 als erster behandelt hatte, nannte in seinem Bericht vom 24. April 2008 (Urk. 6/2) als Diagnose ein cerviko-radikuläres Syndrom (CRS) linksbetont bei axialem Trauma der Halswirbelsäule (HWS; Ziff. 5). Zum Allgemeinzustand führte er aus, dass beim Beschwerdeführer am 27. Dezember 2005 eine Respondylodese mit Span und HWS-Platte C5/6 sowie eine Pseudoarthrosenanfrischung C5/6 durchgeführt worden sei (Ziff. 3.b; vgl. Operationsbericht der Ärzte der Z.___ Klinik vom 27. Dezember 2005, Urk. 6/61/4/12-13). Aktuell sei der Nacken des Beschwerdeführers ausserordentlich berührungs- und bewegungsempfindlich, links mehr als rechts. Läsionen hätten mittels Computertomographie (CT) keine objektiviert werden können (Ziff. 4). Es lägen nicht ausschliesslich Unfallfolgen vor (Ziff. 6).
Die am 10. April 2008 durchgeführte Röntgenuntersuchung der HWS und des Dens ergab einen regelrechten Zustand der Spondylodese mit breitem Durchbau C5-7, eine leichte Degeneration C3-5 sowie eine leichte atlantodentale Arthrose (Urk. 6/23/2). Das gleichentags durchgeführte CT der HWS ergab eine Arthrose atlantodental, eine Spondylarthrose C3-5 links mehr als rechts, eine ossär bedingte Einengung leichten Grades des Neuroforamens C2/3 links, eine ventrale Spondylodese C4-5 sowie eine Blockwirbelbildung zwischen C5 und C6. Die Bandscheiben und der Spinalkanal waren überall unauffällig ohne Hinweise für eine Stenosierung oder Anhaltspunkte für eine Bandscheibenpathologie (Urk. 6/23/3 unten).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 16. Mai 2008 (Urk. 6/4) aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Sturzes vom 5. April 2008 ein Überdehnungstrauma der HWS erlitten. Die Folge sei eine ausgeprägte Zervikalgie mit an relevanten Befunden einer deutlichen Bewegungseinschränkung der HWS beziehungsweise Blockierung der Kopfreklination mit zusätzlich deutlich verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Die neurologische Untersuchung habe normale Befunde ergeben, so dass eine Verletzung am Nervensystem nicht anzunehmen sei (S. 3 Mitte).
3.3 Die Ärzte der Z.___ Klinik berichteten am 30. Juli 2008 (Urk. 6/17/1) und nannten im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- akutes zervikozephales und -spondylogenes Syndrom links nach Trauma vom 5. April 2008 (Sturz von Stufenleiter auf Gesäss mit indirekter HWS-Distorsion), Irritation C8, muskuläre Dysbalance
- Skelettszintigraphie vom 23. Juli 2008: in der Spätphase pathologische Anreicherung Höhe C5 und im Bereich des Intervertebralgelenks C4/5 links
- Status nach Pseudoarthrosenanfrischung C5/6, Respondylodese mit Tutoplast, trikortikalem Span und HWS-Platte am 27. Dezember 2005 bei
- persistierendem, chronifiziertem, zervikovertebralem, zervikooccipitalem sowie zervikobrachialem Schmerzsyndrom rechtsbetont bei Pseudoarthrose C5/6 und Status nach ventraler Spondylodese C5-7 im Januar 2005 und Re-Operation der Spandislokation auswärts
Sie führten aus, der Zustand des Beschwerdeführers sei praktisch unverändert. Nach wie vor beklage er dieselben Nackenschmerzen. Szintigraphisch habe sich in der Spätphase ein pathologischer Prozess auf Höhe C5 und im Bereich des Intervertebralgelenks C4/5 gezeigt (S. 1 unten). Der pathologische Befund in der Szintigraphie im Sinne einer Facettengelenksirritation C4/5 links decke sich einigermassen mit der klinischen Präsentation, wobei dort der Schmerzbereich etwas ausgedehnt und vor allem auch in den Segmenten unterhalb der Spondylodese zu finden sei (S. 2 oben).
3.4 SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, welcher den Beschwerdeführer am 4. Mai 2009 untersucht hatte, berichtete am 5. Mai 2009 (Urk. 6/49). Er führte aus, als Befunde habe er ein zervikovertebrales Syndrom mit Muskelverspannung am Trapezius bei gerader Halsmuskulatur, eine Bewegungseinschränkung der HWS sowie bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen erheben können. Bildgebend nachgewiesen sei eine Spondylodese C5-7 mit benachbarten degenerativen Veränderungen (S. 5 oben). Der Vorzustand nach mehrfacher Spondylodese C5-7 und mit degenerativen Veränderungen sei grundsätzlich für die gesamten strukturellen Veränderungen und auch die Symptomatik verantwortlich. Durch das Unfallereignis seien keine traumatischen Läsionen aufgetreten. Allerdings habe sich die klinische Situation nach vorgängig voller Arbeitsfähigkeit in dem Sinne verändert, dass nun eine gewisse Belastungsintoleranz mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung bestehe. Das Unfallereignis habe wohl, da auch die Beschwerden nie vollumfänglich zurückgegangen seien, einen gewissen Anteil an der klinischen Gesamtsituation. Die Funktionseinschränkungen seien zu etwa einem Fünftel auf das Unfallereignis zurückzuführen. Eine absolute Trennung zwischen dem Vorzustand und den Auswirkungen des Unfallereignisses vom 5. April 2008 sei nicht möglich (S. 5 Mitte). Die strukturellen Veränderungen seien vollumfänglich vorbestehend, so dass kein unfallbedingter Integritätsschaden bestehe (S. 6 oben).
In seiner angestammten Tätigkeit mit vorwiegend manueller, praktischer und Bürotätigkeit sei dem Beschwerdeführer eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, was nachvollziehbar sei. Vollzeitlich zumutbar seien ihm nur noch angepasste Tätigkeiten (S. 6).
3.5 Am 7. Dezember 2009 berichtete Prof. Dr. med. D.___ vom Schmerz- und Gutachtenzentrum der Z.___ Klinik (Urk. 6/66). Er führte aus, zwecks Diskussion des weiteren Vorgehens den Beschwerdeführer gemeinsam mit Dr. med. E.___ vom Wirbelsäulenzentrum der Z.___ Klinik untersucht zu haben. Gemäss der Beurteilung durch Dr. E.___ bestehe aufgrund der radiologischen Befunde und des Verlaufs eine Indikation für eine Intervention auf dem Niveau C4/5. Die Wahl des Verfahrens sei aber nicht einfach. Prof. D.___ legte sowohl die Risiken einer Spondylodese als auch jene einer Bandscheibenprothese dar und wies in diesem Zusammenhang auf die im Bereich des Niveaus C2/3 bestehende Diskuspathologie bei einer besonderen Form des Intervertebralraumes hin.
3.6 Am 22. Dezember 2009 erstattete SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ einen weiteren Bericht (Urk. 6/69). Er führte aus, nach der Schädelprellung seien klinisch ein unspezifisches Schmerzsyndrom der oberen Wirbelsäule zervikozephal und zervikospondylogen sowie eine muskuläre Dysbalance festgestellt worden (S. 1 unten). Es seien verschiedene medikamentöse, invasive und konservative Behandlungssequenzen durchgeführt worden - ohne wesentlichen Erfolg. Die Schmerzproblematik habe sich trotz den durchgeführten Behandlungen nur unwesentlich verändert, bezüglich Arbeitsunfähigkeit sogar verschlimmert. Dies spreche eindeutig gegen einen unfallursächlichen Zusammenhang - Unfallfolgen würden abklingen. Dass die Schmerz- und Belastungseinschränkung in dem nach der letzten kreisärztlichen Untersuchung (vgl. E. 3.4) anberaumten Beobachtungszeitraum gleichgeblieben sei, spreche für den Vorzustand und die degenerativen Veränderungen, insbesondere bei nachgewiesener, unveränderter struktureller Situation nach dem Trauma nach mehreren Spondylodesen. Anlässlich einer wirbelsäulenchirurgischen Beurteilung (vgl. E. 3.5) seien auch die benachbarten Abschnitte C4/5 und C2/3 beurteilt worden, welche durch die vorangehenden Behandlungen vermehrt belastet seien, und - neben der muskulären Dysbalance - die angegebene Beschwerdesituation im zervikalen Bereich eindeutig erklärten (S. 2 oben).
Die anhaltende, klinisch festgestellte zervikale Symptomatik könne mit dem längeren Abstand zum Unfallereignis mit diesem nicht mehr erklärt werden. Bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. Mai 2009 (E. 3.4) sei noch eine Teilkausalität angenommen worden, aber nur der klinischen Befunde, welche über die Behandlungszeit eindeutig hätten vermindert werden müssen (S. 2 Mitte).
Aufgrund der Verlaufsbeobachtung, dem Nichtvorhandensein traumatischer Läsionen sowie bei Vorliegen eines Vorzustands sei der Status quo sine respektive der Status quo ante nach der Kopfprellung mit zervikozephalem Syndrom und Kopfschmerzen am 7. Dezember 2009 erreicht gewesen. Eine Verschlimmerung des Vorzustands habe in den Verlaufsakten nicht bewiesen werden können. Die Behandlungsbedürftigkeit ergebe sich gemäss dem Bericht der Ärzte der Z.___ Klinik vom 7. Dezember 2009 (vgl. E. 3.5) eindeutig aus den vorbestehenden degenerativen Veränderungen nach Spondylodese mit zusätzlicher Belastung der benachbarten Segmente, vor allem C4/5 (S. 2 unten).
4.
4.1 Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten auch ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer seit Jahren unter Beschwerden im Bereich der HWS leidet, die im Januar 2005 eine ventrale Spondylodese C5-7 zur Folge hatten. Noch im gleichen Monat wurde aufgrund einer Spandislokation eine Re-Operation durchgeführt und im Dezember 2005 erfolgte eine Pseudoarthrosenanfrischung C5/6 sowie eine Respondylodese mit Span und HWS-Platte (E. 3.1, E. 3.3).
Die wenige Tage nach dem Unfallereignis vom April 2008 durchgeführte Bildgebung ergab diverse degenerative Veränderungen im Bereich der HWS des Beschwerdeführers. Objektiviert wurden eine Spondylarthrose C3-5, eine leichte Einengung des Neuroforamens C2/3 sowie eine Blockwirbelbildung zwischen C5 und C6 (E. 3.1). Traumatische Läsionen konnten keine nachgewiesen werden. Der Zustand der Spondylodese war regelrecht mit breitem Durchbau C5-7 (E. 3.1). Auch die im Mai 2008 erfolgte neurologische Untersuchung durch Dr. B.___ ergab normale Befunde, es fanden sich keine Hinweise auf eine Verletzung am Nervensystem (E. 3.2).
4.2 Nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers sowie nach Einsicht in die Vorakten bestätigte SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ in seinem Bericht vom Mai 2009 (E. 3.4) das Nichtvorhandensein traumatischer Läsionen und gelangte zum Schluss, dass der beim Beschwerdeführer bildgebend nachgewiesene Vorzustand nach mehrfacher Spondylodese C5-7 und mit degenerativen Veränderungen grundsätzlich für die gesamten strukturellen Veränderungen und die Symptomatik verantwortlich sei. Die durch ihn klinisch zu erhebende Bewegungseinschränkung der HWS sowie die bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen beurteilte Dr. C.___ zum damaligen Zeitpunkt noch als teilweise unfallbedingt, wobei er bemerkte, dass eine absolute Trennung zwischen dem Vorzustand und den Auswirkungen des Unfallereignisses vom April 2008 nicht möglich sei.
4.3 In seinem Bericht vom Dezember 2009 (E. 3.6) erachtete Dr. C.___ die vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten Beschwerden sodann als nicht mehr unfallkausal. Er begründete dies damit, dass Unfallfolgen abheilten, der Beschwerdeführer aber trotz verschiedener Behandlungsmassnahmen keine Beschwerdeverbesserung habe verzeichnen können, insbesondere auch nicht in der Zeit nach der kreisärztlichen Untersuchung vom Mai 2009. Aufgrund dieses Verlaufs, des Nichtvorhandenseins traumatischer Läsionen sowie des beim Beschwerdeführer bestehenden Vorzustands mit multiplen degenerativen Veränderungen beurteilte Dr. C.___ den Status quo sine respektive den Status quo ante als am 7. Dezember 2009 - dem Tag, an welchem die Ärzte der Z.___ Klinik aufgrund der vorbestehenden Veränderungen im Bereich der HWS des Beschwerdeführers ein weiteres operatives Vorgehen als indiziert erachteten (vgl. E. 3.5) - erreicht.
4.4 Der Bericht von Dr. C.___ vom Dezember 2009 ist umfassend, basiert auf den Vorakten sowie seiner im Mai 2009 durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers, erläutert die medizinischen Zusammenhänge, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise begründet. Es bestehen auch keine Indizien, die gegen seine Zuverlässigkeit sprechen würden, weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. E. 1.4-5).
Festzuhalten ist des Weiteren, dass die Einschätzung durch Dr. C.___ auch im Einklang mit der konstanten bundesgerichtlichen Rechsprechung steht, wonach grundsätzlich auf den medizinischen Erfahrungssatz abzustellen ist, dass der organische Zustand des Rückens nach Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate beziehungsweise spätestens nach einem Jahr (bei degenerativen Veränderungen) nach dem Unfall wieder soweit hergestellt ist, wie er es auch dann wäre, wenn der Unfall nicht stattgefunden hätte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, U 207/06 vom 29. November 2006 E. 2.2). Mit Blick auf diese Rechtsprechung ist die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gar entgegengekommen, indem sie ihm nicht nur während eines Jahres nach dem Unfallereignis vom April 2008, sondern bis Ende Januar 2010, mithin während fast zwei Jahren, Versicherungsleistungen ausgerichtet hat.
4.5 Soweit der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der im Mai 2009 abgegebenen Beurteilung durch Dr. C.___ dessen Bericht vom Dezember 2009 als widersprüchlich, und nicht nachvollziehbar rügte (Urk. 1 Ziff. 3 und Ziff. 6, Urk. 6/82 S. 4 f. Ziff. 3.5-3.8.3), kann ihm nicht gefolgt werden. Während Dr. C.___ im Mai 2009 festgehalten hatte, eine absolute Trennung zwischen dem Vorzustand und den Auswirkungen des Unfallereignisses sei nicht möglich, und zumindest einen Teil der damals geklagten Beschwerden (noch) auf den Unfall zurückgeführt hatte, vertrat er rund sieben Monate später die nachvollziehbar und schlüssig begründete Ansicht, dass sich bei Vorliegen unfallbedingter Beschwerden die klinische Gesamtsituation unter den durchgeführten Behandlungsmassnahmen in der Zwischenzeit hätte verbessern müssen, was aber nicht geschehen sei, was eindeutig gegen einen unfallursächlichen Zusammenhang beziehungsweise für den Vorzustand und die degenerativen Veränderungen spreche. Diese Einschätzung überzeugt wie dargelegt auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit Verletzungen ohne strukturelle Veränderungen (vgl. vorstehend E. 4.4).
Aufgrund der schlüssigen Einschätzung durch Dr. C.___, wonach der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers spätestens ab 7. Dezember 2009 lediglich noch auf unfallfremden Ursachen beruhte, ist das Dahinfallen der natürlichen Kausalität erwiesen. Dass sich Dr. C.___ nicht auf einen Status quo sine vel ante festlegte (vgl. Vorbringen des Beschwerdeführers in Urk. 1 Ziff. 11 und Urk. 6/82 S. 4 Ziff. 3.8.1) spielt mithin keine Rolle.
4.6 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 Ziff. 3 und Urk. 6/82 S. 4 Ziff. 3.6) spricht sodann auch die von Dr. C.___ in seinem Bericht vom Dezember 2010 gemachte Aussage, wonach eine Verschlimmerung des Vorzustands in den Verlaufsakten nicht habe bewiesen werden können, nicht gegen dessen Beweiswertigkeit. Wie die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise zutreffend festgehalten hat (Urk. 5 S. 4 Ziff. 5.3), kann die Formulierung durch Dr. C.___ nur dahingehend verstanden werden, dass er das Vorliegen einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes verneinte. Von einer solchen ist vorliegend denn auch nicht auszugehen, kann nach der Rechtsprechung eine richtunggebende, mithin dauernde, unfallbedingte Verschlimmerung einer vorbestandenen, degenerativen Erkrankung der Wirbelsäule nur dann als nachgewiesen gelten, wenn ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verletzungen nach einem Trauma radioskopisch erstellt ist (Urteil des EVG U 248/05 vom 28. September 2005 E. 2.1 mit Hinweisen). Solche Befunde konnten beim Beschwerdeführer jedoch nicht erhoben werden.
4.7 Schliesslich lässt sich den Berichten der Ärzte der Z.___ Klinik entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 Ziff. 12, Urk. 6/82 S. 5 Ziff. 3.9) nicht entnehmen, dass diese der Kausalitätsbeurteilung durch SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ widersprechen würden. In ihrem Bericht vom Dezember 2009 (E. 3.5) erachteten sie zwar eine Intervention auf dem Niveau C4/5 als indiziert. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass sie aus unfallbedingten Gründen auf eine Operationsindikation schlossen. Dies hätte angesichts des Umstands, dass zum damaligen Zeitpunkt seit dem Unfallereignis vom April 2008 bereits rund 20 Monate vergangen waren, auch nicht zu überzeugen vermocht, umso weniger, als dass der Unfall erwiesenermassen keine traumatischen Läsionen zur Folge hatte. In Würdigung des genannten Berichts der Ärzte der Z.___ Klinik legte Dr. C.___ vielmehr in nachvollziehbar begründeter Weise dar, dass die vorbestehende Spondylodese C5-7 zu einer zusätzlichen Belastung der benachbarten Segmente, vor allem C4/5, führe, und sich die Behandlungsbedürftigkeit demnach eindeutig aus den vorbestehenden degenerativen Veränderungen ergebe (E. 3.6).
Vor dem Hintergrund der schlüssigen und beweiswertigen Einschätzung durch Dr. C.___ und mit Blick auf die klare Rechtsprechung zur Kausalität bei (Unfall-) Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung im Bereich des Rückens ist weder eine ergänzende Stellungnahme durch Dr. C.___ noch ein weiterer Bericht der Z.___ Klinik (vgl. Anträge des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 2 Mitte und Ziff. 13) einzuholen.
4.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gestützt auf die Einschätzung durch Dr. C.___ überwiegend wahrscheinlich ist, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den HWS-Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom April 2008 spätestens am 7. Dezember 2009 dahinfiel. Die nach diesem Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden des Beschwerdeführers waren nicht mehr unfall- sondern ausschliesslich krankheitsbedingt.
Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per Ende Januar 2010 einstellte. Aufgrund des Dahinfallens des natürlichen Kausalzusammenhangs bleibt sodann kein Raum für die vom Beschwerdeführer beantragte Rentenprüfung und mangels eines unfallbedingten Integritätsschadens fällt auch die Zusprache einer Integritätsentschädigung ausser Betracht (vgl. Anträge des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 2 oben).
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt George Hunziker
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).