UV.2010.00158

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 18. Oktober 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer
Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1980, war während ihrer Tätigkeit vom 1. April 2000 bis 16. Mai 2004 für die Y.___ bei der AXA Winterthur (AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 25. April 2003 (Einlegerakten des Unfallversicherers [Urk. 11]) und am 11. Februar 2004 (Urk. 12/1) je einen Snowboardunfall erlitt. Während der erste Unfall keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte, arbeitete die Versicherte nach dem zweiten Unfall wieder vom 17. Mai 2004 bis 31. Mai 2006 als IT Business Analystin in einem 80 bis 90 % Pensum bei der Z.___ AG. Vom 1. Juni bis 17. Juli 2006 war sie in einem 100 % Pensum bei der T.___ SA beschäftigt. Nach einer Arbeitsunfähigkeit wechselte sie firmenintern und arbeitete vom 15. Oktober 2006 bis 6. März 2007 als „Pre-Sales Consultant“ in einem 50 % Pensum. Nach verschiedenen Abklärungen veranlasste die AXA als Unfallversicherer ein interdisziplinäres Gutachten am Institut I.___ (Gutachten des Instituts I.___ vom 16. Juni 2009, Urk. 12/M56). Daraufhin stellte sie ihre Leistungen mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 auf den 30. September 2009 ein (Urk. 12/221). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. April 2010 fest (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid der AXA vom 16. April 2010 richtet sich die Beschwerde vom 18. Mai 2010 mit dem Rechtsbegehren, es seien der Beschwerdeführerin unter Aufhebung des Einspracheentscheids die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2010 wurde Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3    
1.3.1   Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
1.3.2   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
2.
2.1     Mit Einspracheentscheid vom 16. April 2010 hielt die Beschwerdegegnerin fest, nach einem ersten Snowboardunfall am 25. Januar 2003, der als Bagatelleunfall gemeldet worden sei, habe die Beschwerdegegnerin anfangs leichte Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit gehabt, welche sich in wenigen Monaten gebessert hätten. Die letzte Physiotherapie habe am 18. September 2003 stattgefunden. Dieser Unfall habe zu keiner strukturellen Verletzung geführt und zu keinen bleibenden Einschränkungen. Am 11. Februar 2004 habe sich ein erneuter Snowboardunfall ereignet, wodurch die HWS erst nur leicht eingeschränkt gewesen sei. Im späteren Verlauf habe sich die Symptomatik verstärkt, so dass zum heutigen Zeitpunkt die Beschwerdeführerin keine Bewegung der HWS mehr zulasse, was angesichts des anfänglichen Verlaufs und der biomechanischen Wirkung des Unfallereignisses ungewöhnlich sei. Sodann habe das Gutachten des Instituts I.___ vom 16. Juni 2009 keine Hinweise auf unfallbedingte, strukturelle Veränderungen ergeben. Nachdem die Adäquanzkriterien zu verneinen seien, könne die Frage nach der natürlichen Kausalität offen gelassen werden, weshalb die Leistungseinstellung auf den 30. September 2009 zu Recht erfolgt sei (Urk. 2).
2.2         Dagegen wird in der Beschwerde geltend gemacht, auch nach dem ersten Unfall seien Beschwerden in Form von Kopfschmerzen geblieben. Gestützt auf die medizinischen Akten und insbesondere auf die im Recht liegenden Gutachten sei der natürliche Kausalzusammenhang gegeben. Ferner seien organisch nachweisbare Befunde und Funktionsstörungen vorhanden, so im Bereich des Kiefers, des Nackens und der HWS. Die Kopfschmerzen seien auf den Unfall zurückzuführen und es bestünde eine somatisch-neuropsychologische Symptomatik. Sollte dennoch eine Adäquanzprüfung vorgenommen werden müssen, so sei diese zu bejahen, da die Kriterien der ärztlichen Fehlbehandlung, des schwierigen Heilverlaufs und der erheblichen Komplikationen, der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung, der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der Dauerbeschwerden und der Arbeitsunfähigkeit erfüllt seien. Dies führe zum Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus der Unfallversicherung.

3.
3.1     Im Gutachten des Instituts I.___ vom 16. Juni 2009 wurden folgende „unfallassoziierte“ Diagnosen gestellt: sich bessernde, einem HWS-Beschleunigungstrauma zuzuordnende Kopfschmerzen (ICHD-II 5.4), Akzentuierung der Kopfschmerzen durch Analgetikaüberkonsum, kognitive Funktionsstörungen, Tendomyopathie der Kau- und Nackenmuskulatur beidseits, anteriore Discusverlagerung im Kiefergelenk mit Reduktion rechts. Als unfallfremde Diagnosen wurden die chronischen Nacken- und Kreuzschmerzen sowie die subjektiv unspezifischen vegetativen Störungen erwähnt. Gestützt auf das Gutachten des Instituts I.___ (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232) ist bei den unfallassoziierten Diagnosen zumindest von einer teilweisen natürlichen Unfallkausalität auszugehen.
3.2         Entgegen den Bestreitungen und Behauptungen in der Beschwerde sind - abgesehen von der „Tendomyopathie der Kau- und Nackenmuskulatur beidseits, anteriore Discusverlagerung im Kiefergelenk mit Reduktion rechts“, die aber weder weitere Behandlungen erfordert, noch die Arbeitsfähigkeit in einem rentenerheblichen Mass beeinträchtigt (Urk. 12/M56 S. 40) - keine organischen Unfallfolgen ausgewiesen. Vollständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass weder die festgestellten Verhärtungen und Verspannungen, Druckdolenzen im Nacken noch die Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit organische Verletzungen darstellen (SVR 2008 UV Nr. 2 S. 3 Erw. 5.2; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2007, U 328/06). Das gleiche gilt für die neuropsychologischen Defizite. Zwar kann gestützt auf das Gutachten davon ausgegangen werden, dass die Versicherte unter neuropsychologischen Funktionsstörungen leidet. Diese Beschwerden sind klinisch fassbar, nicht jedoch hinreichend organisch im Sinne einer strukturellen Veränderung nachgewiesen. Damit bestehen keine Anhaltspunkte für neurologische Ausfälle im Sinne eines messbaren Defektzustandes als Folge einer Schädigung des zentralen Nervensystems (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 587/06 vom 8. Februar 2008, E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2008 vom 7. November 2008, E. 7.1.2). Bei einem Schleudertrauma der HWS kann die Leistungspflicht des Unfallversicherers unter Umständen auch ohne organisch direkt nachweisbare Schädigung gegeben sein, weshalb eine spezifische Adäquanzprüfung vorzunehmen ist (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa, 134 V 109). Dabei ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass der erste Unfall unbestrittenermassen nur in Zusammenhang mit dem Kriterium der Schwere und besonderer Art der erlittenen Verletzung unter Umständen zu berücksichtigen ist.

4.      
4.1          Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_129/2009 vom 15. September 2009 E. 5.2.1).
4.1.1 Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch die Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.; Urteil des Bundesgerichts U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1). Das Bundesgericht hatte sich verschiedentlich mit Skiunfällen zu befassen. Einen Sturz beim Skifahren, teilweise verursacht durch Kollisionen mit anderen Skifahrern, hat es im Rahmen der Adäquanzprüfung in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 8C_785/2009 vom 16. Juni 2010 E. 7.3 mit zahlreichen Hinweisen). Hingegen wurde ein Ereignis im eigentlichen mittleren Bereich angenommen im Fall eines Versicherten, der angefahren, gestürzt und weggeschleudert worden war beziehungsweise sich überschlagen hatte und benommen liegen blieb (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29, U 264/97 E. 6c; Urteil des Bundesgerichts 8C_785/2009 vom 16. Juni 2010 E. 7.3).
         Der ohne Fremdeinwirkung erfolgte Sturz beim Snowboardfahren hatte Schmerzen in der unteren HWS, Schwindel, Übelkeit, Kopf- und Nackenschmerzen zur Folge. Ein Arzt wurde drei Tage später aufgesucht. Der Selbstunfall ist mit Blick auf die Praxis (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2010 vom 17. Juni 2010 E. 4.1) höchstens als Unfall im mittleren Bereich im Grenzbereich zu den leichten einzustufen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2006 E. 3.3, UV.2006.000091), so dass für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs mindestens vier nicht ausgeprägt erfüllte Kriterien erforderlich sind (Urteil 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5), sofern nicht (mindestens) eines der relevanten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter bzw. auffallender Weise gegeben ist (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 102, 8C_897/2009 E. 4.5 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f. mit Hinweis).
4.1.2 Beim Unfall vom 11. Februar 2004 waren weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Ereignisses gegeben, und eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, ist auszuschliessen, so kann das Tragen eines Halskragens nicht als ärztliche Fehlbehandlung qualifiziert werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2010 vom 9. September 2010, E. 5.3.4).
         Die Diagnose einer HWS-Distorsion oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f.). Richtig ist, dass eine HWS-Distorsion, welche eine bereits erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule trifft, speziell geeignet ist, die "typischen" Symptome hervorzurufen (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 105, 8C_413/2008 6.3.2) und deshalb als Verletzung besonderer Art qualifiziert werden kann (vgl. SVR 2007 UV Nr. 1, U 39/04 E. 3.4.2). Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, aufgrund des Umstands, dass sie zum zweiten Mal ein Schleudertrauma der HWS erlitten habe, sei das Kriterium der besonderen Art und Schwere der erlittenen Verletzungen in ausgeprägter Weise erfüllt, kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. Weder ist hinsichtlich der festgestellten Degenerationen der HWS eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit aktenkundig, noch war die Beschwerdeführerin nach dem ersten Unfall arbeitsunfähig. Daher ist das Kriterium nicht erfüllt (vgl. Urteil Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2010 E. 4.3.3, 8C_669/2010).
         Das von der Beschwerdeführerin sinngemäss geltend gemachte Kriterium "fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung" (BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128; früher: ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung) kann entgegen ihrer Ansicht nicht bejaht werden, weil die ärztliche Behandlung nicht kontinuierlich und mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgerichtet war. Es kann nicht von einer ununterbrochenen, bis zur Leistungseinstellung konsequent fortgeführten Behandlungsfolge ausgegangen werden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist namentlich keine erhebliche, sich allein aus dem Umstand der ärztlichen Massnahmen ergebende zusätzliche Mehrbelastung erkennbar.
         Das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen bleibt auch nach BGE 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129 weiterhin unverändert gültig. Diese beiden Teilaspekte müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 117 V 359 E. 7b S. 369). Aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteile 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.6, und 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 9.6.1, je mit Hinweisen). Spezifische Anhaltspunkte, welche auf die Erfüllung dieses Kriteriums schliessen liessen, sind nicht ersichtlich.
         Einzig fraglich bleibt, ob allenfalls die Kriterien "erhebliche Beschwerden" und "erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen" als erfüllt betrachtet werden können. Die Versicherte leidet namentlich an Kopf- und Nackenschmerzen und Schwindel. Sie kann ihren Lebensalltag immerhin selber meistern. Ihre Leiden variieren in der Intensität und lassen sich durch die Einnahme von Medikamenten positiv beeinflussen. Die Beschwerden übersteigen das bei HWS-Distorsionen übliche Mass somit jedenfalls nicht derart, dass das Kriterium "erhebliche Beschwerden" in besonders ausgeprägter Weise bejaht werden könnte (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128). Die Beschwerdeführerin erreichte nach dem Unfall in der angestammten Tätigkeit keine volle Arbeitsfähigkeit mehr. Dennoch versuchte sie ihre Arbeitsfähigkeit voll umzusetzen. Trotz des gezeigten Einsatzwillens zwangen sie die Zunahme der Kopfschmerzen unter Belastung, die rasche Ermüdbarkeit und die mangelhafte Konzentrationsfähigkeit dazu, die angestammte Tätigkeit nur noch reduziert auszuüben, bevor sie zu einer weniger anspruchsvollen Tätigkeit wechselte. Die aufgrund der neuropsychologischen Symptome geltend gemachte Einschränkungen, wurde dann auch nur im Gutachten des Instituts I.___ bestätigt, allerdings mit der Einschränkung, dass aus somatisch-organischer Sicht eine bis zu 60%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in anderen Beschäftigungen verhält und ob dies allenfalls dazu führen würde, das Kriterium auch in der einfachen Form in Frage zu stellen, muss aber nicht abschliessend beantwortet werden, weil die erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen unter den vorliegenden Umständen jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist, zumal die Beschwerdeführerin bis zum 6. März 2007 - somit mehr als drei Jahre nach dem Unfall - noch zu mindestens 50 % arbeitete (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 mit Hinweisen; Urteil 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.7.1).
4.3         Zusammenfassend sind demnach höchstens zwei Adäquanzkriterien in nicht besonders ausgeprägter Weise erfüllt, so dass - wie dargelegt - die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen den über den 30. September 2009 hinaus geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 11. Februar 2004 zu verneinen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bettina Umhang
- Fürsprecher René W. Schleifer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).