UV.2010.00162
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Siki
Urteil vom 9. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, SUVA, nach durchgeführtem Einspracheverfahren (Urk. 7/47-51) mit Entscheid vom 26. April 2010 ihre Leistungspflicht mangels Zusammenhangs zwischen den bei X.___ vorliegenden Kniebeschwerden und einem allfälligen Zeckenbiss in Bestätigung ihrer Verfügung vom 1. Februar 2010 (Urk. 7/47) verneint hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. Mai 2010, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2010 (Urk. 6),
unter Hinweis darauf, dass
der Beschwerdeführer bei der Firma Y.___ AG arbeitet und gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert ist, er am 20. Februar 2008 bei der Arbeit das linke Knie anschlug und dabei eine Prellung erlitt (Urk. 7/11; Urk. 7/22), worauf die SUVA zunächst die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) erbrachte,
am 2. April 2008 beim Beschwerdeführer eine beidseitige Gonarthritis diagnostiziert wurde und die SUVA mangels Kausalzusammenhangs zwischen dem Anschlagen des linken Knies und den am 2. April 2008 noch bestehenden Beschwerden den Unfall vom 20. Februar 2008 per 1. April 2008 als abgeschlossen betrachtete (Urk. 7/26),
in der Folge die SUVA noch prüfte, ob die Beschwerden auf einen vom Beschwerdeführer vor drei bis sechs Jahren erlittenen Zeckenbiss (Unfallmeldung vom 25. September 2009, Urk. 7/1) zurückzuführen seien und damit allenfalls eine Leistungspflicht der SUVA auslösen würden (Urk. 7/26),
in Erwägung, dass
die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zunächst voraussetzt, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs alle Umstände sind, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetretenen gedacht werden kann,
es eine Tatfrage ist, ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, und somit die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat, und die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht genügt (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen),
in weiterer Erwägung, dass
ein Zeckenbiss nach der Rechtsprechung sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erfüllt (BGE 122 V 230),
es sich bei der durch Zeckenbiss übertragenen Lyme-Borreliose um eine Infektionskrankheit mit komplexem Krankheitsbild handelt, welches aus unspezifischen Allgemein- und spezifischen Symptomen besteht, die aus dem Befall der einzelnen Organe resultiert,
der erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger mittels serologischen Untersuchungen belegt werden kann, diese für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme-Borreliose indes nicht genügen, sondern die Diagnose einer Lyme-Borreliose - gleich welchen Stadiums - ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraussetzt, wobei je nach dem Krankheitsstadium ein pathologischer laborchemischer Test die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhöhen kann (Norbert Satz, Klinik der Lyme-Borreliose, 3. Auflage, Bern 2010, S. 190), ebenso hilfreich aber auch bei rückblickender Einschätzung der Verlauf und die Ergebnisse einer Therapie sein können (Norbert Satz, a.a.O., S. 525 ff., insbesondere S. 529),
in weiterer Erwägung, dass
aufgrund der serologischen Untersuchungsergebnisse feststeht, dass der Beschwerdeführer vor Jahren Kontakt mit dem Borreliose-Erreger Borrelia burgdorferi gehabt haben muss,
hingegen streitig ist, ob daraus eine Lyme-Borreliose entstanden ist, die für die ab dem 1. April 2008 bestehenden Kniebeschwerden kausal ist,
in weiterer Erwägung, dass
Dr. med. Z.___, Rheumatologie und Physikalische Medizin FMH, von der am 2. April 2008 durchgeführten Ultraschalluntersuchung berichtete, dass beim Beschwerdeführer eine Gonarthritis beidseits bestehe, deren Ursache unklar sei; die Gesamtsymptomatik eine mild verlaufende entzündliche Erkrankung im seronegativen Formenkreis zeige, welche auch die lang anhaltende Ansatztendinose der Adduktoren rechts erklärte, und er den Beschwerdeführer zur weiteren Abklärung zur Laboruntersuchung angemeldet habe (Urk. 7/6),
der Beschwerdeführer im April 2008 labormedizinisch untersucht worden war und dem Laborbericht der A.___ AG, Institut für Labormedizin, zu entnehmen ist, dass bei deutlich reaktivem Screeningtest im Westernblot-IgG spezifische, teils ausgeprägte Banden nachweisbar sind, das Muster am ehesten auf eine Lyme-Arthritis hinweise, allerdings jedes Resultat einer Borrelienserologie nur in Zusammenhang mit Klinik und Anamnese beurteilt werden könne; der Befund auch als residuale Immunantwort nach möglicherweise subklinisch durchgemachter Infektion interpretiert werden könnte; eine serologische Kontrolle nach Therapie frühestens nach fünf bis sechs Monaten sinnvoll sei und auch nach abgeschlossener (und erfolgreicher) Therapie die positive Immunantwort gelegentlich für Jahre auf hohem Niveau nachweisbar bleiben könne (Urk. 7/31),
Dr. Z.___ am 24. April 2008 darüber informierte, dass die Aklärungen einen hoch positiven Westernblot-IgG für eine Borreliose gezeigt hätten und die Gonarthritis gut zu einer Borreliose passen würde; die anderen Beschwerden zwar nicht typisch für eine Borreliose, aber wie so häufig bei einer solchen möglich seien und in dieser Situation eine antibiotische Therapie über einen Monat durchgeführt und die Situation hernach neu beurteilt werden sollte (Urk. 7/5),
Dr. Z.___ am 10. November 2009 berichtete, dass beim Beschwerdeführer eine chronische Gonalgie/Gonarthritis links mehr als rechts sowie eine chronische Ansatztendinose der femoralen Adduktoren rechts vorlägen und der Verlauf undulierend sei; bei Belastung eine Gonalgie teils mit wenig Ergussbildung rechtsbetont persistiere; eine intravenöse Borreliose-Therapie mit Rocefin über drei Wochen erfolgt sei, die wenig Verbesserung gebracht habe, der Titerverlauf mit persistierender Seronarbe weitgehend unverändert sei, und eine physikalische Therapie mit Schwergewicht Triggerpunkt-Bindegewebstechniken eingeleitet worden sei (Urk. 7/37),
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, am 24. November 2009 angegeben hat, aus dem Bericht von Dr. Z.___ gehe hervor, dass die Rocefin-Therapie keine deutliche Verbesserung gebracht habe, eine solche Therapie zwar nicht immer zu einem Verschwinden von borreliosebedingten Gelenksbeschwerden führe, jedoch eine deutliche Besserung ein Hinweis auf eine Borreliose als Ursache der Beschwerden gewesen wäre, nach wie vor zwar eine Borreliose als Ursache in Frage komme, andere Ursachen aber ebenso möglich seien (Urk. 7/39),
Dr. Z.___ im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens am 26. Juni 2010 der Beschwerdegegnerin berichtete, dass der Beschwerdeführer wegen Kniegelenksarthritis und Ansatztendinosen bei ihm in Behandlung stehe, als mögliche Ursache für die Kniegelenksarthritis wie auch für die Ansatztendinopathien eine chronisch verlaufende Borreliose bestehe, weshalb eine entsprechende spezifische antibiotische Borreliose-Therapie durchgeführt worden sei und es seither auch zu einer Regredienz der Symptomatik gekommen sei, weder die Arthritis noch die Ansatztendinosen jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Borrelien-Erkrankung zugeordnet werden könnten (Urk. 9),
in weiterer Erwägung, dass
die Laborbefunde allein noch keinen sicheren Aufschluss über das Vorliegen einer Borreliose geben können und auch gemäss dem Laborbericht der A.___ AG der positive Laborbefund nicht nur als fortgeschrittenes Stadium einer Borreliose, sondern ebenso als residuale Immunantwort nach möglicherweise subklinisch durchgemachter Infektion interpretiert werden könnte;
sowohl nach Ansicht von Dr. B.___ wie auch nach derjenigen von Dr. Z.___ eine Borreliose zwar als eine Ursache von vielen für die beim Beschwerdeführer bestehenden Kniebeschwerden in Frage kommt, nach übereinstimmender Meinung dieser Ärzte jedoch die beim Beschwerdeführer bestehenden Kniebeschwerden nicht mit der für die Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine durch einen Zeckenbiss übertragene Borreliose zurückgeführt werden können, die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht deshalb zu Recht verneint hat und die Beschwerde somit abzuweisen ist,
auf die vom Beschwerdeführer beantragte Feststellung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen (Knieläsion) des Unfallereignisses (Anschlagen des linken Knies) vom 20. Februar 2008 nicht einzutreten ist, weil dieses Unfallereignis nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids bildete,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Innova Krankenkasse
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).