UV.2010.00165
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Siki
Urteil vom 6. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Zürcher
Sonnenplatz 1, Postfach, 6020 Emmenbrücke 2
gegen
GENERALI Allgemeine Versicherungen AG
23, avenue Perdtemps, 1260 Nyon 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, arbeitet bei der Y.___ AG und ist bei der Generali Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: Generali) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 17. Januar 2009 prallte er beim Schlitteln durch Fehllenkung in die Schlittelbahn. Danach verspürte er Schmerzen in der Hüfte/Leiste sowie in der Schulter und liess sich im darauffolgenden Monat drei Mal physiotherapeutisch behandeln (Urk. 3/3). Im September 2009 klagte der Versicherte über eine Zunahme der Schmerzen und suchte am 18. September 2009 Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Medizin, auf (Urk. 8/7), auf dessen Zuweisung hin am 29. September 2009 in der Klinik A.___ ein Arthro-MRI der rechten Hüfte erstellt wurde, das eine CAM-Impingement-Konfiguration des rechten proximalen Femurs mit acetabulumrandnahem Knorpelschaden bei 12 Uhr und partiellem Einriss am Labrum ergab (Urk. 8/10). Nachdem der Generali das Unfallereignis vom 17. Januar 2009 am 24. September 2009 gemeldet worden war (Urk. 8/1), verneinte diese mit Verfügung vom 14. Dezember 2009 ihre Leistungspflicht gestützt auf den Bericht des beratenden Arztes Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom 2. Dezember 2009 (Urk. 8/12) mangels Kausalzusammenhangs zwischen den vorhandenen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 17. Januar 2009 (Urk. 8/13). Hiergegen erhoben der Versicherte am 7. Januar 2010 (Urk. 8/16; Urk. 8/19) und dessen Krankenversicherer sana24 am 28. Dezember 2009 Einsprache (Urk. 8/15). Letzterer zog diese am 29. Januar 2010 wieder zurück (Urk. 8/20). Mit Entscheid vom 19. April 2010 wies die Generali die Einsprache des Versicherten ab und bestätigte die Verfügung vom 14. Dezember 2009 (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 20. Mai 2010 durch Rechtsanwältin Alexandra Zürcher Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen; eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2010 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2010 (Urk. 9) mitgeteilt wurde. Am 13. Juli 2010 (Urk. 10) liess der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. C.___ vom 14. Juni 2010 auflegen (Urk. 11), wovon die Beschwerdegegnerin am 27. Juli 2010 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3
1.3.1 Für die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs sind die rechtsanwendenden Behörden auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
1.3.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 17. Januar 2009 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Der medizinischen Aktenlage ist das Folgende zu entnehmen:
3.
3.1 Am 11. November 2009 berichtete Dr. Z.___ der Beschwerdegegnerin, dass er den Beschwerdeführer anlässlich einer Konsultation am 18. September 2009 gesehen habe. Ob die Behandlung der Hüftbeschwerden ab dem 19. September 2009 in einem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 17. Januar 2009 stehe, sei schwierig zu beantworten. Es könne nur gesagt werden, dass aufgrund der MRI- und Röntgenbilder ein Impingement der rechten Hüfte bestehe, mit einer CAM-Konfiguration des rechten proximalen Femurs mit Knorpelschaden im azetabulumrandnahen Gebiet und mit partiellem Einriss am Labrum (Urk. 8/7; vgl. auch den Bericht der Klinik A.___ zu diesem Befund vom 29. September 2009, Urk. 8/10).
3.2 Dr. B.___ gab im Rahmen einer Beurteilung aufgrund der Akten am 2. Dezember 2009 an, dass die beim Beschwerdeführer im Arthro-MRI vom 29. September 2009 festgestellte Labrumläsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge der nachgewiesenen Impingement-Konfiguration des proximalen Femurs mit nach lateral grösser werdendem Femurkopfradius sei. Dabei handle es sich um eine anlagebedingte anatomische Variante, welche vor allem bei chronisch repetitiven Belastungen auf sportlichem Niveau zu Beschwerden führen könne. Der MRI-Befund beweise in keiner Weise, dass der Labrumschaden sehr wahrscheinlich durch ein einmaliges Trauma zustande gekommen sei. Deshalb könne der Kausalzusammenhang zwischen den Hüftschmerzen und dem genannten Ereignis nur als möglich, keinesfalls aber als wahrscheinlich eingestuft werden. Es spreche nichts für eine richtunggebende Verschlimmerung dieses Grundleidens. Der Status quo sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wenige Tage nach dem genannten Ereignis erreicht gewesen. Die Hüftschmerzen, die anfangs September 2009 auftraten und am 18. September 2009 zur ersten Arztkonsultation geführt haben, seien durch das Grundleiden bedingt (Urk. 8/12)
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, spez. Unfallchirurgie, Facharzt für Unfallchirurgie EBSQ, Klinik E.___, berichtete am 14. Mai 2010, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des MRI ein Verdacht auf einen kleinen Knorpelschaden bestehe und eine vorbestehende primäre Asphärizität des Kopf-/Halsübergangs Hüfte rechts diagnostiziert werden könne. Ein CAM-Impingement des rechten proximalen Femurs mit acetabulumrandnahem Knorpelschaden bei 12 Uhr und partiellem Einriss am Labrum an der rechten Hüfte sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein Unfallereignis zurückzuführen. Das vorbestehende Leiden sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 17. Januar 2009 verschlimmert worden. Es bestehe zwar radiologisch eine primäre Asphärizität des Kopf-, Halsübergangs, jedoch sei der Beschwerdeführer bis zum Unfallereignis vom 17. Januar 2009 immer beschwerdefrei gewesen. Die Prognose für eine operative Massnahme in der Form einer Hüftgelenksarthroskopie sei gut (Urk. 3/4).
3.4 Am 14. Juni 2010 gab Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, Allergische Krankheiten, an, dass sie den Beschwerdeführer seit 2004 behandle. Er sei bis am 15. April 2008 immer nur wegen Allergien in Behandlung gewesen. Eine Konsultation habe einmalig am 29. Oktober 2008 wegen Kniebeschwerden stattgefunden. Am 5. Mai 2009 habe der Beschwerdeführer sie zum letzten Mal aufgesucht, wobei sie sich an den Grund der Konsultation nicht mehr erinnern könne, jedenfalls habe diese die untere Extremität betroffen ("unfallbedingt laut Abrechnung") (Urk. 11).
4.
4.1 Gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen liegt beim Beschwerdeführer ein Impingement der rechten Hüfte mit einer CAM-Konfiguration des rechten proximalen Femurs mit Knorpelschaden im azetabulumrandnahen Gebiet und partiellem Einriss am Labrum vor. Diese behandlungsbedürftigen Beschwerden wurden am 29. September 2009 diagnostiziert (vgl. E. 3.1 mit Hinweisen).
4.2 Die Leistungspflicht der Unfallversicherung für die im Zusammenhang mit diesen Beschwerden erforderlichen Behandlungsmassnahmen (Hüftgelenksarthroskopie, vgl. E. 3.3) besteht indessen nur, wenn der Schlittelunfall vom 17. Januar 2009 die genannten Beschwerden (mindestens mitursächlich) ausgelöst hat. Diesbezüglich liegen zwei einander widersprechende fachärztliche Stellungnahmen in den Akten. Während Dr. B.___ angegeben hat, dass die Labrumläsion überwiegend wahrscheinlich auf einen anlagebedingten degenerativen Vorgang zurückzuführen und sehr wahrscheinlich nicht durch ein einmaliges Trauma zustande gekommen sei, sich der Schlittelunfall vielmehr nach wenigen Tagen nicht mehr auf das Gesundheitsgeschehen ausgewirkt habe, bejahte Dr. D.___ die Frage, ob das genannte Beschwerdebild überwiegend wahrscheinlich auf ein Unfallereignis zurückzuführen sei. Auch er gab an, dass beim Beschwerdeführer ein vorbestehendes Leiden (primäre Asphärizität des Kopf-, Halsübergangs) vorliege, jedoch sei dieses durch den Schlittelunfall verschlimmert worden.
4.3 Allein aufgrund des Umstands, dass die Hüftschmerzen offenbar erst im September 2009 und damit mehrere Monate nach dem Unfallereignis vom 17. Januar 2009 ein derartiges Ausmass erreicht hatten, dass sich der Beschwerdeführer in ärztliche Behandlung begab, lässt sich der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den im September 2009 diagnostizierten Beschwerden und dem Unfallereignis - als allfällige Mitursache zum unbestrittenermassen bestehenden Vorzustand - nicht verneinen. Genauso wenig kann der natürliche Kausalzusammenhang einzig mit dem Hinweis darauf als nachgewiesen betrachtet werden, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis - trotz der anlagebedingten Anomalie - beschwerdefrei gewesen sei, lässt sich doch allein gestützt auf die Formel „post hoc, ergo propter hoc“ im unfallversicherungsrechtlichen Bereich kein rechtsgenüglicher Zusammenhang erstellen (vgl. BGE 119 V 335 ff. E. 4.2 b/bb). Beiden hier vorliegenden fachärztlichen Berichten fehlt es an einer ausführlichen Begründung, anhand derer die eine oder andere Beurteilung der Kausalität nachvollziehbar wäre. Weil ein versicherter Unfall auch dann haftungsbegründender Kausalfaktor für eine bestimmte Gesundheitsschädigung sein kann, wenn er für deren Eintritt bloss zeitlich bestimmend war (BGE 129 V 177 E. 3.1), ist entscheidend, ob der Zeitpunkt eines allfälligen (früher oder später vielleicht ohnehin notwendig gewordenen) Eingriffs durch das versicherte Trauma bestimmt wurde, oder aber ob der Behandlungsbedarf lediglich bei Gelegenheit der von der betroffenen Person als unfallbedingt notwendig erachteten diagnostischen und kurativen Handlungen entdeckt wurde, ohne dass der Zeitpunkt des Eingriffs einen inneren Zusammenhang mit dem Unfall aufwiese. Während Dr. D.___ die Kausalität (im Sinne einer richtungsweisenden Verschlimmerung des Vorzustands) ohne jede Begründung bejaht hat, hat Dr. B.___ angeführt, dass der Status quo wenige Tage nach dem Unfallereignis wieder erreicht gewesen sei. Eine solche Festlegung ist indessen nur beweiskräftig, wenn sie auf der Grundlage anerkannter medizinischer Evidenz (im Sinne von validierten Forschungsergebnissen) erfolgt und entsprechend begründet ist (Urteil des Bundesgerichts U 136/06 vom 2. Mai 2007 E. 3.2); der Hinweis darauf, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Beschwerden bei bestehender anatomischer Veranlagung typischerweise durch chronisch repetitive Belastungen auf sportlichem Niveau hervorgerufen würden, genügt diesen Anforderungen nicht. Abgesehen von den beiden sehr knappen und nicht oder nicht genügend begründeten Berichten von Dr. D.___ und Dr. B.___ liegen keine weiteren ärztlichen Stellungnahmen vor, anhand derer sich der leistungsrechtlich relevante Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 17. Januar 2009 und den am 29. September 2009 diagnostizierten Beschwerden beurteilen liesse.
5. Da der medizinische Sachverhalt nach dem Gesagten ungenügend abgeklärt ist, ist die Beschwerde in dem Sinn gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie - unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers - eine externe Begutachtung einhole, welche gestützt auf die erforderlichen medizinischen Erfahrungswerte und unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Akten darüber Auskunft gibt, ob beziehungsweise mit welcher Wahrscheinlichkeit das Unfallereignis vom 17. Januar 2009 die am 29. September 2009 diagnostizierten Beschwerden mindestens mitverursacht und den bestimmenden Faktor für den Zeitpunkt der Operationsindikation dargestellt hat.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. April 2010 aufgehoben und die Sache an die Generali Allgemeine Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Alexandra Zürcher
- GENERALI Allgemeine Versicherungen AG
- sana24
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).