Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00167
UV.2010.00167

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 20. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1948, als Schneiderin tätig und in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 7/1), zog sich am 26. März 2009 bei einem Sturz in einem anfahrenden Bus eine Deckplattenimpression des Lendenwirbelkörpers (LWK) 2 zu (Urk. 7/M1). Die AXA Versicherungen AG trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 (Urk. 7/17) teilte sie X.___ mit, weil der Status quo sine am 28. August 2009 erreicht gewesen sei, würden ab dem 29. August 2009 keine Leistungen mehr erbracht. Die hiergegen vom Krankenversicherer erhobene Einsprache vom 4. Dezember 2009 (Urk. 7/19) hiess die AXA Versicherungen AG insoweit gut, als sie eine Leistungspflicht bis zum 31. Dezember 2009 anerkannte. Die Einsprache der Versicherten vom 18. Januar 2010 (Urk. 7/23) wies der Unfallversicherer demgegenüber ab (Einspracheentscheid vom 20. April 2010, Urk. 2).

2.
2.1     Hiergegen liess X.___ am 21. Mai 2010 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 2. Dezember 2009 sowie der angefochtene Entscheid vom 20. April 2010 seien aufzuheben und es seien ihr - auch rückwirkend ab dem 29. August 2009 - die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen bis zum 31. Dezember 2009 zu erbringen (Urk. 1 S. 2).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2010 (Urk. 6 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 7/1-34, 7/M1-M10, Urk. 8/1-79) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerdeführerin unter Auflage des von PD Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, verfassten Gutachtens vom 6. Juli 2010 (Urk. 12/1) mit Replik vom 10. September 2010 (Urk. 11) an ihren Anträgen festgehalten hatte, holte die Beschwerdegegnerin den Bericht ihres beratenden Arztes, Dr. med. Z.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 15. Oktober 2010 (Urk. 17/4) ein und hielt ebenfalls an ihrem Antrag fest (Duplik vom 10. November 2010, Urk. 16). Mit Schreiben vom 19. November 2010 (Urk. 19) nahm die Beschwerdeführerin zum Bericht von Dr. Z.___ Stellung.
3.       Das gegen die Verfügung der Invalidenversicherung vom 30. Juli 2010 geführte Beschwerdeverfahren ist Gegenstand des Prozesses IV.2010.00854 und wurde mit Urteil heutigen Datums in abweisendem Sinne entschieden.

4.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes, Dr. med. A.___, Spezialarzt Chirurgie, vom 24. März bzw. 13. April 2010 (Urk. 7/M9-M10) dafür, das Unfallereignis vom 26. März 2009 habe nicht zu einer dauernden Körperschädigung geführt. Ebenso sei es nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung der vorbestehenden Osteoporose gekommen. Dieser Vorzustand habe jedoch eine längere Abheilungsdauer zur Folge gehabt, weshalb der Status quo sine per Ende 2009 - und nicht bereits per 28. August 2009 - erreicht gewesen sei. Mithin bestehe bis Ende 2009 Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Urk. 2 S. 4). Nach Veranlassung einer Beurteilung durch den beratenden Arzt Dr. Z.___ hielt die Beschwerdegegnerin gestützt auf dessen Bericht daran fest, der Status quo sine sei per Ende 2009 erreicht gewesen, woran auch die Einschätzung durch PD Dr. Y.___ nichts zu ändern vermöge, sei doch die von ihm festgestellte Sklerosierung der Bodenplatte Ausdruck der vorbestehenden, degenerativen Veränderung und habe die Beschwerdeführerin bereits vor dem fraglichen Unfallereignis unter massiven Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich gelitten (Urk. 16 S. 3).
1.2     Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin insbesondere vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe nicht rechtsgenügend abgeklärt, ob und inwiefern der Unfall zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt habe, weshalb eine Leistungseinstellung nicht zulässig sei. Auf die Beurteilungen der Vertrauensärzte könne, seien diese doch nicht unabhängig und hätten sie die Beschwerdeführerin selber nie untersucht, nicht abgestellt werden. Weitere Abklärungen zur Frage, inwieweit die Osteoporose im Zusammenhang mit den unbestrittenen Unfallfolgen zu zusätzlichen bzw. nicht zurückgehenden Schmerzen trotz Frakturabheilung geführt habe, habe die Beschwerdegegnerin bewusst unterlassen (Urk. 1 S. 4). Unter Hinweis auf den Bericht von PD Dr. Y.___ machte die Beschwerdeführerin geltend, weder der Status quo sine noch der Status quo ante sei erreicht, weshalb die Beschwerdegegnerin weiterhin Leistungen zu erbringen und weitere Abklärungen zu tätigen habe (Urk. 11 S. 5). Was den Bericht von Dr. Z.___ betreffe, so sei dieser nicht unterzeichnet und habe der Arzt die Beschwerdeführerin nie persönlich untersucht, weshalb es bereits aus diesen Gründen am Beweiswert mangle (Urk. 19).

2.      
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Nach dem Sturz der Beschwerdeführerin vom 26. März 2009 zeigte das CT des Abdomens (Abklärung vom 26. März 2009; Urk. 7/M3) keine Auffälligkeiten. An der Lendenwirbelsäule wurde eine stabile Deckplatten-Impressionsfraktur mit umschriebener kortikaler Stufenbildung der Wirbelkörperoberkante LWK2 visualisiert. Bei L4/5 ergab sich eine kleine mediolaterale Diskushernie mit topographischer Beziehung zur Wurzel L4 links. Sämtliche Bandscheiben der Lendenwirbelsäule zeigten im dorsalen Kompartiment eine Höhenminderung. Die am Unfalltag erstbehandelnde Ärztin am Spital B.___ (Bericht vom 19. Mai 2009, Urk. 7/M1) verordnete Analgetika sowie eine Mobilisation mittels Physiotherapie und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von voraussichtlich einer Woche.
3.2     Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, erklärte mit Bericht vom 15. Juni 2009 (Urk. 7/M2), der Zusammenhang der Fraktur mit dem Unfallereignis sei eindeutig. Vom 26. März bis zum 3. Mai 2009 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 4. Mai 2009 erachtete sie eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, ab dem 25. Mai 2009 eine solche von 75 % als zumutbar. Ab dem 8. Juni 2009 könnten die vollständige Arbeitsaufnahme und voraussichtlich in neun Monaten der Behandlungsabschluss erfolgen.
3.3     Die bildgebend erfolgte Verlaufskontrolle der Lendenwirbelsäule vom 17. Juli 2009 (Urk. 7/M4) visualisierte eine aufgrund sichtbarer Sklerosierung erfolgte Verheilung der Deckplattenimpressionsfraktur, wobei sich die Höhe des Wirbels im Vergleich zur Voruntersuchung (26. März 2009) nicht verändert habe.
3.4     Dr. med. D.___ hielt am 28. August 2009 (Urk. 7/M5) dafür, der Sturz habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung ohne strukturell bleibende Veränderungen geführt. Spätestens zum jetzigen Zeitpunkt sei der Status quo sine und ante erreicht.
3.5     Am 21. September 2009 (Urk. 7/M6) notierte Dr. C.___, die Schmerzsituation habe sich allmählich verbessert, die Beweglichkeit habe zugenommen und die lokale Druckdolenz sich vermindert. Die Physiotherapie sei beendet und die Röntgenuntersuchung vom 17. Juli 2009 habe gute Resultate gezeigt. Seit dem 8. Juni 2009 bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit.
3.6     Dr. D.___ hielt auch am 20. November 2009 (Urk. 7/M7) den Status quo sine als im August 2009 erreicht. Die Wirbelkörperfraktur sei ohne Fehlform abgeheilt und konsolidiert, weshalb keine richtunggebende Verschlimmerung vorliege.
3.7     Dr. C.___ erklärte in Beantwortung der Fragen der Beschwerdegegnerin am 6. Februar 2010 (Urk. 7/M8), nachdem die Beschwerdegegnerin ab dem 29. August 2009 keine Leistungen mehr habe übernehmen wollen, sei die Behandlung vorzeitig - nicht erst wie vorgesehen per Ende 2009 - der Krankenkasse in Rechnung gestellt worden. Nach wie vor leide die Beschwerdeführerin an Rückenschmerzen. Daneben lägen aber auch chronische Schulter-Nackenbeschwerden und ein leichtes generalisiertes Schmerzsyndrom vor. Die Unterscheidung dessen, was noch als unfallbedingt zu gelten habe, sei schwierig. Radiologisch sei die Deckplattenimpression gut konsolidiert. Betreffend Prognose notierte die behandelnde Ärztin, im Gesamten habe - abgesehen von etwas mehr Schmerzen im Frakturbereich, die aber weiterhin abgenommen hätten - der Zustand wie vor dem Unfallereignis erreicht werden können. Die unfallbedingte Prognose sei gut.
3.8     Dr. A.___ schrieb am 24. März 2010 (Urk. 7/M9) nach Einsicht in die Akten der Invalidenversicherung in Sachen Beschwerdeführerin, das Unfallereignis vom 26. März 2009 habe zu einer als minim zu bezeichnenden Deckplattenfraktur geführt, wobei es lediglich zu einer leichten Stufenbildung des Wirbelkörpers gekommen sei. Nach Prüfung der radiologischen Befunde könne er bestätigen, dass die Fraktur zwischenzeitlich ohne Keilwirbelbildung abgeheilt sei. Ebenfalls ergebe sich aus dieser Dokumentation, dass die Knochendichte im Bereich der lumbalen Wirbelsäule ganz klar im Sinne einer vorbestehenden Osteoporose reduziert sei. Nach allgemeiner Erfahrung führe eine solche minime Deckplattenfraktur nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung eines Vorzustandes. Hingegen sei davon auszugehen, dass ein solcher Vorzustand die Abheilung der Unfallfolgen verzögere. Heile unter normalen Bedingungen ohne nennenswerter Vorzustand eine entsprechende Verletzung innerhalb von sechs Monaten symptomlos aus, so sei beim Vorliegen erheblicher Vorzustände von einer längeren Abheilungsphase (neun bis maximal zwölf Monaten) auszugehen. Damit erachte er, Dr. A.___, den Status quo sine erst per Ende 2009 erreicht und damit eine Terminierung auf den 29. August 2009 als verfrüht. Eine Verschlechterung der zuvor schon bestehenden Teilarbeitsunfähigkeit liege unfallkausal mit Sicherheit nicht vor.
         Am 13. April 2010 (Urk. 7/M10) ergänzte Dr. A.___, eine dauernde Körperschädigung durch die abgeheilte minimste Deckplattenimpression liege nicht vor.
3.9     Am 6. Juli 2010 (Urk. 12/1) erstattete PD Dr. Y.___ nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 21. April 2010 zu Händen ihres Rechtsvertreters ein Gutachten. Er hielt fest, seit dem Sturz auf das Gesäss leide die Beschwerdeführerin an Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, welche nach längerem Sitzen ins linke Bein/Oberschenkel und den Brustwirbelbereich ausstrahlten. Zudem habe sie Schulterschmerzen und Schmerzen im Daumensattelgelenk (Urk. 12/1 S. 3). Nach ausführlicher Darlegung der Vorakten (Urk. 12/1 S. 4-12: Akten des Unfallversicherers, Urk. 12/1 S. 12-15: MEDAS-Gutachten) führte PD Dr. Y.___ aus, bereits im Juni 2008 seien bei der Beschwerdeführerin eindeutige Osteopeniebefunde im Bereich L1 und 4 festgestellt worden. Bei minimalem Trauma habe sie eine Fraktur auf Höhe von LWK 2 mit Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule erlitten. Leider habe sich bewahrheitet, dass die Wirbelsäule der Beschwerdeführerin vermindert belastbar sei, weshalb bei geringem Trauma eine Impressionsfraktur aufgetreten sei (Urk. 12/1 S. 16). Der Arzt hielt dafür, die Deckplattenimpression habe zu einer veränderten Deckplatte und damit auch zu einer Gefügestörung der angrenzenden Bandscheibe geführt. Wirbelkörperfrakturen könnten zu einer Schmerzverarbeitungsstörung führen, und es lägen genügend Zahlen dafür vor, dass solche Schmerzen chronifizieren und zu einem sozialen Rückzug führen könnten (Urk. 12/1 S. 17). Weil die Schmerzchronifizierung nicht parallel mit dem Ausmass der Wirbelkörperveränderung einhergehe, sei eine Schmerzchronifizierung durchaus möglich und ein Status quo sine und Status quo ante noch nicht erreicht. Zwar sei hinlänglich dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfallereignis unter einem chronischen Schmerzproblem gelitten habe. Ohne den Sturz wären aber nicht ohnehin zusätzliche Schmerzen aufgetreten (Urk. 12/1 S. 18). Zusammenfassend notierte PD Dr. Y.___, der Unfall habe mit der vorbestehenden Osteoporose eine richtunggebende Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin bewirkt, welche dauernd sein könne, wobei die Quantifizierung der Schmerzen als reine Unfallfolge respektive als vorbestehender Zustand arbiträr sei (Urk. 12/1 S. 19).
3.10   Dr. Z.___ erklärte mit Bericht vom 15. Oktober 2010 (Urk. 17/4), Deckplattenimpressionsfrakturen wie vorliegend seien sehr häufig. In aller Regel heilten solche Verletzungen - insbesondere dann, wenn nur eine monosegmentale Verletzung mit geringer Ausdehnung und kaum messbarer struktureller Formveränderung vorliege - beschwerdefrei aus. Sei eine Strukturveränderung, wie vorliegend dokumentiert (osteophytäre Reaktion an der ventrokranialen Wirbelkante von L2), vorbestehend, so könnten die Beschwerden sechs bis maximal zwölf Monate lang anhalten, wobei in aller Regel eine Ausheilung in sechs bis neun Monaten erreicht sei. Einzig bei diskoligamentären Verletzungen könnten die Beschwerden viel länger anhalten und sei unter Umständen ein Status quo sine nicht erreichbar. Vorliegend sei eine diskoligamentäre Verletzung weder dokumentiert noch wahrscheinlich, habe der Sturz doch zu einer axialen Stauchung geführt, welche nicht geeignet sei, ein Scher- oder Abknickbewegung zu verursachen. Dies sei aber Voraussetzung für eine diskoligamentäre Verletzung. Es wäre, so Dr. Z.___ weiter, geradezu ungewöhnlich, wenn neben einer Fraktur - es sei bekannt, dass ossäre Strukturen bei axialen Traumata eher nachliessen als diskoligamentäre - noch die wesentlich kräftigeren diskoligamentären Strukturen eine Verletzung erleiden würden. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte könne der These von PD Dr. Y.___ nicht Folge geleistet werden und sei die von ihm festgestellte Sklerosierung der Bodenplatte nicht Ausdruck einer Segmentverletzung mit Einbezug der diskoligamentären Strukturen, sondern Ausdruck der vorbestehenden degenerativen Veränderungen. Zudem sei, würden doch die Dornfortsätze 4 und 5 als schmerzhaft bezeichnet, nicht von einer spezifischen Segmentpathologie auszugehen, was aber bei einer diskoligamentären Verletzung zu erwarten wäre.
         Zusammenfassend kam Dr. Z.___ zum Schluss, das Ereignis vom 26. März 2009 habe zwar zu einer Verschlimmerung des Vorzustandes geführt. Diese sei aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorübergehender Natur und der Status quo sine sei per 31. Dezember 2009 erreicht gewesen (Urk. 17/4 S. 2). Mithin liege keine richtunggebende Verschlimmerung vor (Urk. 17/4 S. 3).

4.      
4.1     Strittig ist vorliegend, ob der natürliche Kausalzusammenhang der weiterhin geklagten (Rücken-)Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 26. März 2009 Ende 2009 noch gegeben war oder ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf dessen Wegfallen abgestellt und weitergehende Leistungen verneint hat.
4.2     Unbestritten und dokumentiert ist, dass die Beschwerdeführerin durch den Sturz auf das Gesäss eine Deckplattenimpressionsfraktur LWK2 erlitt. Nachdem die erstbehandelnde Ärztin am Spital B.___ vorerst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von bloss einer Woche in Aussicht genommen hatte (Erw. 3.1), erachtete die behandelnde Ärztin Dr. C.___ eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu 100 % ab dem 8. Juni 2009 als zumutbar und sah den Behandlungsabschluss auf Ende 2009 vor (Erw. 3.2). Am 17. Juli 2009 zeigte sich die Fraktur als konsolidiert (Erw. 3.3). Hatte schliesslich Dr. C.___ im September 2009 die Situation als verbessert und die Physiotherapie als zu Ende geführt bezeichnet (Erw. 3.5) sowie im Februar 2010 aktenkundig gemacht, es sei der Zustand wie vor dem Unfallereignis erreicht (Erw. 3.7), so ist der Einschätzung der Vertrauensärzte Dres. D.___ (Erw. 3.4), A.___ (Erw. 3.8) und Z.___ (Erw. 3.10), der Sturz habe nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt, durchaus zu folgen.
         Daran vermag der Bericht von PD Dr. Y.___ (Erw. 3.9) nichts zu ändern, bestätigte er doch einerseits, das Ereignis sei bloss als geringes Trauma zu werten und genügt andererseits einzig die Möglichkeit einer Schmerzchronifizierung den Anforderungen an das erforderliche Beweismass nicht. Zudem unterliess es PD Dr. Y.___, Ausführungen darüber zu machen, inwiefern die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin über den 31. Dezember 2009 hinaus unfallbedingt noch eingeschränkt sein soll. Demgegenüber zeigte Dr. Z.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass eine diskoligamentäre Verletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei, weshalb mit einer Ausheilung der Unfallverletzung in sechs bis neun Monaten zu rechnen und der Status quo sine Ende des Jahres 2009 erreicht gewesen sei (Erw. 3.10). Was im Übrigen die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Beurteilung von Dr. Z.___ betreffen, so sind diese nicht zu hören (Erw. 1.2). Zwar trifft es zu, dass dessen Einschätzung elektronisch signiert ist (Urk. 17/4 S. 3). Hinweise dafür, dass Dr. Z.___ nicht der Verfasser des entsprechenden Berichtes wäre, sind demgegenüber nicht auszumachen und wurden denn von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Lagen die Untersuchungsbefunde lückenlos vor, konnte sich Dr. Z.___ aufgrund aller Akten (vgl. Urk. 17/1) ein vollständiges Bild verschaffen und sind seine Ausführungen umfassend sowie nachvollziehbar, so erweist sich ein Aktenbericht als Entscheidungsgrundlage als zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2010 i.S. K., 8C_833/2009, Erw. 5.1). Damit ergibt sich keinerlei Grund, nicht auf die Einschätzung von Dr. Z.___ abzustellen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Feststellung von PD Dr. Y.___, ohne den Sturz wäre es nicht zu zusätzlichen Schmerzen gekommen (Erw. 3.9), nicht zu einer gegenteiligen Beurteilung zu führen vermag, ging die Beschwerdegegnerin doch ausdrücklich von einer vorübergehenden Verschlimmerung aus, was mithin auch zusätzliche Schmerzen umfasst.
         Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Status quo sine Ende 2009 erreicht war. Auf weitere Abklärungen kann damit verzichtet werden.
4.3     Selbst wenn noch - wovon vorliegend jedoch nicht auszugehen ist (vgl. oben Erw. 4.2) - Restfolgen des Unfallereignisses vorlägen, wäre eine erhebliche, unfallbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen und der Fallabschluss angezeigt. So erachtete Dr. C.___ bereits im Juni 2009 in Bezug auf das Unfallereignis eine vollständige Arbeitsfähigkeit als gegeben (Erw. 3.5; vgl. auch Urk. 7/M1 Blatt 2), und Dr. A.___ schloss eine unfallbedingte Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit aus (Erw. 3.8). Damit entfiele auch aus dieser Sicht eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
4.4     Was endlich den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, bis zum 31. Dezember 2009 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2), betrifft, so fehlt es der Beschwerdeführerin am Rechtsschutzinteresse, hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid doch ausdrücklich fest, sie werde bis zum 31. Dezember 2009 die gesetzlichen Leistungen erbringen (Urk. 2 S. 4). Mithin ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.

5.       Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).