UV.2010.00168
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 30. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1967 geborene X.___ war seit dem 1. März 2006 bei der Y.___ GmbH als Autotransporter (Chauffeur) angestellt und als solcher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Bei einem Autounfall am 28. Januar 2008 erlitt der Versicherte ein HWS-Distorsionstrauma sowie eine BWS- und Thoraxkontusion (Urk. 9/1, Urk. 9/9). Die behandelnden Fachärzte am Z.___ stellten im Rahmen der Notfallkonsultation fest, dass der GCS (Glasgow Coma Scale) während der Hospitalisation stets 15 betragen habe; weiter hätten keine Schädelverletzungen oder neurologischen Defizite festgestellt werden können (Urk. 9/9). Am 25. Juni 2008 wurde an der A.___ ein ambulantes Assessment durchgeführt (Urk. 9/39). Weiter wurde ein neuro-otologisches Gutachten angeordnet (Urk. 9/85), und es wurde der Sachverhalt in psychiatrischer, neurologischer und ophthalmologischer Hinsicht abgeklärt (Urk. 9/110, Urk. 9/112, Urk. 9/132). Die abschliessende kreisärztliche Untersuchung erfolgte am 20. Januar 2010 (Urk. 9/143).
Mit Verfügung vom 27. Januar 2010 stellte die SUVA die bisher erbrachten Versicherungsleistungen mangels adäquater Kausalität per 28. Februar 2010 ein und verneinte weitere Leistungen in Form einer Rente oder Integritätsentschädigung (Urk. 9/145). Daran hielt die SUVA nach erfolgter Einsprache des Vertreters des Versicherten (Urk. 9/163) mit Einspracheentscheid vom 20. April 2010 fest (Urk. 9/165 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 21. Mai 2010 Beschwerde und beantragte, es seien die Taggeldleistungen und Heilungskosten weiterhin auszurichten. Weiter sei für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 9. Juni 2010 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers einen ergänzenden ärztlichen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 31. Mai 2010 ein (Urk. 4 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2010 liess die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 8). In der Folge reichte der Vertreter des Beschwerdeführers am 18. Januar 2011 ein bidisziplinäres Gutachten (C.___-Gutachten vom 25. September 2010, Urk. 13) zu den Akten, zu welchem der Vertreter der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. Februar 2011 Stellung nahm (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. April 2010 damit, dass gestützt auf den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 20. Januar 2010 davon auszugehen sei, dass keine unfallbedingten Beschwerden organisch-struktureller Art ausgewiesen seien. Der Unfall vom 28. Januar 2008 sei als mittelschwer einzustufen und die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs müsse aufgrund der erlittenen Verletzungen anhand der Schleudertrauma-Praxis erfolgen. Mangels Erfüllung der dafür notwendigen Kriterien sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den heute geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden zu verneinen. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage sei die Veranlassung einer polydisziplinären Abklärung nicht angezeigt, so dass die Leistungseinstellung per 28. Februar 2010 nicht zu beanstanden sei. Über das Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werde nach Einholung weiterer Auskünfte separat entschieden (Urk. 2 S. 5 ff.).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne, so dass der Fallabschluss verfrüht erfolgt sei. Bezüglich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung und/oder Invalidenrente enthalte der angefochtene Einspracheentscheid keine Ausführungen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Aufgrund des vorliegenden medizinischen Sachverhalts sei weiter eine interdisziplinäre Abklärung unerlässlich. Die Adäquanzprüfung habe entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin anhand der Schleudertrauma-Praxis und nicht anhand der Psycho-Praxis zu erfolgen. Der Unfall vom 28. Januar 2008 sei als schwer oder mindestens mittelschwer an der oberen Grenze zu einem schweren Unfall zu qualifizieren. Aufgrund der konkreten Kriterienprüfung entsprechend der Schleudertrauma-Praxis sei von einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den heute geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden auszugehen, so dass weiterhin Anspruch auf Taggeldleistungen und Heilungskostenvergütung bestehe (Urk. 1).
2.3 In der Beschwerdeantwort vom 23. August 2010 stellte der Vertreter der Beschwerdegegnerin klar, dass die Adäquanzprüfung im angefochtenen Einspracheentscheid entsprechend dem Wunsch des Beschwerdeführers anhand der Schleudertrauma-Praxis erfolgt sei. Weiter sei der Unfall keineswegs als schwer oder im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu qualifizieren. Überdies machte der Vertreter der Beschwerdegegnerin ergänzende Ausführungen zu den einzelnen Kriterien der Adäquanzprüfung, auf welche in den folgenden Ausführungen einzugehen sein wird (Urk. 8).
3. Hinsichtlich des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren verwies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf einen zu erlassenden separaten Entscheid; auf den genannten Beschwerdeantrag ist mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten.
Soweit sich der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auch auf das vorliegende Gerichtsverfahren beziehen sollte (in diesem Sinne Urk. 1 S. 24), wäre er mangels Substanzierung abzuweisen (Urk. 6 f.).
4.
4.1 Mit Bezug auf den Unfallhergang ist dem Polizeibericht vom 13. Mai 2008 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2008 auf der Autobahn als Lenker eines leichten Anhängerzuges mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h unterwegs war, als ein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von rund 120 km/h von hinten auffuhr. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers geriet dabei ins Schleudern, fuhr das rechte Strassenbord hinauf, überschlug sich anschliessend und blieb auf dem Pannenstreifen auf dem Dach liegen (Urk. 9/55 S. 4).
In der Folge wurde der Beschwerdeführer notfallmässig ins Z.___ eingeliefert. Die für den Bericht vom 30. Januar 2008 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten ein HWS-Distorsionstrauma sowie eine BWS- und Thorax-Kontusion. Die Fachärzte gingen dabei von den folgenden Befunden aus: "GCS 15, Pupillen isokor und prompte Lichtreaktion. Schädel bland: HWS druckdolent paravertebral links im Bereich C5/6 sowie eine Druckdolenz über BWS 4-6, keine neurologischen Defizite, keine Stufen palpabel. Thorax: Thoraxkompressionsschmerz, Druckdolenz über 6. und 7. Rippe ventral. Keine Kontusionsmarke. Auskultation: vesikuläres Atemgeräusch über allen Lungenfeldern." Therapeutisch wurden allein analgetische Massnahmen verordnet, weiter wurde bei Austritt eine Vorstellung in der hausärztlichen Sprechstunde bei Zunahme oder Persistenz der Beschwerden vereinbart (Urk. 9/9).
4.2 Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 28. Februar 2008 - ausgehend von einer im Wesentlichen unveränderten Diagnose - fest, dass keine relevante Besserung eingetreten sei. Der Patient klage über Kopf- und Augenschmerzen, teilweise verbunden mit leichten Visusstörungen. Begleitend würden Schmerzen thorakolumbal und lumbal auftreten; auch klage er über Albträume, Schlafstörungen, Erschöpfung und depressive Verstimmung. Die medikamentöse Behandlung erfolge derzeit mit Tramundin retard 2 x 50 mg und Surmontil 10 Tropfen abends; weiter werde Physiotherapie mit Einbezug von Massnahmen aus der kraniosakralen Osteopathie durchgeführt. Eventuell sei eine psychologische Begleittherapie zur Traumaverarbeitung angezeigt. Die Belastung sei doppelt gross, da kurz zuvor Ehefrau und Kind ebenfalls verunfallt seien (Urk. 9/11).
4.3 Im Rahmen der "Abklärung von HWS-Fällen" durch die Beschwerdegegnerin vom 17. März 2008 gab der Beschwerdeführer an, er habe stetige und starke Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindel und starke und stetige nadelstichartige Schmerzen im Kreuz. Zwischen den Schulterblättern tue es nur noch leicht weh. Er sei seit dem Unfall völlig kraftlos. Die linke Körperseite sei viel schlimmer als die rechte. Weiter habe er Schmerzen in beiden Schultern sowie von den Ellbogen bis zu den Handgelenken. Alle Finger der linken Hand mit Ausnahme des Daumens seien müde, und er habe ein Schweregefühl in beiden Beinen vom Knie her abwärts bis zum Fuss sowie ein Schwellungsgefühl im linken Knie. Weiter leide er an einem Schweregefühl im linken Brustbereich und mit den Augen sei es schlimm. Wenn er etwas länger betrachte, trete eine Art Nebel auf vor den Augen; Fernsehen könne er nicht mehr. In beiden Ohren habe er seit dem Unfall eine Art Summen, beide Ohren seien zeitweilig ganz heiss. Er sei seit dem Unfall sehr müde, schlafe und träume schlecht. Zudem könne er nicht lange laufen wegen der Schmerzen und werde schnell müde, auch könne er nicht lange sitzen und müsse sich immer wieder bewegen (Urk. 9/18 S. 3).
4.4 Die Fachärzte der E.___ (Hospitalisation vom 26. März bis 19. April 2008) diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 24. April 2008 ein Cervikospondylogenes und -cephales Syndrom bei Status nach Auffahrunfall am 28. Januar 2008 (HWS-Distorsion, Schädelkontusion, BWS- und LWS-Kontusion, Thoraxkontusion, radiologisch keine ossären Läsionen (HWS Rx am 28. Januar 2008), CT Schädel am 4. Februar 2008 unauffällig, MRI Schädel am 1. April 2008 unauffällig, Schwindel, Lärmempfindlichkeit, retrobuläre Schmerzen, Tendenz zu Symptomausweitung und psychosoziale Belastungssituation) sowie einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bei Status nach Auffahrunfall am 28. Januar 2008 und in diesem Rahmen einen Verdacht auf somatoforme Beschwerden. Somit stehe nach der Entlassung neben einer weiteren ambulanten Physiotherapie vor allem auch eine psychotherapeutische Behandlung im Vordergrund. Bis zum 4. Mai 2008 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, anschliessend von einer solchen gemäss Festlegung des Hausarztes (allenfalls auch Psychiaters; Urk. 9/25.2).
4.5 Am 25. Juni 2008 wurde in der A.___ ein ambulantes Assessment durchgeführt. Insgesamt sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Aufgrund der Abklärung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von einer multimodalen stationären Rehabilitation profitieren könnte. Aufgrund der familiären Situation sei allerdings eine Modifizierung und Intensivierung der bisherigen ambulanten Therapie zu favorisieren. Neben den Terminen an der F.___ würden sie zwei mal wöchentlich eine ambulante Physiotherapie mit Betonung aktiver Bewegungstherapie sowie eine medizinische Trainingstherapie empfehlen. Zur Erweiterung der aktivierenden Massnahmen seien regelmässige Spaziergänge zu empfehlen, hingegen sei eine ambulante Ergotherapie in der bisherigen Form nicht dringend erforderlich. Weiter würden sie das Ausschleichen der Opioide sowie die schrittweise berufliche Wiedereingliederung empfehlen; es spreche nichts gegen einen Arbeitsversuch (Urk. 9/39).
4.6 Die für den Bericht der F.___ vom 4. August 2008 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine chronische posttraumatische Belastungsreaktion nach Autounfall am 28. Januar 2008 (ICD-10 F43.1) sowie eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1). Klinisch stehe die depressive Störung deutlich im Vordergrund, zudem bestehe eine psychosoziale Belastungssituation durch den zusätzlichen Unfall mit Verletzung der Ehefrau. Diagnostisch und klinisch seien alle Kriterien für eine chronische posttraumatische Belastungsreaktion erfüllt. Wegen der mittelschweren depressiven Episode sei der Beschwerdeführer aber aktuell einer traumafokussierten Expositionstherapie nicht zugängig (Urk. 9/110.3).
4.7 Die für das neuro-otologische Gutachten vom 12. Januar 2009 verantwortlichen Fachärzte der G.___ diagnostizierten einen Status nach Auffahrunfall am 28. Januar 2008 mit/bei kraniocervicalem Beschleunigungstrauma, posttraumatischer Migräne sowie Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung mit Angstreaktionen und phobischem Schwindel.
Die mit Verzögerung aufgetretenen Kopfschmerzen, Augenbeschwerden, Schwindel und Tinnitus seien typisch für ein HWS-Beschleunigungstrauma und die Entwicklung einer posttraumatischen Migräne. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine zentrale oder peripher vestibuläre Ursache des Schwindels. Die retrobulbären Schmerzen seien in einer bereits erfolgten ophthalmologischen Untersuchung im Rahmen von Augentrockenheit interpretiert worden. Weitere Ursachen seien in dieser Untersuchung ausgeschlossen worden. Sie würden die Gesamtaugenbeschwerden im Rahmen der posttraumatischen Migräne sehen. Das Hörvermögen sei klinisch normal, neurologische Defizite hätten bei der heutigen Untersuchung nicht gefunden werden können. Aus neuro-otologischer Sicht bestehe aktuell keine Einschränkung der Fahreignung. Vielmehr müsse hier eine Verhaltenstherapie gegen die Angst vor dem Fahren durchgeführt werden. Während dieser und der Migräne-Prophylaxe sollte die Arbeitswiederaufnahme erfolgen, beginnend mit einem Pensum von 25 %. Es sei davon auszugehen, dass die Migräne durch das Unfallereignis ausgelöst worden sei (Urk. 9/85).
4.8 Am 20. März 2009 wurde ein MRI der LWS erstellt. Es bestehe eine Chondrose L4/5 mit einer kleinen medianen Hernierung ohne signifikante Kompression oder Tangierung neuraler Strukturen; weiter eine leichte linksbetonte Spondylarthrose L5/S1 und ein Status nach Morbus Scheuermann. Es lägen keine Frakturen vor (Urk. 9/98).
4.9 Die für den Bericht der H.___ vom 16. September 2009 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine Blepharitis mit Siccasymptomatik beidseits, eine Nahexophorie mit vollem Stereosehen sowie eine beginnende Presbyopie bei Status nach Beschleunigungstrauma 1/08. Sie hätten dem Beschwerdeführer eine tägliche Lidrandhygiene neben einer befeuchtenden Therapie mit Lacrycon-AT nach Bedarf empfohlen (Urk. 9/132.2).
4.10 Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, hielt in seinem Bericht fest, einen im Wesentlichen intakten Neurostatus vorgefunden zu haben. Für die Behandlung der Migräne und Kopfschmerzen würde er eine stationäre Rehabilitation in der Klinik Leukerbad empfehlen (Urk. 9/112).
4.11 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Januar 2010 durch Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, gab der Beschwerdeführer an, weiterhin an Schmerzen an der LWS in beide Beine ausstrahlend zu leiden, links mehr als rechts. Weiter habe er auch Schmerzen in beiden Schultern mit diffuser Ausstrahlung in beide Arme sowie an beiden Mittel- und Ringfingern, welche er zeitweise schlecht bewegen könne. Er leide auch an Nackenbeschwerden und Schmerzen im Bereich der Okzipitalregion sowie an einem Pfeifen in den Ohren. Aussen an den Augen habe er keine Beschwerden, hingegen fühle er Schmerz innen drin in den Augen, sie seien wie geschwollen mit Kältegefühl, und er könne sie zeitweise nicht aufmachen. In der Nacht stimme etwas nicht mit seinem Kopf, er werde im Traum im Bereich des Rückens und des Nackens geschlagen, von einem Mann, den er nicht kenne. Daneben sehe er im Traum komische Leute. Früher habe er Physiotherapie und Ergotherapie gemacht, welche nun sistiert seien. Er mache selber Übungen zur Entspannung und zum Rechnen sowie ein Gehtraining. Der Aufenthalt in Leukerbad sei nicht möglich, da seine Frau arbeite (50 % vormittags) und die fünfjährige Tochter seine Betreuung brauche.
Wie bereits durch frühere Untersucher festgehalten, wirke das Verhalten des Beschwerdeführers histrionisch. Ausserhalb der eigentlichen Untersuchungssituation zeige sich eine unauffällige Koordination und auch die gezeigte Unsicherheit in der eigentlichen Untersuchung könne nicht als Koordinationsstörung aufgefasst werden. Es bestünden keine klinischen Hinweise auf eine unfallkausale Störung am Bewegungsapparat. Zusammenfassend müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2008 keine strukturell nachweisbare Schädigung erlitten habe. Ob ein typisches "buntes Beschwerdebild" vorliege, könne er nicht entscheiden. Bei andauernder Ablehnung einer stationären Rehabilitation durch den Beschwerdeführer sah Dr. D.___ keine erfolgsversprechenden Therapieoptionen. Rein bezogen auf die somatischen Verhältnisse erkenne er keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, er halte den Beschwerdeführer sowohl als Chauffeur als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für voll arbeitsfähig. Eine Beurteilung der psychischen Situation stehe ihm nicht zu. Immerhin sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gelegentlich mit dem Auto eines Kollegen unterwegs sei, zudem hätten die heute geschilderten Trauminhalte keinen Bezug zum Unfallereignis (Urk. 9/143).
4.12 Dr. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 14. April 2010 fest, dass der Beschwerdeführer an einer protrahierten posttraumatischen Belastungsstörung leide, er zeige die typischen Merkmale dieser Störung mit wiederholtem Erleben des Traumas sowohl in seinen Erinnerungen wie auch in seinen allnächtlichen Albträumen gewaltsamen Inhalts. Mittlerweise habe sich auch eine depressive Entwicklung eingestellt. Weiter sei der Tatsache, dass der Beschwerdeführer an einem starken Tinnitus leide, zu wenig Rechnung getragen worden (Urk. 9/166.4).
4.13 Die für das C.___-Gutachten vom 25. September 2010 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung nach Unfall (ICD-10 F43.1) auf dem Boden einer früheren Traumatisierung durch Leben im Kriegsgebiet, eine Konversionsstörung mit sensorischen und motorischen Symptomen (ICD-10 F44.7), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine deutliche Osteochondrose C5/6 und geringer C3/4 und C6/7 mit nicht komprimierenden Diskusprotrusionen ohne neurale Kompression. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit leide der Beschwerdeführer an einer Pseudolumboischialgie beidseits Th10-L1 und geringer Chondrose L5/S1 sowie an einer geringen Spondylarthrose L4/5 ohne neurale Kompression, an Migräne, Tinnitus und Nikotinabusus.
Aus rheumatologischer Sicht bestehe als Chauffeur eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, in einer körperlich leichten Tätigkeit eine solche von 100 %. Aus psychiatrischer Sicht sei insbesondere aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen (Urk. 13 S. 18 ff.).
5.
5.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung betreffend dem Unfall vom 28. Januar 2008 für die Zeit nach dem 28. Februar 2010. Die Beschwerdegegnerin hielt diesbezüglich fest, dass es an einem adäquaten Kausalzusammenhang fehle.
Da die adäquate Kausalität als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt - da sich hier die adäquate und natürliche Kausalität weitgehend decken (BGE 134 V 109 E. 2 S. 112) - ist zunächst zu prüfen, ob im konkreten Fall solche Unfallfolgen vorliegen oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Unfallfolgen erst dann als organisch objektiv ausgewiesen gelten, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind (BGE 134 V 231 f. E. 5.1).
5.2 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten, insbesondere der kreisärztlichen Untersuchung von Dr. D.___ vom 20. Januar 2010, kann als erstellt gelten, dass den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden kein unfallbedingtes organisches Substrat im Sinne einer bildgebend oder sonst klar nachweisbaren strukturellen Veränderung zugrunde liegt. Hinsichtlich der unbestrittenermassen vorliegenden Veränderungen an der Wirbelsäule ist festzuhalten, dass diese degenerativer Natur und damit nicht unfallbedingt sind. Sodann lassen auch klinische Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, eine Druckdolenz im Nacken oder eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit rechtsprechungsgemäss nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes schliessen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2008 vom 8. April 2009). Selbst wenn die geltend gemachten Nackenbeschwerden damit klinisch fassbar wären, würden sie keine organische Gesundheitsstörung darstellen. Hinsichtlich der geltend gemachten ausstrahlenden Beschwerden in die Beine und Arme sowie der Fingerbeschwerden ist anzumerken, dass diese anlässlich der neurologischen Untersuchung bei Dr. I.___ nicht objektiviert werden konnten (Urk. 9/112). Weiter ist dem neuro-otologischen Gutachten vom 12. Januar 2009 zu entnehmen, dass für den Schwindel keine organische Ursache gefunden werden konnte. Anlässlich der ophthalmologischen Untersuchung wurde einzig eine (nicht unfallbedingte) Augentrockenheit als behandlungsbedürftig erachtet. Hinsichtlich der geltend gemachten Kopfschmerzen (Migräne) sowie des Tinnitus ist schliesslich anzumerken, dass es sich hier um organisch nicht objektiv ausgewiesene Befindlichkeitsstörungen handelt, welche nicht einem organischen Substrat zugeordnet werden konnten.
Bei diesem Ergebnis kann aber - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - auf eine abschliessende Beurteilung der natürlichen Kausalität verzichtet werden.
5.3 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der adäquaten Kausalität der organisch nicht nachweisbaren Unfallfolgen verhält. Wie der Vertreter der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort klarstellte, erfolgte die Prüfung wunschgemäss nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis, welche bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS) und analog bei äquivalenten Verletzungsmechanismen sowie Schädel-Hirntraumen zur Anwendung gelangt. Diese Unterscheidung ist insofern von Bedeutung, als nach der letzteren Praxis, anders als im Falle einer psychischen Fehlentwicklung nach einem Unfall, bei der Prüfung der abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls in die Adäquanzprüfung einzubeziehenden unfallbezogenen Kriterien auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird, weil es hier nicht entscheidend ist, ob Beschwerden eher als organischer und/oder psychischer Natur beurteilt werden (BGE 117 V 359 Erw. 6a S. 367 und 369 Erw. 4b S. 382 f.). Aufgrund des Unfallhergangs, der erlittenen Verletzungen sowie der Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden, auch wenn Dr. D.___ zuletzt offen liess, ob ein typisches "buntes Beschwerdebild" vorliegt oder nicht. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kommt der Frage nach der Anwendbarkeit der Schleudertrauma-Praxis oder Psycho-Praxis für die konkrete Falllösung aber keine entscheidende Bedeutung zu.
5.4 Hinsichtlich des Zeitpunkts der Adäquanzprüfung ist zu fragen, wann der Unfallversicherer den Fall (unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung) abzuschliessen hat. Dies hat gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG in dem Zeitpunkt zu geschehen, in welchem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Das Bundesgericht stellt klar, dass der Fallabschluss nicht mit der Begründung, der adäquate Kausalzusammenhang könne noch nicht geprüft werden, über diesen Zeitpunkt hinausgezögert werden darf (BGE 134 V 109 E. 3 und 4 S. 113 f.).
Vorliegend prüfte die Beschwerdegegnerin die Adäquanz im Januar 2010 und stellte ihre Leistungen per 28. Februar 2010 ein (Urk. 9/145). Zur Behandlung der somatischen Beschwerden wurden Physio- und Ergotherapie verordnet; beide Therapien wurden mittlerweile wegen Erfolglosigkeit sistiert. Hinsichtlich der als sinnvoll erachteten stationären Behandlung in Leukerbad ist anzumerken, dass diese vom Beschwerdeführer aufgrund der Betreuungssituation seiner Tochter abgelehnt worden ist. Auch wenn Dr. J.___ in seinem Bericht vom 14. April 2010 festhielt, dass der Beschwerdeführer für eine stationäre Rehabilitation motiviert sei und eine solche voraussichtlich im Sommer 2010 antreten werde (Urk. 9/166.6), ist dem C.___-Gutachten vom 25. September 2010 zu entnehmen, dass er den für Herbst geplanten Aufenthalt in Leukerbad erneut unter Hinweis auf die Arbeitssituation seiner Frau und die damit zusammenhängende Betreuungssituation der Tochter abgesagt hat. Eigentlich habe er gehen wollen, manchmal wünsche er sich allerdings auch nur seine Ruhe (Urk. 13 S. 10). Bei dieser Sachlage ist mittlerweile auch an der effektiven Motivation des Beschwerdeführers an einem stationären Aufenthalt zu zweifeln. Weiter konnte im Januar 2010 aufgrund der persistierenden depressiven Störung auch von der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden (Urk. 9/110.3, Urk. 9/166.5). Unter diesen Umständen ist der Zeitpunkt der Adäquanzprüfung nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Die Unfallschwere ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht relevant sind die Kriterien, welche bei der Prüfung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden; dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzog, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zog (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]; Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.1).
6.2 Während die Beschwerdegegnerin von einem mittelschweren Unfall ausging, liess der Beschwerdeführer geltend machen, dass der Unfall als schwer oder mindestens mittelschwer an der oberen Grenze zu einem schweren Unfall zu qualifizieren sei.
Die beispielhafte Zusammenstellung im Urteil 8C_595/2009 E. 7 des Bundesgerichts zeigt, dass ähnliche Unfallgeschehnisse bisher als mittelschwer, aber nicht im Grenzbereich zu den schweren Unfällen, eingestuft wurden. Selbst bei einem Unfall, bei welchem ein Lenker sich mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf der Autobahn über eine Mittelleitplanke hinweg überschlug - wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde - und mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam, ging das Bundesgericht noch von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn aus. Die Qualifikation als mittelschwerer Unfall erscheint auch aufgrund des Polizeirapports sowie der Fotos des Unfallwagens als gerechtfertigt. In Anbetracht des Unfallhergangs erscheint die Fahrerkabine dabei als erstaunlich gut erhalten, auch wenn bei einem solchen Unfallhergang zweifelsohne von einer nicht unerheblichen Fahrzeugbelastung auszugehen ist (vgl. dazu Urk. 9/92.4). In Würdigung der gesamten Umstände ist die Qualifikation als mittelschwerer Unfall aber nicht zu beanstanden.
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise oder aber drei Kriterien erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).
6.3
6.3.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts U 56/07 vom 25. Januar 2008 E. 6.1). Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 20. November 2008 E. 5.2). In jüngerer Zeit bejahte das Bundesgericht dieses Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf einer Autobahn, bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand, bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob, wobei die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sie aufmerksam zu machen, oder bei einem in der 29. Woche schwangeren Unfallopfer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Entgegen den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 17 f.) kann weder von besonders dramatischen Begleitumständen noch von einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls gesprochen werden, da in casu kein mit den genannten Präjudizien vergleichbares Unfallgeschehen vorliegt. Zu betonen ist dabei, dass für die Beurteilung dieses Kriteriums ein objektiver Massstab anzusetzen ist und das subjektive Empfinden beziehungsweise Angstgefühl des Beschwerdeführers nicht massgebend ist. Vor diesem Hintergrund kann auch offen gelassen werden, ob und zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer allenfalls das Bewusstsein verloren hat und inwieweit das Unfallgeschehen noch heute psychische Beschwerden verursacht.
6.3.2 Für die Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung genügt die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) für sich allein nicht. Es bedarf dazu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f. mit Hinweisen).
Die erstbehandelnden Ärzte des Z.___ diagnostizierten ein HWS-Distorsionstrauma sowie eine BWS- und Thorax-Kontusion. Der Beschwerdeführer konnte dabei am nächsten Tag nach Hause entlassen werden, wobei eine Vorstellung beim Hausarzt lediglich für den Fall der Verschlechterung oder Persistenz der Beschwerden vereinbart wurde. Allein schon daraus ist ersichtlich, dass die erlittenen Verletzungen weder objektiv schwer noch von besonderer Art waren. Die medizinischen Unterlagen zeigen dabei, dass der Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 19) - an den typischen Beschwerden eines HWS-Distorsionstraumas im üblichen Rahmen leidet, was rechtsprechungsgemäss für die Bejahung dieses Kriteriums nicht genügt. Weiter kann der Beschwerdeführer aus der umfangreichen und sorgfältigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts durch die Beschwerdegegnerin nichts zu seinen Gunsten ableiten. So förderte diese keine auf den ersten Blick nicht erkennbare unfallkausale Verletzungen zu Tage.
6.3.3 Weiter musste sich der Beschwerdeführer nach dem Unfall keinen fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlungen bis zum Fallabschluss unterziehen. So wurden ihm vor allem passive Behandlungen verschrieben (Physiotherapie, Ergotherapie). Hinsichtlich der vom Vertreter des Beschwerdeführers geltend gemachten Hospitalisation (Urk. 1 S. 19) ist anzumerken, dass diese vom 26. März bis 19. April 2008 stattgefunden hat, wobei bereits zu diesem Zeitpunkt eine Tendenz zur Symptomausweitung festgehalten und eine psychotherapeutische Behandlung in die Wege geleitet wurde. Ferner dienten die bis zum Fallabschluss vorgenommenen medizinischen Untersuchungen grösstenteils der Abklärung. Insgesamt ergeben sich aus den medizinischen Akten keine fortgesetzten belastenden Behandlungen.
6.3.4 Adäquanzrelevant können sodann nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche der Versicherte durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.4).
Wie bereits erwähnt, wurde bereits zwei Monate nach dem Unfallereignis auf eine Tendenz zur Symptomausweitung hingewiesen (Urk. 9/25.2). Dem aktuellsten C.___-Gutachten ist dabei zu entnehmen, dass aufgrund der degenerativen Veränderungen der HWS eine gewisse Schmerzhaftigkeit und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollzogen werden könne, aber nicht im geltend gemachten Ausmass (Urk. 13 S. 16 f.). Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 20. Januar 2010 aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers histrionisch wirke und ausserhalb der eigentlichen Untersuchung von einer unauffälligen Koordination auszugehen sei; weiter könne die gezeigte Unsicherheit nicht als Koordinationsstörung aufgefasst werden (Urk. 9/143.6). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage kann der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, an erheblichen Schmerzen zu leiden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Tatsache hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gelegentlich wieder ein Auto lenkt (Urk. 9/143.7) und sich imstande fühlt, zumindest teilweise die Betreuung der Tochter zu übernehmen, das Essen zuzubereiten, seinen bisherigen Arbeitsplatz zu besuchen und ein wenig zu laufen (Urk. 13 S. 7 f.).
6.3.5 Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, finden sich in den Akten keine Hinweise; auch die Beschwerdeschrift enthält diesbezüglich keine anderslautenden Angaben.
6.3.6 In Bezug auf die Kriterien des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen ist festzuhalten, dass von der ärztlichen Behandlung und den geltend gemachten Beschwerden nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder auf erhebliche Komplikationen geschlossen werden darf. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_915/2008 vom 11. September 2009 E. 5.5). Solche besonderen Gründe sind den vorliegenden medizinischen Akten nicht zu entnehmen und werden vom Vertreter des Beschwerdeführers auch nicht konkretisiert (Urk. 1 S. 21).
6.3.7 Was schliesslich das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen anbelangt, ist festzuhalten, dass dabei insbesondere ernsthafte Arbeitsversuche sowie der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen sind. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen.
Dem Bericht der A.___ vom 3. Juli 2008 ist zu entnehmen, dass ein Arbeitsversuch anfangs Mai 2008 bereits auf dem Weg zur Arbeitsstelle mit dem eigenen Auto wegen Schwindels gescheitert sei (Urk. 9/39 S. 2). Der Vertreter des Beschwerdeführers macht diesbezüglich geltend, dass der Beschwerdeführer nicht mehr Autofahren könne, was allerdings der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Januar 2010 widerspricht. Von einem ernsthaften Versuch der Wiedereingliederung in den angestammten Beruf kann bei dieser Aktenlage nicht gesprochen werden. Hinsichtlich einer besser angepassten Tätigkeit sind ebenfalls keine wesentlichen Anstrengungen dokumentiert. Bezüglich des geplanten stationären Aufenthalts in Leukerbad wurde bereits angemerkt, dass aufgrund des C.___-Gutachtens mittlerweile - abgesehen von den sich stellenden familiären Organisationsproblemen - an der Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers gezweifelt werden muss.
6.4 Insgesamt ist keines der erforderlichen Kriterien erfüllt, so dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mangels Erfüllung der Adäquanz zu Recht eingestellt hat.
Dem Unfall vom 28. Januar 2008 kommt damit keine rechtlich massgebende Bedeutung für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden mehr zu, so dass sich auch weitere Ausführungen bezüglich Rente und Integritätsentschädigung erübrigen.
7. Zusammenfassend führt dies zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).