Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 28. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach 1552, 8026 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, ist gelernte Hochbauzeichnerin (vgl. den Fähigkeitsausweis in Urk. 17/18), arbeitete ab dem 1. April 2002 als Büroangestellte zu einem Beschäftigungsgrad von 80 % bei der Y.___ und war im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Daneben war sie im Umfang von etwa 12 % bei der Z.___ als Reinigungskraft tätig (vgl. die Telefonnotiz der SUVA vom 26. März 2008, Urk. 10/20).
1.2 Am 18. November 2007 hielt sich X.___ mit ihrem Sohn und ihrem Enkel auf einer Schlittelbahn auf. Während sie daran war, ihrem Enkel in gebückter Stellung beim Einsteigen in seinen Bob-Schlitten zu helfen, fuhr ein anderer Schlitten in sie hinein, und sie wurde durch die Luft geschleudert und landete im Tiefschnee. Sogleich traten Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen auf (Schadenmeldung UVG vom 27. November 2007, Urk. 10/1; Sachverhaltsdarstellung der Versicherten vom 11. Dezember 2007, Urk. 10/2), und X.___ suchte am darauffolgenden Tag ihre Hausärztin Dr. med. A.___, Spezialärztin für Innere Medizin, auf. Diese stellte eine Kontusion des Kopfes und der Halswirbelsäule fest, diagnostizierte ein Schleudertrauma und verordnete Medikamente und Physiotherapie (Arztzeugnis UVG vom 19. Dezember 2007, Urk. 10/3).
Mitte Januar 2008 nahm X.___ ihre Arbeit bei der Y.___ im Umfang von zwei bis drei Stunden im Tag wieder auf (Bericht über die Besprechung der SUVA-Schadenbearbeiter mit der Versicherten an deren Wohnort vom 25. Januar 2009, Urk. 10/6). Am 18. Februar 2008 durchlief X.___ in der Rehaklinik B.___ zunächst ein ambulantes Assessment (Bericht vom 22. Februar 2008, Urk. 10/16), danach hielt sie sich vom 4. März bis zum 29. April 2008 in der Rehaklinik B.___ zur stationären Rehabilitation auf (Austrittsbericht vom 5. Mai 2008, Urk. 10/30; neurologischer und psychosomatischer Bericht vom 16. April 2008, Urk. 10/29; Ergotherapie-Abschlussbericht vom 29. April 2008, Urk. 10/28). In dieser Zeit fand in der Klinik auch eine Besprechung mit der Schadenbearbeiterin der SUVA statt (Bericht vom 22. April 2008, Urk. 10/25); ausserdem hatte die Schadenbearbeiterin am 26. März 2008 eine Situationsanalyse erstellt (Urk. 10/22).
Nach Beendigung des Aufenthalts in B.___ steigerte X.___ ihre Präsenzzeit im angestammten Betrieb auf 50 % (eines 80 % - Pensums) mit einer Leistung von etwa 35 % (Bericht vom 26. Juni 2008 über die Besprechung zwischen der Versicherten und der SUVA-Schadenbearbeiterin, Urk. 10/34; vgl. auch Urk. 10/25 S. 1) und nahm auch ihre Arbeit in der Reinigung wieder auf. In der Folge gelang es ihr, das Pensum bei der Y.___ weiter zu erhöhen, und sie dehnte auch das Pensum ihrer Reinigungstätigkeit auf 20 % aus (vgl. die Berichte der SUVA vom 11. August 2008 sowie vom 15. Januar, vom 7. April und vom 4. Juni 2009 über weitere Besprechungen mit der Versicherten, Urk. 10/44, Urk. 10/54-55, Urk. 10/59 und Urk. 10/63, sowie die Aufzeichnungen der SUVA über verschiedene Telefonate mit der Versicherten, den Arbeitgebern und der Hausärztin in Urk. 10/35-57). Im Juli 2009 wurden in der Rehaklinik B.___ im Rahmen der Spezialsprechstunde Traumatische Hirnverletzung eine neuropsychologische, eine ergo-/physiotherapeutische und eine neurologische Abklärung durchgeführt (neuropsychologischer Bericht vom 9. Juli 2009, Urk. 10/70; ergo-/physiotherapeutischer Bericht vom 26. August 2009, Urk. 10/71; neurologischer Bericht vom 7. September 2009, Urk. 10/72).
1.3 Mit Schreiben vom 2. September 2009 löste die Q.___ als Rechtsnachfolgerin der Y.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per Ende Dezember 2009 auf (Urk. 10/68), und die Versicherte berichtete daraufhin von einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (Besprechungsbericht vom 27. Oktober 2009, Urk. 10/75; Berichte von Dr. A.___ vom 23. Oktober und vom 6. November 2009, Urk. 10/77 und Urk. 10/81). Im November 2009 wurde daraufhin eine Magnetresonanzuntersuchung des Schädels durchgeführt (Bericht des Medizinisch Radiologischen Instituts C.___ vom 11. November 2009, Urk. 10/84). Gestützt auf die kreisärztliche Stellungnahme von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 4. Dezember 2009 (Urk. 10/88) eröffnete die SUVA der Versicherten mit Verfügung vom 9. Dezember 2009, dass die heute noch geklagten Beschwerden nicht mehr in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zum Unfall stünden und die Versicherungsleistungen daher per Ende Dezember 2009 eingestellt würden (Urk. 10/90). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, liess mit Eingabe vom 29. Januar 2010 Einsprache erheben und die Weitergewährung der Versicherungsleistungen beantragen (Urk. 10/102). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 hatte auch die SWICA Krankenversicherung Einsprache erhoben (Urk. 10/96), hatte diese jedoch am 6. Januar 2010 zurückgezogen (Urk. 10/101).
Mit Entscheid vom 15. April 2010 wies die SUVA die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2 = Urk. 10/108).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2010 liess X.___ durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli mit Eingabe vom 25. Mai 2010 (Urk. 1) Beschwerde erheben und den Antrag auf Leistungszusprechung über Ende Dezember 2009 hinaus wiederholen. Eventualiter liess sie den Antrag stellen, die Sache sei an die SUVA zurückzuweisen, damit diese eine biomechanische Beurteilung des Unfallereignisses und ein medizinisches Gutachten erstellen lasse (Urk. 1 S. 2). Als neues Beweismittel liess die Versicherte einen Bericht der Ergotherapeutin E.___ vom 19. Mai 2010 einreichen (Urk. 5/25). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), wovon die Versicherte am 15. Juli 2010 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 30. August 2010 liess die Versicherte unaufgefordert eine Replik erstatten (Urk. 12) und liess unter anderem darauf hinweisen, dass sie bei der Invalidenversicherung angemeldet sei (Anmeldung vom 1. November 2009, Urk. 17/19). Das Gericht zog daraufhin die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 17/1-42); darin ist der weitere medizinische Verlauf durch einen Bericht von Dr. med. F.___, Psychiatriezentrum G.___, vom 28. Dezember 2009 (Urk. 17/32) und durch einen Bericht des IV-Psychiaters Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom 1. Juli 2010 über eine Untersuchung vom 1. Juni 2010 (Urk. 17/36) dokumentiert. Die SUVA hielt in der Duplik vom 18. Oktober 2010 an ihrer Beurteilung fest (Urk. 22). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 (Urk. 25) liess die Versicherte von der Gelegenheit, sich zu den aktuellsten Akten der Invalidenversicherung zu äussern (Verfügung vom 28. September 2010, Urk. 18), Gebrauch machen; ausserdem liess sie den Vorbescheid vom 7. Dezember 2010 einreichen, mit dem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, ihr ab Mai 2010 eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 54 % in Aussicht stellte (Urk. 26). Die SUVA nahm mit Eingabe vom 19. Januar 2011 zu den neuen Vorbringen der Versicherten in der Eingabe vom 13. Dezember 2010 Stellung (Urk. 29).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.3.5 Dort, wo die zum typischen Beschwerdebild eines sogenannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder einer vergleichbaren Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung die Adäquanzbeurteilung im Sinne einer Ausnahme nicht nach den besonderen, für das Schleudertrauma aufgestellten Kriterien, sondern nach wie vor nach den Kriterien für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall vor, die allein auf dem Ausmass und den Auswirkungen der organisch nachweisbaren Unfallfolgen basieren (vgl. BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff.). Dieser Ausnahmetatbestand setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eine eindeutige Dominanz aufweist beziehungsweise - über einen längeren Zeitraum hin betrachtet - dass im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (vgl. RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 23. März 2005, U 457/04, Erw. 3, und in Sachen K. vom 14. Oktober 2004, U 151/01, Erw. 4.2, je mit Hinweisen).
Sodann hat das höchste Gericht wiederholt darauf hingewiesen, dass die besondere Adäquanzbeurteilung, die nicht zwischen physischen und psychischen Komponenten eines Beschwerdebildes differenziert, den Fällen vorbehalten sei, wo sich die psychische Problematik als Teil des typischen organisch-psychischen Beschwerdebildes des sogenannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule darstelle oder wo eine psychische Fehlentwicklung mit diesem organisch-psychischen Beschwerdebild eng verflochten sei. Von diesen Fällen unterscheidet die Rechtsprechung diejenigen Fälle, wo sich nach einem Unfall, losgelöst vom organisch-psychischen Beschwerdebild eines sogenannten Schleudertraumas oder einer vergleichbaren Verletzung, eine selbständige, sekundäre psychische Gesundheitsschädigung manifestiert oder wo eine derartige selbständige psychische Beeinträchtigung vorbestanden hat und sich durch einen Unfall verschlimmert. Die Unfalladäquanz solcher selbständiger Gesundheitsschädigungen beurteilt die Rechtsprechung ebenfalls nach den allgemeinen, für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien. Dabei anerkennt die höchstrichterliche Rechtsprechung auch diejenigen Fälle, wo die im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen Beschwerden teils Symptome des erlittenen Traumas und teils Manifestation einer selbständigen, sekundären Gesundheitsschädigung sind und hält hier eine getrennte Adäquanzbeurteilung nach BGE 117 V 359 und BGE 115 V 133 für geboten (vgl. RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 ff., 2000 Nr. U 397 S. 327 ff.; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 7. Juni 2006, U 495/05, Erw. 3.1, in Sachen J. vom 31. Mai 2006, U 238/05, Erw. 4, und in Sachen A. vom 30. August 2004, U 331/03, Erw. 3.1.2, je mit Hinweisen). In diesen Fällen sind in die Adäquanzkriterien für denjenigen Teil des Beschwerdebildes, der Ausdruck einer selbständigen psychischen Gesundheitsschädigung ist, die gesamten Auswirkungen des anderen Teils des Beschwerdebildes - des sogenannten Schleudertraumas - einzubeziehen und nicht nur die objektivierbaren strukturellen Befunde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 31. Mai 2006, U 238/05, Erw. 4.3.2).
1.4 Ist die Unfallkausalität eines bestimmten Gesundheitsschadens einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ab Januar 2010 weiterhin Leistungen zu erbringen hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht nicht in Frage, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 18. November 2007 eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten hatte. Diese Diagnose, die erstmals am Tag nach dem Unfall von Dr. A.___ gestellt wurde (Urk. 10/3), lässt sich plausibilisieren anhand der detaillierten Unfallschilderung der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2007, die auch eine genaue Beschreibung der unmittelbar anschliessend aufgetretenen Symptome enthält (Urk. 10/2). Dementsprechend wurde die Halswirbelsäulendistorsion auch von den später mit der Beschwerdeführerin befassten medizinischen Fachpersonen der Rehaklinik B.___ bestätigt (Urk. 10/16, Urk. 10/30 S. 1, Urk. 10/29 S. 1 und S. 3, Urk. 10/28 S. 1, Urk. 10/70 S. 2, Urk. 10/71).
Des Weiteren hielt Dr. A.___ im Arztzeugnis UVG vom 19. Dezember 2007 fest, die Beschwerdeführerin habe neben einer Kontusion der Halswirbelsäule auch eine Kopfkontusion erfahren (Urk. 10/3). Die Rehaklinik B.___ äusserte daraufhin im Rahmen des ambulanten Assessments vom Februar 2008 den Verdacht auf eine leichte traumatische Hirnverletzung (Mild Traumatic Brain Injury, MTBI) und empfahl deswegen die Durchführung einer neuropsychologischen Abklärung und gegebenenfalls auch einer Magnetresonanztomographie (Urk. 10/16 S. 1 und S. 3). Im Austrittsbericht vom 5. Mai 2008 hielt sie dann allerdings fest, es liege gemäss Unfallschilderung keine MTBI vor (Urk. 10/30 S. 3), ohne indessen von der Annahme einer Kopfkontusion Abstand zu nehmen (vgl. Urk. 10/30 S. 1). Auch der Umstand, dass die Magnetresonanztomographie des Schädels vom 11. November 2009 einen Normalbefund ergab (Urk. 10/84), spricht noch nicht gegen eine MTBI, da eine solche gemäss der medizinischen Literatur keine groborganische Läsion des Gehirns bewirkt und auch keine klinisch fassbaren neurologischen Ausfälle erzeugt (Mumenthaler/Mattle, Neurologie, 11. Auflage, Stuttgart/New York 2002, S. 47). Damit erscheint eine MTBI zumindest als sehr gut möglich. Weitere medizinische Abklärungen im Hinblick auf diese Diagnose erübrigen sich jedoch, weil die Beschwerdebilder einer Halswirbelsäulendistorsionsverletzung und einer MTBI vergleichbar sind. So sind die neuropsychologischen Defizite, die gemäss dem neuropsychologischen und psychosomatischen Teilbericht der Rehaklinik B.___ vom 16. April 2008 in den Bereichen der Aufnahmekapazität, der Informationsverarbeitungsschwierigkeit, der Daueraufmerksamkeit und des sprachlichen Gedächtnisses beobachtet wurden, nach den Ausführungen in diesem Bericht und auch nach der medizinischen Literatur nicht nur für eine MTBI, sondern auch für eine Halswirbelsäulendistorsionsverletzung charakteristisch (Urk. 10/29 S. 3; vgl. Strebel et al., Diagnostisches und therapeutisches Vorgehen in der Akutphase nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma [sog. Schleudertrauma], Empfehlungen einer schweizerischen Arbeitsgruppe, in: Schweizerisches Medizin-Forum, Nr. 47, 20. November 2002, S. 1119 und S. 1120). Ebenso gilt das für die Kopfschmerzen, über welche die Beschwerdeführerin immer wieder klagte (Urk. 10/28 S. 3, Urk. 10/29 S. 4, Urk. 10/30 S. 1, Urk. 10/46, Urk. 10/50, Urk. 10/63, Urk. 10/72 S. 3).
Damit ist es für die Kausalitätsbeurteilung nicht entscheidend, auf welche dieser beiden Verletzungen die vorliegend geklagten Symptome zurückzuführen sind. Dies ist im Übrigen auch daraus ersichtlich, dass die Untersuchungen in der Rehaklinik B.___ vom Juli 2009 in der Spezialsprechstunde Traumatische Hirnverletzung erfolgten. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen sowie eine biomechanische Beurteilung, wie sie die Beschwerdeführerin beantragen lässt (vgl. Urk. 1 S. 14 ff.). Dies gilt umso mehr, als das Vorhandensein des Beschwerdekomplexes und die ursächliche Beteiligung des Unfalls vom 18. November 2007 daran nicht umstritten sind.
2.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte denn ihre Leistungspflicht ab Anfang Januar 2010 auch nicht mit der Begründung, es bestehe kein natürlicher Kausalzusammenhang (mehr) zwischen dem noch geklagten Beschwerdebild und dem Unfall vom 18. November 2007, sondern sie stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, es fehle nunmehr an der Adäquanz des natürlichen Kausalzusammenhangs.
Dort, wo organisch nachweisbare Funktionsausfälle fehlen, ist die Adäquanz nach der dargestellten Rechtsprechung nicht ohne Weiteres gegeben, sondern muss anhand der besonderen Kriterien ermittelt werden, wie sie die Rechtsprechung für die Folgen von Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule oder Schädel-Hirn-Traumen ohne organische Befunde aufgestellt hat. Solche organisch-strukturellen Befunde sind vorliegendenfalls unbestrittenermassen nicht nachweisbar. Die Röntgenaufnahme, die unmittelbar nach dem Unfall angefertigt wurde, zeigte abgesehen von einer Streckhaltung der Halswirbelsäule unauffällige Verhältnisse (vgl. Urk. 10/3), und die Magnetresonanztomographie des Schädels vom 11. November 2009 ergab, wie schon erwähnt, einen Normalbefund (Urk. 10/84). Auch in neurologischer Hinsicht liess sich bei der kursorischen Untersuchung im Rahmen des ambulanten Assessments in der Rehaklinik B.___ vom Februar 2008 nichts Auffälliges erheben (vgl. Urk. 10/16 S. 6), während des stationären Aufenthalts vom März/April 2008 wurden ebenfalls keine neurologischen Ausfälle registriert (Urk. 10/30 S. 8), und der klinische Untersuchungsbefund im Rahmen der Erhebungen in der Spezialsprechstunde Traumatische Hirnverletzung war gleichermassen normal (Urk. 10/72 S. 3 f.).
Damit kann die Unfalladäquanz des zur Diskussion stehenden Beschwerdebildes nicht von vornherein bejaht werden, sondern für deren Beurteilung sind die besonderen Kriterien der Rechtsprechung heranzuziehen. Ob die Kriterien massgebend sind, welche die Rechtsprechung eigens für die Adäquanzbeurteilung von Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule oder Schädel-Hirn-Traumen entwickelt hat, oder ob die allgemeinen Kriterien für die Adäquanzbeurteilung von psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall anzuwenden sind, hängt nach den vorstehenden rechtlichen Ausführungen vom Stellenwert einer psychischen Problematik im Krankheitsverlauf und im Rahmen der Gesamtheit der Beschwerden ab. Als nächstes ist daher dieser Stellenwert zu eruieren.
2.4
2.4.1 Beim Aufenthalt in der Rehaklinik B.___ vom März/April 2008 klagte die Beschwerdeführerin über bewegungsabhängige und wechselhafte Nacken- und Schulterschmerzen, welche von der Nervosität und vom Stress beeinflusst würden (Urk. 10/30 S. 6, Urk. 10/29 S. 1, Urk. 10/28 S. 3). In kognitiver Hinsicht waren Einschränkungen in der Informationsaufnahmekapazität, im sprachlichen Gedächtnis und in der Aufmerksamkeitsleistung feststellbar (Urk. 10/30 S. 8, Urk. 10/29 S. 2 ff., Urk. 10/28 S. 3), und die medizinischen Fachpersonen sprachen von deutlich unfallreaktiven Verarbeitungsschwierigkeiten (Urk. 10/30 S. 3); ferner fiel eine stark erhöhte Ermüdbarkeit auf (Urk. 10/30 S. 1 und S. 3, Urk. 10/29 S. 1 und S. 4). Allerdings beurteilten die Ersteller des Ergotherapie-Abschlussberichts vom 29. April 2008 die Leistungen der Beschwerdeführerin bei der Verrichtung bekannter Tätigkeiten schon damals als hervorragend (Urk. 10/28 S. 3), und auch im neuropsychologischen und psychosomatischen Bericht vom 16. April 2008 ist von einem gut erhaltenen kognitiven Leistungsniveau und mehrheitlichen guten Testleistungen die Rede (Urk. 10/29 S. 2 und S. 3).
Anlässlich der zweiten Abklärung in der Rehaklinik B.___, der Untersuchung in der Spezialsprechstunde Traumatische Hirnverletzung von Anfang Juli 2009, berichtete die Beschwerdeführerin, dass es ihr zwischenzeitlich relativ gut gehe und es ihr gelungen sei, die Arbeitsleistung bei der Y.___ und bei der Z.___ gesamthaft auf 85 % zu steigern, wobei sie bei der Y.___ nicht mehr die alte Arbeit verrichte (Preiskalkulationen und Marktanalysen am Computer; vgl. Urk. 10/16 S. 2 sowie die Stellenbeschreibung vom 11. Dezember 2006, Urk. 5/4, und die Bewerbungsunterlagen in Urk. 17/41), sondern neu nur noch Preise gestalte (Urk. 10/72 S. 2 f.). Kopf- und Nackenschmerzen traten gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin vor allem noch am Samstagmorgen beim Aufwachen und nach psychischer Belastung auf (Urk. 10/72 S. 3, Urk. 10/70 S. 2). Des Weiteren konstatierten die Verfasser des ergo- und physiotherapeutischen Berichts vom 26. August 2009 nach der Durchführung einer eingehenden standardisierten Befragung und einer Testung mit Arbeitsproben eine Verbesserung im Vergleich zu den Leistungen während des stationären Aufenthalts, mit im Normbereich liegenden Werten und ohne massgebliche kognitive Limitierung; sie beobachteten ein konzentriertes, speditives und leistungsmotiviertes Arbeitsverhalten, und sie hielten fest, das gesamte Arbeitsvolumen der Beschwerdeführerin liege sicherlich im 100 % - Bereich (Urk. 10/71 S. 9 und S. 10). Bei der neuropsychologischen Untersuchung schliesslich (vgl. Urk. 10/70 S. 4) stellten die Ersteller des Berichts vom 9. Juli 2009 ebenfalls im Prinzip normgerechte Leistungen fest, und sie sprachen von einer nur (noch) minimen neuropsychologischen Störung mit diskreter Einschränkung im Bereich der tonischen Alertness im Rahmen einer Anpassungsstörung (Code F43.21 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10).
2.4.2 Die Berichte der Rehaklinik B.___ über die Abklärungen von Anfang Juli 2009 weisen somit auf eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Frühjahr 2008 hin. Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 15) ist dabei nicht ersichtlich, dass die Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärungen vom Juli 2009 die Realität nicht genügend abbildeten. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, diese Abklärungen seien nicht unter gewöhnlichen Arbeitsbedingungen gemacht worden, so ist dieser Umstand jeder Testsituation immanent, und es ist somit davon auszugehen, dass er bei der Testauswertung berücksichtigt ist. Im Übrigen deckt sich die Beurteilung der Fachpersonen der Rehaklinik B.___ mit derjenigen von Dr. A.___ in einem Bericht vom 3. Februar 2009, in welchem die Ärztin festhielt, seit der Rehabilitation vom April 2008 habe die Beschwerdeführerin stetig langsame Fortschritte gemacht, wenn sie auch ihre alte Belastbarkeit noch nicht vollständig wiedererlangt habe (Urk. 10/58). Und im gleichen Sinne äusserte sich die Beschwerdeführerin selber anlässlich einer Unterredung mit der Schadenbearbeiterin der Beschwerdegegnerin in Gegenwart der Ergotherapeutin vom 7. April 2009 (Urk. 10/59).
Damit lagen Anfang Juli 2009 wohl noch gewisse Beschwerden vor, die vom Unfall und von der dabei erlittenen Halswirbelsäulendistorsion oder Kopfkontusion herrührten; es handelte sich jedoch um Restbeschwerden, und es leuchtet ein, dass die Verfasser des neurologischen Berichts der Rehaklinik B.___ vom 7. Juli 2009 zum Schluss kamen, nach erfolgter Reintegration könne nun aus medizinischer Sicht der Fallabschluss erfolgen (vgl. Urk. 10/72 S. 6). Dabei soll nicht in Frage gestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Leistungsfähigkeit, wie sie vor dem Unfall bestanden hatte, nicht vollumfänglich wiedererlangt hatte. Es ist nur darauf hinzuweisen, dass die Einschränkungen im Pflichtenheft, das der Beschwerdeführerin in der Rekonvaleszenzzeit zugewiesen wurde (vgl. die Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu in Urk. 1 S. 9 ff. und S. 18 sowie in Urk. 12 S. 6), zumindest nicht allein mit der verminderten Leistungsfähigkeit zusammenhingen, sondern dass gemäss der Darstellung in den Besprechungsberichten vom 6. November und vom 16. Dezember 2008 sowie vom 15. Januar 2009 (Urk. 10/50, Urk. 10/53 und Urk. 10/55; vgl. auch die Sachverhaltsdarstellung im Bericht von Dr. H.___ vom 1. Juli 2010, Urk. 17/36 S. 3) offenbar auch Probleme in der Aufteilung der Zuständigkeiten nach einem Wechsel des Vorgesetzten (vgl. hierzu die Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2008, Urk. 10/47) eine Rolle spielten.
2.4.3 Wie die Beschwerdeführerin allerdings zutreffend bemerken lässt (vgl. Urk. 1 S. 16, Urk. 12 S. 9), stand die Empfehlung des Fallabschlusses durch die Rehaklinik unter dem Vorbehalt, dass sich aus der weiteren Entwicklung keine Hindernisse ergäben (Urk. 10/72 S. 6). Es ist daher auf diese weitere Entwicklung einzugehen.
Nach der Abklärung in der Spezialsprechstunde Traumatologie der Rehaklinik B.___ von Anfang Juli 2009 löste die Y.___ beziehungsweise die Q.___ das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. September 2009 per Ende Dezember 2009 auf (Urk. 10/68), und Dr. A.___ berichtete in der Folge von einer massiven Verschlechterung des gesamten Gesundheitszustandes, wobei die seit dem Unfall bestehenden Symptome wie Konzentrationsschwierigkeiten, leichte Ablenkbarkeit, Schwierigkeiten, Neues zu lernen und Prioritäten zu setzen, sowie Kopf-, Schulter- und Nackenschmerzen wieder stärker hervorträten (Urk. 10/77 und Urk. 10/81). Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, diese Beschwerdezunahme sei nicht auf den Unfall zurückzuführen und begründe deshalb keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (vgl. Urk. 2 S. 7, Urk. 9 S. 8). Damit bestreitet sie sinngemäss bereits den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den verstärkten Beschwerden. Indessen genügt für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs, dass der Unfall eine Teilursache der eingetretenen gesundheitlichen Störung ist. Eine solche Teilursächlichkeit ist vorliegendenfalls wahrscheinlich, da dem verstärkten Beschwerdebild unfallbedingte Restbeschwerden zugrunde liegen.
Zu beachten ist jedoch, dass das geklagte Beschwerdebild gemäss der übereinstimmenden medizinischen Einschätzung schon früh von einer deutlichen psychischen Komponente geprägt war. So nannte die Rehaklinik B.___ im Austrittsbericht vom 5. Mai 2008 als Folgen der Primärdiagnosen einer Kopfkontusion und einer Halswirbelsäulendistorsion zum einen ein zervikovertebrales Syndrom und zum andern eine Anpassungsstörung (Urk. 10/30 S. 1). Dr. A.___ übernahm diese beiden getrennten Diagnosen in ihrem Bericht vom 3. Februar 2009 (Urk. 10/58), und im neurologischen Bericht der Rehaklinik B.___ vom 7. September 2009 ist die separate Diagnose einer Anpassungsstörung wiederum erwähnt (Urk. 10/72 S. 4 f.). Dies deutet darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin bereits in der Zeit vor der zur Diskussion stehenden Beschwerdezunahme eine Tendenz zur Entwicklung einer psychischen Störung bestand, die im Sinne der dargelegten Rechtsprechung losgelöst ist vom typischen organisch-psychischen Beschwerdebild einer Halswirbelsäulenverletzung. Die Kündigung im September 2009 muss nach den Akten zu einer Verstärkung dieser Tendenz geführt haben. So begab sich die Beschwerdeführerin im November 2009 neu in die Behandlung des Psychiaters Dr. F.___, und dieser berichtete neu von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 Code F32.0), wobei sich die depressive Symptomatik nach der Kündigung vermehrt habe (Urk. 17/32 S. 2). Dementsprechend empfahl Dr. F.___ die Weiterführung der begonnenen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 19/32 S. 3). Dr. H.___ sodann hielt im Bericht vom 1. Juli 2010 die Darstellung der Beschwerdeführerin fest, nach der Kündigung sei für sie eine Welt zusammengebrochen und sie habe einen starken Nervenzusammenbruch erlitten (Urk. 17/36 S. 3), und er führte als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode - bei erlittenem Schädel-Hirntrauma - sowie einen phobischen Schwankschwindel auf (Urk. 17/36 S. 5 und S. 6). Er legte in Übereinstimmung mit den Angaben unter Code F43.21 ICD-10 auch einleuchtend dar, dass eine depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung nicht (mehr) diagnostiziert werden könne, da der diagnostisch verlangte begrenzte Zeitraum von maximal zwei Jahren überschritten sei (Urk. 17/36 S. 6).
2.4.4 Zusammengefasst lagen somit spätestens ab Ende Dezember 2009 zwar noch einige Beschwerden der Halswirbelsäulendistorsion vor. Daneben bestand jedoch zu diesem Zeitpunkt eine davon losgelöste, verselbständigte psychische Problematik.
Die Frage der Unfalladäquanz ist für die Beschwerden der Distorsionsverletzung und für die verselbständigte psychische Problematik somit je gesondert zu prüfen, bei der Distorsionsverletzung nach den dafür entwickelten spezifischen Kriterien der Rechtsprechung, bei der psychischen Problematik nach den allgemeinen Kriterien, welche die Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellt hat.
2.5
2.5.1 Auch bei einer Halswirbelsäulendistorsion ohne sichtbare strukturelle Schädigungen deckt sich die adäquate Kausalität in der ersten Zeit nach dem Unfall mit der natürlichen Kausalität; die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt aber dann, wenn nach Ablauf einer gewissen Zeit Beschwerden fortbestehen, die wohl noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stehen mögen, sich aber in Anwendung der dargelegten Kriterien nicht mehr als unfalladäquat erweisen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Wendung der "gewissen Zeit nach dem Unfall", nach der sich bei einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle die Frage der Adäquanz stellt, dahingehend präzisiert, dass die Adäquanz erst nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen sei (Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, in Sachen B. vom 29. März 2010, 8C_799/2009, Erw. 5 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 134 V 109).
Dieser Zeitpunkt war entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 16, Urk. 12 S. 9) Ende Dezember 2009 erreicht. Zu diesem Zeitpunkt wurde zwar immer noch Ergotherapie durchgeführt, wie dem Bericht der Ergotherapeutin E.___ vom 19. Mai 2010 (Urk. 5/25) zu entnehmen ist. Die Ergotherapie diente jedoch auch oder sogar vor allem der Behandlung der sich verselbständigenden psychischen Komponenten des Beschwerdebildes. So steht schon im Ergotherapie-Abschlussbericht der Rehaklinik B.___ vom 29. April 2008, ein Schwerpunkt der ergotherapeutischen Behandlung sei die Bewältigung des häuslichen Lebens (Urk. 10/28 S. 2), und im neurologischen Bericht der Rehaklinik B.___ vom 7. September 2009 findet sich die Aussage, in der Ergotherapie solle das Coaching durchgeführt werden, damit anstehende Probleme zeitnah erörtert werden könnten, und eine Psychotherapie sei damit nicht notwendig (Urk. 10/72 S. 5; vgl. auch den Bericht von Dr. A.___ vom 23. Oktober 2009, Urk. 10/77). Die später dann doch noch aufgenommene Psychotherapie schliesslich war auf die verselbständigte psychische Problematik ausgerichtet. Demgegenüber empfahlen die Ärzte der Rehaklinik B.___ im Juli 2009 in somatischer Hinsicht nur noch Physiotherapie (Urk. 10/72 S. 5). Damit hat die Beschwerdegegnerin im Dezember 2009 zu Recht die Adäquanz der noch fortbestehenden Symptomatik der Halswirbeldistorsion geprüft.
2.5.2 In Bezug auf die Adäquanz der verselbständigten psychischen Problematik stellt sich die Frage zum Zeitpunkt der Adäquanzprüfung nicht, da die Adäquanz einer solchen Problematik ab dem Zeitpunkt ihres Auftretens zu prüfen ist.
2.6
2.6.1 Für beide Adäquanzprüfungen ist die Unfallschwere massgebend. Die Beschwerdegegnerin ging von einem mittelschweren Unfall an der Grenze zu einem leichten Unfall aus (Urk. 2 S. 6). Da die Beschwerdeführerin beim Zusammenprall mit dem Schlitten immerhin durch die Luft geworfen wurde (vgl. Urk. 10/2), ist die Grenze zum leichten Unfall deutlich überschritten. Von einem schweren Unfall kann demgegenüber nicht gesprochen werden, wie sich aus der höchstrichterlichen Kasuistik ergibt, welche in der Beschwerdeantwort in Beispielen aufgelistet ist (Urk. 9 S. 6).
2.6.2 Was zunächst die Unfalladäquanz der Auswirkungen der Halswirbelsäulendistorsion betrifft, so wurde die Beschwerdeführerin, die in gebückter Stellung vor dem Schlitten ihres Enkels stand, vom Zusammenprall mit dem in sie hineinfahrenden Schlitten zwar überrascht, und der "Salto", den die Beschwerdeführerin dabei vollzog (vgl. Urk. 10/2), ereignete sich unerwartet und überrumpelte die Beschwerdeführerin. Von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls im Sinne des entsprechenden Adäquanzkriteriums kann aber deswegen noch nicht gesprochen werden. Des Weiteren stuft die höchstrichterliche Rechtsprechung die Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule für sich allein noch nicht als Verletzung besonderer Art im Sinne dieses weiteren Adäquanzkriteriums ein (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 Erw. 5.2.3 mit Hinweisen; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, vom 28. Dezember 2007 in Sachen F., 8C_491/2007, Erw. 4.2.2 mit Hinweisen). Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die Behandlung, die vor allem in Ergotherapie und Physiotherapie sowie dem Aufenthalt in der Rehaklinik B.___ vom März/April 2008 bestanden hatte, belastend gewesen wäre. Erst recht liegen keine Indizien für eine ärztliche Fehlbehandlung vor.
Hingegen sind gemäss der vorstehenden Darstellung des Verlaufs immer wieder Kopf- und Nackenschmerzen dokumentiert, die vergesellschaftet mit verschiedenen kognitiven Einschränkungen waren. Das Kriterium der erheblichen Beschwerden ist daher erfüllt, wenn auch nicht in besonderes ausgeprägtem Mass, da insbesondere die kognitive Problematik in der Zeit zwischen dem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in B.___ vom Frühjahr 2008 und der dortigen Abklärung vom Sommer 2009 stark zurückgegangen war. Wegen dieses Beschwerderückganges kann aber wiederum nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen gesprochen werden.
Hinsichtlich des letzten Kriteriums des Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit sind die erheblichen Anstrengungen der Beschwerdeführerin zur Wiedergewinnung und Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit zweifellos ausgewiesen. Sie waren aber auch erfolgreich, indem es der Beschwerdeführerin gelang, ihr Arbeitspensum sukzessive zu steigern, bis sie zur Zeit der Abklärungen in der Rehaklinik B.___ von Anfang Juli 2009 wieder eine 85%ige Arbeitsleistung bezogen auf ihre beiden Tätigkeiten bei der Y.___ und in der Reinigung erbrachte. Zwar waren die Aufgaben bei der Y.___, welche die Beschwerdeführerin nach dem Unfall zu verrichten hatte, gemäss ihren Vorbringen in den Rechtsschriften offenbar weniger vielfältig und anspruchsvoll als vorher (vgl. Urk. 1 S. 18, Urk. 12 S. 6). Aber auch unter Berücksichtigung dieser Tatsache hatte die Beschwerdeführerin im Juli 2009 wieder eine beträchtliche Arbeitsfähigkeit erreicht, die sich auch in den Testresultaten niederschlug. Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit ist daher - wenn überhaupt - nur in schwächerer Ausprägung gegeben.
Damit sind in Bezug auf die Halswirbelsäulendistorsion von den sieben massgebenden Adäquanzkriterien höchstens zwei - dasjenige der erheblichen Beschwerden und allenfalls dasjenige der erheblichen Arbeitsunfähigkeit - gegeben. Dies genügt für die Bejahung der Adäquanz nicht. Die Beschwerdegegnerin hat daher ihre Leistungen für die Restbeschwerden der Halswirbelsäulenverletzung oder eines allfälligen Schädel-Hirn-Traumas zu Recht per Ende Dezember 2007 eingestellt.
2.6.3 Bei der Beurteilung der Unfalladäquanz für die verselbständigte psychische Problematik, die sich spätestens ab Ende 2009 manifestierte, sind lediglich die durch die Distorsionsverletzung begründeten Beeinträchtigungen massgebend.
Für das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls kann auf die vorstehenden Erwägungen zur Unfalladäquanz der Halswirbelsäulendistorsion verwiesen werden; dieses Kriterium lautet hier gleich. Was das Kriterium der Eignung der erlittenen Verletzung betrifft, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, so anerkennt die höchstrichterliche Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen eine Eignung einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 16. Dezember 2005, U 297/04, Erw. 4.3.2 mit Hinweis). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben, da anerkanntermassen der Stellenverlust entscheidend zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht beitrug.
Demgegenüber kann das Kriterium der Dauerschmerzen nach dem bereits Gesagten bejaht werden. Von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann hingegen allein in Bezug auf die Symptomatik der Halswirbelsäulendistorsion nicht gesprochen werden, und dementsprechend erscheint auch der Heilungsverlauf nicht als schwierig oder als mit Komplikationen behaftet. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung gegeben.
Hinsichtlich des Grades und der Dauer der physisch bedingten beziehungsweise aus der Halswirbelsäulendistorsion resultierenden Arbeitsunfähigkeit ist schliesslich ebenfalls auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Damit ist dieses letzte Kriterium wiederum höchstens in schwächerer Ausprägung erfüllt.
Auch in Bezug auf die verselbständigte psychische Problematik sind somit nur zwei der sieben massgebenden Adäquanzkriterien erfüllt. Dies genügt für die Bejahung der Adäquanz ebenfalls nicht. Die Beschwerdegegnerin ist daher auch für die ab Januar 2010 verselbständigte psychische Problematik nicht leistungspflichtig, ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführerin eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde.
2.7 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- Krankenkasse J.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).