Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 19. Juli 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Kupferschmid
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, war bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) obligatorisch unfallversichert, als sie sich am 9. März 1998 bei einem Autounfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog (Urk. 8/Z1, Urk. 8/ZM8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügung vom 17. August 2001 mit Wirkung ab 1. März 1999 eine ganze Rente zu (Urk. 13 S. 2 E. 1.1).
Die Zürich sprach der Versicherten mit Verfügung vom 23. Juni 2003 eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 % in Form einer Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung mit Beginn am 1. Januar 2003 zu (Urk. 7/Z198 S. 6 f.).
1.2 Mit Verfügung vom 13. September 2006 stellte die Zürich ihre Rentenleistungen per 31. August 2006 ein (Urk. 7/Z243 S. 14 Ziff. IV.2). Dagegen erhob die Versicherte am 12. Oktober 2006 Einsprache (Urk. 7/Z248). Daraufhin verständigten sich die Parteien vergleichsweise auf einen Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. Urk. 7/Z268) und die Zürich sprach der Versicherten mit Verfügung vom 22. Februar 2007 die entsprechende Rente zu (Urk. 7/Z269).
1.3 Die SVA, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügung vom 25. November 2009 berufliche Massnahmen ab 1. Oktober 2009 (vgl. Urk. 12) und damit verbunden ein Taggeld von Fr. 151.20 (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 4) zu.
Daraufhin stellte die Zürich mit Verfügung vom 6. April 2010 (Urk. 7/Z279) ihre Rentenleistungen per 30. September 2009 ein, wobei sie festhielt, nach Abschluss der Umschulung sei der Rentenanspruch erneut zu prüfen (S. 3 Ziff. 3.1). Ferner erhob sie eine Rückforderung im Betrag von 17'955.-- und beantragte deren Verrechnung mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung (S. 3 Ziff. 3.2-3). Am 29. April 2010 überwies die SVA der Zürich den dem Verrechnungsantrag entsprechenden Betrag (vgl. Urk. 7/Z285).
Die Versicherte erhob am 14. April 2010 Einsprache (Urk. 7/Z280), welche die Zürich am 5. Mai 2010 abwies (Urk. 7/Z286 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Mai 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 25. Mai 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten (S. 2 Ziff. 1), zurückbehaltene Rentenbetreffnisse seien mit 5 % zu verzinsen (S. 2 Ziff. 2), und die verrechnungsweise Rückforderung gegenüber der Invalidenversicherung sei nur im Umfang eines Überversicherungstatbestands im Sinne von Art. 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zuzulassen (S. 2 Ziff. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2010 (Urk. 6) beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Am 26. Juli 2010 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie die Umschulung aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen habe und die Taggeldleistungen der Invalidenversicherung per 30. April 2010 eingestellt worden seien (Urk. 11; vgl. Urk. 12).
Von Amtes wegen hat das Gericht sein Urteil vom 21. September 2009 im Verfahren Nr. IV.2009.00290 (Urk. 13) zu den Akten genommen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, aus näher dargelegten Gründen sei die nunmehr aufgehobene Rente als Übergangsrente im Sinne von Art. 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und Art. 30 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) einzustufen. Es sei mithin Art. 30 UVV analog (und nicht die blosse Überentschädigungsregelung von Art. 69 ATSG) anzuwenden (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2-3). Ferner sei nicht dargetan, dass Art. 69 ATSG überhaupt anwendbar wäre, betrügen doch die Taggelder der Invalidenversicherung Fr. 55'188.-- pro Jahr, die eingestellte Rente hingegen lediglich Fr. 30'780.-- (S. 3 Ziff. 4).
1.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, für eine analogieweise Anwendung von Art. 30 UVV bestehe kein Raum, da Art. 68 ATSG die kumulative Ausrichtung von Taggeldern und Renten vorsehe (S. 2 f. Ziff. 2). Mit einer Leistungskürzung um den Betrag einer allfälligen Überentschädigung im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG sei sie durchaus einverstanden, jedoch habe die Abschöpfung nicht seitens der Beschwerdegegnerin, deren Rente Basis-Charakter zukomme, sondern der Invalidenversicherung zu erfolgen (S. 3 f. Ziff. 3).
1.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zur Aufhebung der gewährten Invalidenrente berechtigt ist, oder ob lediglich eine Leistungskürzung im Umfang einer allfälligen Überentschädigung zu erfolgen hat. Wie es sich damit verhält, hängt massgeblich davon ab, welche Bedeutung den von den Parteien angerufenen und weiteren rechtlichen Bestimmungen zukommt.
2.
2.1 Gemäss dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind.
Art. 19 Abs. 3 UVG ermächtigt den Bundesrat, nähere Vorschriften zu erlassen für den Fall, dass der medizinische Endzustand erreicht ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
2.2 Gestützt auf Art. 19 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat Art. 30 UVV erlassen und unter dem Titel Übergangsrente in Absatz 1 folgende Regelung getroffen:
Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt:
a. beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV;
b. mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung;
c. mit der Festsetzung der definitiven Rente.
Die Übergangsrente ist als vorübergehendes Surrogat einer definitiven In-validenrente der Unfallversicherung gedacht (Urteile des Bundesgesetzes 8C_304/2008 vom 1. April 2009, E. 3.2.2, und 8C_306/2009 vom 28. Mai 2009, E. 4.4). Sie soll mithin die Zeit überbrücken (...), die zwischen dem Abschluss der ärztlichen Behandlung und dem Beginn der beruflichen Eingliederung liegt (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 471).
2.3 Gemäss Art. 19 Abs. 2 UVG erlischt der Rentenanspruch mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod der versicherten Person. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Erlöschensgründe - entgegen dem Wortlaut - nicht als abschliessende Aufzählung zu verstehen sind; der Anspruch kann auch in Folge einer Revision (heute: Art. 17 ATSG) oder aus weiteren Gründen beendet werden (Maurer, a.a.O., S. 473).
2.4 Art. 68 ATSG legt fest, dass Taggelder unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Rentenleistungen anderer Sozialversicherer gewährt werden.
Art. 68 ATSG kann nur Bedeutung erlangen, wo aufgrund der einzelgesetzlichen Regelungen für eine bestimmte Zeitperiode sowohl ein Taggeld- wie auch ein Rentenanspruch besteht. Ausgangspunkt der koordinationsrechtlichen Lösung von Art. 68 ATSG bildet somit der einzelgesetzliche Leistungsanspruch (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, Rz 12 zu Art. 68).
Dementsprechend hat die Regelung von Art. 19 Abs. 1 UVG vor der Koordinationsbestimmung von Art. 68 ATSG Vorrang; somit besteht ein Anspruch auf eine UV-Rente solange nicht, als ein IV-Taggeld beansprucht werden kann (Kieser, a.a.O., Rz 16 zu Art. 68).
2.5 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der Invalidenversicherung erfüllt sind.
3.
3.1 Gemäss der gesetzlichen Ordnung von Art. 19 UVG ist ein Rentenanspruch davon abhängig, dass zwei Tatbestandselemente (Anspruchsvoraussetzungen) erfüllt sind, dass nämlich einerseits der medizinische Endzustand erreicht ist und andererseits Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind (vorstehend E. 2.1).
Wenn zwar der medizinische Endzustand erreicht ist, Eingliederungsmassnahmen der IV aber nicht nur noch nicht abgeschlossen sind, sondern zwar bevorstehen, aber noch nicht aufgenommen worden sind, so entrichtet die Unfallversicherung im Sinne einer Überbrückung eine Rente, dies jedoch nur bis (unter anderem) zu dem Zeitpunkt, in welchem (akzessorisch zur Eingliederungsmassnahme) IV-Taggelder entrichtet werden (vorstehend E. 2.2).
Dass die Übergangsrente nach Einsetzen von Taggeldleistungen der IV infolge Aufnahme von Eingliederungsmassnahmen nicht weiter ausgerichtet wird, erscheint vor dem Hintergrund der in Art. 19 Abs. 1 UVG angelegten Grundkonzeption folgerichtig, fehlt es doch in diesem Fall an einer der beiden genannten Anspruchsvoraussetzungen, nämlich der Abwesenheit von Eingliederungsmassnahmen und entsprechendem Taggeld.
3.2 Das Spezifische am vorliegenden Sachverhalt besteht darin, dass es nicht um die erstmalige Rentenzusprache durch den Unfallversicherer geht, sondern dass nach einer längeren Periode bereits sowohl durch die Unfallversicherung als auch durch die IV erbrachter Rentenleistung die IV-Rente infolge von aufgenommenen Eingliederungsmassnahmen zutreffenderweise (vgl. vorstehend E. 2.5) durch ein Taggeld abgelöst wurde, womit sich die Frage nach dem Schicksal der bereits laufenden Rente der Unfallversicherung stellt.
Es erscheint als fraglich, ob die vorliegende Konstellation in ausreichendem Mass derjenigen bei der Zusprache und Aufhebung einer Übergangsrente vergleichbar sei und die betreffenden Regelungen somit analogieweise anwendbar sein könnten. Dieser Punkt kann jedoch deshalb in der Schwebe bleiben, weil sich die Antwort bereits aus einer anderen, näherliegenden Überlegung ergibt.
Bereits der - akzessorisch zu den aufgenommenen Eingliederungsmassnahmen bestehende - Anspruch auf IV-Taggelder schliesst einen gleichzeitig bestehenden Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung aus (vorstehend E. 2.4). Dies, weil - insoweit nunmehr durchaus analog zur Übergangsrente - eine der beiden Anspruchsvoraussetzungen (Abwesenheit von Eingliederungsmassnahmen und entsprechendem Taggeld) nicht erfüllt ist.
3.3 Solange die Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung absolviert und entsprechend Anspruch auf Taggeld der IV hat, hat sie gegenüber der Beschwerdegegnerin keinen Rentenanspruch.
Entfällt der Taggeldanspruch (weil keine Eingliederungsmassnahmen mehr stattfinden), so lebt die bis dahin eingestellte Rente der Unfallversicherung im Umfang der neu zu bemessenden Invalidität wieder auf.
3.4 Dies entspricht im Ergebnis dem, was im angefochtenen Entscheid festgelegt worden ist. Dieser erweist sich mithin als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Werner Kupferschmid
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).