Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00180
UV.2010.00180

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 11. Juli 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1954, arbeitet seit dem 18. Mai 2007 bei der Y.___ AG, Z.___, als Maurer und ist in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 26. Juni 2007 stürzte er bei einem Materialtransport und verletzte sich dabei am linken Knie und an der rechten Schulter (Bagatellunfall-Meldung UVG, Urk. 9/1). Wegen Schmerzen im Bereiche des rechten Oberarms sowie des linken Knies suchte der Versicherte am 29. Juni 2007 seinen Hausarzt Dr. med. A.___, FMH Allgemeinmedizin, auf, welcher ihn mit nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR) behandelte. Eine Arbeitsunfähigkeit bestand nicht (Urk. 9/2, Urk. 9/3 = Urk. 16/8).
1.2     Wegen Schmerzen im Bereiche der rechten Schulter begab sich X.___ ab dem 19. Januar 2009 erneut zu Dr. A.___ in ärztliche Behandlung (Rückfallmeldung der Y.___ AG vom 17. Juni 2009, Urk. 9/4, Urk. 9/3). Auf Zuweisung von Dr. A.___ hin wurden am 11. März 2009 im MRI-Zentrum des Spitals B.___ eine Arthrografie des rechten Schultergelenks und eine Magnetresonanz(MR)-Untersuchung vorgenommen (Urk. 9/5). Zudem erfolgte am 8. Juni 2009 eine ambulante Untersuchung in der Schulter-/Ellbogensprechstunde der Uniklinik C.___ (Urk. 9/3, Urk. 16/7). Es wurde keine aktive Therapie eingeleitet, sondern X.___ ein abwartendes Vorgehen empfohlen (Urk. 16/7). Die immer wieder auftretenden Beschwerden wurden gelegentlich mit Olfen behandelt (Urk. 9/3). Für SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, war eine Befragung des Versicherten namentlich zum Beschwerdeverlauf nach dem Unfallereignis, der Arbeitsunfähigkeit und den Behandlungen erforderlich (Urk. 9/12), welche am 20. Januar 2010 durch den Aussendienst der SUVA durchgeführt wurde (Urk. 9/18). Daraufhin zog die SUVA die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 10. Februar 2010 bei (Urk. 9/22). Mit Verfügung vom 26. Februar 2010 eröffnete die SUVA X.___, dass gemäss der Beurteilung ihres Kreisarztes kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 26. Juni 2007 und den gemeldeten Schulterbeschwerden rechts bestehe, sie daher nicht leistungspflichtig sei und somit auch keine Versicherungsleistungen erbringen könne (Urk. 9/26). Mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2010 hielt die SUVA daran fest (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ am 5. Juni 2010 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2010 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-37). Mit Replik vom 5. September 2010 (Urk. 15, unter Beilage verschiedener Unterlagen, Urk. 16/1-9) und Duplik vom 8. Oktober 2010 (Urk. 21, unter Beilage der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 5. Oktober 2010, Urk. 22) hielten die Parteien jeweils an ihren Anträgen fest. Am 24. Oktober 2010 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung (Urk. 24), was der Beschwerdegegnerin am 28. Oktober 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 26).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich seinen Schulterbeschwerden Anspruch auf Versicherungsleistungen hat, mithin ob zwischen diesen Beschwerden und dem am 26. Juni 2007 erlittenen Unfall ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid die zur Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergeben. Dies betrifft insbesondere die Bestimmungen und Rechtsprechung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) sowie dem nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1, BGE 119 V 335 E. 1, BGE 118 V 286 E. 1b).
2.2     Zu ergänzen ist, dass  die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121  V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Juni 2010 auf die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 10. Februar 2010 (Urk. 9/22) ab und erwog, dieser lege schlüssig und überzeugend dar, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Schulterbeschwerden rechts nicht als unfallkausal einzustufen seien (Urk. 2 S. 2).
3.2     Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Beurteilung von Dr. D.___ beruhe lediglich auf einer Vermutung des Unfallhergangs. Er möchte den Unfallhergang zum besseren Verständnis noch einmal ganz genau schildern. Am 26. Juni 2007 sei er beim Transportieren einer Platte auf einer Holzbalkendecke auf eine Stelle getreten, die unter seinem Gewicht und dem der Platte nachgeben habe, und er sei eingebrochen. Beim Sturz sei er mit dem rechten Oberarm an einem tragenden Balken hängen geblieben und dann weiter mit gestrecktem linken Bein auf einen Abfallholzhaufen in dem darunter liegenden Obergeschoss aufgekommen (Urk. 1 S. 1-2).
3.3     Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass auf diesen Sachverhalt nicht abgestellte werden könne, da er nicht glaubhaft sei. Aufgrund der dürftigen Abklärung des Unfallherganges und insbesondere auch aufgrund der Diskrepanzen zwischen der Schilderung in der Unfallmeldung und der Rückfallmeldung sei der Beschwerdeführer ausführlich zum Unfallhergang befragt worden. Er habe den Unfallhergang bestätigt, wie er der Unfallmeldung zu entnehmen gewesen sei. Von diesen Angaben sei auch Dr. D.___ in seiner Beurteilung ausgegangen (Urk. 8 S. 4). Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, eine allfällige fehlerhafte Darstellung unverzüglich richtigzustellen (Urk. 8 S. 5).
3.4     In seiner Replik vom 5. September 2010 wendet der Beschwerdeführer ein, er habe den Sachverhalt, der bei der Befragung durch die Beschwerdegegnerin am 20. Januar 2010 (Urk. 9/18) festgehalten worden sei, so nie angegeben (Urk. 15 S. 1). Hinsichtlich der Brückensymptome machte er geltend, in den Jahren 2007 und 2008 seien sehr wenige Überkopfarbeiten angefallen. In den Monaten nach dem Unfall habe er keinerlei Beschwerden gehabt. Dies gelte auch für die Spitz- und Maurerarbeiten. Nur bei bestimmten Tätigkeiten (Fegen in Stossrichtung und ziehender Bewegung mit dem Rechen) sei bei mehrmaliger Ausführung dieser Bewegung eine Art frühzeitige Erschöpfung in der Schulter aufgetreten. Bei Arbeiten mit der Bohrmaschine über Kopf habe er Anfang Februar 2009 starke Konditionsmängel im Arm/Schulter festgestellt. Deswegen habe er Dr. A.___ wieder aufgesucht (Urk. 15 S. 2).
3.5     In ihrer Duplik vom 8. Oktober 2010 erklärte die Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. E.___ vom 5. Oktober 2010 (Urk. 22), dass auch unter Berücksichtigung der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers (in der Beschwerdeschrift) vom 5. Juni 2010 im Ergebnis an der Beurteilung von Dr. D.___ festgehalten werden könne, wonach zwischen dem Unfallereignis und der Pathologie an der Subscapularissehne kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (Urk. 21).

4.
4.1     Nach dem Unfall vom 26. Juni 2007 diagnostizierte Dr. A.___ am 29. Juni 2007 eine leichte Oberarmprellung rechts sowie eine leichte Knieprellung links. Er erhob Schmerzen im linken Kniegelenk sowie auch Schmerzen im rechten Oberarm. Eine Arbeitsunfähigkeit bestand nicht, und die Behandlung mit NSAR wurde am 29. Juni 2007 wieder abgeschlossen ("Arztzeugnis UVG für Rückfall" von Dr. A.___ vom 1. Juli 2009, Urk. 9/2). Dr. A.___ wandte sich auch mit Schreiben vom 29. April 2010 an den Beschwerdeführer und erklärte, dass dieser am 29. Juni 2007 erstmals in seine Praxis gekommen sei und über den Sturz durch die Decke berichtet habe. Damals sei vor allem eine Knieprellung im Vordergrund gestanden. Der Beschwerdeführer habe nebenbei etwas Schmerzen im rechten Oberarm angegeben. Am 19. Januar 2009 habe er erstmals über Schulterbeschwerden rechts, welche bei der Arbeit aufträten, geklagt (Urk. 16/4/C).
4.2     Dem Bericht der Dres. med. F.___ und G.___, Oberärztin resp. Chefarzt im MRI-Zentrum des Spitals B.___, vom 12. März 2009 ist zu entnehmen, dass sich bei ausgeprägter Acromioclavikulargelenk(ACG)-Arthrose ein fast vollständiges Verbrauchen des subacromialen Fettstreifens zeige. Das AC-Gelenk drücke direkt auf den Muskulus supraspinatus. Die Supraspinatussehne sei intakt, jedoch degeneriert. Im AC-Gelenkspalt sei geringe Flüssigkeit erkennbar. Nach intravenöser Kontrastmittelgabe erfolge hier eine deutliche Anreicherung. Eine leichte Kontrastmittel(KM)-Anreicherung sei auch im Bereich der Subscapularissehne erkennbar, die aufgetrieben sei. Es bestünden keine komplette Ruptur, keine Ruptur der Sehne des Muskulus infraspinatus und des Muskulus biceps, keine Hinweise für eine Labrumläsion sowie keine Verschmälerung des acromiohumeralen Abstandes. Gestützt auf diese Befunde gelangten diese Ärzte zu Beurteilung, dass von einer aktivierten ACG-Arthrose, einer Ansatztendinose des Muskulus subscapularis und einer chronischen Teilruptur der Subscapularissehne auszugehen sei. Hingegen bestehe kein Nachweis für eine transmurale Rotatorenmanschettenruptur (Urk. 9/5).
4.3     Am 8. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer in der Schulter-/Ellbogensprechstunde der Uniklinik C.___ ambulant untersucht. PD Dr. med. H.___, Teamleiter Schulter-Ellbogen, und Assistenzarzt Dr. med. I.___ diagnostizierten eine chronische Partialruptur der Sehne des Musculus subscapularis rechts. Bei der Anamneseerhebung klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen und rasche Ermüdbarkeit, insbesondere beim Kehren des Bodens und beim Wischen. Ansonsten bestünden keine Beschwerden. Aktuell bei der Sprechstunde sei er komplett beschwerdefrei. Die klinische Schulteruntersuchung war rechts wie auch links komplett unauffällig, und es ergab sich insbesondere kein klinischer Verdacht auf eine Subscapularissehnenläsion (Urk. 16/7 S. 1). Bei Partialruptur der Sehne des Musculus subscapularis (die Ärzte der Uniklinik C.___ beziehen sich hinsichtlich dieses Befunds auf die MRI-Untersuchung vom 1. März [richtig 11. März] 2009) mit sehr diskreten Beschwerden werde ein abwartendes Vorgehen empfohlen. Ein aktives Vorgehen sei im gegenwärtigen Zeitpunkt sicherlich nicht indiziert. Sollten die Beschwerden zunehmen und es zu einer progredienten Läsion der Sehne kommen, könnte eine Rekonstruktion durchgeführt werden (Urk. 16/7 S. 2).
4.4         Anlässlich der Befragung durch den Aussendienst der Beschwerdegegnerin am 20. Januar 2010 im Betrieb seiner Arbeitgeberin gab der Beschwerdeführer an, er sei am 26. Juni 2007 beim Materialtransport auf einer Baustelle gestürzt. Er habe beide Hände voll mit Material gehabt, sei gestolpert und gestürzt (Urk. 9/18). Zuerst sei er auf sein linkes Knie und anschliessend noch auf seine rechte Schulter gestürzt. Er habe starke Prellungen erlitten. Hinsichtlich der Brückensymptome legte er dar, dass er in den vergangenen Jahren immer leichte Schulterbeschwerden gehabt habe, vor allem wenn er Überkopfarbeiten habe erledigen müssen, sowie bei Spitz- und Maurerarbeiten. In den Jahren 2008 und 2009 sei er auch einige Male wegen Krankheitsbeschwerden bei Dr. A.___ in Behandlung gewesen. Dr. A.___ habe ihn auch wegen seinen Schulterbeschwerden untersucht. Im Jahre 2009 seien seine Beschwerden aber so akut geworden, dass er, als er einen grossen Platz mit dem Besen habe reinigen müssen, den Besen fast nicht mehr habe stossen und ziehen können. Daraufhin habe er wieder Dr. A.___ aufgesucht. Zum Heilverlauf sagte er, dass alle Behandlungen wieder abgeschlossen seien, obwohl er immer noch leichte Schulterbeschwerden habe. Er sei nie arbeitsunfähig gewesen, habe immer alle Tätigkeiten ausführen können. Allerdings hätten ihm seine Kollegen geholfen, wenn er Beschwerden gehabt habe (Urk. 9/18 S. 1).
4.5    
4.5.1   SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ nahm am 10. Februar 2010 Stellung. Er hielt fest, dass Dr. A.___ drei Tage nach dem Unfallereignis vom 26. Juni 2007 eine leichte Oberarmprellung rechts neben einer leichten Knieprellung links gesehen habe. Über den weiteren Verlauf sei nur bekannt, dass immer wieder Schmerzen aufgetreten seien, das sei allerdings so wenig medizinische Information, dass dies praktisch nicht als Brückensymptom einzustufen sei. Der Beschwerdeführer sei am 26. Juni 2007 gestürzt und zunächst auf das linke Knie und dann auf die rechte Schultergelenksregion gefallen. Vom Ablauf des Sturzereignisses her sei dies eher ungewöhnlich, zumindest sei anzunehmen, dass ein wesentlicher Teil der Sturzenergie von der linken Kniegelenksregion aufgefangen worden sei. Ärztlicherseits sei initial gar keine Schultergelenksverletzung, sondern eine leichte Prellung des linken Oberarms gesehen worden. Der Beschwerdeführer habe knapp zwei Jahre weiterhin Tätigkeiten als Sanitärmonteur mit Überkopfarbeiten durchführen können und habe hierbei immer wieder leichte Schulterbeschwerden gehabt. Diese würden gut mit dem degenerativen Befund einer AC-Gelenksarthrose mit Einengung des Subakromialraumes und Tendinitis der Supraspinatussehne bei erhaltender Kontinuität dieser Sehne korrelieren. Dieser Teil des Befundes sei auf jeden Fall und ohne weitere Diskussion als ein unfallfremder Vorzustand und auch als wahrscheinlicher Hauptverursacher der fortbestehenden Beschwerden zu interpretieren. Als weiterer Befund werde eine Partialruptur der Subskapularissehne benannt, gleichzeitig Ansatztendinose der Subskapularissehne. Subskapularissehnenläsionen könnten schon eher einmal unfallbedingt sein als andere Verletzungsmuster im Schultergelenksbereich. Dazu sollte aber ein typisches Unfallereignis vorliegen, bei welchem der Arm zum Beispiel durch das Unfallereignis herumgerissen werde, so dass eine Distorsion oder vielleicht auch Subluxation im Schultergelenksbereich erfolge (Urk. 22 S. 1).
4.5.2   Im vorliegenden Fall, so Dr. D.___ weiter, sei es laut der bisherigen Unterlagen jedoch eher zu einer Prellung im Bereich des Oberarms gekommen. Dies sei eigentlich kein Unfallereignis, welches biomechanisch die genannte Läsion unfallbedingt erklären würde. Dieser biomechanische Aspekt zusammen mit dem beschriebenen Verlauf einer fortgesetzten Tätigkeit auch über Kopf und nur gelegentlich behandelten Beschwerden sowie der degenerative Charakter der gesamten Veränderungen lasse allenfalls die Möglichkeit zu, dass beim Unfall vom 26. Juni 2007 eine gewisse Beeinflussung der Subskapularissehne eingetreten sei, eine ausreichende Wahrscheinlichkeit, dass dies so gewesen sei, bestehe - alle Fakten zusammengenommen - jedoch nicht. Eine Rückfallkausalität sei aus medizinischen Gesichtspunkten deswegen abzulehnen (Urk. 9/22 S. 1 und 2).
4.6    
4.6.1   Im Beschwerdeverfahren legte die Beschwerdegegnerin auch die versicherungsmedizinische Beurteilung durch Dr. E.___ vom 5. Oktober 2010 auf. Gemäss diesem Arzt zeigen die elektronisch vorliegenden Magnetresonanztomogramme des rechten Schultergelenks des Beschwerdeführers, dass die Subscapularissehne in ihrer Kontinuität erhalten sei, das heisse eine Zusammenhangstrennung der Sehne liege mit Sicherheit nicht vor. Inwieweit der Auftreibung der Sehne tatsächlich eine pathologische Bedeutung zukomme, sei in Anbetracht der bekannten Variabilität der Bildgebung in Bezug auf diese Sehne nicht abschliessend zu beurteilen. Schultergelenksbeschwerden könnten mit diesem tomographischen Befund aber nicht begründet bzw. erklärt werden (Urk. 22 S. 6). Ein Sehnenriss im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) liege im Bereich der Subscapularissehne am rechten Schultergelenk des Beschwerdeführers nicht vor. Die Kontinuität der Sehne sei erhalten, eine Zusammenhangstrennung sei weder klinisch noch bildgebend ausgewiesen. Die in den Magnetresonaztomogrammen erkennbare und von Dr. F.___ (Spital B.___) als solche beschriebene Kontrastmittelaufnahme und Auftreibung der Subscapularissehne (vgl. E. 4.2) sei nicht als ein Riss derselben gemäss der Definition der UVV zu interpretieren (Urk. 22 S. 6).
4.6.2   Der vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeschrift vom 5. Juni 2010 (Urk. 1) beschriebene Unfallmechanismus, so Dr. E.___ weiter, lasse auf eine gewaltsame Überstreckung im rechten Schultergelenk schliessen. Ein solcher Unfallmechanismus sei grundsätzlich geeignet, eine Ruptur im Bereich der Rotatorenmanschette, insbesondere auch der Subscapularissehne zu verursachen. Das anlässlich der aussendienstlichen Abklärung am 20. Januar 2010 vom Beschwerdeführer geschilderte Unfallereignis lasse keine vernünftige Interpretation des Mechanismus in Bezug auf dessen Eignung als Ursache für eine Rotatorenmanschettenruptur zu. Bemerkenswert sei, dass der Beschwerdeführer selbst am Abend des Unfallgeschehens eine Blauverfärbung auf der Innenseite des rechten Oberarmes festgestellt habe, diese jedoch drei Tage später vom untersuchenden Hausarzt nicht dokumentiert worden sei. Ein Bluterguss in den Weichteilen des Oberarms hätte zu dieser Zeit noch erkennbar sein müssen, vor allem wenn man davon ausgehe, dass die Gewalteinwirkung auf den Oberam so gross gewesen sei, dass sie eine Rotatorenmanschettenruptur des rechten Schultergelenks verursacht habe (Urk. 22 S. 6 - 7).
4.6.3   Dr. E.___ hält schliesslich auch fest, dass die Beurteilung des SUVA-Kreisarztes Dr. D.___ auf der Kenntnis der ersten Schilderung des Unfallmechanismus basiere. Diese Beurteilung sei versicherungsmedizinisch vollumfänglich zu bestätigen. Die mit Datum vom 5. Juni 2010 zum zweiten Mal dokumentierte und von der ersten Darstellung erheblich abweichende Schilderung des Unfallherganges sei grundsätzlich als ein geeigneter Mechanismus zu interpretieren, einen Sehnenriss an einem oder mehreren Muskeln der Rotatorenmanschette zu verursachen. Dass allerdings durch diesen biomechanisch geeigneten Unfall im rechtsseitigen Musculus Subscapularis des Beschwerdeführers tatsächlich ein Sehnenriss verursacht worden sei, sei nicht ausgewiesen. Insofern könne auch unter Berücksichtigung der Sachverhaltsdarstellung vom 5. Juni 2010 durch den Beschwerdeführer im Ergebnis an der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. D.___ festgehalten werden (Urk. 22 S. 7).

5.
5.1         Zwischen den Parteien ist auch der Unfallhergang umstritten. Der am 20. Januar 2010 festgehaltene Unfallhergang (zuerst Sturz auf das linke Knie und anschliessend auf die rechte Schulter, siehe Urk. 9/18) wäre weder für Dr. D.___ noch Dr. E.___ geeignet, einen Sehnenriss zu verursachen (E. 4.5.2 und 4.6.3). Nach dem Grundsatz der „Aussagen der ersten Stunde“ (E. 2.2) wäre grundsätzlich auf diese Beschreibung des Unfalls vom 26. Juni 2007 abzustellen und nicht auf die nachträgliche Schilderung, welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 5. Juni 2010 vorbringt (mit dem rechten Oberarm beim Sturz durch die Decke an einem Balken hängen geblieben und danach Anschlagen des linken Knies). Dem Bericht von Dr. A.___ vom 1. Juli 2009 ist allerdings ebenso zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Unfall durch eine defekte Decke gestürzt sei (Urk. 9/2). Schliesslich liess auch die Beschwerdegegnerin durch ihren Versicherungsmediziner Dr. E.___ prüfen, ob sich der Beschwerdeführer die Schulterverletzung anlässlich eines Unfalls nach der Beschreibung des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2010 zugezogen haben könnte, was dieser mit einer schlüssigen und überzeugenden Begründung als nicht ausgewiesen ansah (E. 4.6.3). Da auch bei einem Unfall gemäss der Schilderung des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2010 ein Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfall vom 26. Juni 2007 nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geforderten Beweiswert der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (E. 5.2 - 5.4), braucht der genaue Unfallhergang nicht weiter abgeklärt zu werden.
5.2         Offenkundig sind echtzeitlich, also unmittelbar nach dem Unfall vom 26. Juni 2007, keinerlei bildgebende Untersuchungen durchgeführt worden, womit der Nachweis einer traumatischen Ruptur der Subscapularissehne erbracht werden könnte (vgl. Urk. 9/2). Jedoch lässt sich den vorliegenden Akten auch nicht entnehmen, das hierzu eine Veranlassung bestanden hätte, klagte der Beschwerdeführer doch gegenüber seinem Hausarzt Dr. A.___, welchen er erst drei Tage nach dem Unfall aufsuchte, über Schmerzen im rechten Oberarm. Auch hatte das Ereignis keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge (E. 4.1). In der Beurteilung von Dr. E.___ vom 5. Oktober 2010 findet sich in diesem Zusammenhang der Hinweis darauf, dass Dr. A.___ die Oberarmprellung explizit als leicht klassifiziert habe. Klinische Befundbeschreibungen von Schwellungen, Hämatomen, Verfärbungen und Schürfungen oder anderen kutanen Zeichen und klinische Hinweise auf eine Verletzung des rechten Schultergelenks seien im Bericht von Dr. A.___ vom 1. Juli 2009 nicht dokumentiert worden (Urk. 22 S. 4). In seiner Einsprache vom 14. März 2010 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, die Untersuchung bei Dr. A.___ habe darin bestanden, dass er seine erhobenen Arme gegen die des Arztes (jeweils nach innen oder aussen) habe drücken müssen (Urk. 9/29 S. 1). Diese Schilderung des Beschwerdeführers lasse den Schluss zu, dass Dr. A.___ die Möglichkeit einer Rotatorenmanschettenläsion zweifellos differentialdiagnostisch erwogen und eine entsprechende Untersuchung der oberen Gliedmassen durchgeführt habe. Dass das Ergebnis dieser klinischen Tests negativ ausgefallen sei, erstaune nicht, da auch die zwei Jahre später durchgeführte Magnetresonanztomographie des rechten Schultergelenks dokumentiere, dass keine Rotatorenmanschettenruptur vorliege (Urk. 22 S. 4). Ferner konnten auch die Ärzte der Uniklinik C.___ bei ihrer Untersuchung vom 8. Juni 2009 keinen klinischen Verdacht auf eine Subscapularissehnenläsion feststellen (E. 4.3).
5.3         Zusammenfassend ergibt sich damit, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 26. Juni 2007 zwar möglich, jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist.

6.       Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin damit einen Leistungsanspruch in Bezug auf diese Schulterbeschwerden verneint, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).