Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00183
Drucken
Zurück
UV.2010.00183
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 17. April 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
Untertor 34, Postfach 2197, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 17. Dezember 1999 zog sich der 1963 geborene X.___, damals als Maurer bei der Y.___ GmbH angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, anlässlich eines Sturzes auf einer Baustelle eine Rückenverletzung im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) zu (Urk. 11/1-2). Nachdem unter konservativer medikamentöser Therapie keine anhaltende Besserung der Beschwerden erzielt werden konnte, wurde am 16. Februar 2000 eine Rezidiv-Diskushernie L5/S1 links operativ behandelt (Urk. 11/10-11), worauf ab dem 17. Juli 2000 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand (Urk. 11/28). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2 Nach weiteren Unfällen, unter anderem einem SUVA-versicherten Sturzereignis beim Fussballspielen am 4. Juli 2002 mit Fraktur des Processus styloideus radii (Griffelfortsatz der Speiche; Urk. 12 S. 2-3), zog sich X.___, nunmehr als selbstständigerwerbender Maurer bei der SUVA freiwillig unfallversichert und wegen einer zuvor erlittenen Ellenbogenverletzung lediglich im Umfang von 25 % arbeitsfähig, am 30. März 2004 im Rahmen einer seitlichen Kollision eines entgegenkommenden Fahrzeuges mit dem von ihm gelenkten Personenwagen eine Commotio cerebri und ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu (Urk. 9/1, 9/5/1). Laut eigenen Angaben vom 2. Juli 2004 war er von Seiten dieses Verkehrsunfalles während rund drei Wochen arbeitsunfähig und verspürte in der Folge noch Kopfschmerzen (Urk. 9/4). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.3 Am 21. Januar 2005, nachdem die zwei Tage zuvor durchgeführte Magnetresonanz (MR)-Untersuchung der HWS eine foraminale Stenose C4/5 und eine Diskushernie C6/7 visualisiert hatte (Urk. 9/38/7), meldete der Versicherte einen Rückfall zum Unfallereignis vom 30. März 2004 und machte geltend, seit der letzten Behandlung seien wiederkehrend und zunehmend Schmerzen im Brustbereich mit Ausstrahlung in die linken Extremitäten aufgetreten (Urk. 9/7).
1.4
Mit Bagatellunfallmeldung vom 7. März 2006 machte der Versicherte aktenkundig, dass er am 3. Dezember 2005 zu Hause eine Treppe hinunter gestürzt sei und sich dabei am rechten Daumen verletzt habe (Urk. 10/1). Sein Hausarzt, der ihn zwei Tage nach dem Unfall einmalig untersucht hatte, diagnostizierte eine Distorsion des rechten Daumens und vermerkte, die Behandlung sei nach einer Konsultation abgeschlossen. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe seitens des Verkehrsunfalles vom 30. März 2004 (Urk. 10/2).
1.5 Bezugnehmend auf das Unfallereignis vom 30. März 2004 erwog die SUVA in ihrer Verfügung vom 9. November 2006, dass ab 1. Oktober 2006 eine 80%ige und ab 1. Januar 2007 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 9/112). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Dezember 2006 Einsprache und beantragte, das Taggeld sei ihm ab 1. Januar 2007 weiterhin auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auszurichten (Urk. 9/119).
Am 1. März 2007 machte der Versicherte geltend, sein Gesundheitszustand bezüglich der traumatischen zervikalen Diskushernie C6/7 habe sich massiv verschlechtert in dem Sinne, als nunmehr ein operatives Prozedere indiziert sei (Urk. 9/129). Am 15. Mai 2007 wurde eine fortgeschrittene Segmentdegeneration mit Unkarthrose C5/6 und C6/7 mit beidseitiger Radikulopathie operativ behandelt (Urk. 9/146).
1.6 Mit Meldung vom 21. Mai 2007 zeigte der Versicherte einen Rückfall zum Unfallereignis vom 17. Dezember 1999 an und brachte vor, er habe sich am 7. Juni 2006 in der Klinik Z.___, wo er sich auf Zuweisung der SUVA vom 7. bis 19. Juni 2006 aufgehalten hatte (Urk. 9/98-100), im Bereich der LWS überbelastet (Urk. 11/38).
1.7 Mit Verfügung vom 13. November 2008 (Urk. 9/185) kam die SUVA auf ihre Verfügung vom 9. November 2006 (Urk. 9/112) zurück. Sie entschied, dass die Monate nach dem Unfallereignis vom 30. März 2004 aufgetretene radikuläre Symptomatik mit Nachweis eines Bandscheibenvorfalles ebenso wie die später geltend gemachten HWS-Beschwerden nicht unfallkausal sei. Unter Berücksichtigung der Beschwerden im LWS-Bereich gewährte sie vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 Taggeld im Rahmen von 50 % und stellte in Aussicht, allfällige weitere Versicherungsleistungen ab 1. Januar 2008 zu prüfen. Dagegen erhob der Versicherte am 10. Dezember 2008 Einsprache und machte sinngemäss geltend, die HWS-Beschwerden seien unfallbedingt (Urk. 9/199). Der Krankenversicherer zog die am 17. November 2008 vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 9/191) am 18. Dezember 2008 zurück (Urk. 9/201).
1.8 Am 11. Dezember 2008 meldete der Versicherte einen Rückfall zum Unfall vom 3. Dezember 2005 (Urk. 10/3). Der seit dem 15. Dezember 2008 behandelnde Facharzt diagnostizierte eine Rhizarthrose rechts (Urk. 10/6) und bescheinigte rückwirkend ab 29. September 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/17).
1.9 Am 17. Dezember 2008 wurde eine zervikale Diskushernie C4/5 links mit radikulärem Reiz- und Ausfallsyndrom C5 links operativ behandelt (Urk. 9/202).
1.10 Mit Verfügung vom 6. November 2009 gewährte die SUVA für die im LWS-Bereich vorhandenen Restfolgen aus dem Unfallereignis vom 17. Dezember 1999 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 38 % mit Wirkung ab 1. Januar 2008 und eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 14,5 % (Urk. 11/83). Dagegen erhob der fortan durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau vertretene Versicherte am 3. Dezember 2009 in Bezug auf den Rentenanspruch vorsorglich Einsprache und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter (Urk. 11/89).
1.11 Mit Verfügung vom 10. März 2010 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht für die am 11. Dezember 2008 rückfallweise geltend gemachten Beschwerden am rechten Daumen mit der Begründung, es handle sich dabei nicht um Unfallfolgen (Urk. 10/18). Der Krankenversicherer zog die am 15. März 2010 vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 10/19) am 7. April 2010 (Urk. 10/24) zurück. Am 12. April 2010 erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 10/26).
1.12 Mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 2010 wies die SUVA die gegen die Verfügungen vom 13. November 2008, 6. November 2009 und 10. März 2010 erhobenen Einsprachen ab (Urk. 9/264, 10/3, 11/95 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Mai 2010 (Urk. 2) erhob X.___ am 10. Juni 2010 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau Beschwerde (Urk. 1) mit folgenden Anträgen:
„1. Es sei der Einsprache-Entscheid der SUVA vom 05.05.2010 bezüglich des Unfalls vom 30.03.2004 mit HWS-Schleudertrauma aufzuheben.
2. Es sei die Adäquanz zwischen den HWS-Beschwerden und dem Unfall zu bestätigen und die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Behandlungskosten, Invalidität und Integrität) über den 01.01.2008 hinaus zu erbringen beziehungsweise zu prüfen.
3. Es sei der Einsprache-Entscheid der SUVA vom 05.05.2010 bezüglich des Unfalls vom 03.12.2005 mit Daumenverletzung aufzuheben.
4. Es sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Daumenverletzung und dem Unfall beziehungsweise der unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu bestätigen und die gesetzlichen Leistungen zu prüfen.
5. Es sei eine mit den Normen der EMRK übereinstimmende öffentliche, mündliche und kontradiktorische Verhandlung durchzuführen, in der dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben ist, seine Sache zu begründen, akustisch angehört zu werden und auf allfällige Fragen des Gerichts antworten zu können, wie dies der Grundsatz des fair trial verlangt.
6. Es sei ein Beweisverfahren durchzuführen und folgende Personen als Zeugen zu befragen.
- Dr. med. A.___, Handchirurgie FMH
- Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH
7. Es sei dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und in meiner Person ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bewiligen.
8. Es seien die Gutachtenskosten von Dr. A.___ in Höhe von Fr. 1’200.-- von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. August 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 wurde die unentgeltliche Rechtsvertretung antragsgemäss bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13), worauf die Parteien mit Replik vom 11. Januar 2011 (Urk. 16) und Duplik vom 3. Februar 2011 (Urk. 19) an ihren Anträgen festhielten. Der Beschwerdeführer zog am 25. Oktober 2011 den prozessualen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück (Urk. 22) und reichte am 3. Februar 2012 eine weitere Eingabe ein (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt nebst anderem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.2.3 Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Es obliegt der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2. Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Mai 2010 auf den Standpunkt, spätestens im Jahr 2007 hätten keine natürlich-kausalen Folgen des Verkehrsunfalles vom 30. März 2004 mehr vorgelegen, weshalb die Frage der Adäquanz offen gelassen werden könne (Urk. 2 S. 5-6). Im Weiteren erwog sie, unter Berücksichtigung lediglich der unfallkausalen Beschwerden im Bereich der LWS sei die für das Jahr 2007 festgelegte unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % und die entsprechende Ausrichtung von Taggeldern nicht zu beanstanden (Urk. 2 S. 6-7). Alsdann hielt sie dafür, dass sie hinsichtlich der am 11. Dezember 2008 als Rückfall gemeldeten Daumenbeschwerden mangels Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis vom 3. Dezember 2005 nicht leistungspflichtig sei (Urk. 2 S. 7-8).
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin den Nachweis des Dahinfallens jeder kausalen Bedeutung des Unfallereignisses vom 30. März 2004 nicht erbracht habe und weiterhin von natürlich und adäquat kausalen Unfallfolgen im Bereich der HWS auszugehen sei (Urk. 1 S. 3-5). Zudem sei die Arthrose im rechten Daumensattelgelenk teilweise auf den Unfall vom 3. Dezember 2005 zurückzuführen (Urk. 1 S. 5-6).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus dem Verkehrsunfall vom 30. März 2004. Während die Beschwerdegegnerin diesbezüglich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Mai 2010 gestützt auf die Ausführungen der Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, Abteilung Versicherungsmedizin, vom 11. Juli 2008 (Urk. 9/183) und 9. Juli 2009 (Urk. 9/234) erwog, im HWS-Bereich seien spätestens im Jahr 2007 keine natürlich-kausalen Unfallfolgen mehr vorhanden gewesen (Urk. 2 S. 5-6), machte der Beschwerdeführer unter Berufung auf das neurologische Gutachten des Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, vom 14. November 2005 (Urk. 9/56) im Wesentlichen geltend, es lägen weiterhin natürlich und adäquat kausale Folgen des Unfallereignisses vom 30. März 2004 vor (Urk. 1 S. 3-5, 16 S. 2).
3.2
3.2.1 Dr. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 11. November 2005 im Auftrag der Beschwerdegegnerin. In seinem neurologischen Gutachten vom 14. November 2005 (Urk. 9/56) hielt er in der Anamnese in Bezug auf den Unfallhergang und die initialen Beschwerden fest, der Beschwerdeführer sei am 30. März 2004 als angegurteter Lenker eines Personenwagens mit Nackenstütze von einem anderen Wagen von links angefahren worden und habe den Kopf links an der Scheibe angeschlagen. Anschliessend habe eine sekundenlange Amnesie bestanden. Er habe sich eine Prellung links an der Stirne/Schläfe zugezogen und sofort Schwindel und Kopfdruck verspürt. Gut zwei Stunden später sei, begleitet von einer Sehstörung sowie Übelkeit und Schwindel, zunehmendes hämmerndes Kopfweh von links frontal bis occipital aufgetreten, worauf er abends den Hausarzt konsultiert habe. Unter Analgetika seien die Beschwerden zurückgegangen. Seither habe er immer wieder, teilweise mehrmals pro Woche, dann aber auch wieder mit Pausen von 7-10 Tagen bei jedoch persistierendem Kopfdruck, anfallsartige Kopfschmerzen mit ähnlichem Ablauf (hämmerndes Kopfweh, Lichtscheu, Lichtempfindlichkeit, Übelkeit, Augenflimmern), welche teilweise durch körperliche Anstrengung ausgelöst würden. Früher habe er nur nach exzessivem Genuss von Nikotin kombiniert mit Alkohol Kopfschmerzen gehabt. Eine Migräne sei in der Familie nicht bekannt. Am darauf folgenden Tag habe er nach Abklingen des Kopfschmerzes erstmals einen Schmerz im Bereich der lateralen Pecoralisanteile links und im linken Arm bemerkt. An den nachfolgenden Tagen habe er festgestellt, dass dieser Schmerz durch seitliche Inklination des Nackens ausgelöst werden könne und sich beim Husten und Niesen verstärke mit Ausstrahlung in den ganzen linken Arm bis zum Zeigefinger und manchmal auch zum 3. Finger. Dieses Problem persistiere bis zum Zeitpunkt der Untersuchung (Urk. 9/56 S. 1).
Im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. März 2004 stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen (Urk. 9/56 S. 5):
-
seitliches Nackentrauma mit HWS-Zerrung am 30. März 2004
-
seither persistierendes Cervikalsyndrom sowie anhaltende radikuläre Beschwerden am linken Arm
-
dringender Verdacht auf traumatische zervikale Diskushernie C6/7 links
-
Status nach wiederholter reradikulärer Infiltration C6/7
-
Seit dem Nackentrauma posttraumatische Kopfschmerzen, teils zervikogen, teils in Form von aktiver Migräne
Befragt zur Unfallkausalität der zervikalen Diskushernie beurteilte Dr. B.___, das Trauma sei auf jeden Fall auf eine vorbestehend geschädigte beziehungsweise degenerativ veränderte HWS getroffen. Eine traumatische Diskushernie werde üblicherweise angenommen, wenn die radikulären Beschwerden unmittelbar mit dem Trauma einsetzten. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Der Beschwerdeführer habe vorher keinerlei zerviko-radikuläre Beschwerden verzeichnet. Der Beginn der Beschwerden stehe in einem klaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Trauma, weshalb er hier eine traumatische zervikale Diskushernie für sehr wahrscheinlich halte (Urk. 9/56 S. 6).
3.2.2 Dr. C.___ führte in ihrer neurologischen Beurteilung vom 11. Juli 2008 (Urk. 9/183 S. 32-35) aus, eigenen Angaben zufolge habe der Beschwerdeführer anlässlich der seitlichen Kollision zweier Autos am 30. März 2004 linksseitig mit dem Kopf an die Scheibe angeschlagen und sei kurz bewusstlos gewesen. Er habe nach dem Ereignis direkt aus seinem Auto aussteigen können und sei mit diesem nach Abwicklung der Unfallmodalitäten ohne Beizug der Polizei selbstständig weiter gefahren. Zwei Stunden nach dem Unfallereignis habe er wegen zunehmender Kopfschmerzen und Sehstörungen seinen Hausarzt aufgesucht. Dr. C.___ hielt diesbezüglich fest, dass im Rahmen der medizinischen Erstbehandlung ein normaler Reflex-Status und keine Hinweise auf sensible oder motorische Defizite notiert worden seien. Auch seien am Unfalltag röntgenologisch frische knöcherne Verletzungsfolgen im HWS-Bereich ausgeschlossen, jedoch fortgeschrittene degenerative Veränderungen festgestellt worden.
Betreffend den weiteren Verlauf konstatierte Dr. C.___, gut drei Monate nach dem Ereignis vom 30. März 2004 habe der im Unfallzeitpunkt wegen einer radialen Epicondylopathie rechts lediglich zu 25 % arbeitsfähig gewesene Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin von einer theoretisch rund dreiwöchigen Arbeitsunfähigkeit von Seiten des Verkehrsunfalles vom 30. März 2004 berichtet und als persistierendes Symptom Kopfschmerzen angegeben. In einer Magnetresonanz-Tomographie (MRI) des Schädels vom 9. Juli 2004 seien posttraumatische strukturelle Läsionen ausgeschlossen worden. Gut ein halbes Jahr später sei im Januar 2005, ohne dass eine ärztliche Dokumentation über Beschwerden im Bereich der HWS für das Intervall vorgelegen habe, ein MRI der HWS durchgeführt worden, welches die bekannten degenerativen Veränderungen und einen Bandscheibenvorfall C6/7 dargestellt habe. In der darauf folgenden Rückfallmeldung sei über immer grössere Schmerzen im Brustbereich, hinunterführend zum linken Bein „nach der letzten Behandlung“ berichtet worden, wobei nicht ersichtlich sei, welche Behandlung gemeint sei. Am 27. April 2004 habe der Beschwerdeführer wieder mit der Arbeit ausgesetzt. Wenige Tage später werde durch die ärztlichen Kollegen in der Klinik D.___ berichtet, dass der Beschwerdeführer über ein Gefühl der Taubheit im Bereich der rechten Hand geklagt habe. Schliesslich würden im März 2005 nach einer ausführlichen Untersuchung in der Wirbelsäulen- und Rückenmark-Chirurgie der Klinik D.___ ein seitengleicher Reflex-Status und eine seitengleiche Kraft der Arme beschrieben. Erstmalig seien Hinweise für eine radikuläre Symptomatik dokumentiert, es werde eine Hypästhesie im Dermatom C6 und C8 auf der rechten Seite sowie eine diskrete Hypästhesie im Bereich des kleinen Fingers erwähnt. Im April 2005 sei dann eine neurologische Untersuchung einschliesslich elektrophysiologischer Diagnostik erfolgt, wobei sich weder in der klinischen Untersuchung noch in der Elektromyographie Hinweise für das Vorliegen einer relevanten Schädigung einer Nervenwurzel gefunden hätten. Im Juni 2005 seien in einer neuropsychologischen Untersuchung Defizite insbesondere in der visuellen Exploration, der Konzentration und der Aufmerksamkeit bei einem gut durchschnittlichen neuropsychologischen Gesamtleistungsniveau beschrieben worden. Im August 2005 habe der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin wieder über andauernde Kopfschmerzen berichtet und über Beschwerden im linken Ellenbogen, welche seines Erachtens durch einen Bandscheibenvorfall im Nackenbereich verursacht würden, geklagt. Diese Symptomatik habe sich zu diesem Zeitpunkt aber gut durch das nachgewiesene Sulcus ulnaris-Syndrom, eine unfallfremde periphere Läsion des Nervs, erklären lassen.
In der neurologischen Untersuchung vom 2. April 2008 habe der Beschwerdeführer erklärt, dass sich die Schmerzsymptomatik im Jahr 2006 reduziert und er deshalb einen Arbeitsversuch unternommen habe. Dieser sei durch die geplante Rehabilitation unterbrochen und durch wieder vermehrte Schmerzen erschwert worden. Ende 2006 hätten die Schmerzen im HWS-Bereich erneut zugenommen und seien durch die regelmässige Infiltrationstherapie nicht mehr gebessert worden. Nachdem im Mai 2007 eine Bandscheibenoperation im HWS-Bereich durchgeführt worden sei, habe der Beschwerdeführer Mitte Dezember 2007 wieder angefangen, als Akkordmaurer zu arbeiten. Nach stetiger Steigerung sei er seit dem 4. Februar 2008 wieder zu 50 % arbeitsfähig, wobei er regelmässig Ecofenac und Saroten einnehme. Dr. C.___ erklärte, dass dies in der Blutspieluntersuchung nicht zum Ausdruck komme, was das Ausmass der geltend gemachten Beschwerden nicht als durchgängig nachvollziehbar erscheinen lasse. Im Weiteren protokollierte sie, gemäss Angaben des Beschwerdeführers hätten die Kopfschmerzen in der Intensität nachgelassen und schränkten ihn im Alltag oder im Berufsleben nicht mehr ein.
Dr. C.___ beurteilte, auf Grund des unklaren Unfallmechanismus, der fehlenden äusseren Verletzung am Kopf und dem fehlenden Nachweis einer Hirnläsion sei es aus neurologischer Sicht nur möglich, dass der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 30. März 2004 eine leichte Hirnverletzung im Sinne einer MTBI (mild traumatic brain injury) erlitten habe, nach welcher es typischerweise zu Beschwerden in Form von Kopfschmerzen, Schwindel, Gleichgewichtsstörungen, kognitiven und affektiven Störungen komme. Zudem sei die Prognose einer MTBI, auch für mögliche neuropsychologische Störungen, grundsätzlich gut, da etwa 90 % der Betroffenen spätestens sechs bis zwölf Wochen nach dem Trauma weitgehend wieder hergestellt seien. Auch im Falle des Beschwerdeführers seien die Kopfschmerzen zwar drei Monate nach dem Unfall noch angegeben worden, jedoch im weiteren Verlauf rückläufig gewesen. Spätestens seit der Bandscheibenoperation im Frühjahr 2007 werde eine deutliche Besserung der Kopfschmerzen angegeben, so dass sie aktuell keine Einschränkungen mehr hervorrufen würden. Alsdann seien die ein Jahr und drei Monate nach dem Unfall vom 30. März 2004 nachgewiesenen neuropsychologischen Defizite unspezifisch und liessen sich bei fehlendem Nachweis einer strukturellen Läsion nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch diesen erklären. Weiter befand Dr. C.___, unter Berücksichtigung der klinischen Kriterien der Quebec Task Force habe der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 30. März 2004 eine WAD (Whiplash-Associated Disorder) Grad 2 erlitten. In der echtzeitlichen Dokumentation seien keine sensiblen oder motorischen Ausfälle beschrieben worden. Der Beschwerdekomplex nach einer leichten HWS-Distorsion zeige in der Regel einen abklingenden Verlauf mit einer Rückbildung der subjektiven Beschwerden über einen Zeitraum von Tagen bis Wochen. Dieser Verlauf habe unter Berücksichtigung der echtzeitlichen Dokumentation auch beim Beschwerdeführer vorgelegen. Gut drei Monate nach dem Ereignis habe er angegeben, dass seine Arbeitsfähigkeit von Seiten des Unfalles zirka drei Wochen eingeschränkt gewesen sei, und als persistierende Symptomatik ausschliesslich Kopfschmerzen genannt. Erst nach einem Intervall von einem halben Jahr, in dem der Beschwerdeführer auch als Akkordmaurer gearbeitet habe, sei bei bekannten vorbestehenden massiven degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert worden.
Dr. C.___ erklärte unter Verweis auf die Lehre, dass traumatisch bedingte Bandscheibenvorfälle oder Veränderungen selten seien. Die von Jürgen Krämer beschriebenen Bedingungen für die Anerkennung eines Bandscheibenvorfalles respektive eines akuten Bandscheibensyndroms als Unfallfolge (Vorliegen eines adäquaten Traumas mit sofortigem Einsetzen der typischen Beschwerden bei vorgängiger Beschwerdefreiheit) seien beim Beschwerdeführer nicht erfüllt, weshalb die Unfallkausalität der beschriebenen Bandscheibenveränderungen nicht bejaht werden könne. Eine Seitenkollision zwischen zwei Autos innerorts sei in der Regel kein adäquates Trauma, welches hohe intradiskale Druckwerte verursachen könne. Auch hätten die typischen Beschwerden beim Beschwerdeführer nicht sofort nach dem Unfallereignis eingesetzt. Nach einer traumatischen Bandscheibenveränderung wären stärkste Schmerzen und neurologische Ausfälle zu erwarten gewesen. Im Gegensatz dazu hätten die Nackenschmerzen beim Beschwerdeführer erst über eine Stunde nach dem Unfall eingesetzt und in der ärztlichen Untersuchung vom Unfalltag seien keine objektivierbaren pathologischen Befunde dokumentiert worden. Radikuläre Symptome seien erstmalig über acht Monate nach dem Ereignis dokumentiert worden.
Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 30. März 2004 eine leichte HWS-Distorsion erlitten habe und die erst Monate später aufgetretene radikuläre Symptomatik mit Nachweis eines Bandscheibenvorfalls nicht unfallkausal sei. Aus neurologischer Sicht stehe die Ende 2006 geltend gemachte Verschlechterung allenfalls in einem möglichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. März 2004 und auch ein Zusammenhang der HWS-Beschwerden mit der Rehabilitationsbehandlung in Z.___ im Juni 2006 sei nur möglich.
3.2.3 In der ergänzenden Stellungnahme vom 9. Juli 2009 hielt Dr. C.___ nach nochmaliger Würdigung der medizinischen Aktenlage im Wesentlichen fest, die zervikale Diskushernie sei überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit den degenerativen Veränderungen zu sehen. Eine (unfallbedingte) Verschlimmerung, vorübergehend oder richtungsgebend, sei auf Grund der zeitlichen Latenz zwischen dem Unfall und dem Symptombeginn nicht anzunehmen. Alsdann gelangte sie in Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Dr. B.___ zum Schluss, dass dessen Kausalitätsbeurteilung nicht stichhaltig sei. Sie halte daran fest, dass der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 30. März 2004 eine leichte HWS-Distorsion erlitten habe, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit folgenlos abgeheilt sei (Urk. 9/234 S. 3).
3.3
3.3.1 Wie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten hat, entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens jedoch nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_563/2011 vom 29. August 2011 E. 3 und 8C_523/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 2.2 je mit Hinweisen).
3.3.2 Mit den gutachterlichen Ausführungen der Dr. C.___ vom 11. Juli 2008 und 9. Juli 2009 liegt hinsichtlich der im Streit stehenden HWS-Beschwerden eine umfassende, die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hiervor) erfüllende fachärztliche Beurteilung vor. Die Versicherungsmedizinerin setzte sich eingehend mit der echtzeitlichen Aktenlage auseinander und begründete ihre Schlussfolgerungen in Bezug auf die Unfallkausalität unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Publikationen sorgfältig und in jeder Hinsicht nachvollziehbar, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Ihre Beurteilung und insbesondere ihre Konklusion, die am 19. Januar 2005 bildgebend festgestellte zervikale Diskushernie C6/7 (vgl. im Einzelnen den Befundbericht des Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie, Institut F.___, vom 19. Januar 2005, Urk. 9/38/7) sei durch das Unfallereignis weder verursacht noch richtunggebend verschlimmert worden, steht im Einklang mit der unfallnahen medizinischen Berichterstattung, namentlich mit den Angaben der erstbehandelnden Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, im Dokumentationsfragebogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 30. März 2004 (Urk. 9/5/1) und im Arztzeugnis vom 1. Juli 2004 (Urk. 9/5/3) sowie mit dem Befundbericht des Spitals H.___ vom 31. März 2004 betreffend die bildgebende Untersuchung der HWS vom Unfalltag (Urk. 9/5/2). Ausserdem ist Dr. C.___ mit Blick auf den aktenkundigen Ereignishergang darin beizupflichten, wenn sie dem Verkehrsunfall vom 30. März 2004 einen Schweregrad abspricht, welcher im Sinne der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.3.1 hiervor) ausnahmsweise geeignet wäre, eine Schädigung der Bandscheibe hervorzurufen. Ebenso überzeugend erweisen sich die Ausführungen der Neurologin bezüglich der Kopfschmerzproblematik, welche vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Zweifel gezogen wurden. Schliesslich reicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem fraglichen Unfallereignis im HWS-Bereich trotz der bildgebend festgestellten degenerativen Veränderungen beschwerdefrei gewesen ist, zur Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges nicht aus, zumal dies eine beweisrechtlich unzulässige Argumentation „post hoc ergo propter hoc“ bedeutete (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).
3.3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auf die Ausführungen des Neurologen Dr. B.___ vom 14. November 2005 nicht abgestellt werden. Seine gutachterliche Einschätzung der Unfallkausalität beruht auf der Prämisse einer unmittelbar nach dem Unfall einsetzenden radikulären Symptomatik, welche jedoch in den echtzeitlichen medizinischen Unterlagen keine Stütze findet. Dr. B.___ setzte sich denn auch nicht in der gebotenen Weise mit der initialen ärztlichen Berichterstattung auseinander, was darauf schliessen lässt, dass seine unzutreffende Annahme eines unfallnahen Symptombeginns im Wesentlichen auf den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers beruht, was nicht genügen kann. Im Übrigen lässt der Umstand, dass er als Diagnose unter anderem einen dringenden Verdacht auf eine traumatische zervikale Diskushernie C6/7 links äusserte (Urk. 9/56 S. 5) und in Bezug auf das Prozedere anführte, der Neurochirurge werde sich noch einmal hinsichtlich einer möglicherweise indizierten Operation einschliesslich Unfallzusammenhang zu äussern haben (Urk. 9/56 S. 6), seine Einschätzung der Kausalitätsfrage nicht als überzeugend erscheinen.
3.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausging, spätestens im Jahr 2007 seien keine natürlich-kausalen Folgen des Unfallereignisses vom 30. März 2004 mehr vorhanden gewesen.
4.
4.1 Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin für die vom Beschwerdeführer mit Rückfallmeldung vom 11. Dezember 2008 (Urk. 10/3) geltend gemachten Beschwerden am rechten Daumen leistungspflichtig ist. Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung des Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, vom 21. Juli 2010 (Urk. 12) und 28. Januar 2011 (Urk. 20) mit der Begründung, die Ende 2008 festgestellte Rhizarthrose sei nur eine mögliche, nicht jedoch eine überwiegend wahrscheinliche Folge des Unfallereignisses vom 3. Dezember 2005. Dagegen stellte sich der Beschwerdeführer unter Berufung auf den Bericht des behandelnden Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt Handchirurgie, vom 4. April 2010 auf den Standpunkt, die Arthrose am rechten Daumensattelgelenk sei zumindest teilweise auf das Unfallereignis vom 3. Dezember 2005 zurückzuführen. Aus beweistechnischen Gründen machte er überdies im Sinne einer Eventualbegründung geltend, die erlittene Distorsion des rechten Daumens sei als unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 UVV zu qualifizieren.
4.2 Vorab ist festzustellen, dass die Parteien das Ereignis vom 3. Dezember 2005 einhellig als Unfall im Rechtssinne eingestuft haben. Dies ist nach Massgabe der Legaldefinition in Art. 4 ATSG nicht zu beanstanden, zumal mit dem Treppensturz unbestrittenermassen ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den Körper des Beschwerdeführers eingewirkt hat. Damit ist der Unfallbegriff erfüllt und braucht ein Leistungsanspruch unter dem Titel einer unfallähnlichen Körperschädigung gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV nicht weiter geprüft zu werden.
4.3
4.3.1 Dr. A.___, dessen Bericht vom 28. März 2009 an den damaligen Hausarzt des Beschwerdeführers ebenfalls bei den Akten liegt (Urk. 10/6), nannte in seinem vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren ins Recht gelegten Bericht vom 4. April 2010 an dessen Rechtsvertreter (Urk. 10/25) als aktuelle Beschwerden stark wechselnde, belastungs- und wetterabhängige Schmerzen im Sattelgelenk des rechten Daumens, welche mit der von ihm abgegebenen Schiene und den regelmässigen Massagen und Bädern erträglich geworden seien, und stellte die Diagnose einer wahrscheinlich posttraumatischen Rhizarthrose rechts. Er hielt fest, dass eine Beurteilung des Sattelgelenks, bei welchem sich anlässlich der klinischen Untersuchung eine typische Druckschmerzhaftigkeit finde, anhand der Röntgenbilder vom 5. Dezember 2005 und 28. November 2008 nur mit Vorbehalt möglich sei. So könne eine frische Verletzung des Trapeziums (2005) wie auch eine Zunahme dieser Verletzung (2008) nur vermutet, aber nicht bewiesen werden. Die Szintigraphie vom 17. Februar 2009 zeige eine starke Arthrose des Sattelgelenks rechts und degenerative Veränderungen an anderen Gelenken. Befragt zur Kausalität erklärte Dr. A.___, es stehe ausser Zweifel, dass die Arthrose im Sattelgelenk rechts teilweise auf den Unfall vom 5. (korrekt: 3.) Dezember 2005 zurückzuführen sei. Jedoch lasse sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht mit Sicherheit feststellen, wie gross der Anteil dieses Unfalls an der Entstehung der Arthrose sei. Auf der einen Seite stehe die Kenntnis, dass bei Männern im Alter des Beschwerdeführers eine Arthrose des Sattelgelenks selten auftrete; auf der anderen Seite belege die Szintigraphie, dass beim Beschwerdeführer auch andere Gelenke bereits degenerative Veränderungen zeigten, wobei hier jeder Gutachter auch die Vorgeschichte des Beschwerdeführers als Akkordmaurer berücksichtigen werde. Es gebe keine Untersuchung, welche es ermöglichen würde, den Anteil des Unfalls an der verfrühten Arthroseentstehung zu quantifizieren. Jeder Gutachter werde sich in dieser Frage von seinen persönlichen Erfahrungen und seinem Gefühl beeinflussen lassen.
4.3.2 Nachdem bereits SUVA-Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, am 27. April 2009 die Unfallkausalität der Rhizarthrose verneint hatte (Urk. 10/7, vgl. auch Urk. 10/9), führte Dr. I.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 21. Juli 2010 aus, dass der aktuell 46-jährige und vermutlich schon länger als zwei Jahrzehnte in seinem Beruf als Maurer tätige Beschwerdeführer an einer Daumensattelgelenksarthrose (Rhizarthrose) beidseits leide, welche gemäss Szintigraphiebefund rechts stärker ausgeprägt sei als links. Als Grundlage für eine Kausalitätsbeurteilung sei massgeblich, dass weder das Unfallereignis vom 4. Juli 2002 noch dasjenige vom 3. Dezember 2005 eine strukturelle, bildgebend oder klinisch objektivierte knöcherne oder ligamentäre Verletzung im Bereich des rechten Daumensattelgelenks verursacht habe. Der Knochenbruch als Folge des Unfalls im Jahr 2002 habe den Processus styloideus radii (Griffelfortsatz der Speiche) rechts betroffen und sei unter konservativer Behandlung folgenlos ausgeheilt, so dass der Beschwerdeführer anschliessend wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Auf den Röntgenbildern des rechten Handgelenks vom 17. Juli 2002 sei am rechten Daumensattelgelenk eine beginnende Arthrose mit einer osteophytären Ausziehung am Trapezium erkennbar. In Bezug auf das Daumensattelgelenk seien im Anschluss an die Behandlung des Speichenbruchs keine weiteren Beschwerden oder ärztliche Behandlungen dokumentiert, und auch bei der aussendienstlichen Abklärung der Unfallversicherung habe der Beschwerdeführer keine Brückensymptome bezüglich Beschwerden am rechten Daumen bis zum Jahr 2005 angegeben.
Wie sich das Ereignis vom 3. Dezember 2005 tatsächlich zugetragen habe, sei nicht bekannt. Der damalige Hausarzt Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin, habe zum klinischen Befund zwei Tage nach dem Unfallereignis lediglich dokumentiert, dass eine diskrete Schwellung des rechten Thenars (Daumenballens) bestanden und der Beschwerdeführer belastungsabhängige Schmerzen angegeben habe. Die Röntgenaufnahmen des rechten Daumens vom 5. Dezember 2005 zeigten keine knöchernen Verletzungen, sondern die allenfalls diskret vorangeschrittene Rhizarthrose rechts. Zum Verlauf nach dem Unfallereignis vom 3. Dezember 2005 habe Dr. K.___ mitgeteilt, dass es sich um einen Bagatellunfall gehandelt habe, betreffend die Daumendistorsion rechts lediglich eine einzige Behandlung erfolgt und keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei mit der Begründung, es habe auf Grund eines früheren Unfalls eine solche bestanden. Dr. I.___ erklärte, dass mit den ebenfalls vorliegenden Röntgenaufnahmen vom 28. November 2008 der Verlauf der Daumensattelgelenksarthrose rechts im Dreijahresabstand für den Zeitraum von 2002 bis 2008 bildgebend dokumentiert sei. Die vergleichsweise Analyse dieser Aufnahmen zeige, dass die bereits im Jahr 2002 bestehende Daumensattelgelenksarthrose rechts bis zum Jahr 2005 diskret und bis zum Jahr 2008 nochmals geringfügig zugenommen habe, wogegen die von Dr. A.___ beschriebene Zyste im Trapezium bereits im Jahr 2002 vorhanden gewesen und bis zum Jahr 2008 unverändert geblieben sei. Dr. I.___ befand, dass die bildgebend dokumentierte Zunahme der Daumensattelgelenksarthrose im Zeitraum von 2005 bis 2008 dem normalen Voranschreiten eines degenerativen Prozesses an diesem Gelenk entspreche und keineswegs eine namhaft beschleunigte, das normale Mass erheblich überschreitende Verschlechterung darstelle. Die im Jahr 2008 szintigraphisch nachweisbare Aktivierung der Arthrose entspreche gleichfalls einem häufig zu beobachtenden krankheitsbedingten Geschehen und könne nicht ursächlich auf ein drei Jahre zurückliegendes Bagatelltrauma bezogen werden. Angesichts dieser dokumentierten Fakten sei versicherungsmedizinisch davon auszugehen, dass sowohl das Unfallereignis vom 4. Juli 2002 wie auch dasjenige vom 5. (richtig: 3.) Dezember 2005 jeweils eine vorübergehende Verschlimmerung einer zum jeweiligen Unfallzeitpunkt vorbestehenden Daumensattelgelenksarthrose rechts verursacht habe. Der Status quo sine in Bezug auf die Rhiz- beziehungsweise Daumensattelgelenksarthrose sei nach dem Unfall vom 4. Juli 2007 (richtig: 2002) mit dem Abschluss der Behandlung des Speichenbruchs und nach dem Unfall vom 3. Dezember 2005 spätestens drei Wochen nach dem Treppensturz erreicht gewesen. Die Feststellung des Dr. A.___, es stehe ausser Zweifel, dass die Arthrose im rechten Daumensattelgelenk zumindest teilweise auf den Unfall vom 3. Dezember 2005 zurückzuführen sei, könne versicherungsmedizinisch nicht bestätigt werden.
Zusammenfassend führte Dr. I.___ aus, das Unfallereignis vom 4. Juli 2002 wie auch dasjenige vom 3. Dezember 2005 habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden, degenerativen Zustandes am rechten Daumensattelgelenk (Rhizarthrose) des Beschwerdeführers geführt. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der im Jahr 2008 symptomatisch gewordenen (aktivierten) Rhizarthrose rechts und den beiden Unfallereignissen bestehe nicht (Urk. 12).
4.3.3 Ergänzend beurteilte Dr. I.___ in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2011, dass das Unfallereignis vom 3. Dezember 2005 am rechten Daumensattelgelenk des Beschwerdeführers keine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV verursacht habe (Urk. 20/2).
4.4
4.4.1 Dr. I.___ stützte sich bei der Beurteilung der Unfallkausalität der rückfallweise geltend gemachten Beschwerden am rechten Daumen einerseits auf die einzige unfallnahe Berichterstattung des damaligen Hausarztes Dr. K.___, welcher gemäss Arztzeugnis vom 19. April 2006 (Urk. 10/2) anlässlich einer einmaligen Untersuchung zwei Tage nach dem von ihm als Bagatellunfall bezeichneten Sturzereignis vom 3. Dezember 2005 eine diskrete Schwellung des Thenars rechts und belastungsabhängige Schmerzen bei blandem röntgenologischen Befund erhoben und eine Distorsion des rechten Daumens diagnostiziert hatte (Urk. 10/2). Andererseits berücksichtigte Dr. I.___ die Röntgenaufnahmen vom 17. Juli 2002, 5. Dezember 2005 und 28. November 2008, welche allesamt das in Frage stehende rechte Daumensattelgelenk mit beginnender beziehungsweise fortgeschrittener Arthrose abbilden. Dr. I.___ legte ausführlich und nachvollziehbar dar, dass die im Jahr 2008 symptomatisch gewordene (aktivierte) Rhizarthrose nicht im Sinne eines natürlich-kausalen Zusammenhangs ursächlich auf eines der beiden Unfallereignisse vom 4. Juli 2002 und 3. Dezember 2005 zurückgeführt werden kann, sondern diese jeweils nur eine vorübergehende Verschlimmerung eines zum jeweiligen Unfallzeitpunkt vorbestehenden degenerativen Zustandes am rechten Daumensattelgelenk verursacht haben. Dafür, dass es sich beim Sturzereignis vom 3. Dezember 2005 um einen Bagatellunfall gehandelt hat, spricht, dass die Behandlung nach einer einzigen Konsultation beim Hausarzt abgeschlossen und der Beschwerdeführer von Seiten der rechten Hand wieder arbeitsfähig war. Alsdann attestierte der am 10. September 2008 aufgesuchte damalige Hausarzt Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ab dem 29. September 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. Unfallschein, Urk. 10/4) und legte der Beschwerdeführer die Arbeit gemäss eigenen Angaben am 30. September 2008 nieder (Rückfallmeldung vom 11. Dezember 2008, Urk. 10/3). Schliesslich wird die Beurteilung des Dr. I.___ auch gestützt durch den Umstand, dass im Falle des rechtsdominanten Beschwerdeführers (Urk. 9/183 S. 27) anlässlich der im Spital M.___ durchgeführten Ganzkörperskelettszintigrafie vom 17. Februar 2009 degenerative Gelenksveränderungen im Sinne einer primären Polyarthrose leichter bis mässiger Aktivität und insbesondere auch eine linksseitige, mässig aktive Rhizarthrose festgestellt wurden.
4.4.2 Die fachärztlichen Ausführungen des Dr. A.___ vermögen die versicherungsmedizinische Beurteilung des Dr. I.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Dass der Beschwerdeführer, wie im Bericht des Dr. A.___ vom 28. März 2009 festgehalten (Urk. 10/6), im Nachgang zum Unfallereignis vom 3. Dezember 2005 langsam zunehmende Schmerzen im Bereich des rechten Daumensattelgelenks verzeichnet haben soll, ist in den Akten nicht dokumentiert. Alsdann steht bereits die Diagnosestellung des Dr. A.___, welcher auf eine „möglicherweise“ respektive „wahrscheinlich“ posttraumatische Rhizarthrose rechts schliesst, im Widerspruch zu seiner Beurteilung, es stehe „ausser Zweifel“ beziehungsweise es stehe „mit Sicherheit“ fest, dass die Arthrose im rechten Sattelgelenk teilweise auf den Unfall vom 5. (richtig: 3.) Dezember 2005 zurückzuführen sei. Seine Einschätzung lässt denn auch eine hinreichend nachvollziehbare Begründung vermissen.
4.4.3 Dementsprechend ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 3. Dezember 2005 und den am 11. Dezember 2008 rückfallweise geltend gemachten Beschwerden am rechten Daumen nicht rechtsgenüglich erstellt ist. Folglich erweist sich die Beschwerde auch in dieser Hinsicht als unbegründet und ist abzuweisen.
4.5 Der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten des von ihm in Auftrag gegebenen gutachterlichen Berichts des Dr. A.___ vom 4. April 2010 (Urk. 10/25) im Betrag von Fr. 1'200.-- seien von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (Urk. 1 S. 1 und 6). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Versicherungsträger zur Bezahlung solcher Gutachterkosten gestützt auf Art. 45 Abs. 1 ATSG nur verpflichtet werden kann, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst auf Grund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Versicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (Bundesgerichtsurteil 8C_890/2010 vom 28. März 2011 E. 5 mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend nicht zu, weshalb die Beschwerdegegnerin eine Kostenübernahme zu Recht abgelehnt hat (Urk. 2 S. 9).
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und § 7 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) bemessen, wobei namentlich ein unnötiger Aufwand nicht ersetzt wird (§ 7 Abs. 1 GebV SVGer).
5.3 Der von Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau mit Kostennote vom 27. März 2012 geltend gemachte Aufwand von 26 Stunden und 40 Minuten sowie Fr. 97.20 Barauslagen (Urk. 25) erweist sich im Hinblick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses nicht als angemessen, insbesondere auf Grund der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren vertreten hat und der massgebliche Sachverhalt somit bekannt war. Ausserdem entsprechen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift betreffend das Unfallereignis vom 3. Dezember 2005 (Urk. 1 S. 5) in weiten Teilen der Einsprache vom 12. April 2010 (Urk. 10/26). Auch geht es nicht an, den zeitlichen Aufwand für das Überbringen von Rechtsschriften an das Gericht in Rechnung zu stellen. Alsdann war die unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 3. Februar 2012 (Urk. 23) aus juristischer Sicht unnötig, da der damit ins Recht gelegte gutachterliche Bericht des Dr. B.___ vom 14. November 2005 längst aktenkundig war (Urk. 9/56), was auch dem Beschwerdeführer, der diesen bereits in seiner Beschwerdeschrift vom 10. Juni 2010 angerufen hat (Urk. 1 S. 3 unten und S. 4 oben), bekannt sein musste.
Angesichts der zu studierenden Akten, der etwa sechs- und dreiseitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie der in ähnlich gelagerten Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.6 % bis Ende 2010 und 8.0 % ab 2011) auf insgesamt Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Winterthur, wird mit Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- Visana, Leistungszentrum Zürich, Postfach 1120, 8048 Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).