UV.2010.00185

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 21. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Rebhalde 3, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1966 geborene X.___ war als Angestellter der Y.___ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 6. April 2005 stürzte er bei der Arbeit von einem zirka 3,3 Meter hohen Flachdach und zog sich dabei Kopfverletzungen zu (Unfallmeldung UVG vom 8. April 2005, Urk. 12/1; Polizeirapport vom 6. April 2005, Urk. 12/14). Gemäss den Angaben der erstbehandelnden Ärzte vom Z.___ (Bericht vom 15. April 2005, Urk. 12/4), wo er vom 6. bis zum 13. April 2005 hospitalisiert war, erlitt er dabei ein Schädelhirntrauma mit einem Wert auf der Glasgow Coma Scale (GCS) von 15, eine kleine temporale Subarachnoidalblutung links, eine undislozierte Fraktur temporoparietal rechts mit einem Ausläufer ins Felsenbein und einem Hämatotympanon sowie eine Rissquetschwunde rechts parietooccipial. Während des Spitalaufenthalts erfolgte eine konsiliarische Untersuchung durch Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Otorhinolaryngologie, speziell Hals- und Gesichtschirurgie (vgl. Urk. 12/4). Im Rahmen einer Verlaufskontrolle stellte dieser eine sekundäre Fazialisparese sowie einen Ausfall des Nervus vestibularis rechts und des Nervus cochlearis rechts fest. Er ging davon aus, es sei eine bleibende Schwerhörigkeit rechts zu erwarten (ärztlicher Zwischenbericht vom 11. Mai 2005, Urk. 12/13).
         Im ersten Arztzeugnis UVG des behandelnden Hausarztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 10. Mai 2005 (Urk. 12/7) erwähnte dieser die Verletzung des Nervus acusticus mit Taubheit rechts sowie Ohrensausen, Gleichgewichtsstörungen und einer peripheren Fazialisparese rechts, regredient. Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen für die Unfallfolgen.
1.2     Vom 1. Juni bis zum 27. Juli 2005 weilte der Versicherte zur stationären Behandlung in der B.___. Im Austrittsbericht vom 3. August 2005 (Urk. 12/23), wurde ihm eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Flachdachisoleur attestiert. In einer mittelschweren Tätigkeit sei er ab Klinikaustritt zu 50 % arbeitsfähig, mit Steigerungsmöglichkeit innerhalb von zwei Monaten auf ein volles Pensum bei einer konkreten beruflichen Perspektive. Einschränkungen bestünden für Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an schnell rotierenden Maschinen und für Tätigkeiten mit erheblicher Lärmbelastung. Ein MRI des Gehirns vom 5. Juli 2005 (Urk. 12/21) zeigte keine posttraumatischen Läsionen.
1.3     Die von der SUVA veranlassten und durch das ivb institut, Institut für die Integration Verunfallter in das Berufsleben, vom 20. September 2005 bis zum 30. Juni 2006 durchgeführten Integrationsmassnamen blieben erfolglos (Urk. 12/61 und 12/65).
1.4     Anlässlich einer neurootologischen Untersuchung vom 15. November 2006 bestätigte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, SUVA Arbeitsmedizin (Bericht vom 17. November 2006, Urk. 12/75), eine vollständige Taubheit rechts, einen schweren posttraumatischen Tinnitus sowie eine mittelschwere Gleichgewichtsfunktionsstörung als dauerhafte Unfallfolgen. Tätigkeiten mit Anforderungen an das Gleichgewichtsfunktionssystem seien nur noch in sehr beschränktem Masse zumutbar. Tätigkeiten mit Sturz- und Absturzgefahr seien dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Auch Tätigkeiten, welche komplexere Körperbewegungen, Zwangshaltungen und das Tragen grösserer Lasten in unebenem Gelände erfordern, seien nicht mehr zumutbar. Sonst jedoch sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Eine zeitliche Limitierung der beruflichen Tätigkeit ergebe sich nicht. Er setzte den Integritätsschaden aus neurootologischer Sicht auf 40 % fest (Urk. 12/76 und Urk. 12/157).
1.5     Mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 (Urk. 12/78) sprach die SUVA dem Versicherten für die verbleibenden Folgen des Unfalls basierend auf einer Integritätseinbusse von 40 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 42'720.-- zu. Dagegen liess der Versicherte am 22. Januar 2007 (Urk. 12/87) Einsprache erheben und eine höhere Integritätsentschädigung beantragen. Mit Schreiben vom 30. März 2007 (Urk. 12/92) wies die SUVA darauf hin, dass es sich bei der 40%igen Integritätsentschädigung lediglich um eine Teilschätzung handle, die definitive Schätzung erfolge erst nach Fallabschluss, der bei einem Schädel-Hirn-Trauma frühestens nach Ablauf von zwei Jahren möglich sei.
1.6     Aufgrund einer neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung in der B.___ vom 3. September 2007 (Urk. 12/109 und Urk. 12/110) hielt Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, fest, dem Versicherten sei eine körperlich sowie kognitiv leichte Tätigkeit vollschichtig zumutbar, wobei eine Kopfschmerzsymptomatik die Leistungsfähigkeit um zwei bis drei Tage pro Monat reduziere (Neurologische Stellungnahme vom 29. September 2007, Urk. 12/110/6). Aufgrund der neuropsychologischen Funktionsstörung wurde eine Integritätseinbusse von 20 % angenommen. Dr. E.___ kam in der Folge zum Schluss, es bestehe eine Integritätseinbusse von insgesamt 52 % (Bericht vom 21. Juli 2008, Urk. 12/148).
1.7     Mit Verfügung 24. Oktober 2008 (Urk. 12/162) sprach die SUVA dem Versicherten für die verbleibenden Folgen des Unfalls ab dem 1. Oktober 2008 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 31 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 79'340.-- zu. Die Integritätsentschädigung wurde um 12 % respektive Fr. 12'816.-- (bei einer Integritätseinbusse von nun insgesamt 52 %) erhöht.
         Der Versicherte erhob dagegen am 27. November 2008 (Urk. 12/168) Einsprache, welche am 31. März 2009 (Urk. 12/179) begründet und mit einem neurologischen Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 2. Februar 2009 (Urk. 12/179A) ergänzt wurde. Die SUVA wies die Einsprache am 7. Mai 2010 ab (Urk. 2).

2.       Dagegen liess der Versicherte am 9. Juni 2010 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2010 aufzuheben und die Sache sei, zwecks Durchführung weiterer Abklärungen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Verfahren sei bis zum Vorliegen des von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Auftrag gegebenen MEDAS-Gutachtens beim G.___ zu sistieren. Das Gutachten wurde am 1. Juli 2010 (Urk. 11/1) erstattet und dem Gericht im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 24. September 2010 (Urk. 10), zusammen mit zwei ärztlichen Stellungnahmen (Urk. 11/6 und Urk. 11/7) zugestellt. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde.
         Am 4. Oktober 2010 (Urk. 13) verfügte das Gericht die Abweisung des Sistierungsbegehrens. Im Rahmen des gleichzeitig angeordneten zweiten Schriftenwechsels passte der Beschwerdeführer die Begehren dahingehend an, dass er die Ausrichtung einer Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 42 % sowie eine Integritätsentschädigung von 72 % verlangte (Replik vom 20. Dezember 2010, Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Folge am Begehren um Abweisung der Beschwerde fest (Duplik vom 6. März 2011, Urk. 22).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2.      
2.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
2.3     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
2.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

3.       Streitig sind der Umfang der Arbeitsunfähigkeit sowie die Höhe der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung als Folge des Unfalles vom 6. April 2005.
         Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Invalidenrente und die Integritätsentschädigung seien korrekt ermittelt worden.
         Seitens des Beschwerdeführers wird dagegen vorgebracht, die medizinischen Abklärungen durch die SUVA seien ungenügend. Es sei auf das von der IV-Stelle veranlasste MEDAS-Gutachten abzustellen und es seien eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 42 % sowie eine Integritätsentschädigung von 72 % auszurichten.

4.      
4.1     Im neuropsychologischen Bericht der B.___ vom 3. Juni 2005 (Urk. 12/22) wurde dem Beschwerdeführer eine leichte neuropsychologische Störung attestiert. Im Vordergrund stünden leichte Defizite der Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen. Leicht vermindert seien ferner die räumlich-konstruktiven Funktionen, das visuelle Gedächtnis und die Rechenfunktionen. Subjektiv berichtete Gedächtnisschwierigkeiten hätten in der Untersuchung nicht objektiviert werden können; wahrscheinlich seien diese mit einer leichten psychoreaktiven Problematik, welche sich in einer leicht erhöhten Ängstlichkeit und Stressanfälligkeit zeige und das Vermeidungsverhalten fördere, erklärbar.
         Der Austrittsbericht der B.___ vom 3. August 2005 (Urk. 12/23) hielt bezüglich der Arbeitsfähigkeit fest, dem Beschwerdeführer sei die letzte berufliche Tätigkeit als Flachdachisoleur nicht mehr zumutbar. Eine andere mittelschwere Arbeit sei ihm jedoch halbtags zumutbar, bei einer konkreten beruflichen Perspektive könne das Arbeitspensum innerhalb von etwa zwei Monaten auf einen ganzen Tag gesteigert werden. Einschränkungen bestünden für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an schnell rotierenden Maschinen und für Tätigkeiten mit erheblicher Lärmbelastung.
4.2     Die neurootologische Untersuchung vom 15. November 2006 (Urk. 12/75) durch Dr. C.___ ergab, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit ohne zeitliche Limitierung zumutbar sei.
4.3     Im Rahmen der von der SUVA bei der B.___ in Auftrag gegebenen neurologischen und neuropsychologischen Abklärung (neuropsychologischer Bericht vom 3. September 2007, Urk. 12/109 und neurologische Stellungnahme vom 24. September 2007, Urk. 12/110) kamen Prof. Dr. E.___ und Dr. phil. H.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zum Schluss, es persistiere eine leichte neuropsychologische Störung. Im Vordergrund seien die Schwierigkeiten im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen. Die subjektiv berichteten Gedächtnisprobleme im Alltag hätten anhand der Untersuchungen nicht objektiviert werden können. Die leicht unter der Norm liegenden Leistungen im Bereich der Exekutivfunktionen (abstraktlogisches Denken) und im Bereich der räumlich-konstruktiven Funktionen seien wahrscheinlich bildungsentsprechend.
         Dr. E.___ kam zusammenfassend zum Schluss, die auf den Unfall zurückzuführenden kognitiven Beeinträchtigungen seien so gering ausgeprägt, dass sie die private und berufliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht wesentlich beeinträchtigten. Aus neurologischer Sicht seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte sowie kognitiv leichte Tätigkeiten ganzschichtig zumutbar. Eine Kopfschmerzsymptomatik reduziere die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers um zwei bis drei Tage pro Monat. Weiter wurde darauf hingewiesen, die mangelnde Leistungsfähigkeit sei vorab auf die Dekonditionierung und eine problematische Tagesstruktur zurückzuführen. Aufgrund der zweijährigen Arbeitsabsenz bedürfe es einer verlängerten Einarbeitungsperiode.
4.4     Gemäss dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens ins Recht gelegten Bericht von Dr. F.___ vom 2. Februar 2009 (Urk. 12/179A) ist faktisch keine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit mehr vorhanden; die Beurteilung der B.___ könne nicht nachvollzogen werden. Durch die komplexen Traumafolgen habe der Beschwerdeführer eine massive Einschränkung nicht nur seiner Lebensqualität, sondern auch seiner Kommunikationsfähigkeit und damit seiner Leistungsmöglichkeit erlitten. Aufgrund der hirnpathologisch bedingten Unfähigkeit kontinuierlicher konzeptioneller Planung, Vorstellung und Kontrolle bei der Ausführung, sei er aufgrund des Unfalls nur noch für Arbeiten einsetzbar, die sich auf einen simplen unmittelbaren Ausführungscharakter beschränkten und bei denen eine permanente überwachende Ausführungskontrolle vorhanden sei.
4.5     Anlässlich des von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beim G.___ in Auftrag gegebenen MEDAS-Gutachtens, das am 1. Juli 2010 (Urk. 11/1) erstattet wurde, erhoben die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit:
1.  Status nach Sturz mit Schädelhirntrauma im April 2005 mit Subarachnoidalblutung links temporal, Fraktur temporo-parietal rechts mit Ausläufern ins Felsenbein und persistierendem cochleo-vestibulärem Ausfall rechts
2.  Persistierende fronto-parietale Kopfschmerzen, verbunden mit Gleichgewichtsstörungen, vor allem nachts
3.  Leichtes organisches Psychosyndrom
4.  Leichte neuropsychologische Störungen
5.  Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei vor Jahren nachgewiesener kleiner medialer Diskushernie L4/5 und linkslateraler Diskushernie L5/S1.
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit wurden anamnestisch eine therapierte Refluxkrankheit sowie ein Nikotinabusus (20 Zigaretten pro Tag) erhoben.
         Aus psychiatrischer Sicht leide der Beschwerdeführer an einem leichten organischen Psychosyndrom nach Schädel-Hirntrauma (ICD-10: F07.2). Er sei für leichte, einfache Tätigkeiten, ohne besonderen zeitlichen Druck zu 100 % arbeitsfähig mit einer Leistungsminderung von 20 %. Diese sei zurückzuführen auf die konstitutionell leicht verminderten geistigen Ressourcen. Mit beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen lasse sich die Arbeitsfähigkeit massgeblich steigern (Psychiatrisches Teilgutachten vom 2. Februar 2010, Urk. 11/2).
         In neuropsychologischer Hinsicht sei ebenfalls lediglich von einer leichten Störung auszugehen, welche bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % eine maximal 20%ige Leistungsminderung bewirke. Festzuhalten sei jedoch, dass die neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse überwiegend Befunde im niedrigen normalen Bereich zeigten, die Hinweise auf eindeutig pathologische neuropsychologische Defizite seien gering geblieben. Die Ursache der Funktionsbeeinträchtigungen könne aus neuropsychologischer Sicht nicht abschliessend geklärt werden (Neuropsychologisches Teilgutachten vom 17. Februar 2010, Urk. 11/4).
         Der neurologische Gutachter erhob einen normalen Neurostatus und bezifferte die Arbeitsfähigkeit mit 100 % für eine angepasste Tätigkeit. Aufgrund der Diskopathie gestand er dem Beschwerdeführer eine Leistungsminderung von 20 % zu (Neurologisches Teilgutachten vom 4. Februar 2010, Urk. 11/3).
         Die otoneurologische Untersuchung ergab einen cochleo-vestibulären Ausfall rechts, wobei die otolithische Funktion zum Untersuchungszeitpunkt nicht kompensiert war. Eine Tätigkeit im angestammten Beruf als Flachdachisoleur sei nicht mehr möglich, eine andere Tätigkeit ohne gefährliche Situationen, wie auf Gerüsten und Leitern oder an rotierenden Maschinen, an einem ruhigen Arbeitsplatz ohne grössere Belastung sei möglich. Unter diesen Bedingungen betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % (Otoneurologisches Teilgutachten vom 20. Mai 2010, Urk. 11/5). Im Gesamtgutachten wurde jedoch die Leistungseinschränkung nicht mehr erwähnt (Urk. 11/1/21).
         Schliesslich bestünden weder aus chirurgisch-unfallchirurgischer noch aus allgemein-internistischer Sicht wesentliche Einschränkungen oder leistungsmindernde Pathologien.
         Zusammenfassend wurde der Beschwerdeführer insgesamt für leichte bis passager mittelschwere Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig erachtet, wobei eine Leistungsminderung von 20 % bestehe. Qualitativ seien Arbeiten an Orten mit Sturzgefahr oder in der Nähe von rotierenden Maschinen aufgrund des Schwindels zu vermeiden. Die Prognose bezüglich einer Steigerung der Leistungsfähigkeit sei gut, wobei ein langsames Annähern an die volle Belastung empfohlen und eine Reevaluation nach zwei Jahren angeregt wurde.

5.      
5.1     Die von der SUVA bei der B.___ in Auftrag gegebene neurologische und neuropsychologische Abklärung (neuropsychologischer Bericht vom 3. September 2007, Urk. 12/109 und neurologische Stellungnahme vom 24. September 2007, Urk. 12/110) entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (BGE 125 V 352 E. 3a). Sie ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchtet in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Insbesondere im Licht des früheren Berichts der B.___ vom 3. Juni 2005 (Urk. 12/22) sind die Befunde konsistent. Davon auszunehmen ist die Schätzung der gesamten Integritätseinbusse, auf die im Folgenden noch speziell einzugehen ist (E. 7).
5.2     Allerdings ist zu bemerken, dass dem Gutachten keine klare prozentuale Angabe einer Leistungseinschränkung zu entnehmen ist. Prof. Dr. E.___ hielt in der Beurteilung fest, dass der Beschwerdeführer aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht vollumfänglich arbeitsfähig sei, insgesamt jedoch durch die Kopfschmerzsymptomatik in seiner Leistungsfähigkeit allenfalls gering beeinträchtigt sei (Urk. 12/110/5 in fine). Zusammenfassend stellte Prof. Dr. E.___ daraufhin fest, aufgrund der auftretenden Kopfschmerzen sei die Leistungsfähigkeit um zwei bis drei Tage pro Monat reduziert (Urk. 12/110/6).
         Weiter stellten die Begutachtenden der B.___ fest, dass beim Beschwerdeführer ein ausgeprägtes Schon- und Vermeidungsverhalten bestehe, welches die kognitive und affektive Problematik aufrechterhalte (Urk. 12/109/3).
         Basierend auf durchschnittlich zu arbeitenden 21,7 Tage pro Monat (vgl. Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV) ergäbe sich bei einem kompletten Ausfall zufolge der Kopfschmerzen während zweier Tage eine Einschränkung von 9,22 % und bei drei Tagen eine Einschränkung von 13,82 %.
         Nachdem die Kopfschmerzsymptomatik einerseits als teilweise psychosozial unterhalten gewertet wurde (Urk. 12/110/5) und sie darüber hinaus nicht als dauerhaft erachtet wurde (Urk. 12/110/6), erscheint die Annahme einer Einschränkung von insgesamt 10 % seitens der SUVA als vertretbar, dies insbesondere auch im Licht des ausgeprägten Schon- und Vermeidungsverhaltens des Beschwerdeführers.
5.3     Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, es bestehe eine erhebliche Diskrepanz der Schlussfolgerungen im Gutachten der B.___ zu den Befunden im MEDAS-Gutachten vom 1. Juli 2010 (Urk. 11/1). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die MEDAS-Begutachtung die Feststellung der gesamten gesundheitlichen Beeinträchtigung aus Sicht der Invalidenversicherung zum Ziel hatte und sich nicht auf die ursächlich auf den Unfall zurückgehenden gesundheitlichen Einschränkungen beschränkte. Damit aber ist die im MEDAS-Gutachten aus neurologischer Sicht attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % aufgrund einer Diskopathie unfallversicherungsrechtlich nicht relevant.
         Weiter ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der Begutachtung durch die B.___ im September 2007 und dem MEDAS-Gutachten fast drei Jahre liegen, in denen der Beschwerdeführer trotz festgestellter Arbeitsfähigkeit keiner Arbeitstätigkeit nachging und entsprechend eine weitere Dekonditionierung erfuhr, welche nicht der Unfallversicherung anzurechnen ist.
5.4     Die MEDAS-Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer in neuropsychologischer und in psychiatrischer Hinsicht jeweils eine Leistungseinschränkung von 20 %. Dabei stellte der neuropsychologische Gutachter jedoch fest, dass die neuropsychologischen Defizite von geringer klinischer beziehungsweise versicherungsmedizinischer Relevanz seien (Urk. 11/1/27 Punkt 7, 2. Absatz), und auch der psychiatrische Gutachter wies darauf hin, die noch vorhandenen Defizite seien als leichtgradig zu bezeichnen und stünden in Diskrepanz zur Selbstlimitierung des Beschwerdeführers. Er traue sich offensichtlich nur wenig zu und beschränke sich im Alltag auf einfache Aktivitäten bei teilweise noch gut erhaltenen Ressourcen und Copingmöglichkeiten (Urk. 11/2/6). Gleichzeitig wurde auch die Meinung vertreten, dass sich die Arbeitsfähigkeit mit beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen massgeblich steigern lasse (Urk. 11/2/7 Ziff. 5).
         Die jeweiligen Bezeichnungen der Einschränkungen wie auch deren Qualifikation als leichtgradig und klinisch nicht relevant lassen damit eine 20%ige Leistungseinbusse als nicht vollumfänglich nachvollziehbar erscheinen. Dies zumal im MRI-Befund vom 5. Juli 2005 keine relevante Schädigung des Gehirns ersichtlich war und damit keine relevante Hirnschädigung und kein objektivierbarer körperlich-neurologischer Ausfall vorliegt (vgl. Neurologische Aktenbeurteilung vom 3. September 2010 durch Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, SUVA Versicherungsmedizin; Urk. 11/6).
         Zu ergänzen ist auch, dass die MEDAS-Gutachter beim Verweis auf den Bericht von Prof. Dr. E.___ und dessen Diskussion stets davon ausgingen, dass dem Beschwerdeführer eine Leistungseinschränkung aus neuropsychologischen Gründen von 20 % attestiert worden sei. Dem ist, wie oben dargelegt, nicht so. Lediglich die Integritätseinbusse im neuropsychologischen Bereich wurde mit 20 % beziffert (Urk. 12/110, Urk. 12/116 und Urk. 12/148).
5.5     Widersprüchlich ist die otoneurologische Beurteilung von Prof. Dr. med. J.___, Leiterin Otoneurologie, im Rahmen der MEDAS-Begutachtung. Während im Hauptgutachten von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ohne die Erwähnung einer Leistungseinschränkung berichtet wurde, findet sich im Teilgutachten die Feststellung, es bestehe eine Leistungseinschränkung von 20 %. Eine Begründung, weshalb in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit eine Leistungseinschränkung bestehen soll, findet sich jedoch auch im Teilgutachten nicht und eine Diskussion der abweichenden Beurteilung durch Dr. C.___ wurde ebenfalls nicht vorgenommen, weshalb diese Schätzung einer Leistungseinschränkung nicht nachvollziehbar ist.
         Daran ändert nichts, dass Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, SUVA Abteilung Arbeitsmedizin, am 8. September 2010 (Urk. 11/7) bestätigte, die Stellungnahme von Prof. Dr. J.___ sei nachvollziehbar. Denn gleichzeitig erklärte er die Beurteilung von Dr. C.___ vom 17. November 2006 (Urk. 12/75) als plausibel und nachvollziehbar, worin dieser dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert hatte. Auf diese widersprüchliche Aktenbeurteilung kann somit ebenfalls nicht abgestellt werden.
5.6     Auch aus der neuropsychologischen Abklärung der kognitiven Fahreignung im Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. 12/149 und Urk. 12/150) kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. I.___ (Urk. 11/6) enthält der Bericht keine Hinweise auf eine (hirnorganische oder krankheitsbedingte) psychische Störung, und aus neurologischer Sicht findet sich im Bericht kein Nachweis einer über die Definition einer „leichten Störung“ nach SUVA-Tabelle 8 (Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Hirnverletzungen) hinausgehenden unfallbedingten Schädigung.
5.7     Schliesslich vermag auch der Bericht von Dr. F.___ vom 2. Februar 2009 (Urk. 12/179A) die Befunde von Dr. C.___ nicht zu entkräften. Dies bereits aus dem Grund, weil er in aktenwidriger Weise davon ausging, dass eine länger anhaltende Bewusstlosigkeit mit anschliessend feststellbarer anterograder Amnesie vorgelegen habe.
5.8     Somit zeigt sich, dass eine gewisse Diskrepanz zwischen den Berichten der B.___ vom September 2007 (Neuropsychologischer Bericht vom 3. September 2007, Urk. 12/109 und Neurologische Stellungnahme vom 24. September 2007, Urk. 12/110) und dem MEDAS-Gutachten vom 1. Juli 2010 (Urk. 11/1) besteht. Diese Unterschiede sind jedoch gering. Unter Berücksichtigung des Zeitablaufs, der Berücksichtigung unfallfremder Aspekte, der mangelnden Begründung und der teilweise fehlerhaften Interpretation der Vorbefunde vermag das MEDAS-Gutachten die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von Dr. C.___ und von Prof. Dr. E.___ nicht zu entkräften.
         Damit aber durfte die SUVA für den Fallabschluss und die Feststellung der Invalidität im Dezember 2009 auf die Abklärungen der B.___ vom September 2007 abstellen und muss sich das von der IV-Stelle im Jahr 2010 eingeholte MEDAS-Gutachten nicht entgegenhalten lassen.

6.      
6.1     Weiter umstritten ist die erwerbliche Auswirkung der Unfallfolgen. Während die SUVA für die Berechnung des Invaliditätsgrades von einem Valideneinkommen von Fr. 72’930.-- (13 x Fr. 5'610; Urk. 12/162/2, Urk. 12/163/2 und Urk. 12/122) ausging, macht der Beschwerdeführer geltend, es sei zumindest die Nominallohnentwicklung zu berücksichtigen und damit auf ein Valideneinkommen von Fr. 76'589.-- abzustellen.
6.2     Aufgrund der Angaben der Y.___ vom 12. Oktober 2006 (Urk. 12/72), verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 2004 (dem Jahr vor dem Unfall) monatlich Fr. 5'560.-- sowie ein dreizehntes Monatsgehalt im selben Umfang. Ab Januar 2005 verdiente er Fr. 5'610.-- und der mutmassliche Lohn ohne Unfall für das Jahr 2006 wäre Fr. 5'685.-- gewesen. Unter Berücksichtigung der ausgerichteten Kinderzulagen sowie von ausbezahlten Ferien berechnete die SUVA einen Jahresverdienst für den Zeitraum vom 6. April 2004 bis zum 5. April 2005 von Fr. 79'339.75 (Urk. 12/74) woraus ein versicherter Jahresverdienst von Fr. 79'340.-- resultierte (Art. 15 Abs. 2 UVG).
         Den Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung vom 23. Oktober 2008 (Urk. 12/163) ist dann aber zu entnehmen, dass die SUVA für die Ermittlung des Valideneinkommens auf eine Angabe der Tecton AG vom 7. Februar 2008 (Urk. 12/122) abstellte, wonach der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2008 einen Monatsverdienst von Fr. 5'610.-- erzielt hätte. Die Tecton AG hatte jedoch am 12. Oktober 2006 bestätigt (Urk. 12/72), der mutmassliche Lohn des Beschwerdeführers hätte im Jahr 2006 Fr. 5'685.-- betragen. Auch verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 2005 Fr. 50.-- pro Monat mehr als im Jahr 2004. Damit erscheinen diese Angaben verlässlicher, als die lediglich handschriftlich angemerkten Angaben vom 7. Februar 2008 (Urk. 12/122), weshalb auf die Angaben der Tecton AG vom 12. Oktober 2006 (Urk. 12/72) abzustellen ist. Unter Berücksichtigung eines dreizehnten Monatslohns hätte damit das Jahresgehalt 2006 Fr. 73'905.-- betragen. Indexiert auf das Jahr 2008 (Nominallohnindex Männer [T1.1.05], Abschnitt F, Baugewerbe, 2006: 101.1, 2008: 104.8, Bundesamt für Statistik; im Internet abrufbar) resultiert daraus ein Jahreslohn von Fr. 76'610.--.
6.3     Dem ist das von der SUVA korrekt ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 50’293.-- (Durchschnitt der DAP Nrn. 3623, 6800, 9970, 8329, 6100 = Fr. 55'881.-- unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % aufgrund der festgestellten Leistungsminderung) gegenüberzustellen. Damit resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'317.-- und ein Invaliditätsgrad von 34 %.
6.4     Die Beschwerde ist folglich insoweit gutzuheissen, als ein höherer Invaliditätsgrad resultiert.

7.      
7.1     Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer eine höhere Integritätsentschädigung als die von der SUVA berechneten insgesamt 52 %.
7.2     Gestützt auf die Stellungnahme von Prof. Dr. E.___ vom 21. Juli 2008 (Urk. 12/148) wurde dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung im Umfang von 52 % ausgerichtet. Es bestehe eine Integritätseinbusse auf neurootologischem Fachgebiet in Höhe von 40 % (vgl. dazu Urk. 12/76). Darüber hinaus bestehe eine Integritätseinbusse für eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung gemäss SUVA-Tabelle 8 in Höhe von 20 %. Gesamthaft lasse sich daraus eine Integritätseinbusse in der genannten Höhe von 52 % ermitteln.
         Massgeblich für die Bemessung der Höhe sei das Zusammenziehen der Integritätseinbusse auf neurootologischem Gebiet sowie auf neuropsychologischem Gebiet. Hierbei sei eine blosse Addition der jeweiligen einzelnen Integritätseinbussen nicht statthaft, sondern es sei eine gewisse Überlappung der Schäden gegeben, so dass eine einfache Addition der Prozentränge nicht sinnvoll sei. Bei der Bemessung habe er sich an der Methode von Bleuer orientiert (Jürg Bleuer, Das Computertool „IE-Wizard“ ein Hilfsmittel zur Abschätzung komplexer Integritätsschäden, in: SUVA, Medizinische Mitteilungen 2007/78 S. 54 ff.). Diese Empfehlung könne hier sinnvoll angewendet werden.
7.3     Vorab ist festzuhalten, dass Prof. Dr. E.___ die Ansicht vertrat, es sei eine gewisse Überlappung der Schäden gegeben, ohne diese jedoch zu benennen. Anhand der SUVA-Tabellen 8, 12, 13 und 14 ist eine Überlappung allerdings nicht nachvollziehbar.
7.4    
7.4.1   Weiter ist festzustellen, dass die „Methode Bleuer“ bis heute keinen Eingang in die Rechtsprechung gefunden hat.
7.4.2   Die von Bleuer vertretene Berechnung des Integritätsschadens geht davon aus, dass eine einfache Addition der einzelnen Schäden nicht adäquat sei, weil sie zu Werten von über 100 % führen könne. Er argumentiert, die im Anhang 3 UVV vorgegebene Skala der Integritätsentschädigung betreffe Einzelschäden und die enthaltenen Prozentwerte würden sich auf gesunde Versicherte vor dem Integritätsverlust beziehen. Das multiplikative Modell folge dem Grundsatz, dass es bei der Bemessung multipler Schäden den prozentualen Wert jedes Einzelschadens auf den jeweiligen Vorzustand beziehe und eben nicht auf den Vorzustand als gesunde Person. Daher sei die Berechnung nicht additiv, sondern nach einer multiplikativen Methode vorzunehmen. Für jeden Einzelschaden sei dabei die Restintegrität zu berechnen und anschliessend seien die Restintegritäten der einzelnen Schäden miteinander zu multiplizieren. Schliesslich weist der Autor darauf hin, dass die Anwendung seiner Methode nur dann zulässig sei, wenn die zu kombinierenden Einzelschäden unabhängig voneinander seien (Jürg Bleuer, a.a.O, S. 55).
7.4.3   Damit zeigt sich, dass das Vorgehen von Prof. Dr. E.___ bezüglich der Ermittlung der gesamten Integritätseinbusse in sich widersprüchlich war. Einerseits betonte er, dass sich die Schäden überlappen, damit also nicht voneinander unabhängig seien, anderseits wandte er die Methode Bleuer an, die jedoch gemäss den Darlegungen des Autors selbst nur dann anwendbar sein soll, wenn voneinander unabhängige Schäden vorliegen.
7.4.4   Weiter ist darauf hinzuweisen, dass zwar in Art. 36 Abs. 3 UVV statuiert wird, die Integritätsentschädigung sei nach der gesamten Beeinträchtigung festzusetzen. Es wird jedoch nicht ausgeführt, wie die gesamte Beeinträchtigung zu ermitteln ist. Allerdings ist der genannten Bestimmung ebenfalls zu entnehmen, dass der Gesetzgeber durchaus damit gerechnet hat, dass bei einer Addition der Integritätsentschädigungen allenfalls auch die 100 % überschritten werden können, daher hat er zusätzlich festgelegt, dass die Gesamtentschädigung den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen dürfe. Der Umstand also, dass bei einer Addition von verschiedenen voneinander unabhängigen Integritätseinbussen Werte von über 100 % erreicht werden, ist damit kein hinreichendes Argument, von der langjährigen Rechtsprechungspraxis, bei zwei voneinander unabhängigen Schäden ohne gegenseitigen Einfluss die Einzelwerte zu addieren, abzuweichen (BGE 116 V 156 E. 3b, Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2010 vom 9. Dezember 2010 mit weiteren Hinweisen).
         Demzufolge sind die beiden Integritätseinbussen von 40 % und 20 % zusammenzuzählen, was eine Integritätseinbusse von insgesamt 60 % ergibt.
7.5     Darüber hinaus verlangt der Beschwerdeführer jedoch noch eine weitergehende Integritätsentschädigung, da er als Folge des Unfalls gemäss MEDAS-Gutachten an persistierenden fronto-parietalen Kopfschmerzen sowie an einem leichten organischen Psychosyndrom leide. Ausgehend von 52 % berechtige ihn dies gemäss SUVA-Tabelle 8, Ziff. 3.3, zu einer weiteren Integritätsentschädigung, womit er insgesamt einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 72 % habe.
         Dazu ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer neben der unbestrittenen Integritätsentschädigung von 40 % aufgrund neurootologischer Beeinträchtigungen eine Integritätseinbusse von 20 % aus neurologischen Gründen zugestanden wurde, dies gestützt auf die SUVA-Tabelle 8 (Urk. 12/148). Nachdem festgestellt wurde, dass das MEDAS-Gutachten die diesbezügliche Einschätzung von Prof. Dr. E.___ nicht zu entkräften vermag, ist auch kein Raum für eine weitere Erhöhung der Integritätsentschädigung.
         Bezüglich der Kopfschmerzsymptomatik hielt Prof. Dr. E.___ in nachvollziehbarer Weise fest, diese sei nicht derart ausgeprägt, dass sich eine Integritätsentschädigung rechtfertige (Urk. 12/110/6). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Feststellung zu entkräften vermöchte.
         Damit bleibt es bei einer Integritätsentschädigung von insgesamt 60 %.

8.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid der SUVA aufzuheben ist. Dem Beschwerdeführer steht eine Invalidenrente in der Höhe von 34 % und eine Integritätsentschädigung von 60 % zu. Insofern als der Beschwerdeführer weitergehende Ansprüche geltend macht, ist die Beschwerde abzuweisen.

9.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 3’100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen).


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 7. Mai 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2008 Anspruch auf eine Invalidenrente von 34 % und Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 60 % hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 3'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).