UV.2010.00186

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 12. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Martina Landolt
Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1961, war bei der Privatklinik Y.___ in D.___ als Hilfsköchin angestellt (Urk. 8/Z1 Ziff. 1 und 3) und über ihre Arbeitgeberin bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) kollektiv krankentaggeld- sowie gegen Unfälle versichert. Die Zürich richtete wegen einer seit dem 11. Mai 2009 bestehenden Arbeitsunfähigkeit der Versicherten (vgl. Urk. 8/AZ1-5) ein Krankentaggeld aus (Urk. 8/Z16).
         Am 13. Mai 2009 suchte die Versicherte wegen einer akuten Lumbago Dr. med. Z.___ auf, der ihr eine Ampulle Olfen 75mg in die Dorsalseite des linken Oberarmes injizierte. Nach der Injektion trat eine Gefühlsstörung im linken Arm der Versicherten auf (Urk. 8/ZM1, Urk. 8/ZM2/1).
1.2     Die  Versicherte stellte sich in einem Schreiben vom 3. September 2009 an die Zürich auf den Standpunkt, bei dem Ereignis vom 15. (richtig: 13. Mai 2009 handle es sich um einen Unfall (Urk. 8/Z24/1-2). Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 hielt die Zürich fest, dass die Voraussetzungen für einen Unfall nicht erfüllt seien und lehnte Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung ab (Urk. 8/Z40/1-2). Dagegen erhob die Versicherte am 12. Februar 2010 Einsprache (Urk. 8/Z43.1), welche die Zürich mit Entscheid vom 10. Mai 2010 abwies (Urk. 8/Z50 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 10. Juni 2010 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben, und es sei die Fehlbehandlung von Dr. Z.___ vom 13. Mai 2009 als Unfall im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren. Es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und der Versicherten eine angemessene Rente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2010 beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 wies das Gericht das Gesuch um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ab und stellte der Versicherten die Beschwerdeantwort zu (Urk. 10 Dispositiv Ziff. 1-2).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

2.         Streitgegenstand bildet die Frage, ob im Hinblick auf die Injektion einer Ampulle Olfen in den linken Oberarm der Beschwerdeführerin durch Dr. Z.___ am 13. Mai 2009 von einem Unfall auszugehen ist.

3.      
3.1     Dr. Z.___ führte auf dem Überweisungsschreiben vom 15. Mai 2009 (Urk. 8/ZM1) an Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, handschriftlich aus, er habe der Beschwerdeführerin am 13. Mai 2009 wegen einer akuten Lumbago eine Ampulle Olfen 75mg in den linken Oberarm, dorsal, injiziert.
3.2     Dr. A.___ hielt in einem Bericht vom 18. Mai 2009 (Urk. 8/ZM2/1-3) gestützt auf die Untersuchung vom 15. Mai 2009 fest, der Beschwerdeführerin sei am 13. Mai 2009 eine Ampulle Olfen in die Dorsalseite des linken Oberarmes injiziert worden. Kurz nach Entfernung der Injektionsnadel habe sie eine Gefühlsstörung im linken Oberarm verspürt, welche nach unten bis in die linke Hand gewandert sei. Seither könne sie die linke Hand nicht mehr strecken.
         Dr. A.___ nannte als Diagnose eine Radialisparese links infolge Injektion in den Oberarm (Spritzenlähmung, S. 1). Er hielt fest, der Bicepssehnenreflex und der Radialisperiostreflex seien links leicht abgeschwächt (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin habe eine Spritzenlähmung des N. radialis links erlitten mit Schädigungsort des N. radialis im Injektionsbereich am linken Oberarm. Als schädigende Ursache sei die injizierte Substanz, das Olfen, zu vermuten, welches wahrscheinlich in hoher Konzentration in den Bereich des N. radialis gekommen sei. Solche lokal-toxische Schädigungen hätten in der Regel eine günstige Prognose mit allmählicher Rückbildung. Die Parese sei zurzeit vollständig. Um den Verlauf besser beurteilen zu können, sei eine Kontrolluntersuchung in zwei Wochen vorgesehen (S. 2 unten).
3.3     Dr. A.___ berichtete in einem Zeugnis vom 31. August 2009 (Urk. 8/ZM4) zuhanden des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin, anlässlich der letzten Untersuchung vom 28. August 2009 habe er deutliche Zeichen einer Besserung registriert. Die Lähmung werde sich weiter zurückbilden, so dass die linke Hand wieder normal gebraucht werden könne.
3.4     In einem ärztlichen Zeugnis vom 4. September 2009 (Urk. 8/ZM3) führte Dr. A.___ weiter aus, bis heute sei es nur zu einer geringen Rückbildung der Radialisparese gekommen (Ziff. 3 a). Seit dem 13. Mai 2009 und weiterhin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Mit einer Wiederaufnahme der Arbeit könne gegen Ende Jahr gerechnet werden (Ziff. 6).
3.5     Nach einer Aktennotiz vom 2. Dezember 2009 (Urk. 8/ZM5/1-2) fand am 26. November 2009 eine Besprechung einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin mit dem Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, statt.
         Die Mitarbeiterin erklärte, Dr. B.___ habe bei der Besprechung zu den Akten ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei am 13. Mai 2009 wegen einer akuten Lumbago eine Ampulle Olfen in den linken Oberarm dorsal gespritzt worden. Dabei sei es zu Parästhesien im linken Arm und einem Kraftverlust gekommen. Am 18. Mai 2009 sei eine neurologische Abklärung vorgenommen und die Diagnose einer Radialisparese gestellt worden. Nach dem Bericht werde als schädigende Ursache die injizierte Substanz angesehen. Das heisse, dass nicht die Nadel der Spritze den Nerv verletzt habe, sondern dass es zu einer toxischen Schädigung gekommen sei.
         Gemäss Arzneimittel-Kompendium sollte Olfen tief ventrogluteal (Gesässregion) gespritzt werden, um Nerven- oder Gewebsschäden an der Injektionsstelle zu vermeiden. Dr. B.___ spritze Olfen immer ventrogluteal. Es gebe aber sicher viele Ärzte, welche Olfen ebenfalls in den Oberarm spritzen würden, ohne dass etwas passiere. Dr. B.___ würde das Ereignis nicht als derart aussergewöhnlich bezeichnen, dass ein Unfall bejaht werden müsse, auch liege keine grobe und ausserordentliche Verwechslung oder Ungeschicklichkeit vor.

4.
4.1    
4.1.1   Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
4.1.2   Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
         Die Grundsätze zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit gelten auch, wenn zu beurteilen ist, ob ein ärztlicher Eingriff den gesetzlichen Unfallbegriff erfüllt. Die Frage, ob eine ärztliche Vorkehr als mehr oder weniger ungewöhnlicher äusserer Faktor zu betrachten sei, ist aufgrund objektiver medizinischer Kriterien zu beantworten. Sie ist nur dann zu bejahen, wenn die ärztliche Vorkehr als solche den Charakter des ungewöhnlichen äusseren Faktors aufweist; denn das Merkmal der Aussergewöhnlichkeit bezieht sich nach der Definition des Unfallbegriffs nicht auf die Wirkungen des äusseren Faktors, sondern allein auf diesen selber. Nach der Praxis ist es mit dem Erfordernis der Aussergewöhnlichkeit streng zu nehmen, wenn eine medizinische Massnahme in Frage steht. Damit eine solche Vorkehr als ungewöhnlicher äusserer Faktor qualifiziert werden kann, muss ihre Vornahme unter den jeweils gegebenen Umständen vom medizinisch Üblichen ganz erheblich abweichen und zudem, objektiv betrachtet, entsprechend grosse Risiken in sich schliessen. Im Rahmen einer Krankheitsbehandlung, für welche die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig ist, kann ein Behandlungsfehler ausnahmsweise den Unfallbegriff erfüllen, nämlich, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schädigungen handelt, mit denen niemand rechnet noch zu rechnen braucht. Ob ein Unfall im Sinne des obligatorischen Unfallversicherungsrechts vorliegt, beurteilt sich unabhängig davon, ob die beteiligte medizinische Fachperson einen Kunstfehler begangen hat, der eine (zivil- oder öffentlichrechtliche) Haftung begründet. Ebenso wenig besteht eine Bindung an eine allfällige strafrechtliche Beurteilung des ärztlichen Verhaltens (BGE 121 V 35 E. 1b, 118 V 283 E. 2b, je mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).
4.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Injektion einer Ampulle Olfen 75mg sei intramuskulär verabreicht worden. Üblicherweise und aufgrund der medizinischen Erkenntnisse dürfe eine intramuskuläre Injektion von NSAR-Medikamenten nicht in den Oberarm verabreicht werden, da dort insbesondere bei Frauen eine sehr geringe Muskel- und Fettschicht vorhanden sei, wodurch das Risiko einer Nerven- und Gewebeschädigung erheblich erhöht sei. Es handle sich um eine grobe und ausserordentliche Abweichung von den Regeln der ärztlichen Kunst. Lediglich Impfungen würden aufgrund der geringen Injektionsmenge in den Oberarm gespritzt (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 7 und 9).
         In den von der Beschwerdeführerin eingereichten Fachinformationen aus dem Arztneimittel-Kompendium (Urk. 3/8) wird im Hinblick auf eine intramuskuläre Injektion von Olfen ausgeführt: „Um Nerven- oder andere Gewebeschäden an der Injektionsstelle zu vermeiden, müssen die folgenden Anweisungen zur intramuskulären Verabreichung eingehalten werden. Die Dosierung beträgt im Allgemeinen eine Ampulle zu 75mg/d, die tief intragluteal in den oberen äusseren Quadranten injiziert wird" (S. 1). Die Beschwerdeführerin reichte dem Gericht weiter einen Ausschnitt einer Arbeit von Peter Berlit mit dem Titel „Klinische Neurologie” (Urk. 3/10) ein. Darin wird unter dem Untertitel: „Spritzenlähmungen ausgeführt: „Spritzenlähmungen des Nervs im Bereich der Glutealmuskulatur entstehen durch unsachgemässe Injektion, wenn statt in den äusseren oberen Quadranten in senkrechter Stichrichtung entweder in anderer Stichrichtung oder in einen anderen Muskel injiziert wird (...). Die Nervenschädigung erfolgt entweder durch scharfe Nadelverletzung, durch das injizierte Medikament oder durch indirekte ischämische Nervenschädigung (...).“ Dr. A.___ bezeichnete das injizierte Olfen als vermutliche Ursache für die Spritzenlähmung des N. radialis (Urk. 8/ZM2/2 unten).
4.3         Aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die Ampulle Olfen durch Dr. Z.___ intragluteal in die Gesässregion und nicht in den linken Oberarm der Beschwerdeführerin hätte gespritzt werden sollen. Das von Dr. Z.___ gewählte Vorgehen entsprach demnach nicht der empfohlenen Anwendung von Olfen. Es fragt sich, ob die von Dr. Z.___ vorgenommene Injektion in den Oberarm einer groben und ausserordentlichen Verwechslung und Ungeschicklichkeit oder gar einer absichtlichen Schädigung im Sinne der Rechtsprechung gleichkommt, so dass der Unfallbegriff im Rahmen einer Krankheitsbehandlung ausnahmsweise als erfüllt anzusehen ist (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Dr. B.___ erklärte anlässlich einer Besprechung vom 26. November 2009 mit der Beschwerdegegnerin, dass er Olfen immer ventrogluteal spritze. Es gebe aber auch Ärzte, die Olfen in den Oberarm spritzen würden (Urk. 8/ZM5/1), was von Dr. A.___ am 26. Mai 2010 (Urk. 3/13) bestätigt wurde.
         In dem von der Beschwerdeführerin angeführten Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2007 vom 29. April 2008 (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10) wurde der Versicherten anlässlich einer gynäkologischen Kontrolluntersuchung in der linken Ellenbeuge Blut entnommen, wobei die Arztgehilfin den Nervus medianus verletzte. Die Versicherte litt in der Folge an Schmerzen und Sensibilitätsstörungen. Im jenem Entscheid war von Bedeutung, dass für eine Verletzung der Nervus medianus nebst der Vene auch die dahinterliegende Bindegewebsaponeurose durchstochen worden war. Das Bundesgericht ging aufgrund dessen davon aus, dass die Arztgehilfin in grober Weise nicht sachgerecht vorgegangen sei (Urteil des Bundesgerichts a.a.O., E. 4.2). Vorliegend erfolgte die Injektion von Olfen entgegen den medizinischen Empfehlungen nicht intragluteal, sondern in den linken Oberarm der Beschwerdeführerin. Mit den Beurteilungen durch Dr. B.___ und Dr. A.___, wonach Olfen auch in den Oberarm gespritzt werden kann, ist vorliegend indes eine grobe oder ausserordentliche Verwechslung oder Ungeschicklichkeit zu verneinen. Auch ist die erfolgte Injektion von Olfen mit dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts 8C_526/2007 vom 29. April 2008 nicht zu vergleichen, da in jenem Entscheid bei einer Blutentnahme nebst der Vene auch die dahinterliegende Bindegewebsaponeurose durchstochen worden war, was vorliegend nicht der Fall ist. Weiter ist auch eine absichtliche Schädigung zu verneinen. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Annahme eine Unfalles sind demnach nicht erfüllt.
4.4         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es in Bezug auf die von Dr. Z.___ vorgenommene Injektion einer Ampulle Olfen in den linken Oberarm der Beschwerdeführerin an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor und damit an einem Unfall im Rechtssinne fehlt. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht im angefochtenen Entscheid vom 10. Mai 2010 demnach zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Groupe Mutuel Versicherungen, Martigny
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).