UV.2010.00187
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 16. Oktober 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1974 geborene X.___ war bei Y.___, Steuerberatung, angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA; vormals: Winterthur) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 11. Februar 2009 „beim Skifahren gestürzt“ ist (vgl. „Bagatellunfall-Meldung UVG“ vom 2. März 2009; Urk. 12/1) und sich dabei laut Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, ein Überdehnungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zugezogen hat (Urk. 12/M1). In der Folge erbrachte die AXA die gesetzlichen Versicherungsleistungen, bis sie diese mit Verfügung vom 5. Februar 2010 per 11. August 2009 einstellte, „nachdem der Status quo sine und der Status quo ante hinsichtlich der unfallfremden Vorzustände per 11. August 2009 erreicht“ worden sei (Urk. 12/8). Die vom Versicherten am 8. März 2010 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/11) wurde mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 2010 mit der Begründung abgewiesen, dass die Unfallfolge eine leichte Distorsion der HWS gewesen sei und eine solche innerhalb von maximal sechs Monaten vollständig abheile, womit der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. Februar 2009 und den weiter bestehenden Beschwerden nach dem 11. August 2009 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben seien (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 10. Juni 2010 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 5. Mai 2010 aufzuheben und die Sache „mit der Weisung, ihn zu untersuchen“ an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1). Mit Eingabe vom 10. September 2010 beantragte die AXA - nachdem sie eine Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. Z.___ vom 5. September 2010 eingeholt hatte - die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis Ende Februar 2010 (Urk. 11; Urk. 12/M7). Mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2010 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag in dem Sinne, dass der Einspracheentscheid vom 5. Mai 2010 aufzuheben (und nicht das Beschwerdeverfahren zu sistieren) und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren wie auch das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren sind mithin vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsrichter von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: Durch die Mitwirkungspflicht des betroffenen Versicherten sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (BGE 120 V 360 Erw. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. Erw. 1a).
1.2 Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
1.3. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer stellt sich in der Beschwerdeschrift vom 10. Juni 2010 auf den Standpunkt, die Folgen des Unfalls vom 11. Februar 2009 seien noch nicht vollständig ausgeheilt. Sie seien jedoch nahe am Ausklingen, seit er nach der zweiten Untersuchung bei Dr. Z.___ im Herbst 2009 in Therapie bei Herrn A.___ (Physiotherapeut) stehe. Die AXA solle sich durch eine persönliche Untersuchung durch ihren Vertrauensarzt selber davon überzeugen, dass die Unfallfolgen noch nicht vollständig ausgeheilt seien (Urk. 1; vgl. Urk. 12/M6).
2.2 Nachdem Dr. Z.___ in der Folge zuhanden der AXA auf deren Ersuchen am 5. September 2010 ausgeführt hatte, dass die Behandlung von X.___ im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. Februar 2009 noch nicht habe abgeschlossen werden können und er mit einem Behandlungsschluss gegen Ende des Jahres 2010 rechne (Urk. 12/M7), führte die Beschwerdegegnerin sodann in ihrer Eingabe vom 10. September 2010 aus bzw. begründete ihr Sistierungsgesuch damit, dass sie sich „unter Verzicht auf weitere Abklärungen (...) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" bereit erkläre, "die Kosten für bisher durchgeführte Heilbehandlungen (...) voraussichtlich bis zum Ende 2010 vorgesehenen Behandlungsschluss zu übernehmen"; anschliessend werde sie die Frage der Leistungspflicht erneut prüfen (Urk. 11).
2.3 Insgesamt erscheint der dem vorliegenden Fall zugrunde liegende Sachverhalt gestützt auf die Ausführungen der Parteien nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Da weitere Abklärungen notwendig zu sein scheinen, kann bezüglich der beantragten Sistierung nicht mehr von einer richterlich zu fördernden Prozessökonomie gesprochen werden; namentlich nicht im Vergleich zu einem rasch zu fällenden Rückweisungsentscheid, der verfahrensmässig klare Verhältnisse schafft (vgl. etwa Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. September 2001, I 421/99, Erw. 2b/bb). Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abzuweisen und die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Mai 2010 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach abschliessender Abklärung des medizinischen Sachverhaltes sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
3. Der unvertretene Beschwerdeführer verlangt eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.-- (Urk. 1 S. 2). Es ist ihm jedoch keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da keine besonderen Verhältnisse vorliegen, die die ausnahmsweise Zusprache einer Prozessentschädigung an eine unvertretene Partei rechtfertigen würden. Eine Ausnahmesituation ist nur anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: Es muss sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Ferner muss die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Und schliesslich hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (vgl. BGE 127 V 207 Erw. 4b mit Hinweisen).
Das Gericht beschliesst:
Das Begehren um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Mai 2010 aufgehoben und die Sache an die AXA Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).