UV.2010.00191

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1993 geborene X.___ war als KV-Lehrling für die Y.___ AG tätig und daher bei der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG (VAUDOISE) für die Folgen von Unfällen versichert. Am 23. September 2009 meldete die Arbeitgeberin, dass die Versicherte am 6. September 2009 bei einem offiziellen Fussballmatch einen Knorpelteilabriss am linken Kniegelenk erlitten habe (Urk. 8/6). Die Erstbehandlung fand am Unfallort durch Dr. med. Z.___, Kinderärztin FMH, statt (Urk. 8/11). Am 10. September 2009 wurde eine MRT-Untersuchung des linken Knies durchgeführt, welche ein abgesprengtes Knorpelfragment zeigte (Urk. 8/1). Am 16. September 2009 wurde dieses im Spital A.___ operativ entfernt (Urk. 8/2). Am 5. Oktober 2009 schilderte die Versicherte das Ereignis vom 6. September 2009 wie folgt: sie habe nach einem Zweikampf beim Weiterrennen Schmerzen verspürt; sie sei sehr wahrscheinlich beim Zweikampf in eine falsche Bewegung geraten, einen Schlag vom Gegner habe sie nicht erhalten (Urk. 8/13). Nachdem die Unfallversicherung die Akten ihrem Vertrauensarzt Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, unterbreitet hatte (Urk. 8/15: Stellungnahme vom 28. Oktober 2009), verneinte sie mit Verfügung vom 12. November 2009 ihre Leistungspflicht, da die Versicherte keinen Unfall im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erlitten habe und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 8/16 [= 3/1]). Der Krankenversicherer zog die von ihm am 23. November 2009 erhobene Einsprache (Urk. 8/26) mit Schreiben vom 25. November 2009 zurück (Urk. 8/27). Die von der Versicherten gegen die leistungsablehnende Verfügung am 14. November 2009 erhobene Einsprache (Urk. 8/23) wurde mit Eingabe vom 5. März 2010 ergänzend begründet (Urk. 8/30). Die VAUDOISE wies die Einsprache in der Folge mit Entscheid vom 17. Mai 2010 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid führt die Versicherte mit Eingabe vom 14. Juni 2010 Beschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2010 beantragt die VAUDOISE Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 6. August 2010 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 9).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
         Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 79 Erw. 4.3.1 mit Hinweis).
         Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 Erw. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 Erw. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 Erw. 3.1).
         Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 118 Erw. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 Erw. 3.2).
1.3     Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:    a.       Knochenbrüche;b.         Verrenkungen von Gelenken;     c.       Meniskusrisse;d.     Muskelrisse;e.         Muskelzerrungen;f. Sehnenrisse;g.        Bandläsionen;h.      Trommelfellverletzungen.Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.4     Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
         Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).

2.
2.1     Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Versicherte habe am 5. Oktober 2009 angegeben, sie sei sehr wahrscheinlich beim Zweikampf in eine falsche Bewegung geraten; ein Schlag von einem Gegner sei ausdrücklich verneint worden. Diese Version gehe auch aus den Berichten der Dres. med. Z.___ und C.___ hervor. Mehrere grobe Fouls seien erstmals in der Einsprache vom 14. November 2009 nach Kenntnisnahme der Leistungsablehnung geltend gemacht worden. Aufgrund der Beweismaxime, dass die ersten, spontanen Aussagen zuverlässiger seien als spätere Darstellungen, die von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst seien, könne der neuen Version nicht gefolgt werden. Es müsse demnach davon ausgegangen werden, dass die Versicherte bei einem normalen Zweikampf ohne Einwirkung eines äusseren Faktors verletzt worden sei, weshalb sie keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten habe. Eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV liege ebenfalls nicht vor, da es sich bei der Diagnose "abgesprengtes Knorpelfragment am kranio-medialen Anteil des femoralen Gleitlagers Kniegelenk links" nicht um eine Listenläsion handle und eine Distorsion ausgeschlossen werden könne. Es sei deshalb zu Recht abgelehnt worden, Leistungen zu erbringen (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die Absprengung eines Knorpelteils im linken Kniegelenk sei auf eine grosse Krafteinwirkung von aussen zurückzuführen. Dies könne nicht mehr mit einem beim Fussballspiel üblichen Zweikampf, sondern nur mit einem groben Foul erklärt werden. Nach Ansicht des erfahrenen Chirurgen und Operateurs Prof. Dr. C.___ handle es sich um eine sehr seltene Verletzung, welche auf eine grosse Gewalteinwirkung zurückzuführen sei. Selbst wenn die Anspruchsvoraussetzung des ungewöhnlichen äusseren Faktors zu verneinen wäre, müsste die Leistungspflicht des Unfallversicherers bejaht werden, da sich die Beschwerdeführerin ein Distorsionstrauma des linken Kniegelenks zugezogen habe. Es handle sich somit um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV (Urk. 1).

3.
3.1
3.1.1   Am 5. Oktober 2009 führte die Beschwerdeführerin zum Ereignis vom 6. September 2009 aus, dass sie nach einem Zweikampf im Rahmen eines Fussballmatchs beim Weiterrennen zum ersten Mal Schmerzen verspürt habe. Weiter gab sie an, sehr wahrscheinlich sei sie beim Zweikampf in eine falsche Bewegung geraten und verneinte ausdrücklich, einen Schlag vom Gegner erhalten zu haben (Urk. 8/13).
3.1.2   Die erstbehandelnde Ärztin, Dr. Z.___, hielt in ihrem Bericht vom 30. September 2009 zum Unfallhergang fest, die Versicherte sei beim Fussballspielen aus dem Stand losgerannt, was zu einer Patellaluxation mit plötzlich immobilisierenden Schmerzen am linken Kniegelenk geführt habe. Weiter berichtete Dr. Z.___, am linken Knie sei eine Schwellung, ein diskreter Gelenkerguss und eine leichte Druckdolenz festzustellen gewesen; die Seiten- und Kreuzbänder seien klinisch intakt gewesen (Urk. 8/11).
3.1.3   Die MRT-Untersuchung des linken Knies vom 10. September 2009 zeigte einen 10 x 10 mm messenden Knorpeldefekt an der kranial-medialen Fläche des femoralen Gleitlagers bei sonst regulärem MR-Befund des linken Kniegelenks ohne Nachweis einer Bandläsion oder Knochenkontusion sowie eine Dislokation des Knorpelfragmentes in den medialen Gelenksrecessus bei mittelgradigem Gelenkserguss (Urk. 8/1).
3.1.4   Im Bericht der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___ über die Operation vom 16. September 2009 wurde ein abgesprengtes Knorpelfragment am kranio-medialen Anteil des femoralen Gleitlagers des Kniegelenks links diagnostiziert. Weiter führte der Operateur Prof. Dr. C.___ aus, die Patientin habe sich am 5. (recte: 6.) September 2009 ein Distorsionstrauma des linksseitigen Kniegelenkes mit fraglicher Patellaluxation zugezogen. In diesem Zusammenhang stehe auch eine fragliche Reposition der Patella auf dem Sportplatz. Klinisch sei eine Kniegelenksschwellung ohne eigentliche lokale Druckdolenzen aufgetreten. Der konventionell-radiologische Befund sei unauffällig gewesen, MR-diagnostisch habe ein Knorpeldefekt sowie ein abgesprengtes Knorpelfragment intraartikulär nachgewiesen werden können. Nach der detaillierten Beschreibung des operativen Eingriffs wurde festgehalten, aufgrund der Lokalisation des Knorpeldefekts erscheine eine durchgemachte Patellaluxation in klassischem Sinne unwahrscheinlich, da in einer solchen Situation ein Knorpeldefekt am lateralen Femorkondylus zu erwarten gewesen wäre (Urk. 8/2).
3.1.5   Der beratende Arzt der VAUDOISE, Dr. B.___, hielt am 28. Oktober 2009 dafür, dass es sich nicht um eine frische Läsion gehandelt habe, weil in einem solchen Fall ein grosser Erguss vorhanden sein müsste. Seiner Ansicht nach sei die Blockade durch eine Gelenkmaus verursacht worden, was keiner Läsion gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV entspreche. Die Läsion habe nichts mit einer Instabilität der Kniescheibe zu tun (Urk. 8/15).
3.1.6   In der Einsprache vom 14. November 2009 führte die Versicherte aus, sie sei beim Meisterschaftsspiel vom 6. September 2009 in der 80. Minute vom Platz getragen worden, weil die nach mehreren groben Fouls aufgetretenen Schmerzen zu stark geworden seien. Sie habe gedacht, es handle sich um eine normale Prellung; es sei ihr erst später bewusst geworden, dass diese Verletzung auf die ein bis zwei Zweikämpfe beziehungsweise die groben Fouls zurückzuführen sei (Urk. 8/23).
3.1.7   Am 18. November 2009 führte Prof. Dr. C.___ aus, die Patientin habe beim Fussballspiel ein Distorsionstrauma des linksseitigen Kniegelenkes erlitten. Es habe zwar keine Einwirkung von aussen auf den Körper stattgefunden, es sei aber ein Schaden an einer Gliedmasse aufgetreten, der durch erhöhte Kraftanstrengung entstanden sei (Urk. 8/25).
3.1.8   Im Schreiben vom 4. Juni 2010 hielt Prof. Dr. C.___ fest, die Frage, ob die Verletzung am linken Kniegelenk auf eine Distorsion des Kniegelenkes zurückzuführen sei, könne nicht mit Sicherheit beantwortet werden. Aus dem Operationsbericht gehe hervor, dass die Kniescheibe auf dem Fussballplatz möglicherweise ausgerenkt gewesen war und dort wieder eingerenkt worden sei. Somit gehe er davon aus, dass eine Distorsion des Kniegelenkes überwiegend wahrscheinlich sei. Weiter führte Prof. Dr. C.___ aus, bei der beobachteten Knorpelverletzung des Kniegelenks handle es sich um eine sehr seltene Verletzung. Es sei bei einer sehr jungen Patientin mit kräftigem Knorpel zu einer Ausstanzung eines ausserordentlich grossen Knorpelstücks gekommen. Er gehe deswegen eigentlich davon aus, dass dies nur durch eine relativ starke Gewalteinwirkung habe geschehen können. Er habe grosse Mühe, die Stellungnahme von Dr. B.___ nachzuvollziehen. Bei der Verletzung handle es sich nicht um das klassische Bild einer Patellaluxation; gleichzeitig könne eine stattgefundene Patellaluxation aufgrund der Schilderung der Patientin, auf dem Sportplatz sei die Kniescheibe reponiert worden, nicht ausgeschlossen werden. Wenn die Kniescheibe tatsächlich ausgehängt gewesen sei, liege eine Verrenkung eines Gelenkes vor, weshalb eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliege (Urk. 3/3).
3.1.9   Am 10. Juli 2010 führte Dr. B.___ aus, die erstbehandelnde Ärztin habe am 6. September 2009 einen diskreten Erguss erwähnt, was in Widerspruch zu einem frischen Knorpelriss stehe. Überraschend sei zudem, dass im MR-Befund keine Bandläsion rund um die Kniescheibe erwähnt worden sei. Anlässlich des operativen Eingriffs sei auch keine Verletzung des medialen Retinaculums beschrieben worden, was mit einer frischen Kniescheibenluxation unvereinbar sei. Der Operateur, Prof. C.___, erwähne eine deutliche Lateralisationstendenz der Kniescheibe, auch bei Flexion des Kniegelenkes bestehe nur eine ungenügende Zentrierung der Kniescheibe. Dr. B.___ fuhr fort, es sei erstaunlich, dass bei der Arthroskopie keine Blutung im Kniescheibengelenklager gefunden worden sei (Urk. 8/32).
3.2     Die Beschwerdeführerin erklärte am 5. Oktober 2009 ausdrücklich und unterschriftlich bestätigt, dass sie keinen Schlag vom Zweikampfgegner erhalten habe. Auch gegenüber den behandelnden Ärzten hat sie nie davon gesprochen, dass sie gefoult worden sei. Dr. Z.___, welche die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall am Unfallort untersuchte, gab zum Unfallhergang an, die Versicherte sei beim Fussballspielen aus dem Stand losgerannt, was zu einer Patellaluxation mit plötzlich immobilisierenden Schmerzen am linken Kniegelenk geführt habe (Urk. 8/11). Auf diese klaren Aussagen kann im Gegensatz zur erstmals im Einspracheverfahren vorgebrachten und nicht näher präzisierten Aussage, sie sei Opfer von mehreren Fouls geworden, abgestellt werden. Daran vermag auch die Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 23. September 2009, wonach ein "unglücklicher Zusammenstoss" stattgefunden habe, nichts zu ändern (Urk. 8/6). Eine unkoordinierte Bewegung respektive eine Programmwidrigkeit im Bewegungsablauf oder ein anderes besonderes Vorkommnis im Sinne eines sinnfälligen Ereignisses ist somit nicht ausgewiesen.
         Es steht daher mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass kein aussergewöhnlicher äusserer Faktor auf den Körper der Beschwerdeführerin eingewirkt hat, weshalb kein Unfallereignis im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vorliegt.
3.3     Wie der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. B.___, zutreffend erwähnte, wurde im Operationsbericht über den Eingriff vom 16. September 2009 keine Verletzung des medialen Retinaculums beschrieben, welche bei einer Luxation der Kniescheibe zu erwarten gewesen wäre. Der Operateur, Prof. Dr. C.___, hielt sodann aufgrund der Lokalisation des Knorpeldefektes eine klassische Patellaluxation für sehr unwahrscheinlich, weil in einer solchen Situation ein Knorpeldefekt am lateralen Femurkondylus zu erwarten gewesen wäre (Urk. 8/2). Weiter führte Dr. B.___ aus, dass ein frischer Knorpelriss zu dem von der erstbehandelnden Ärztin erwähnten diskreten Erguss in Widerspruch stehe und im MR-Befund keine Bandläsion rund um die Kniescheibe erwähnt worden sei; auch bei der Arthroskopie sei keine Blutung im Kniescheibengelenklager gefunden worden (Urk. 8/32). Daraus schloss der beratende Arzt, dass keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliege (Urk. 8/15). Diese Ansicht ist überzeugend. Selbst Prof. Dr. C.___, welcher von einer stattgefundenen Kniegelenkdistorsion ausging, hielt in seinem Schreiben vom 4. Juni 2010 fest, die Frage, ob die Verletzung am linken Kniegelenk auf eine Distorsion dieses Gelenkes zurückzuführen sei, könne nicht mit Sicherheit beantwortet werden. Seine Auffassung, es habe eine Patellaluxation stattgefunden, begründete er in der Folge ausschliesslich mit dem Umstand, dass ein relativ grosses Knorpelstück fehlte und die Patientin angegeben hatte, auf dem Fussballplatz sei die Kniescheibe reponiert worden (Urk. 3/3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch Prof. Dr. C.___ in seinem Operationsbericht vom 17. September 2009 die Reposition der Patella als fraglich erachtete (Urk. 8/2). Ferner erklärte er auch nicht, weshalb keine Läsion der Bänder rund um die Kniescheibe und keine Blutung im Kniescheibengelenklager gefunden werden konnte. Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung von Dr. B.___, die Blockade sei von einer Gelenkmaus verursacht worden (Urk. 8/15), überzeugend. Dabei handelt es sich um die Folge einer Wachstumskrankheit (vgl. Debrunner, Orthopädie, orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, Bern, Göttingen, Toronto, Seattle 2002, S. 1054, Kap. 66.5.3 "Osteochondrosis dissecans"). Da eine Kniedistorsion somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, liegt auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor, welche die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründen könnte.
3.4     Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid, mit welcher die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht verneinte, nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
- '___'
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).