Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00194
UV.2010.00194

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Siki


Urteil vom 9. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte AG
Alpenquai 28a, 6005 Luzern


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1959, arbeitet seit dem 1. Februar 2002 als Kranführer bei der Y.___ AG und ist bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 10. Februar 2009 meldete der Arbeitgeber einen am 23. Januar 2009 erlittenen Unfall mit der folgenden Beschreibung des Sachverhalts: „Bei Schalarbeiten an Stützmauer ausgeglitten und auf Rücken gefallen. Danach verspürte er zunehmende Schmerzen im Rücken.“ (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 stellte die SUVA die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen per 15. November 2009 ein (Urk. 8/73). Dagegen erhoben der Krankenversicherer am 27. Oktober 2009 (Urk. 8/74; Rückzug vom 18. November 2009, Urk. 8/85), der Krankentaggeldversicherer am 11. November 2009 (Urk. 8/79; Rückzug vom 9. Dezember 2009, Urk. 8/87) und der Versicherte am 15. November 2009 Einsprache (Urk. 8/81, mit Ergänzungen vom 17. November 2009 [Urk. 8/82] und vom 24. März 2010 [8/104]), welche die SUVA mit Entscheid vom 19. Mai 2010 abwies (Urk. 8/112).

2.       Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 18. Juni 2010 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2010 schloss die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett, auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 20. September 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2    
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Für die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs sind die rechtsanwendenden Behörden insbesondere auch auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 23. Januar 2009 zu Recht per 15. November 2009 eingestellt hat.

3.      
3.1     Die Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
3.1.1   Der Beschwerdeführer gab zum Unfallereignis an, dass er am 23. Januar 2009 anlässlich von Schalungsarbeiten auf glitschiger Unterlage ausgerutscht und etwa zweieinhalb Meter auf schrägem Gefälle nach unten gerutscht sei. Dabei habe er mit der linken Beckenseite an einer Eisenstange eingehängt, weshalb er das Gleichgewicht verloren habe und zusätzlich rückwärts auf den Boden gestürzt sei. Auf der linken Beckenseite habe eine starke Prellung festgestellt werden können; die Stelle habe sich schwarz verfärbt. Da die Schmerzen im Laufe des Arbeitstages immer stärker geworden seien, habe er noch vor Feierabend Dr. Z.___ aufgesucht; dieser habe ihn untersucht und eine Blutanalyse gemacht. Es sei ein hoher Blutzuckergehalt festgestellt worden, und Dr. Z.___ habe ihn sofort ins Spital A.___ eingewiesen (Bericht vom 26. Mai 2009, Urk. 8/9; vgl. auch Gesprächsbericht vom 8. Juli 2009, Urk. 8/15).
3.1.2   Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, hielt im Bericht vom 11. März 2009 fest, dass dieser bei der Arbeit einen Sturz mit Lendenwirbelsäulen(LWS)-Kontusion erlitten habe. Er attestierte ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 23. Januar 2009 bis voraussichtlich Mitte März; ein Datum für die Erstbehandlung wurde nicht angegeben (Urk. 8/2). Am 9. Juli 2009 berichtete Dr. Z.___ dem Case-Manager der Beschwerdegegnerin über die Konsultation am 23. Januar 2009, dass der Beschwerdeführer an jenem Tag unangemeldet in seiner Praxis erschienen sei und geklagt habe, dass es ihm sehr schlecht gehe. Er habe angegeben, dass er grossen Durst habe und ständig Wasser lösen müsse. Dr. Z.___ führte an, dass er den Beschwerdeführer aufgrund der Blutanalyse mit stark erhöhten Zuckerwerten ins Spital A.___ eingewiesen habe. Die Rückenschmerzen seien dann erst im Spital ein Thema geworden (Urk. 8/27).
3.1.3   B.___, Baupolier, gab am 13. Juli 2009 an, dass sie am 23. Januar 2009 zu dritt auf der Baustelle gearbeitet hätten. Am Nachmittag sei der Beschwerdeführer zu ihm gekommen und habe gemeldet, es gehe ihm schlecht. Man habe ihm dies auch angesehen, weshalb er ihm empfohlen habe, sofort einen Arzt aufzusuchen. Am Abend habe der Beschwerdeführer dann angerufen und mitgeteilt, dass er schon im Spital sei. Er habe weder am Nachmittag noch abends am Telefon etwas von Rückenschmerzen oder einem Unfall gesagt. Er habe ihn am darauffolgenden Tag im Spital besucht; wiederum habe der Beschwerdeführer nichts von Rückenschmerzen und von einem Unfall erwähnt. Einen Unfall am 23. Januar 2009 habe niemand beobachten können (Urk. 8/30).
3.2     Dem Austrittsbericht über den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Spital A.___ (23. Januar bis 6. Februar 2009) sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen: (1) Neuentdeckter Diabetes mellitus; (2) Diskushernie median bis rezessal links auf Höhe LWK 3/4 (vermutlich Kompression der Nervenwurzel L4 rezessal links; klinisch mögliche Sensibilitätsstörung lateraler Oberschenkel links (vgl. auch MRI-Befund, Urk. 8/52). Der Beschwerdeführer sei notfallmässig durch Dr. Z.___ bei neuentdecktem Diabetes zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe Mundtrockenheit, Halsschmerzen, Durst und häufiges Wasserlösen beklagt. Ferner habe er lumbale Rückenschmerzen und einen Knoten am Kopf frontal links angegeben. Es sei eine Therapie zur Blutzuckersenkung begonnen worden, worunter jedoch keine zufriedenstellenden Ergebnisse zustande gekommen seien. Danach seien eine Umstellung auf das Basis-Bolus-Prinzip und eine ausführliche Diabetes- und Ernährungsberatung erfolgt. Im Verlauf seien immer mehr die starken Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in den Oberschenkel links ins Zentrum gerückt, die trotz Analgetika nicht hätten kontrollieren werden können. Neurologisch sei keine klare Ausfallsymptomatik zu objektivieren, allenfalls eine leichte Hyposensibilität am lateralen Oberschenkel links. Im durchgeführten MRI der LWS habe sich eine Diskushernie median bis rezessal links auf Höhe LWK 3/4 bestätigt mit möglicher Kompression von L4 links (Urk. 8/17 und Pflegebericht/Krankengeschichte Urk. 8/61).
3.3     Am 3. März 2009 gab Dr. C.___, Chiropraktor SCG, an, dass er den Beschwerdeführer seit dem 29. Januar 2009 wegen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Bein behandelt habe. Er stellte die folgende Diagnose: unfallbedingtes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei grosser nach kranial luxierender Diskushernie median bis rezessal links L3/L4. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er ausgerutscht und gestürzt sei und sich an einer Stange angeschlagen habe. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/4).
3.4     Am 10. März 2009 berichtete Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, von seiner am 9. März 2009 durchgeführten Untersuchung, dass beim Beschwerdeführer eine L3-Radikulopathie links bei/nach kranial luxierter Diskushernie L3/L4 links mit Beeinträchtigung der Wurzel L3 links vorliege. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er während der Arbeit auf dem Glatteis ausgerutscht sei und es hierbei zu einer forcierten Dreh- und Inklinationsbewegung des Rückens gekommen sei; zudem sei er gestürzt. Seither habe er Rückenschmerzen und Schmerzen im linken Oberschenkel. Eine Indikation zu einem operativen Vorgehen bestehe zurzeit nicht; empfehlenswert seien therapeutische Massnahmen (Kombination von Physiotherapie und Chiropraktik). Ferner führte Dr. D.___ an, er habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/3).
3.5    
3.5.1   Im Bericht vom 29. Juni 2009 der Klinik E.___ wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer wegen eines lumboradikulären Ausfallsyndroms L3/4 nach einem Sturz bei der Arbeit am 23. Januar 2009 untersucht worden sei. Die vom Beschwerdeführer genannte Schmerzausstrahlung passe zu den Dermatomen L3 und L4 links. Nach MRI-Untersuchung vom Januar 2009 präsentiere sich eine kraniale Diskushernie mit Beeinträchtigung der Wurzel L3 links. Die durchgeführte EMG-Untersuchung habe Denervierungszeichen sowohl auf Höhe L3 als auch L4 gezeigt. Wegen zusätzlich angegebenen Beschwerden auf Höhe der Brustwirbelsäule sei ein MRI durchgeführt worden, das aber unauffällige Befunde gezeigt habe (Urk. 8/13).
3.5.2   PD Dr. med. F.___, Klinik E.___, führte am 28. August 2009 aus, dass in Anbetracht der Gesamtkonstellation die Durchführung einer Operation derzeit nicht optimal sei. Objektivierbar sei die Diskushernie (MRI vom Januar 2009) sowie die leichtgradige neurologische Schädigung L3/4 links (Juni 2009). Es lägen aber auch Symptome vor, die nicht nur auf die objektivierbaren Probleme zurückzuführen seien. Deshalb sei eine neue MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule mit anschliessender Besprechung und Neu-Evaluation der Situation durchzuführen (Urk. 8/63).
3.6     Vom 15. Juli bis am 11. August 2009 absolvierte der Beschwerdeführer einen stationären Aufenthalt in der Klinik G.___ zwecks muskuloskelettaler Rehabilitation mit dem Ziel einer Schmerzbehandlung und Aktivierung. Die Ärzte stellten hinsichtlich der Rückenproblematik die bekannten Diagnosen (vgl. Urk. 8/64 S. 1). Ferner wurden im Job Match (Ergonomiebericht) vom 4. August 2009 die folgenden arbeitsrelevanten Probleme aufgelistet: (1) verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule und des linken Beines (Quadrizepsschwäche), (2) das Ausmass der Schmerzbeeinträchtigung sowie der Behinderungen sei mit den klinischen Befunden nur unzureichend erklärbar. Es gebe Hinweise auf nicht organische somatische Zeichen (fünf von fünf Punkten im Waddell-Test), (3) deutliche allgemeine Dekonditionierungszeichen (Haltungsinsuffizienz), (4) ausgeprägtes Angst- und Vermeidungsverhalten (Urk. 8/64).
3.7     Am 18. September 2009 führte Kreisarzt Dr. med. H.___ gestützt auf den aktenmässigen Verlauf seit dem Unfallereignis sowie auf Akten vor dem Unfallereignis aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Unfallmeldung am 23. Januar 2009 gestürzt sei. Im Erstgespräch mit dem Case-Manager der Beschwerdegegnerin habe er festgehalten, dass er ausgerutscht sei; das Anschlagen der Hüfte an einer Eisenstange habe zu einem grossen Hämatom geführt. Dr. H.___ wies darauf hin, dass der Unfallmechanismus im Verlaufe der diversen Arztberichte jeweils verschieden notiert worden sei. Hinzuweisen sei insbesondere auf die Erstdokumentation während der Hospitalisation im Spital A.___. Die Einweisung sei durch Dr. Z.___ mit Einweisungsschreiben vom 23. Januar 2009 wegen eines neu entdeckten Diabetes mellitus erfolgt. In diesem Überweisungsschreiben sei kein Unfallereignis erwähnt worden. Ebenfalls werde in der Anamnese des Spitals A.___ bei der Notfallaufnahme kein Unfallereignis (Sturz) festgehalten. Im Verlaufe der Hospitalisation sei vorerst durch die Pflege ein Rückenschmerz beschrieben worden. Ärztlicherseits sei der Rückenschmerz am 27. Januar 2009 im Rahmen eines Verhebetraumas ohne exaktes Datum festgehalten worden. Zu diesem Zeitpunkt seien kein Sturz oder etwas Ähnliches beschrieben worden. Auch werde in der gesamten Dokumentation kein Hämatom erwähnt, wie es der Beschwerdeführer im Gespräch mit dem Case-Manager geschildert habe. Auch der Chiropraktor, Dr. C.___, beschreibe kein Hämatom. Das erste Röntgenbild der Lendenwirbelsäule sei am 27. Januar 2009 veranlasst worden. Im Spital sei es üblich, dass im Rahmen eines Unfallereignisses die entsprechenden Pathologien im Notfall abgeklärt würden. Ein Wirbelsäulenereignis werde nicht erwähnt. Auch habe sich kein Hämatom gefunden, so dass bei der Einweisung kein Anlass zur Abklärung bestanden habe. Einzig im Bericht über die Notfallaufnahme im Spital sei eine diffuse Druckdolenz der Lendenwirbelsäule festgehalten worden. Neurologisch sei der Status am Einweisungstag bis auf eine Dysästhesie am Fuss unauffällig gewesen. Mit der diagnostizierten Diskushernie könne die Sensibilitätsstörung am Fuss nicht erklärt werden.
         Dr. H.___ gab an, dass er zur genaueren Beurteilung der medizinischen Situation noch verschiedene ärztliche Unterlagen benötige, so den neurologischen Befund aus dem Spital A.___ und das Verlaufs-MRI von PD Dr. F.___. Ferner sei zur Beurteilung der Kausalität der genaue Unfallmechanismus wichtig. Der Hergang sei unterschiedlich (Anschlagen, Rutschen, Stürzen) geschildert worden. Zudem sei in der Notfallzuweisung kein Unfall erwähnt und während der Hospitalisation am vierten Hospitalisationstag ein Verhebetrauma festgehalten worden. Die Lendenwirbelsäule sei aber nachweislich nach Eintritt untersucht worden, da eine Klopfdolenz dokumentiert sei. Die diesbezüglichen Beschwerden würden im Pflegebericht ab dem 25. Januar 2009 erwähnt.
         Es sei festzuhalten, dass eine erhebliche Gewalteinwirkung notwendig sei, um eine traumatische Diskushernie zu erlangen. Ein eindeutiger Zusammenhang mit sofortigen Beschwerden sei zu erwarten. Ein Trauma, welches geeignet sei, eine Diskushernie auszulösen, beinhalte eine Flexions- und Torsionskomponente. Beim Rutschen oder beim Sturz rücklings komme es zu einer Extension und jedenfalls nicht zu einer forcierten Flexion mit gleichzeitiger Torsion, wie dies aber mechanisch nötig sei. Auch sei ein axiales Trauma mit Sturz auf das Gesäss nicht geeignet, eine Diskushernie zu verschlimmern. Da kein Hämatom an der Aufprallstelle beziehungsweise im MRI keine bone bruise nachgewiesen worden sei, sei der erwähnte Mechanismus mit dem Herunterrutschen als ungeeignet zu beurteilen. Aufgrund der Aktenlage könne daher von einer Lendenwirbelsäulen-Kontusion ausgegangen werden. Zusammengefasst sei es notwendig, den Sturzmechanismus genauer zu evaluieren, da dieses vor allem in den echtzeitlichen Akten nicht erwähnt werde (Urk. 8/66).
3.8     Am 7. Oktober 2009 berichtete PD Dr. F.___, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Konsultation vom 6. Oktober 2009 ein demonstratives Schonhinken links gezeigt habe; die Neurologie sei unverändert. Das MRI vom 6. Oktober 2009 der Lendenwirbelsäule weise mit Ausnahme einer beginnenden Diskopathie einen normalen Befund auf. Es liege keine Diskushernie vor und auch keine Spinalkanalstenose. Für die angegebenen Beinschmerzen links bestehe aktuell kein morphologisches Korrelat. Aus orthopädischer Sicht sei keine Operationsindikation gegeben. Zudem lägen keine Befunde vor, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten; die Behandlung werde abgeschlossen (Urk. 8/70).
3.9     Am 19. Oktober 2009 nahm Kreisarzt Dr. H.___ zur neuen MRI-Bildgebung vom 6. Oktober 2009 Stellung und führte aus, dass eine beginnende Diskopathie L3/4 vorliege. Der nach kranial luxierte Anteil der Diskushernie L3/4, welcher am 28. Januar 2009 nachgewiesen worden sei, stelle sich nicht mehr dar. Die Rückbildung des luxierten Anteils sei eine nicht selten nachweisbare Veränderung im Bereich der Bandscheiben, die im Rahmen der degenerativen Veränderungen immer wieder zu sehen seien. Der Verlauf zeige, dass die im MRI vom Januar 2009 nachgewiesene Diskopathie für die Beschwerden eine untergeordnete Rolle spiele.
         In Anbetracht des Verlaufs mit den persistierenden erheblichen Beschwerden, welche nach PD Dr. F.___ organisch nicht erklärt werden könnten, sei, wenn das Unfallereignis gemäss Aussagen des Beschwerdeführers stattgefunden hatte, von einer Lendenwirbelsäulen-Kontusion auszugehen. Eine strukturelle Läsion, welche auf einen allfälligen Sturz zurückzuführen sei, könne im abschliessenden MRI nicht nachgewiesen werden. Ebenfalls seien die diffusen Beschwerden nicht einer radikulären Symptomatik zuzuordnen. Das Auftreten der Beschwerden einige Tage nach dem Sturz sei kaum mit dem Ereignis erklärbar. Eine Lendenwirbelsäulen-Kontusion heile normalerweise innerhalb weniger Wochen vollständig ab. Spätestens sechs Monate nach dem Ereignis sei davon auszugehen, dass die Kontusionsfolgen vollumfänglich abgeheilt sein sollten (Urk. 8/72).
3.10   In seinem Bericht führte Dr. med. I.___, Facharzt Neurologie FMH, welcher den Beschwerdeführer auf Zuweisung von Dr. Z.___ am 29. Oktober 2009 untersucht hat, an, dass nach Trauma vom Januar 2009 akut linksseitige lumboischialgiforme Schmerzen aufgetreten seien. Entsprechend der Aktenlage sei damals eine Radikulopathie L3 und L4 vermutet worden. Als Korrelat habe sich im MRI der Lendenwirbelsäule ein nach kranial umgeschlagener Bandscheibenvorfall LWK3/4 links mit Kontakt zur Nervenwurzel L3 gezeigt. Dieser Bandscheibenvorfall sei im aktuellen MRI der Lendenwirbelsäule erstaunlicherweise nicht mehr nachvollziehbar. Die Beschwerden seien demgegenüber weiterhin präsent und hätten sich wahrscheinlich aufgrund der Dauer der Beschwerdesymptomatik unspezifisch ausgeweitet. Aktuell fänden sich in der klinisch-neurologischen Untersuchung keine eindeutigen Hinweise auf eine Radikulopathie L3 oder L4. Korrelierend zu dem jetzt mehr oder weniger unauffälligen MRI der Lendenwirbelsäule zeige sich die heutige elektrophysiologische Untersuchung; hier seien weder Hinweise für eine Schädigung der somatosensiblen Hinterstrangbahnen noch für eine relevante Radikulopathie L3 oder L4 zu finden. Die Besserung dieser Befunde lasse eventuell auch hinsichtlich der körperlichen Beschwerden auf eine Besserung hoffen (Urk. 8/76).
3.11   Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm Kreisarzt Dr. H.___ noch einmal Stellung zu den medizinischen Akten und führte aus, dass ihm der Unfallhergang noch immer nicht klar sei. Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er nach dem von ihm geschilderten Unfallereignis Dr. Z.___ aufgesucht habe. Im Bericht bezüglich Spitaleinweisung vom 23. Januar 2009 werde erwähnt, dass der Beschwerdeführer seit einigen Wochen über Mundtrockenheit und häufiges Wasserlösen klage. Dr. H.___ bemerkte hierzu, dass für ihn die Blutzuckerkontrolle nicht zum Abklärungsvorgehen bei einer akuten Rückenkontusion gehöre. Es sei üblich, dass bei Rückenbeschwerden zu Beginn ein Röntgenbild sowie bei Traumatisierung der Flanke ein Urinstatus vorgenommen werde. Weder das eine noch das andere sei gemäss Überweisungsschreiben an das Spital A.___ vorgenommen worden. Gerade wenn viel Arbeit anstehe, wie Dr. Z.___ berichtet habe, werde zuerst das Grundlegende erledigt. Die Abklärung eines Diabetes sei nach einem Rückentrauma, welches nach Angabe des Beschwerdeführers zur Notfallkonsultation geführt habe, nicht erklärbar. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Ärzte die Rückensymptomatik nicht beschrieben haben, obwohl der Beschwerdeführer sich nach seinen Angaben wegen der Unfallfolgen notfallmässig beim Hausarzt vorgestellt habe. Spätestens im Spital müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vollumfänglich untersucht worden sei. Auch sei eine ausführliche Anamnese aufgenommen worden, was in den Spitalakten bestätigt werde. Es sei zwar eine klopfdolente Lendenwirbelsäule aufgezeigt worden, trotzdem seien kein Hämatom und keine Prellmarke festgehalten worden, was somit die Heftigkeit des allfälligen Sturzes relativiere. Es sei auch nicht klar, weshalb in der Notfallanamnese kein Unfall erwähnt werde, vor allem wenn dieser am selben Tag passiert sei. Fraglich sei zudem, warum Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 11. März 2009 kein Erstbehandlungsdatum angegeben habe.
         Aufgrund der Beschreibung des Beschwerdeverlaufs und des Unfallereignisses in den echtzeitlichen Akten sei von einer Kontusion zumindest wahrscheinlich im Sinn eines bagatellären Ereignisses auszugehen. Bei - wie im vorliegenden Fall - fehlenden strukturellen Unfallfolgen sei davon auszugehen, dass Kontusionen und Distorsionen innerhalb von sechs Monaten abheilen. Der aktuelle Verlauf mit dem erheblichen Schmerzmittelkonsum könne aufgrund der diskreten Befunde, wie sie sich im zweiten MRI noch zeigen würden, nicht erklärt werden (Urk. 8/105).

4.      
4.1         Zunächst ist festzuhalten, dass nach den Akten bezüglich des Unfallereignisses einige Ungereimtheiten bestehen. Einerseits sind die verschiedenen Schilderungen des Beschwerdeführers zum Unfallhergang nicht konstistent: Während er einmal berichtete, er sei auf Glatteis ausgerutscht, habe sich dabei den Rücken verdreht und sei hernach gestürzt (Urk. 8/3), wird an anderer Stelle geschildert, er sei auf glitschiger Unterlage ausgerutscht, habe an einer Eisenstange eingehängt und sei danach auf den Rücken gefallen (Urk. 8/9). Wieder an einem anderen Ort gab er an, er sei ausgerutscht und auf die linke Seite auf das Gesäss gefallen, weitergerutscht, habe unten in der Baugrube mit der linken Seite der Hüfte an einer Gewindestange angeschlagen und sei schliesslich seitlich rückwärts auf den Boden gefallen (Urk. 8/15). Da das Unfallereignis von niemandem auf der Baustelle gesehen wurde, liegen keine Beobachtungen Dritter zum Unfallhergang vor, aufgrund derer die eine oder andere Schilderung des Beschwerdeführers nachvollzogen werden könnte. Anderseits wird das vom Beschwerdeführer angegebene grosse Hämatom auf der linken Hüftseite („ich war an dieser Stelle noch lange Zeit ganz blau“, Urk. 8/15) in den Akten in keiner Weise bestätigt. Angesichts der genauen Anamneseerhebung im Rahmen der Hospitalisierung am Unfalltag im Spital A.___ und des ausführlichen Pflegeberichts über den dortigen Aufenthalt, in welchen weder das Unfallereignis selber noch das angegebene Hämatom Erwähnung finden, sowie aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Unfallhergang bestehen zumindest Zweifel darüber, ob und wie sich der Unfall am 23. Januar 2009 tatsächlich ereignet hat. Der Beschwerdeführer erlitt nach der eindeutigen Aktenlage keinerlei strukturelle Läsionen, ferner stand das Unfallereignis zum Zeitpunkt der Hospitalisierung am Unfalltag selber ganz offensichtlich nicht im Vordergrund, weil in den Akten hierzu weder Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den involvierten Ärzten, noch diesbezügliche Feststellungen und Beobachtungen im Bericht des am Unfalltag aufgesuchten Hausarztes Dr. Z.___ und in den sonst sehr ausführlichen Berichten über den Aufenthalt im Spital A.___ dokumentiert sind. Daher ist mit Dr. H.___ davon auszugehen, dass es sich höchstens um ein Bagatellereignis gehandelt haben kann. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass die vom Beschwerdeführer seit Januar 2009 geklagten Beschwerden auf das gemeldete Unfallereignis als zumindest auslösendes Ereignis zurückzuführen wären, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sowohl gestützt auf medizinische Erfahrungstatsachen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2008 vom 2. Juli 2008 E. 4.2 mit Hinweisen) wie auch aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Folgen desselben im Zeitpunkt der Leistungseinstellung vollständig abgeklungen waren. So ist aus den Berichten von PD Dr. F.___, Klinik E.___, (E. 3.8) und Dr. I.___ (E. 3.10) ersichtlich, dass die nach dem gemeldeten Unfallereignis im MRI vorgefundene Diskushernie im neuerlichen MRI vom 6. Oktober 2009 nicht mehr nachweisbar war. PD Dr. F.___ hat gar angegeben, dass beim Beschwerdeführer keinerlei Befunde mehr vorlägen, welche die angegebenen Schmerzen erklären und eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten; in diese Richtung geht auch die Einschätzung im Bericht von Dr. I.___. Indes kann vorliegend offen bleiben, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung beim Beschwerdeführer überhaupt noch ein organisches Korrelat für die angegebenen Beschwerden vorhanden war, weil dieses, wenn es denn im Beurteilungszeitpunkt vorhanden gewesen wäre, nach dem Gesagten ohnehin nicht auf das Unfallereignis vom 23. Januar 2009 zurückgeführt werden könnte.
4.2         Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 15. November 2009 eingestellt. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwältin Barbara Klett
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).