Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 24. Januar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552/556, Postfach,
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, arbeitete bei der Y.___ als technischer Hauswart und war dadurch bei den Allianz Suisse Versicherungen (Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert (Urk. 7/6).
Am 11. März 2002 stürzte der Versicherte beim Absteigen vom Motorrad und zog sich dabei eine Ellbogenluxation mit Radiusköpfchentrümmerfraktur links zu (Urk. 7/6 und Urk. 7/11 Ziff. 5). Anschliessend war er bis am 5. Mai 2002 zu 100 % und bis am 26. Mai 2002 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/14 und Urk. 7/21). In der Folge klagte der Versicherte weiterhin über bewegungs- und belastungsabhängige Restbeschwerden im linken Ellbogengelenk (Urk. 7/28 und Urk. 7/52). Aufgrund zunehmender Schmerzen mit Parästhesien (Urk. 7/55) kam es am 14. November 2007 zu einer Operation, bei welcher eine subkutane Vorverlagerung des Nervus ulnaris vorgenommen wurde (Urk. 7/67). In der Folge war der Versicherte vom 13. bis zum 23. November 2007 zu 100 % und vom 24. November bis zum 7. Dezember 2007 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/68). Ab dem 8. Dezember 2007 bestand wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/70).
Mit Schreiben vom 11. Juni 2009 (Urk. 7/78) teilte die Allianz dem Versicherten mit, dass er aufgrund der deutlichen Besserung der neurologischen Symptome ab dem 23. Dezember 2008 keinen Anspruch mehr auf die Übernahme der Heilbehandlungskosten habe. Dazu nahm der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig (Urk. 7/79 S. 2), am 10. September 2009 Stellung (Urk. 7/84) und verlangte die Übernahme der Heilbehandlungskosten im Zusammenhang mit einer Niereninsuffizienz sowie einer Gicht, welche auf den unfallbedingten Konsum von Medikamenten zurückzuführen seien.
Mit Verfügung vom 27. November 2009 (Urk. 7/88) entschied die Allianz, dass per 23. Dezember 2008 der Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlungskosten entfallen sei und für die Behandlung der Niereninsuffizienz sowie der Gicht mangels Kausalität kein Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung bestehe. Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen am linken Ellbogen resultiere eine Integritätseinbusse von 10 %, weshalb der Versicherte Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.-- habe.
Dagegen liess der Versicherte am 12. Januar 2010 Einsprache erheben (Urk. 7/91). Mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2010 (Urk. 2) wies die Allianz die Einsprache ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2010 (Urk. 2) liess der Versicherte am 18. Juni 2010 Beschwerde erheben (Urk. 1) und folgende Anträge stellen:
1. Es seien die Verfügung vom 27. November 2009 sowie der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2010 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer insbesondere für die Niereninsuffizienz und die Gicht Heilungskostenleistungen über den 23. Dezember 2008 hinaus zu erbringen und für diese Beschwerden eine zusätzliche Integritätsentschädigung auszurichten;
2. Eventuell: Es seien die Verfügung vom 27. November 2009 sowie der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2010 aufzuheben und es sei die Sache zur Einholung eines medizinischen Gutachtens eines aussenstehenden Facharztes insbesondere zur Frage der Unfallkausalität der Niereninsuffizienz und der Gicht sowie der dadurch entstandenen Integritätseinbusse und zur neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
3. alles unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Nachdem die Allianz mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2010 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte, wurde mit Verfügung vom 2. August 2010 (Urk. 9) ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, wobei der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2010 auf eine Replik verzichtete (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zunächst ist festzuhalten, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs und an dessen Bedeutung als Voraussetzung für die Leistungspflicht nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) nichts geändert hat (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 218/04 vom 3. März 2005, E. 2 mit Hinweis; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 10 zu Art. 4), weshalb die bisher massgebliche Rechtsprechung nach wie vor beachtlich bleibt. Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zu Grunde liegende Unfall vom 11. März 2002 datiert, der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2010 aber erst nach Inkrafttreten des ATSG ergangen ist (vgl. BGE 130 V 318, 329 und 445). Der Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen per 23. Dezember 2008 ist somit unter Anwendung des ATSG zu prüfen.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die verfügende Instanz beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.3 Gemäss Art. 10 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Dieser Anspruch besteht so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c).
3.
3.1 Im Zusammenhang mit der Verletzung am linken Ellbogen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Gleichzeitig verfügte sie die Einstellung der Heilbehandlungskosten per 23. Dezember 2008, da von einer Fortsetzung der medizinischen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne (Urk. 7/88, S. 1 am Ende und Urk. 2 S. 11 am Anfang). Der Versicherte beanstandet die Integritätsentschädigung nicht (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5), verlangt aber Ersatz der weiterhin anfallenden Heilbehandlungskosten und weist in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben der Allianz vom 4. Dezember 2009 (Urk. 3/4) hin, in welchem diese die Übernahme der Heilbehandlungskosten bestätigt habe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5 und S. 6 Ziff. 12).
3.2 In seinem Bericht über die Abschlusskontrolle, datiert vom 23. Dezember 2008, diagnostizierte PD Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, am linken Ellbogen einen Status nach Luxationsfraktur mit Radiustrümmerfraktur und ulno-humeraler postero-lateraler Luxation am 11. März 2002, Köpfchenteilresektion am 14. März 2002 und subkutaner Vorverlagerung des Nervus ulnaris am 14. November 2007 (Urk. 7/75 S. 1). Er stellte grundsätzlich eine deutliche Besserung der neurologischen Symptome durch die Vorverlagerung des Nervus ulnaris fest. Der Versicherte könne voll arbeiten, sei aber doch behindert durch die mässiggradige Arthrose und die daraus resultierenden Schmerzen. Die einzige Behandlungsoption bei unerträglichen Beschwerden sei eine Ellbogentotalprothese, wobei er diese noch nicht empfehlen könne. Obwohl sich aktuell keine Behandlung aufdränge, sei die Prognose mittel- und langfristig nicht gut. Eine Progredienz der Arthrosen und der weiteren Beschwerden sei zu erwarten, was wahrscheinlich die Notwendigkeit für ein aktives Vorgehen begründen werde (Urk. 7/75 S. 2).
Der Beurteilung von Dr. A.___ lässt sich entnehmen, dass im Zeitpunkt der Untersuchung und aus kurzfristiger Sicht allfällige ärztliche Behandlungen zu keiner Besserung des gesundheitlichen Zustandes des Versicherten im Bereich des linken Ellbogens führen würden. Per 23. Dezember 2008 war der medizinische Endzustand in Bezug auf den Ellbogen somit erreicht. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Krankenversicherer B.___ mit der per 23. Dezember 2008 verfügten Einstellung der Heilbehandlungskosten einverstanden erklärte und somit bereit ist, für allenfalls nötige Schmerzmittel oder sonstige Behandlungen aufzukommen (Urk. 2 S. 11 Ziff. 11), ist die von der Allianz verfügte Einstellung der Heilbehandlungskosten per 23. Dezember 2008 nicht zu beanstanden. Falls mittel- oder langfristig, wie von Dr. A.___ vorausgesehen (Urk. 7/75 S. 2), eine unfallbedingte Verschlimmerung des Gesundheitszustandes eintreten wird, steht dem Versicherten das Rückfallmelderecht gemäss Art. 11 UVV zu (vgl. auch Urk. 7/88 S. 2 Ziff. 1.3).
4.
4.1 Mit der Beschwerde verlangt der Versicherte die Erbringung von Heilbehandlungskosten über den 23. Dezember 2008 hinaus für die Niereninsuffizienz und die Gicht sowie die Ausrichtung einer zusätzlichen Integritätsentschädigung da diese Beschwerden eine Folge der unfallbedingten Einnahme von Schmerzmedikamenten seien (Urk. 1 S. 2 Antrag Ziff. 1).
4.2 In diesem Zusammenhang liegen folgende Arztberichte und Beurteilungen vor:
Am 5. Juni 2009 nahm Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie, aufgrund einer Zuweisung des Hausarztes des Versicherten, Dr. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, eine Sonografie des Abdomens vor. Die klinischen Angaben des zuweisenden Arztes lauteten auf Ponstan-Niere, Niereninsuffizienz und arterielle Hypertonie. Dr. C.___ stellte keine wesentliche Befundänderung gegenüber der Voruntersuchung fest. Die Nieren seien normal gross, mit einem Nachweis von Nierenzysten beidseits. Auf der rechten Seite bestehe eine leichte Verschmälerung des Nierenparenchyms. Die Prostatahyperplasie sei unverändert wie beim Vorbefund; ansonsten zeigten sich normale Abdominalorgane (Urk. 7/77).
In seinem Bericht über eine am 19. August 2009 aufgrund einer Zuweisung von Dr. D.___ durchgeführte nephrologische Untersuchung diagnostizierte PD Dr. med. E.___, Facharzt für Nephrologie, unter anderem eine chronische Niereninsuffizienz im Stadium III/IV unklarer Genese mit langsamer Progression seit Oktober 2003 (damals Kreatinin 171 mmol/l) und minimaler Proteinurie, einen Zustand nach brochialer Hyperreagibilität bei viraler Bronchitis (differenzialdiagnostisch: Asthma bronchiale), eine arterielle Hypertonie, eine Hyperuricämie mit rezidivierenden Gichtanfällen, einen Zustand nach Refluxbeschwerden, eine Adipositas und einen Zustand nach Nikotinabusus (Urk. 7/81 S. 1).
Im Kurzaustrittsbericht der Notfallstation Medizin des F.___ vom 24. August 2009, die der Beschwerdeführer wegen eines Elektrounfalls aufgesucht hatte, wurden unter anderem die Diagnosen einer Niereninsuffizienz (differenzialdiagnostisch: medikamenten-induziert) Stadium 3 (GFR nach Cockroft/Gault 48,2 ml/min.), einer arteriellen Hypertonie und einer Gicht (letzter Schub am 20. Juli 2009) gestellt (Urk. 7/82 S. 1).
Aus den Laborwerten zu den Blutuntersuchungen, welche seit 1996 von Dr. D.___ aufgezeichnet werden (Urk. 7/87 S. 2-3 und Urk. 3/3), geht hervor, dass zum ersten Mal am 7. November 2000 ein erhöhter Kreatininwert (132 statt 53-97 mmol/l), welcher auf das Bestehen einer Niereninsuffizienz deutet, bestanden hatte (Urk. 2 S. 7 Ziff. 6.c.gg i.V.m. Urk. 1 S. 4 Ziff. 8 am Anfang). Am 20. November 2000 betrug der Kreatininwert 110 mmol/l und zwischen dem 30. Mai 2003 und dem 12. Mai 2010 schwankte dieser zwischen 142 und 245 mmol/l.
4.3 Aus den vorliegenden Berichten von Dr. C.___, PD Dr. E.___ und vom Stadtspital Triemli sowie aus den Laborwertenaufzeichnungen von Dr. D.___ geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Niereninsuffizienz leidet, welche zwar bereits in kleinem Ausmass im Monat November 2000 bestand, sich im Jahr 2003 und in den nachfolgenden Jahren jedoch intensiviert hat. Ausserdem geht daraus hervor, dass der Versicherte an einer Gicht leidet.
Dr. C.___ und PD Dr. E.___ wurden nicht ausdrücklich danach gefragt, ob die diagnostizierten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folgen des aufgrund des Unfalls erforderlichen Medikamentenkonsums anzusehen seien, und haben sich dementsprechend weder im positiven noch im negativen Sinne dazu geäussert. Eine Antwort ergibt sich auch weder aus dem Bericht des F.___ noch aus den von Dr. D.___ aufgezeichneten Laborwerten.
Die Frage, ob die Niereninsuffizienz und die damit zusammenhängende Gicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in dem Sinne Folgen des Unfalls sind, als der dadurch bedingte Medikamentenkonsum eine Verschlechterung der bereits vorhandenen Niereninsuffizienz verursacht hat, ist somit ungeklärt.
Auszuschliessen ist dies indes insbesondere aufgrund des im Bericht von Dr. C.___ vom 5. Juni 2009 (Urk. 7/77) verwendeten Begriffs "Ponstan-Niere" und des von den Ärzten des F.___ geäusserten Verdachts auf eine medikamenteninduzierte Niereninsuffizienz (Urk. 7/82) nicht. Es ist Sache der Beschwerdegegnerin, im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht diese Frage abzuklären. Die Sache ist deshalb an die Allianz zurückzuweisen, damit sie die Unfallkausalität der Nierenschädigung abkläre und hernach über allfällige Leistungen befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3).
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 20. Mai 2010 insoweit aufgehoben wird, als damit eine Leistungspflicht für das Nierenleiden verneint wurde, und die Sache wird an die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Nierenbeschwerden und der Gicht neu verfüge.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft wird verpflichtet, dem Beschwerde-führer eine Prozessentschädigung von Fr. 2000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).