UV.2010.00196

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 7. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski
Hegibachstrasse 22, Postfach 1969, 8032 Zürich

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle
Raggenbass Rechtsanwälte
Kirchstrasse 24a, 8580 Amriswil


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1963, war seit 1997 bei der Y.___ AG als Beraterin tätig und über diese bei der damaligen „Winterthur“ (heute: AXA Versicherungen AG) im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung versichert, als sie am 8. März 2000 einen Unfall als Beifahrerin in einem Taxi, das rückwärts gegen einen Baum fuhr, erlitt (Urk. 11/A1 Ziff. 1-6). Im Zeugnis des erstbehandelnden Arztes wurden als Diagnosen eine Kontusion occipital und eine Hyperflexion / ein Trauma der Halswirbelsäule (HWS) genannt (Urk. 11/M2 Ziff. 5).
          Mit Verfügung vom 12. Februar 2010 (Urk. 11/A114) stellte die AXA die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen per 5. August 2009 mangels Adäquanz ein und verzichtete auf Rückforderungen (S. 6 Mitte).
          Dagegen erhob die Versicherte am 18. März 2010 Einsprache (Urk. 11/A122), welche die AXA mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2010 abwies (Urk. 11/A126 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Mai 2010 erhob die Versicherte mit Datum vom 18. März (richtig: 17. Juni; vgl. Urk. 6) 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 55 % sowie eine Integritätsentschädigung von 30 % auszurichten (S. 2 Ziff. 1), es sei ein neues Gutachten zu erstellen (S. 2 Ziff. 2) und eventuell seien weiterhin Taggeldleistungen zu erbringen (S. 2 Ziff. 4).
          Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2010 (Urk. 10) beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde, was am 1. November 2010 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
          Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).

2.      
2.1     Strittig ist, ob über den 5. August 2009 hinaus weiterhin eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht oder ob diese den rechtsgenüglichen (namentlich adäquaten) Kausalzusammenhang zu Recht verneint hat.
2.2     Die Beschwerdeführerin wandte diesbezüglich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) ein, sie habe nicht, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, einen leichten Unfall erlitten, sondern einen solchen im mittleren Bereich (S. 4 f.). Bei richtiger Beurteilung und Vornahme aller möglichen Untersuchungen gemäss dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik (3-D MRI Untersuchung, funktionelle Kernspin-Spektrografie) - welche im beigezogenen Gutachten zu Unrecht unterlassen worden sei - hätte die Organizität der Beschwerden nicht verneint werden können (S. 5 unten). Sodann führte sie aus, verschiedene (einzeln genannte) Adäquanzkriterien seien erfüllt, teilweise sogar in ausgeprägter Form (S. 7). Schliesslich äusserte sie detaillierte Kritik am beigezogenen Gutachten (S. 7 ff.) und kam zum Schluss, dieses sei als mangelhaft nicht zu berücksichtigen (S. 13 oben).


3.
3.1          Gemäss der Schilderung in der Unfallmeldung (Urk. 11/A1 Ziff. 6) befand sich die Beschwerdeführerin am 8. März 2000 als Beifahrerin in einem Taxi, das aus der Parkposition rückwärts in einen Baum gefahren wurde, worauf sie einen Schlag ins Genick verspürt habe und ihr Kopf auf die Kopfstütze aufgeschlagen habe.
          Der am gleichen Tag erstbehandelnde Arzt nannte als Diagnosen eine Kontusion occipital und eine Hyperflexion / ein Trauma der HWS (Urk. 11/M2 Ziff. 5).
          Ein am 11. April 2000 erstelltes MRI der HWS ergab als Zufallsbefund ein kleines Hämangiom im Wirbelkörper Th1 und sonst unauffällige Untersuchungsbefunde (Urk. 11/M5 = Urk. 11/M34).
3.2     Dr. med. Z.___ nannte in ihrem Bericht vom 16. April 2000 (Urk. 11/M3) die bereits bekannten Diagnosen (Ziff. 1) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 8. März bis 12. April 2000 (Ziff. 4). Auf die Frage nach unfallfremden Faktoren erwähnte sie den Arbeitsplatz, weshalb sie ab 13. April 2000 die Arbeitsunfähigkeit auf 100 % erhöht habe (Ziff. 2b und 4b).
          In einem Überweisungsschreiben vom 13. Juli 2000 nannte Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie, als Diagnose nunmehr einen Status nach Distorsion HWS / Schädelkontusion am 8. März 2000 (Urk. 11/M7 = Urk. 11/M9.2).
          Der von Dr. A.___ beigezogene PD Dr. B.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, meldete die Beschwerdeführerin am 14. August 2000 zu einer stationären Rehabilitation an (Urk. 11/M4).
3.3     Vom 31. Oktober bis 12. Dezember 2000 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Rehaklink C.___, worüber am 18. Dezember 2000 berichtet wurde (Urk. 11/M11). Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):
- Status nach Verkehrsunfall (Heckkollision bei Rückwärtsfahren mit Baum) am 8. März 2000 mit HWS-Distorsion, konsekutiv:
- Cervikocephal- und Cervikobrachialsyndrom rechts
- muskuläre Dysbalance
- vegetative Funktionsstörungen
- protrahiert Konzentrations- und Gedächtnisstörungen
          Zum Verlauf wurde ausgeführt, die durchgeführte neuropsychologische Testung habe minimale neuropsychologische Minderfunktionen ergeben. Eine vermutete sekundäre depressive Symptomatik habe sich nicht bestätigt. Der paravertebrale Hartspann sei im Austrittsstatus reduziert gewesen, die HWS-Beweglichkeit jedoch weiterhin deutlich limitiert (S. 4 unten).          
3.4     PD Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 28. Februar 2001 (Urk. 11/M12) aus, die Beschwerdeführerin habe einen Arbeitsversuch (2 Stunden täglich) gestartet und werde physiotherapeutisch (sowie mit Craniosacraltherapie und Akupunktur) und medikamentös behandelt (Ziff. 2). Die Konsultationen bei ihm fänden monatlich statt (Ziff. 3c).
          In seinem Bericht vom 10. Mai 2001 (Urk. 11/M13) machte PD Dr. B.___ vergleichbare Angaben und führte aus, die Beschwerdeführerin arbeite ab 1. Mai 2001 10 Stunden pro Woche, es bestehe also eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % (Ziff. 4a).
          Am 14. Mai 2002 berichtete er, die Beschwerdeführerin habe ab April 30 % gearbeitet und ab 8. Mai 2002 arbeite sie 35 %; eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit in den nächsten Monaten erscheine möglich (Urk. 11/M20 Ziff. 4a).
3.5     Vom 13. Februar bis 13. März 2002 weilte die Beschwerdeführerin noch einmal stationär in der Rehaklinik C.___, worüber am 15. Mai 2002 berichtet wurde (Urk. 11/M21). Die dabei genannten Diagnosen entsprechen den im Dezember 2000 gestellten, ohne die damals festgehaltenen Konzentrationsstörungen (S. 1).
          Insgesamt habe die Beschwerdeführerin während der Hospitalisation einen favorablen Verlauf gezeigt. Die Arbeitsfähigkeit bei Austritt betrage 25 % und sollte langsam und vorsichtig gesteigert werden; das schrittweise Erreichen einer Arbeitsfähigkeit von 50 % erscheine realisierbar (S. 4 unten).
3.6     Vom 17. Februar bis 9. März 2004 weilte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal in der Rehaklinik C.___, worüber am 24. März 2004 berichtet wurde (Urk. 11/M25). Nunmehr wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):
- Status nach Verkehrsunfall (Heckkollision bei Rückwärtsfahren mit Baum) am 8. März 2000 mit HWS-Distorsion, konsekutiv:
- Zerviko- und Zervikobrachialsyndrom rechts
- muskuläre Dysbalance
- vegetative Funktionsstörungen
- minimale neuropsychologische Funktionsstörung
          Anamnestisch wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe von den beiden vorangegangenen Aufenthalten und der anschliessenden ambulanten Therapie profitieren können. Derzeit arbeite sie seit Monaten mit 40 % an ihrem alten - nun ihren Beschwerden entsprechend eingerichteten - Arbeitsplatz (S. 1 unten).
          Insgesamt habe die Beschwerdeführerin beim nunmehrigen Aufenthalt erneut kleine Steigerungen der Befindlichkeit und der Beweglichkeit erreichen und gut entspannen können (S. 4 oben). Die Arbeitsfähigkeit betrage 40 % ab 10. März 2004, eine Steigerung um 10 % sei denkbar (S. 4 Mitte).
3.7     Am 11. November 2004 wurde im Auftrag der deutschen Volksfürsorge Versicherungsgruppe ein Gutachten erstattet (Urk. 11/M27/B1). Darin kamen die Gutachter zum Schluss, der Unfall und seine körperlichen Verletzungsfolgen seien im Ausmass nicht geeignet, eine anhaltende psychische Reaktion ursächlich zu erklären, insbesondere bestehe keine posttraumatische Belastungsstörung und keine Anpassungsstörung. Auf psychiatrischem Fachgebiet fänden sich keine Unfallfolgen (S. 8 Mitte).
          In einen neurologisch-neuropsychologischen Fachgutachten vom 29. Oktober 2003 (Urk. 11/M27/B4) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 6 unten):
- unauffälliger neurologischer Befund nach HWS-Schleudertrauma Grad I am 8. März 2000
- homogenes, insgesamt überdurchschnittliches neuropsychologisches Leistungsbild
- somatoforme Schmerzstörung bei affektiver Störung
          In einem fachorthopädischen Gutachten vom 25. Oktober 2003 (Urk. 11/M27/ B5) wurde zusammenfassend festgehalten, die Unfallfolgen beeinträchtigten die Erwerbsfähigkeit (im Sinne der Begrifflichkeit im deutschen Sozialrecht) der Beschwerdeführerin nicht (S. 22 Ziff. 7).
          PD Dr. B.___ gab am 31. August 2005 an, die Arbeitsfähigkeit betrage seit dem 1. Januar 2005 45 % (Urk. 11/M30 Ziff. 4a).
3.8     Am 20. November 2005 erstattete PD Dr. med. D.___, Neurologie FMH, Institut E.___ (E.___) ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/M36 = Urk. 11/M40). Er stützte sich auf die vorhandenen Akten (S. 3 ff.) die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 9 ff.), und die erhobenen neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Befunde (S. 12 f.; vgl. auch psychiatrisches Teilgutachten vom 11. November 2011, Urk. 11/M35).
          Als von der Beschwerdeführerin angegebene Beschwerden wurden genannt: Nacken-/Kopfschmerzen, Armschmerzen rechts, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Erschöpftheit, Rückenschmerzen (S. 9 Ziff. 3.1).
          Als unfallbedingte Diagnosen nannte der Gutachter einen Status nach HWS-Distorsionstrauma am 8. März 2000 mit konsekutiv (S. 14 Ziff. 4):
- protrahiert Nacken-/Schulter- und Kopfschmerzen
- Kreuzschmerzen
- cervicocephales Syndrom
- Aggravation bei Analgetika-Abusus
- cervicobrachiales Syndrom
- Aggravation bei Analgetika-Abusus
- vegetatives Syndrom (Schwindel, Erschöpftheit)
- Somatisierungsstörung ICD-10 F45.0 (Differentialdiagnose: somatoforme autonome Funktionsstörung ICD-10 F45.3)
- Analgetika-Abusus
          Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte der Gutachter aus neurologisch-somatischer Sicht mit 30-40 %; aus psychiatrischer Sicht betrage sie 55 % (S. 15 Ziff. 6.1).
3.9     Am 9. November 2009 erstatteten Dr. med. F.___, internistische / allgemeine Fallführung, Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H.___, FMH Neurologie, Institut I.___ (I.___), ein Gutachten im Auftrag der Invalidenversicherung (Urk. 11/M43).
          Sie stützten sich auf die verfügbaren Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 9 f.) und die von ihnen am 5. August 2009 erhobenen Befunde (vgl. S. 1 Mitte).
          Als von der Beschwerdeführerin angegebene Beschwerden nannten sie im Vordergrund stehende, ausstrahlende Nackenschmerzen. Hinzu komme eine allgemeine erhöhte Ermüdbarkeit, eine Erschöpfungstendenz sowie eine verminderte Belastbarkeit (S. 9 Ziff. 3.2.1).
          Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 18 Ziff. 5.1):
- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 8. März 2000
          Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Migräne ohne Aura und eine Adipositas (S. 18 Ziff. 5.2).
          Aufgrund des tendomyopathischen zervikalen Schmerzsyndroms bestehe aus neurologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Informatikberaterin von 20 %. Aus psychiatrischer Sicht könnten keine Diagnosen gestellt werden. Zusammenfassend bestehe für die angestammte Tätigkeit als Informatikerin sowie für sämtliche körperlich leichten Verweistätigkeiten eine zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig realisierbar (S. 19 Mitte).
          Die Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin beantworteten die I.___-Gutachter wie folgt (Urk. 11/M44): Sie führten aus, es habe kein Vorzustand bestanden (S. 2 Ziff. 1.5.1). Auf objektiver Befundseite hätten im HWS-Bereich keine strukturellen Verletzungen bildgebend nachgewiesen werden können, es fänden sich lediglich palpatorisch feststellbare erhebliche Muskelverspannungen. Insgesamt handle es sich um ein seit dem Unfall trotz adäquater Behandlung durchgehendes Beschwerdebild. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich beim Unfall vom 8. März 2000 um eine entscheidende Teilursache im Sinne einer conditio sine qua non handle (S. 2 Ziff. 1.6.1). Die heute angegebenen ausgeprägten Einschränkungen im Alltag liessen sich jedoch durch die aktuellen klinischen Befunde nicht mehr vollständig nachvollziehen. Nach der deutlichen Besserung der zervikalen Beschwerdeproblematik müsse es sich bei der heute beklagten raschen Erschöpfbarkeit und Müdigkeit um eine andere Problematik handeln (S. 2 f.).
          Die Müdigkeit und rasche Erschöpfbarkeit seien unfallfremde Störungen (S. 3 Ziff. 1.6.2.1) und könnten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 8. März 2000 zurückgeführt werden (S. 3 Ziff. 1.6.2.2).
          Sodann äusserten sich die Gutachter detailliert zu einzelnen Aspekten der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit (S. 4 f. Ziff. 1.7).

4.
4.1     Die Anwendbarkeit von BGE 134 V 109 setzt unter anderem voraus, dass für die zu beurteilenden Beschwerden kein organisches Korrelat objektivierbar ist (BGE 134 V 109 E. 6.2 S. 116 f.).
          Diesbezüglich machte die Beschwerdeführerin geltend, die I.___-Gutachter hätten es versäumt, die neuste verfügbare Technik der Bildgebung einzusetzen, welche es vermocht hätte, den Nachweis der Organizität ihrer Beschwerden zu erbringen (Urk. 1 S. 5 unten).
          Dazu sind bereits in der Beschwerdeantwort die erforderlichen Klarstellungen angebracht worden (Urk. 10 S. 12 Ziff. 24). Sie hier noch einmal zu wiederholen, besteht kein Anlass; die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin bleiben unbegründet.
          Somit steht fest, dass die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs nach Massgabe von BGE 134 V 109 zu prüfen ist.
4.2     Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall ursprünglich der Kategorie der leichten Unfälle zugeordnet (Urk. 11/A114 S. 4 Mitte). Im hier angefochtenen Entscheid hat sie ihn hingegen als mittelschwer an der Grenze zu einem leichten Unfallereignis taxiert (Urk. 2 S. 7 oben), was den entsprechenden Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 f.) zu einem unzutreffenden macht.
          Die (ursprüngliche) Zuordnung zu den leichten Unfällen entbehrt nicht einer gewissen Plausibilität. Offenbar spielte sich der Unfall so ab, dass der Fahrer des Taxis, das die Beschwerdeführerin benutzte, daran war, rückwärts aus seiner Parkposition zu fahren, und er dabei auf einen Baum auffuhr, den er wohl übersehen hatte. Die potentielle Beschleunigungsstrecke zwischen der Parkposition und dem übersehenen Hindernis muss dementsprechend kurz gewesen sein. Es darf zudem als bekannt vorausgesetzt werden, dass der Rückwärtsgang eines Autos - dem ersten Vorwärtsgang vergleichbar - nur für niedrige Geschwindigkeiten konzipiert ist. Selbst bei sportlicher Fahrweise kann bei dieser Ausgangsgangslage nur eine denkbar geringe Kollisionsintensität entstanden sein. Die Qualifizierung als bloss leichter Unfall wäre vor diesem Hintergrund durchaus vertretbar gewesen.
          Umso mehr muss die effektiv erfolgte Zuordnung als zutreffend beurteilt werden. Im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. SVR 2010 UV Nr. 10 E. 4.2.2) liegt der Unfall - entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 f.) - eindeutig und (ganz nahe) an der Grenze zu einem leichten Unfallereignis.
4.3          Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind klar zu verneinen; dieses Kriterium ist nicht erfüllt.
          Auch das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist nicht erfüllt, sind doch ausser der HWS-Distorsion selber keine weiteren Verletzungen aktenkundig.
          Die der Beschwerdeführerin verordneten und ambulant sowie stationär durchgeführten Physio- und verwandten Therapien sodann sind nicht geeignet, das Kriterium einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung zu erfüllen.
Das Kriterium erheblicher Beschwerden beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128). Hier ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin einerseits entsprechende Beschwerden, nämlich Nackenschmerzen, geltend macht, andererseits aber die daraus resultierende Beeinträchtigung ihr eine erwerbliche Tätigkeit in substantiellem Umfang selbst in ihrer eigenen - von den behandelnden Ärzten entsprechend attestierten - Einschätzung nicht verwehrt. Das entsprechende Kriterium ist vor diesem Hintergrund als, jedoch nur sehr knapp, erfüllt zu beurteilen.
Keine Anhaltspunkte bestehen für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte oder einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen. Diese Kriterien sind nicht erfüllt.
Im Hinblick auf das Kriterium einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist positiv zu würdigen, dass die Beschwerdeführerin den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess gesucht und - partiell - auch wieder gefunden hat. Allerdings unterscheidet sich das von ihr ausgeübte Pensum mit dem aus gutachterlicher Sicht als zumutbar attestierten. Stellt man auf die gemäss dem Gutachten anzunehmende Arbeitsfähigkeit ab, so kann nicht von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden. Selbst wenn man dafür das effektiv geleistete Pensum zum Massstab nimmt, erscheint fraglich, ob die damit ausgedrückte Arbeitsunfähigkeit noch als erheblich zu werten ist. In Würdigung dieser Umstände kann, wenn auch zugunsten der Beschwerdeführerin, das Kriterium als erfüllt erachtet werden.
4.4          Zusammenfassend ergibt sich, dass bei wohlwollender Betrachtung von den massgeblichen Kriterien deren zwei, wovon eines nur ganz knapp, erfüllt sind. Dies ist angesichts des geringen Schweregrades des Unfallereignisses (vorstehend E. 4.2) eindeutig nicht ausreichend für die Bejahung der Adäquanz.
          Mithin ist festzuhalten, dass kein adäquater und damit kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang zwischen dem im Jahr 2000 erlittenen Unfall und den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (August 2009) noch bestehenden Beschwerden besteht.
          Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet, was zu ihrer Abweisung führt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski
- Fürsprecher Martin Bürkle
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).