UV.2010.00198

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 7. Oktober 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri
Zollikerstrasse 20, Postfach 478, 8024 Zürich

gegen

Basler Versicherung AG
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Badenerstrasse 141, Postfach, 8026 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1974, begann am 13. August 1990 eine Lehre als Coiffeuse bei der Y.___ AG in Z.___ und war dadurch bei der Basler Versicherung AG obligatorisch unfallversichert (vgl. Urk. 14/2.1). Am 31. August 1990 wurde sie von einem Auto angefahren und erlitt ein Schädel-Hirntrauma mit Commotio cerebri und Knieverletzungen (Urk. 14/3.1). Die Basler Versicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Trotz des Unfalls konnte die Versicherte die Lehre als Coiffeuse abschliessen und arbeitete bis 1996 als angestellte Coiffeuse in verschiedenen Coiffeursalons. Im März 1998 machte sie sich selbständig und eröffnete einen Coiffeursalon in Zürich. Am 31. August 2003 brachte die Versicherte ein Kind zur Welt (vgl. Urk. 3/6 S. 1 f.; Urk. 3/5). Nach der Geburt des zweiten Kindes am 10. November 2006 verkaufte sie ihren Coiffeursalon (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 2).
1.2     Am 9. Juli 2001 hatte sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 14/7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein Gutachten bei der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der A.___ ein (Gutachten vom 18. Juni 2003, Urk. 14/4.46). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 8. Juli 2003 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 14/7/16) und wies die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 12. Dezember 2006 ab (Urk. 14/7/63). Dies wurde mit rechtskräftigem Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. September 2007 bestätigt (Verfahren Nr. IV.2007.00056, Urk. 14/5.51).
1.3     Die Basler Versicherung sprach der Versicherten mit Verfügung vom 10. Juli 2007 (Urk. 14/5.30) ab dem 1. April 2003 eine Invalidenrente der Unfallversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 24 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 46'192.-- zu. Dagegen erhob die Versicherte am 11. Juli 2007 Einsprache (Urk. 14/5.37). Mit Verfügung vom 2. Juli 2008 (Urk. 14/5.47) sprach die Basler Versicherung der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 65 % zu. Mit Entscheid vom 20. Mai 2010 (Urk. 14/5.55 = Urk. 2) wies sie die Einsprache der Versicherten betreffend Rente ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. Juni 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei ihr eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 55 % zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1 und 2). Des Weiteren sei der für die Rente massgebliche Verdienst auf Fr. 53'257.-- (Jahr 2002) festzusetzen (S. 2 Ziff. 3). Die Basler Versicherung schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2010 (Urk. 12) auf Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde der Versicherten am 12. November 2010 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.2         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente, mithin insbesondere der massgebende Verdienst sowie das Validen- und das Invalideneinkommen.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf das MEDAS-Gutachten davon aus, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei (S. 4 oben). Sie bezifferte den versicherten Verdienst mit Fr. 46'192.-- (S. 3 oben) und das Valideneinkommen mit Fr. 46'915.-- (S. 3 unten). Dem Valideneinkommen stellte sie ein Invalideneinkommen von Fr. 35'549.-- (gestützt auf den Tabellenlohn, unter Berücksichtigung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit) gegenüber und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 24 % (S. 4 Mitte).
2.3     Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie sei gemäss dem B.___-Gutachten nur noch zu 40 % als Coiffeuse arbeitsfähig (S. 11 oben). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. An eine Verweistätigkeit würden jedoch verschiedenste Anforderungen gestellt, weshalb ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen sei (S. 11 f.). Des Weiteren seien der versicherte Verdienst auf Fr. 53'257.-- (Jahr 2002) und das Valideneinkommen (Jahr 2003) dementsprechend auf Fr. 54'014.-- festzulegen (S. 9). Insgesamt ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 55 % (S. 12).

3.
3.1     Der medizinische Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden Gutachten.
3.2     Das Gutachten der Ärzte der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der A.___ vom 18. Juni 2003 (Urk. 14/4.46) zuhanden der IV-Stelle basierte auf einer internistischen, einer rheumatologischen, einer neurologischen, einer neuropsychologischen und einer psychiatrischen Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 2 oben). Darin wurden im Wesentlichen die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 14 Ziff. 5.1):
- Verkehrsunfall am 31. August 1990, konsekutiv:
- posttraumatische anteromediale Instabilität rechtes Kniegelenk
- chronisches zervikozephales sowie chronisches zervikospondylogenes Syndrom beidseits
- anhaltende depressive Störung, gegenwärtig mittelschweren Grades
- leichte kognitive Störung
- posttraumatische Kopfschmerzen häufig von migräniformem Charakter
- intermittierendes lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits
- Status nach Schädelhirntrauma mit Commotio cerebri
         Der rheumatologische Gutachter führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein giving-way-Phänomen vor allem unter Belastungen auftrete. Limitierungen bestünden in der sportlichen Betätigung sowie bei Belastungen mit Treppensteigen, Gehen auf unebenem Gelände oder auf Leitern. Das Anforderungsprofil der derzeit ausgeübten Tätigkeit als selbständige Coiffeuse mit Möglichkeit zu halb sitzender Entlastung beinhalte keine diesbezüglich fordernden Belastungen (S. 18 unten). Aus rheumatologischer Sicht wurde für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbständige Coiffeuse eine 80%ige Arbeitsfähigkeit als vertretbar beurteilt. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit begründe sich durch einen vermehrten Pausenbedarf und Entlastungshaltungen für das rechte Knie (S. 19 Mitte).
         In der aktuellen psychiatrischen Untersuchung seien vorwiegend depressive Symptome im Vordergrund gestanden, insbesondere eine ausgeprägte Selbstwertproblematik, Insuffizienzgefühle und eine deutlich verminderte emotionale Belastbarkeit. Hinzu trete eine ausgeprägte Schlafstörung, Ermüdbarkeit, und erhöhte Erschöpfbarkeit, welche die depressiven Symptome und die Grübelneigung verstärken würden (S. 19 unten). Angesichts des Umstands, dass die psychotherapeutische Behandlung abgebrochen und bisher noch keine antidepressive Behandlung durchgeführt worden sei, könne aber noch nicht von einem Endzustand gesprochen werden (S. 19 f.). Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig in einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit um rund 30-40 % eingeschränkt (S. 20 oben).
         Im neurologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Arbeitsfähigkeit im angestammten oder in anderen Berufen sei aufgrund der Kopfschmerzen auf etwa 70 % eingeschränkt. Allerdings seien die therapeutischen Möglichkeiten wahrscheinlich noch nicht ausgeschöpft. Eine Besserung sei durch medikamentöse Massnahmen denkbar (S. 20 Mitte).
         Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in ihrem aktuellen Beruf als selbständige Coiffeuse zu 70 % arbeitsfähig. Obwohl nachgewiesen und glaubhaft eine Einschränkung der Belastbarkeit des rechten Knies vorliege, sei die Tätigkeit als Coiffeuse durch die Möglichkeit der Wechselbelastung grundsätzlich nicht ungeeignet. Die psychiatrischerseits in einem Range von 30-40 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sei einerseits teils situativ bedingt durch die ungeplante Schwangerschaft und die damit einhergehenden finanziellen und existentiellen Sorgen und Unklarheiten bezüglich der Zukunftsgestaltung zu interpretieren, andererseits durch die aktuell unbehandelte Situation mitunterhalten (S. 20 unten). In einem rein sitzenden Beruf wäre aus rein rheumatologisch / orthopädischer Sicht wohl eine höhere Arbeitsfähigkeit theoretisch denkbar, jedoch aufgrund der neurologisch / psychiatrischen Diagnosen trotzdem nicht zu verwirklichen (S. 21 Mitte). Die Unfallkausalität sei mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Es lägen keine erkennbaren unfallfremden Faktoren vor, welche den heutigen Gesundheitszustand bestimmen würden (S. 22).
3.3     Das Gutachten der Ärzte der B.___ (B.___) am Universitätsspital C.___ vom 29. Mai 2008 (Urk. 14/4.60) zuhanden der Beschwerdegegnerin basierte auf einer internistischen, einer rheumatologischen, einer neuropsychologischen und einer psychiatrischen Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 2). Darin wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 16 Ziff. 6.1):
- Verkehrsunfall am 31. August 1990
- posttraumatische Instabilität am rechten Kniegelenk mit klinischer Gonarthroseentwicklung und Muskelatrophien
- chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom
- leichte neuropsychische Störung bei Status nach Verkehrsunfall am 31. August 1990 mit HWS-Distorsion und Contusio cerebri
- leichte depressive Episode
         Im Rahmen der Gesamtbeurteilung führten die begutachtenden Fachärzte aus, die Hauptklagen der Beschwerdeführerin würden vor allem das rechte Knie betreffen. Nach Einschätzung des Rheumatologen sei seit der Begutachtung im Jahr 2003 eine weitere Verschlechterung in Bezug auf das Knie eingetreten (S. 17 unten). Des Weiteren bestünden analog zur früheren Beurteilung zervikothorakale und lumbale Beschwerden, welche jedoch analog 2003 nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien (S. 18 oben).
         In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung hätten zwar in einzelnen Testbereichen leicht bessere und in anderen Teilbereichen leicht bis teilweise deutliche Verschlechterungen gefunden werden können, das insgesamt daraus ableitbare Belastungsprofil scheine jedoch weitgehend vergleichbar. Eine deutliche Verschlechterung ergebe sich im Bereich des Allgemeinwissens. Insgesamt sei aus neuropsychologischer Sicht analog zu 2003 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % für jede in Frage kommende Tätigkeit auszugehen (S. 17 Mitte).
         Aus psychiatrischer Sicht sei eher von einer Verbesserung der Situation aus-zugehen. Zwar sei die Beschwerdeführerin nachvollziehbar und glaubhaft be-lastet durch die allgemeine Situation, jedoch scheine sie insgesamt durch ein stabiles familiäres Umfeld gut gestützt, so dass sich hier unfallfremd eine Einschränkung von 10 % in der Arbeitsfähigkeit ergebe. Diese sei zu den neuropsychologischen Einschränkungen nicht additiv (S. 18 unten).
         Aufgrund der verschlechterten Situation bezüglich des Knies müsse für die Tätigkeit als Coiffeuse von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % ausgegangen werden. Die Hälfte dieser Einschränkung sei rein unfallkausal aufgrund der Knieproblematik, die andere Hälfte sei nicht unfallkausal aufgrund der zervikothorakalen Schmerzproblematik bei bekanntermassen schultergürtelbelastender Tätigkeit. Langfristig sei die Tätigkeit als Coiffeuse sicher ungünstig, auch im Hinblick auf die zu erwartende Zunahme der Gonarthrose. Aus rein somatischer Sicht erscheine für eine körperlich leichte Tätigkeit analog dem Profil des MEDAS-Gutachtens 2003 keine unfallkausal signifikante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellbar. Hingegen werde hier die 20%ige Einschränkung aus neuropsychologischer Sicht als unfallkausale Einschränkung relevant, so dass für eine Verweistätigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit unfallkausal anzunehmen sei (S. 18 Mitte).
3.4     Die zitierten Gutachten erfüllen die Anforderungen an den Beweiswert medizi-nischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1.4) voll-umfänglich. Sie setzten sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigten insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt erscheinen sowohl das MEDAS-Gutachten als auch das B.___-Gutachten nachvollziehbar und vermögen zu überzeugen.
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf das MEDAS-Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 2 S. 4 oben); auf dieses wurde auch im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens abgestellt (vgl. Urk. 14/5.51). Das MEDAS-Gutachten lässt sich auch mit dem aktuelleren B.___-Gutachten in Einklang bringen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei gemäss B.___-Gutachten nur noch zu 40 % als Coiffeuse arbeitsfähig (Urk. 1 S. 11), ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren lediglich die unfallrelevante Einschränkung berücksichtigt werden kann. Wie dargelegt (E. 3.3), ist in Bezug auf die 60%ige Einschränkung lediglich die Hälfte, mithin 30 %, rein unfallkausal. Demnach ist auch gestützt auf das B.___-Gutachten von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit als Coiffeuse auszugehen.
         In Bezug auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit gingen die Gutachter der MEDAS Basel im Juni 2003 noch von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit aus. So gaben sie an, dass in einem rein sitzenden Beruf aus rein rheumatologischer respektive orthopädischer Sicht wohl eine höhere Arbeitsfähigkeit theoretisch denkbar wäre, diese jedoch aufgrund der neurologischen beziehungsweise psychiatrischen Diagnosen nicht zu verwirklichen sei. Demgegenüber hielten die B.___-Gutachter im Mai 2008 fest, dass für eine Verweistätigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit unfallkausal anzunehmen sei. Diese Differenz kann mit dem Zeitablauf und einer damit einhergehenden Verbesserung erklärt werden. So ergibt sich aus dem B.___-Gutachten im Vergleich mit dem MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2003 aus psychiatrischer Sicht eine Verbesserung der Situation, während die neuropsychologischen Befunde weitgehend vergleichbar waren. Insgesamt erscheint somit eine leicht höhere Arbeitsfähigkeit, welche im Jahr 2003 aus neurologischer und psychiatrischer Sicht noch nicht realisierbar war, nachvollziehbar.
         Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse zu 70 % arbeitsfähig. In einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit besteht demgegenüber (unfallkausal) eine 80%ige Arbeitsfähigkeit.
         Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.

4.
4.1     Vorab ist die Höhe des versicherten Verdienstes festzulegen.
         Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte (Art. 24 Abs. 3 UVV).
4.2     Die Beschwerdegegnerin ging von einem durchschnittlichen jährlichen Einkommen einer Coiffeuse in der Stadt Zürich von Fr. 48'000.-- im Jahr 2007 aus. Angepasst an die Nominallohnentwicklung ergebe sich ein Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 45'950.-- und für das Jahr 2003 von Fr. 46'915.--. Für den massgeblichen Zeitraum (1. April 2002 bis 31. März 2003) betrage der Verdienst Fr. 46'192.-- (Urk. 2 S. 2 f.).
         Die Beschwerdeführerin stützte sich auf die am 20. Dezember 2005 seitens der IV-Stelle bei der Paritätischen Landeskommission für das Coiffeurgewerbe telefonisch eingeholte Auskunft, wonach der Durchschnittslohn einer 31-jährigen Coiffeuse im Kanton Zürich bei einem Pensum von 100 % im Jahr 2004 Fr. 54'504.-- betragen habe (Urk. 3/8). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergebe sich ein Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 53'257.-- (Urk. 1 S. 8 f.).
4.3         Vorliegend ist im Sinne von Art. 24 UVV (vgl. E. 4.1) der Lohn massgebend, den die Beschwerdeführerin im Jahr vor dem Rentenbeginn (April 2003), somit im Jahr 2002, als ausgebildete Coiffeuse bezogen hätte.
         Gemäss Schreiben der Ausgleichskasse „Coiffure & Esthétique Suisse“ vom 18. Dezember 2005 (Urk. 14/7/45) zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verdiente eine Coiffeuse mit Jahrgang 1974 im Jahr 2004 zwischen Fr. 3'900.-- und Fr. 4'500.-- pro Monat. Auf nähere Nachfrage hin gab die zuständige Person der Ausgleichskasse „Coiffure & Esthétique Suisse“ mit E-Mail vom 30. Januar 2006 an, bei einer Coiffeuse mit Jahrgang 1974 in der Stadt Zürich könne bei einem Vollzeitpensum ein Lohn von Fr. 4'200.-- bis Fr. 4'400.-- angenommen werden (Urk. 14/7/48).
         Aufgrund dieser Angaben ist von einem Monatslohn von Fr. 4'300.-- respektive einem Jahreslohn von Fr. 51’600.-- (Fr. 4'300.-- x 12, vgl. Urk. 14/7/48) für das Jahr 2004 auszugehen. Unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung ergibt sich ein Einkommen für das Jahr 2002 von rund Fr. 50’185.-- (Fr. 51'600.-- /1.011 /1.017; vgl. Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2010, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2009, Nominallöhne, Veränderung gegenüber dem Vorjahr, Frauen). Soweit die Beschwerdegegnerin von einem Durchschnittslohn von Fr. 48'000.-- ausging, vermag dies nicht zu überzeugen, da nicht ersichtlich ist, worauf sich diese Annahme stützte. Auch die Telefonnotiz der Sachbearbeiterin der IV-Stelle vom 20. Dezember 2005 (Urk. 14/7/41), auf die sich die Beschwerdeführerin berief, vermag daran nichts zu ändern. Zwar bezog sich die telefonische Auskunft der Paritätischen Landeskommission für das Coiffeurgewerbe offenbar auf eine 31-Jährige Coiffeuse im Kanton Zürich bei einem Pensum von 100 %, doch fehlen weitere Erläuterungen respektive nähere Angaben zur Statistik. Demnach ist der versicherte Verdienst (für das Jahr 2002) auf Fr. 50’185.-- festzusetzen.

5.
5.1         Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nach wie vor in der Lage ist, ihre angestammte Tätigkeit als Coiffeuse auszuüben, jedoch aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigungen nur noch im Umfang von 70 %, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 30 %. Da das Invalideneinkommen somit nicht auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt wird, stellt sich auch die Frage eines allfälligen Leidensabzuges nicht.
5.2     Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ein höheres Einkommen erzielen könnte. Wie dargelegt (E. 3.4), besteht in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit unfallkausal.
5.3     Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist ebenfalls vom Lohn einer Coiffeuse mit Jahrgang 1974 in der Stadt Zürich auszugehen, der sich im Jahr 2004 auf Fr. 51’600.-- belief (vgl. vorstehende E. 4.3). Für das Valideneinkommen ist jedoch der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend, also das Jahr 2003. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergibt sich (für das Jahr 2003) ein Valideneinkommen von Fr. 51’039.-- (Fr. 51’600.-- /1.011).
         Angesichts des medizinischen Zumutbarkeitsprofils rechtfertigt es sich, das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstatistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, und zwar anhand des über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Frauen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes, der sich im Jahr 2002 auf Fr. 3’820.-- pro Monat belief (LSE 2002, S. 43, Tab. TA1, Total, Niveau 4), was unter Berücksichtigung der im Jahr 2002 betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2011 S. 90 Tabelle B9.2) rund Fr. 47'788.-- im Jahr entspricht (Fr. 3’820.-- : 40 x 41.7 x 12). Unter Berücksichtigung der frauenspezifischen generellen Nominallohnentwicklung von 1.7 % (Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2010, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2009, Nominallöhne, Veränderung gegenüber dem Vorjahr, Frauen) ergibt sich für das Jahr 2003 ein Einkommen von rund Fr. 48’600.-- (Fr. 47'788.-- x 1.017). Bei einem Pensum von 80 % resultiert somit ein Einkommen von Fr. 38'880.--.
         Da der mittlerweile 37-jährigen Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte Tätigkeiten mit verschiedenen weiteren Anforderungen, welche sich insbesondere aufgrund der Kniebeschwerden ergeben, zumutbar sind, rechtfertigt es sich, vom ermittelten Tabellenlohn einen Abzug von 10 % vorzunehmen. Ein höherer Abzug erscheint vorliegend nicht angemessen; insbesondere hat ein Teilzeitpensum bei Frauen auf diesem Lohnniveau grundsätzlich keine Lohneinbusse zur Folge. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 34'992.-- (Fr. 38'880.-- x 0.9).
5.4     Das Invalideneinkommen, das die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit im Umfang von 80 % erzielen könnte, liegt somit unter dem Einkommen von Fr. 35'727.--, das sie in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse mit einem Pensum von 70 % verdienen würde (Fr. 51'039.-- x 0.7). Dementsprechend ist, wie unter Erwägung 5.1 dargelegt, von einem Invaliditätsgrad von 30 % auszugehen.

6.         Zusammenfassend ergeben sich in Abweichung des angefochtenen Entscheides ein Invaliditätsgrad von 30 % sowie ein versicherter Verdienst in der Höhe von Fr. 50’185.--.
         Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

7.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Basler Versicherung AG vom 20. Mai 2010 dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2003 Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 30 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 50’185.-- hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Cordula Spörri
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).