Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 31. Januar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, arbeitete seit 2002 bei Y.___ als Abteilungsleiter und war dadurch bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert (Urk. 12/1).
Am 18. August 2005 zog sich der Versicherte bei der Arbeit ein Rotations-/ Kontusionstrauma des rechten Kniegelenkes zu (Urk. 12/5). In der Folge traten zu den Kniebeschwerden rechts Diskushernien (Urk. 12/12) sowie psychische Beschwerden hinzu (Urk. 12/15). Aufgrund dieses Verlaufs sowie der andauernden Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/41, 12/76) liess die SWICA den Versicherten vom Z.___ (Z.___) interdisziplinär begutachten (orthopädisch-psychiatrisches Gutachten vom 3. Januar 2008, Urk. 12/90.3 samt Beantwortung einer Ergänzungsfrage, Urk. 12/90.1; in der Folge Z.___-Gutachten). Unabhängig davon liess die Invalidenversicherung, bei welcher sich der Versicherte am 18. September 2006 angemeldet hatte (Urk. 24/2), von der A.___ ein multidisziplinäres Gutachten verfassen (orthopädisch-rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten vom 15. Mai 2008, Urk. 24/40), aufgrund dessen dem Versicherten mit Verfügung vom 20. November 2008 ab dem 1. August 2006 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 24/93).
Mit Verfügung vom 31. März 2010 (Urk. 12/101) hielt die SWICA fest, dass der Versicherte infolge der unfallbedingten Beschwerden am rechten Knie in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig sei, woraus sich ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 8 % ergebe. Infolge der Knieverletzung sprach sie ihm eine 10%ige Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 10'680.-- zu. Die Rücken- und die psychischen Beschwerden erachtete die SWICA hingegen als nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal.
Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat (Urk. 12/82 S. 2), am 5. Mai 2010 Einsprache erheben (Urk. 12/103). Mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2010 (Urk. 2) wies die SWICA die Einsprache ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Mai 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. Juni 2010 Beschwerde und beantragte eine Rente sowie eine höhere Integritätsentschädigung (Urk. 6 S. 2-3).
Am 15. Juli 2010 teilte Rechtsanwalt Kaspar Gehring dem Gericht mit, dass er vom Beschwerdeführer mandatiert worden sei, reichte eine Vollmacht (Urk. 10) ein und beantragte die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 9). In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. August 2010 (Urk. 11) schloss die SWICA auf Abweisung der Beschwerde.
In der Replik vom 11. November 2010 liess der Versicherte den Antrag stellen, es sei der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2010 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu bezahlen, insbesondere eine Rente und eine höhere Integritätsentschädigung (Urk. 17 S. 2). In ihrer Duplik vom 23. Dezember 2010 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 20 S. 2). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2010 (Urk. 22) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 24/1-116) bei, die den Parteien zur Stellungnahme unterbreitet wurden (Urk. 26 und 31).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.3
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
1.3.1 1.3.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
1.3.3 Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die verfügende Instanz beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.5
1.5.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.5.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.5.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.5.3 1.5.4 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne Weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
1.5.5 Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
2.
2.1 In somatischer Hinsicht wurden im Z.___-Gutachten ein Zustand nach Knieverletzung rechts mit Meniskusschaden rechts medial und nicht dislozierter Tibiakopffraktur rechts lateral, ein Zustand nach partieller Meniskektomie rechts medial im November 2005, eine persistierende osteochondrale Läsion an der Tibiaecke dorso-medial, ein leicht überdehntes vorderes Kreuzband im rechten Kniegelenk und eine Diskushernie L5/S1 mit angedeuteter minimaler Grössenzunahme ohne Kontakt zu den Nervenwurzeln diagnostiziert (Urk. 12/90.3, orthopädisches Teilgutachten, S. 5). In psychiatrischer Hinsicht wurden eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) diagnostiziert (Urk. 12/90.3, psychiatrisches Teilgutachten, S. 14).
Es ist unbestritten, dass die Kniebeschwerden des Beschwerdeführers durch den Unfall verursacht wurden und somit unfallkausal sind (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3.4). Streitig und zu entscheiden ist hingegen, ob die Rücken- und die psychischen Beschwerden des Versicherten durch den Unfall vom 18. August 2005 verursacht worden sind (Urk. Urk. 6 S. 2 Ziff. 2 und Urk. 17 S. 3-4 Ziff. 3; Urk. 11 S. 3 Ziff. 2 und Urk. 20 S. 3 Ziff. 3).
2.2 Es liegen folgende Beschreibungen des Unfallhergangs vor:
In seinem Arztbericht vom 5. September 2005 führte Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, aus, der Beschwerdeführer habe während des Verladens eines Teppichs sich in Kniebeugehaltung abdrehend einen akuten Schmerz im rechten Knie erlebt (Urk. 12/2, unter Anamnese).
Im Rahmen der Unfallmeldung führte die damalige Arbeitgeberin des Versicherten am 12. September 2005 aus, dieser sei beim Einladen einer Teppichrolle vom helfenden Kunden ans Knie gestossen worden, so dass er an der Stossstange des Autos eingeklemmt worden sei (Urk. 12/1 Ziff. 6).
Im Arztzeugnis UVG vom 18. September 2005 führte Dr. B.___ aufgrund der Angaben des Patienten zum Unfallhergang aus, dieser sei beim Verladen des Teppichs in die Beugestellung geraten und habe sich durch die Schiebebewegung der Last das Knie verdreht (Urk. 12/4, Ziff. 2).
In seinem Arztbericht vom 5. Oktober 2005 führte Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, aus, der Versicherte habe sich bei der Arbeit ein Rotations-/ Kontusionstrauma des rechten Kniegelenkes zugezogen. Als er mit einem Kollegen zusammen einen schweren Teppich habe tragen wollen, habe letzterer den Teppich nach vorne gestossen, was beim ersteren zu einem Rotationstrauma geführt habe (Urk. 12/5, unter Anamnese).
Im Arztbericht vom 13. November 2006 des D.___, wo sich der Versicherte vom 4. August bis zum 9. November 2006 in Behandlung befunden hatte, wurde ausgeführt, als der Versicherte an der Arbeit einen Teppich ins Auto habe legen wollen, sei er auf das Gesäss gefallen und habe sich das rechte Knie verdreht (Aussenrotationsbewegung). Aufgrund der starken Schmerzen sei eine kurze Bewusstlosigkeit eingetreten (Urk. 21/2 S. 2 Ziff. 3).
2.3 In den ersten Darstellungen des Unfallhergangs, welche in den Monaten September und Oktober 2005 ab- oder wiedergegeben wurden, ist jeweils von einer Krafteinwirkung auf das rechte Knie die Rede, welche zu einer Verletzung desselben geführt habe. Dabei habe sich der Beschwerdeführer in Beugestellung befunden. Verletzungen am Rücken und Rückenbeschwerden wurden nicht erwähnt. Die Darstellung, der Versicherte sei auf das Gesäss gefallen und ohnmächtig geworden, datiert erst von November 2006 und somit von mehr als einem Jahr nach dem Unfall.
Es entspricht einer allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei der Schilderung eines Unfalls die wesentlichen Elemente desselben erwähnt werden, wozu zweifellos auch ein Sturz auf das Gesäss gehört. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den ersten vier Darstellungen des Unfallherganges einen solchen Sturz mit keinem Wort erwähnte, lässt es als unwahrscheinlich erscheinen, dass sich der Unfall wie später behauptet ereignet hat.
Hinzu kommt der Umstand, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Soweit der Beschwerdeführer einen Sturz auf das Gesäss behauptet, ist dieser Unfallhergang gestützt auf die Darstellung des Unfalls in den Arztzeugnissen somit nicht überwiegend wahrscheinlich.
2.4 Auch im orthopädischen Teil des Z.___-Gutachtens führte Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, aus, lediglich die Diagnosen betreffend Kniegelenk rechts seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls vom 11. August 2005, da der Versicherte dabei eine Kontusion des rechten Kniegelenks mit undislozierter Tibiakopffraktur lateral sowie Rissbildung im medialen Meniskushinterhorn erlitten habe. Die Diskushernie sei dagegen nur möglicherweise eine Folge des Unfalls vom 11. August 2005; aufgrund der Aktenlage und der Befunde könne nicht nachgewiesen werden, dass die Diskushernie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine direkte Unfallfolge darstelle (Urk. 12/90.3, orthopädisches Teilgutachten, S. 7).
2.5 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände vermögen die obige Beurteilung nicht zu entkräften. Was die zeitliche Korrelation zwischen dem Unfall und den aufgetretenen Rückenbeschwerden angeht (Urk. 17 S. 4 Abs. 2), ist zu beachten, dass die Rückenbeschwerden erst anlässlich einer am 22. Dezember 2005 erfolgten Untersuchung festgestellt wurden (Urk. 21/2 S. 11 Ziff. 5 am Ende) und der Beschwerdeführer anlässlich der im Zusammenhang mit dem Unfall stehenden Untersuchungen keine Rückenbeschwerden erwähnt hatte (Urk. 12/1-2 und Urk. 12/4-5). Die Ausführungen, wonach durch das Aufstützen auf den Gehstock eine Nervenläsion und -irritation erfolgt sei (Urk. 17 S. 4 Abs. 3), betreffen nicht Beschwerden am Rücken, sondern vielmehr solche an der Hand (Urk. 12/71), weshalb sich auch diese für die Beurteilung der Kausalität der Rückenbeschwerden als unzutreffend erweisen. Auch das Argument, die Beschwerdegegnerin habe Leistungen erbracht und sei für das Dahinfallen von Unfallfolgen beweispflichtig, erweist sich aufgrund der Tatsache, dass die Zahlungen von der Swica Krankentaggeldversicherung und nicht von der Swica in der Eigenschaft als UVG-Versicherer erbracht wurden (Urk. 12/29), als nicht stichhaltig.
2.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass in somatischer Hinsicht nur die Knie-, nicht hingegen die Rückenbeschwerden als unfallkausal zu qualifizieren sind.
3.
3.1 Im psychiatrischen Teil des Z.___-Gutachtens bezeichnete Dr. med. Dipl.-Psych. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Schmerzverarbeitungsproblematik teilursächlich als eine Folge der körperlichen Beschwerden, die aus dem Unfallereignis resultierten. Dieses habe den Versicherten, der berufstätig und nicht in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, bei vollständig erhaltener psychophysischer und psychosozialer Leistungsfähigkeit getroffen. Mittlerweile würden allerdings unfallfremde Kontextfaktoren (erhebliche finanzielle Probleme, eine ungewisse berufliche Zukunft, Partnerschaftsprobleme, eine ungewollte Schwangerschaft der Partnerin und das laufende versicherungsrechtliche Verfahren) im Sinne einer konkurrierenden Kausalität entscheidend zur Ausprägung und vor allem Aufrechterhaltung der vorliegenden psychischen Störung beitragen. Es sei von einem erheblichen sekundären Krankheitsgewinn auszugehen. Ausserdem liesse der natürliche Verlauf eigentlich erwarten, dass sich die psychiatrische Symptomatik, sofern sie überwiegend auf das Unfallereignis zurückzuführen wäre, mit der Zeit, zumal unter der adäquaten psychiatrischen Behandlung, zurückbilde. Die Symptomausweitung und Fixierung der körperlichen und psychischen Beschwerden spreche hingegen für die Aufrechterhaltung derselben durch vornehmlich unfallfremde Kontextfaktoren. Das vorliegende Störungsbild lasse sich somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückführen (Urk. 12/90.3, Psychiatrisches Teilgutachten, S. 12-13; Urk. 11 S. 3 Ziff. 1 und Urk. 20 S. 3 Ziff. 2).
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, seine psychischen Beschwerden seien durch den Unfall vom 18. August 2005 natürlich und adäquat kausal verursacht worden (Urk. 6 S. 1 Ziff. 1 und Urk. 17 S. 3 Ziff. 2).
3.2 Aufgrund des Unfallherganges - der Beschwerdeführer lud eine Teppichrolle in ein Auto und verletzte sich dabei das rechte Knie - ist der Unfall gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Bereich der leichten Unfälle zuzuordnen. Dies hat zur Folge, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beeinträchtigungen des Versicherten ohne Weiteres zu verneinen ist.
Wird im Hinblick darauf, dass sich beim Versicherten der Heilungsverlauf verzögerte, die Adäquanzfrage ausnahmsweise unter Anwendung der Kriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, geprüft (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 244 Erw. 3b), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls liegen nicht vor. Zudem waren die erlittenen Verletzungen weder besonders schwer noch geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Zu verneinen sind auch eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung oder eine Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, sowie erhebliche Komplikationen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei leichteren Unfällen die Kausalität nur dann zu bejahen ist, wenn die genannten Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind, sind die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers selbst dann als nicht durch den Unfall verursacht zu qualifizieren, wenn von gewissen Dauerbeschwerden und einer relativ langen physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre.
3.3 Im Ergebnis sind somit lediglich die Knie-, nicht hingegen die Rücken- und die psychischen Beschwerden des Versicherten als unfallkausal zu qualifizieren.
4.
4.1 Aufgrund der vorhandenen Kniebeschwerden ermittelte Dr. E.___ eine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 100 % bis Mai 2006, von 50 % bis Ende September 2006 und von 10 % ab Oktober 2006 (Urk. 12/90.3, orthopädisches Teilgutachten, S. 5 am Ende und S. 7, Antwort zu Frage 3). Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt betrage die medizinisch theoretische Arbeitsfähigkeit des Versicherten, unter Einbezug der Knie- und Rückenbeschwerden, 80 % (Urk. 12/90.3, orthopädisches Teilgutachten, S. 6, Antwort zu Frage 1).
Auf die Frage, ob der Versicherte in einer anderen, nicht näher spezifizierten Tätigkeit unfallbedingt zumindest teilweise arbeitsfähig wäre, antwortete Dr. E.___, aus somatischer Sicht sei, unter Berücksichtigung sowohl der Knie- als auch der Rückenbeschwerden, eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit (21 Stunden) in einer teils sitzenden, teils stehenden, teils gehenden Tätigkeit ohne Tragen von Lasten über 10 kg möglich. Dabei müsse dem Versicherten die Möglichkeit eingeräumt werden, den Stock nach Bedarf beim Gehen einzusetzen (Urk. 12/90.3, Orthopädisches Teilgutachten, S. 8, Antwort zu Frage 2).
In Beantwortung einer nachträglich gestellten Ergänzungsfrage führte Dr. E.___ aus, die unfallbedingte Arbeitsfähigkeit von 90 %, rein auf das rechte Knie bezogen, könne in einer angepassten Tätigkeit wie in einer Telefonzentrale, am Schalter oder bei einfacher Büroarbeit unter Berücksichtigung eines vollen Arbeitspensums zu 90 % erbracht werden, ohne Einschränkung der Dauer mit einer Prognose von insgesamt 10 Jahren nach dem Ereignis, also bis Mitte des Jahres 2015 (Urk. 12/90.1 S. 1 am Ende - S. 2 am Anfang).
4.2 Der Beschwerdeführer erachtet die Beurteilung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit durch Dr. E.___ als nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar, da die Anforderungen des angestammten Arbeitsplatzes nirgends im Gutachten beschrieben worden seien (Urk. 17 Ziff. 4 S. 4 am Ende - S. 5 am Anfang). Ausserdem habe Dr. E.___ bei der Frage der zumindest teilweisen Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit ursprünglich Einschränkungen erwähnt (lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer teils sitzenden, teils stehenden, teils gehenden Tätigkeit ohne Tragen von Lasten über 10 kg mit der Möglichkeit, den Stock nach Bedarf beim Gehen einzusetzen; Urk. 12/90.3, Orthopädisches Teilgutachten, S. 8, Antwort zu Frage 2), die in der späteren Beantwortung der Ergänzungsfrage (Urk. 12/90.1 S. 1 am Ende - S. 2 am Anfang) nicht mehr berücksichtigt worden seien (Urk. 17 Ziff. 4 S. 5).
4.3 Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich als berechtigt. Zwar beziehen sich die ursprünglich erwähnten Einschränkungen (kein Tragen von Lasten über 10 kg und Meidung einer rein stehenden oder gehenden Tätigkeit) nicht auf die Knie-, sondern auf die Rückenbeschwerden, welche aufgrund der fehlenden Kausalität bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen sind. Die Notwendigkeit, den Stock beim Gehen einzusetzen, wurde allerdings bei der Beantwortung der Ergänzungsfrage tatsächlich nicht mehr erwähnt.
Ausserdem steht die auf Seite 8 des orthopädischen Teilgutachtens gemachte Angabe, wonach in einer leidensbedingten Tätigkeit zumindest eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (21 Stunden) bestehe, im Widerspruch zur Angabe einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Seite 6 des Gutachtens, zumal auch im von der Invalidenversicherung eingeholten Gutachten aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von weniger als 80 % angenommen wurde (Urk. 24/40 S. 22 am Ende). Auch die Beantwortung der Ergänzungsfrage (Urk. 12/90.1) vermag diese Unklarheit nicht zu beseitigen.
4.4 Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen betreffend den genauen Umfang der kniebedingten Arbeitsunfähigkeit des Versicherten und den allenfalls daraus entstehenden Rentenanspruch zurückzuweisen.
5. Infolge der erlittenen unfallbedingten Verletzungen am rechten Knie sprach die SWICA dem Beschwerdeführer eine 10%ige Integritätsentschädigung zu (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3.5). Sie stützte sich dabei auf die Beurteilung im Z.___-Gutachten, wonach gemäss Tabelle 5 der SUVA betreffend Integritätsschaden bei Arthrosen und unter Berücksichtigung einer allfälligen voraussichtlichen Verschlimmerung in der Zukunft bei einer beginnenden leichten Arthrose am Meniskus ein Integritätsschaden in der Höhe von 10 % vorliege (Urk. 12/90.3, orthopädisches Teilgutachten, S. 8 am Ende).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 6 S. 3 Ziff. 6 und Urk. 17 S. 7 Ziff. 6) kann auf die im Z.___-Gutachten enthaltenen Beurteilung abgestellt werden. Eine Integritätsentschädigung von 10 % entspricht nach den von der SUVA in Ergänzung zu Anhang 3 der UVV herausgegebenen tabellarischen Richtwerten dem unteren Wert einer mässigen Pangonarthrose (Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen). Im vorliegenden Fall liessen sich lediglich beginnende, leichtgradige arthrotische Veränderungen feststellen. Die zugesprochene Entschädigung, welche einer voraussehbaren Verschlimmerung bereits Rechnung trägt (Art. 36 Abs. 4 UVV), erweist sich somit als richtig.
6. Zusammenfassend ist die Sache somit an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen betreffend den genauen Umfang der kniebedingten Arbeitsunfähigkeit des Versicherten und der allfälligen Festsetzung einer Rente zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
7.
7.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die verfügende Instanz zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
7.2 In Bezug auf seinen Antrag, wonach die Sache an die Vorinstanz zur Neufestsetzung des Rentenanspruchs im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden zurückzuweisen sei, obsiegt der Beschwerdeführer. Er unterliegt hingegen insofern, als - entgegen seinem Antrag - die Kausalität der Rücken- und psychischen Beschwerden zu verneinen und die von der SWICA zugesprochene Integritätsentschädigung zu bestätigen ist.
Unter Berücksichtigung der obigen Grundsätze und des nur teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer deshalb eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Mai 2010 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Rentenanspruch wegen der Kniebeschwerden verneint wurde, und die Sache wird an die Swica Versicherungen AG zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Swica Versicherungen AG wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- SWICA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).