Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 24. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick F. Wagner
Wagner Metzger Partner, Rechtsanwälte
Obertorplatz 7, 4310 Rheinfelden
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959 und gelernter Lastfahrzeugmechaniker, war als Werkstattchef der Y.___ bei der Schweizerischen Unfallversicherung (Suva) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er sich am 17. Februar 1994 bei einem Kopfanprall eine Stauchung der Halswirbelsäule (HWS) mit neurologischer Ausfallsymptomatik bei vorbestehenden Veränderungen der Halswirbel C3-6 zuzog (Urk. 10/1, Urk. 10/3, Urk. 10/8, Urk. 10/13). Am 22. November 1994 wurde eine dorsale Dekompression C3/4 durch Laminektomie durchgeführt (Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 23. November 1994, Urk. 10/18). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Anfang 1996 nahm der Versicherte seine bisherige Erwerbstätigkeit wieder zu 100 % auf (Urk. 10/31).
1.2 Nach der Rückfallmeldung vom 24. November 1998 wegen zunehmender Nackenbeschwerden und Gefühlsstörungen (Urk. 10/33) wurde beim Versicherten am 29. Mai 2001 eine ventrale und partielle Spondylektomie C4 cranial und C3 caudal durchgeführt (Berichte des Kantonsspitals Z.___ vom 29. Mai und vom 26. Juni 2001, Urk. 10/69, Urk. 10/71). Im Verlauf klagte der Versicherte weiterhin über Nacken- und Kopfbeschwerden und Gefühlsstörungen insbesondere der linken Körperhälfte (Urk. 10/93 S. 1, Urk. 10/104 S. 2), weshalb er in der Rehaklinik A.___ vom 5. Juni bis 3. Juli 2002 stationär behandelt wurde (Austrittsbericht vom 10. Juli 2002, Urk. 10/105). Eine Verbesserung der Beschwerden konnte nicht erreicht werden (Urk. 10/105 S. 2 f., Urk. 10/120.7). Ab Oktober 2002 klagte der Versicherte ausserdem über lumbale Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung ins linke Bein. Die Magnetresonanztomographie (Magnetic Resonance Imaging, MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 16. Oktober 2002 zeigte degenerative Veränderungen bei Osteochondrosen L3/4 und L4/5 mit foraminalen Einengungen (Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurochirurgie vom 14. Dezember 2002, Urk. 10/120.2; Bericht der Klinik Q.___ vom 17. Oktober 2002, Urk. 10/120.3).
Per 1. Juli 2003 gab der Versicherte die Anstellung bei der Y.___, die er gesundheitsbedingt in reduziertem Pensum ausgeübt hatte, auf und nahm die Tätigkeit als stellvertretender Werkstattchef bei D.___ bei voller Präsenzzeit mit reduzierter Leistung an (Urk. 10/136, Urk. 10/140, Urk. 10/149). Die Suva erbrachte weiterhin die gesetzlichen Leistungen, unter anderem Taggelder auf der Basis einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/139, Urk. 10/150, Urk. 10/158, Urk. 10/180.5). Mit Verfügung vom 2. Februar 2004 sprach sie dem Versicherten eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 33 % ab 1. Februar 2004 und eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 20 % zu (Urk. 10/162). Die letztlich allein gegen die Integritätsentschädigung erhobene Einsprache vom 5. Februar 2004 (Urk. 10/164), ergänzt mit Schreiben vom 23. Februar 2004 (Urk. 10/169), hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom 8. April 2004 teilweise gut und erhöhte die Integritätsentschädigung auf 60 % (Urk. 10/173). Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Ab 1. Mai 2005 nahm der Versicherte eine neue Tätigkeit als Busmechaniker bei der E.___ mit gesundheitsbedingt reduziertem Leistungslohn auf (Urk. 10/185). Wegen vermehrter Beschwerden cervikocephal und cervikobrachial, vor allem belastungsabhängig, mit Missempfindungen besonders im Bereich der linken Körperhälfte teilte Dr. C.___ der Suva nach telefonischer Vorankündigung (Urk. 10/187) mit Schreiben vom 14. Juli 2006 einen Rückfall mit. Die Erwerbsfähigkeit betrage aktuell 67 % (Urk. 10/200). Am 23. November 2005 war in diesem Zusammenhang ein MRI der HWS und der LWS erstellt worden (Urk. 10/186). Ausserdem war der Versicherte am 2. und 19. Dezember 2005 neurologisch untersucht worden, was im Vergleich zur Voruntersuchung vom April 2003 keine neuen Befunde ergab (Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, vom 5. Dezember 2005, Urk. 10/189). Mit Schreiben vom 21. Juli 2006 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie zufolge des Rückfalls die Heilkosten übernehme, jedoch ohne Behandlungskosten betreffend die LWS-Beschwerden. Auch entfalle eine Taggeldzahlung, da im Rahmen der geleisteten Rente eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 10/202). Nach Abklärungen zu den erwerblichen Verhältnissen (Urk. 10/207-209, Urk. 10/214, Urk. 10/215) teilte die Suva dem Versicherten am 3. September 2007 mit, der Invaliditätsgrad sei unverändert, weshalb die Rente nicht geändert werde (Urk. 10/216).
1.4 Am 14. April 2008 erlitt der Versicherte bei einem Sturz nach Kopfanprall an einer Bus-Heckklappe eine Rissquetschwunde am Kopf, einen Zahnschaden, eine Kniekontusion rechts, welche am 11. Juni 2008 mittels einer Kniearthroskopie mit Meniskusteilresektion und Resektion der Plica synovialis mediopatellaris operativ versorgt wurde, sowie eine HWS-Kontusion/Distorsion (Urk. 3/3 S. 5, Urk. 10/225, Urk. 10/273 S. 1). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.5 Mit Formular vom 24. Dezember 2008 wurde der Suva ein Rückfall per 18. Dezember 2008 betreffend Stauchung der Wirbelsäule gemeldet (Urk. 10/224). Am 18. Februar 2009 wurde beim Versicherten eine Spondylodese C6/7 und eine Mikrodiskektomie sowie eine Dekompression C6/7 wegen einer Diskushernie mit Wurzelkompression durchgeführt. Nach dem Aufwachen aus der Narkose klagte der Versicherte über Beschwerden an der rechten Hand mit verminderter Beweglichkeit (Faustschluss und -öffnen; Urk. 10/226.2-3). Deswegen wurde gleichentags ein MRI der HWS gemacht. Diese ergab gemäss dem Bericht der Radiologie des Spitals G.___ vom 19. Februar 2009 (wie schon das MRI der H.___ vom 23. Dezember 2008) eine progrediente Spinalkanalstenosierung mit paramedian rechtsseitiger Diskushernie C5/6 und eine Einengung des Neuroforamens C6 rechts bei regelrechten Verhältnissen nach der Operation der Bandscheibe C6/7 und Instrumentierung C3/4 (Urk. 10/260.1-2). Weil die Diskushernie auf Niveau C5/6 im Vergleich zu den Vorbefunden deutlich vergrössert war, wurde am 19. Februar 2009 dieselbe Operation wie am Vortag in Bezug auf C5/6 durchgeführt. Die Schmerzen an der rechten Hand waren im Anschluss etwas gebessert, nicht jedoch die neurologisch bedingten Beschwerden (Urk. 10/226.1). Die bildgebende Untersuchung des rechten Handgelenks und der rechten Hand vom 23. Februar 2009 zeigte eine radiocarpale Arthrose, eine leichte Verbreiterung der Radiusgelenkfläche und minimale degenerative Veränderungen am Daumengrundgelenk (Urk. 10/260.3).
Der Kreisarzt Dr. I.___, Facharzt für Chirurgie, beurteilte die Operationen als Folge des Unfalls vom 17. April 1994 (Stellungnahme vom 11. März 2009, Urk. 10/227). Vom 18. März bis 14. April 2009 hielt sich der Versicherte in der Rehaklinik B.___ zur Rehabilitation auf, wo zusätzlich zu den bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen am Nacken, Rücken und an den Extremitäten die Diagnose eines Carpaltunnelsyndroms (CTS) rechts festgehalten wurde (Austrittsbericht vom 27. April 2009, Urk. 10/244). Währenddessen kündigte die E.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per Ende Mai 2009 (Schreiben vom 25. März 2009, Urk. 10/236.3). Am 16. Juni 2009 wurde der Versicherte von Prof. Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, untersucht, der ein nur geringes neurologisches Substrat für die geklagten Beschwerden am rechten Arm und für die Dysästhesien auf der linken Seite bei funktioneller Überlagerung feststellte (Urk. 10/253 S. 3). Vom 27. August bis 16. September 2009 hielt sich der Versicherte in der Rehaklinik A.___ zur Rehabilitation auf, wo nach vorzeitigem Abbruch der Behandlung wegen ausbleibendem Therapieerfolg (Urk. 10/274 S. 4) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert wurde (Austrittsbericht vom 16. September 2009, Urk. 10/274 S. 2).
1.6 Die Suva teilte dem Versicherten gestützt darauf mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 mit, dass der Schadenfall nach der Rückfallmeldung vom 18. Februar 2008 unter Übernahme der bisherigen Heilkosten abgeschlossen werde und das Taggeld noch bis zum 31. Dezember 2009 gezahlt werde. Die bisherige seit 1. Februar 2004 ausgerichtete Rente mit einem Invaliditätsgrad von 33 % werde nicht geändert (Urk. 10/279). Am 27. November 2009 erfolgte eine neurologische Untersuchung des Versicherten durch Dr. F.___, welche gemäss ihrem Bericht gleichen Datums zum Schluss kam, dass die nach der Operation vom 18. Februar 2009 aufgetretene distal betonte Parese des rechten Armes mit assoziierter Fühlstörung sich mit einer cervikalen Myelopathie erkläre und das nebenbefundliche rechtsseitige CTS derzeit asymptomatisch sei (Urk. 10/288). Der Versicherte hatte mit Schreiben vom 10. November 2009 gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2009 Einsprache erhoben (Urk. 10/282). Diese hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2010 teilweise gut, indem sie die Rente ab 1. Januar 2010 auf 39 % erhöhte (Urk. 2; vgl. zum Zeitpunkt der Rentenerhöhung auch Urk. 10/292-293).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Juni 2010 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2010 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Rentenprüfung zuzuwarten und ihm weiterhin Pflegeleistungen, Kostenvergütungen und Taggeld zu leisten habe; eventualiter sei ihm rückwirkend ab 1. Januar 2010 eine Invalidenrente aufgrund einer Vollinvalidität zuzusprechen; subeventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte er die Berichte von Dr. C.___ vom 14. April 2010 (Urk. 3/3) und von Dr. F.___ vom 29. Juni 2010 (Urk. 3/2) ein. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. September 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2). Mit Replik vom 27. Januar 2011 änderte der Beschwerdeführer unter Beilage seines Arbeitsvertrages mit der K.___ vom 2. Juli 2010 (Urk. 17) seinen Eventualantrag dahingehend, es sei ihm eine Invalidenrente unter Berücksichtigung eines Netto-Invalideneinkommens gemäss Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2010 auszurichten. Im Übrigen hielt er an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 16 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in der Duplik um Abweisung der Beschwerde (Urk. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
1.2 Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.5 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat er ausserdem Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen Heilbehandlungs- und die Taggeldleistungen dahin.
1.6 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
1.7 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine laufende Invalidenrente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zu einer solchen Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen - eine objektive Verbesserung des Gesundheitszustands mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder geänderte erwerbliche Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung -, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Demgegenüber stellt eine bloss andere, abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar. Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt, in welchem die Rente rechtskräftig gewährt bzw. materiell bestätigt worden ist, mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Neubeurteilung (BGE 130 V 343 E. 3.5.2, 133 V 108 E. 5.4, 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2010 und 8C_252/2010 vom 18. Februar 2011 E. 3.1-2).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die im Zusammenhang mit den Operationen vom 18. und 19. Februar 2009 (Urk. 10/226) als Folge des Unfalls vom 17. Februar 1994 für die Heilbehandlung geleistete Kostenvergütung zu Recht auf den Verfügungszeitpunkt vom 6. Oktober 2009 und die Taggelder per 31. Dezember 2009 (Urk. 10/279) eingestellt sowie die Rente ab dem 1. Januar 2010 auf 39 % erhöht hat (Urk. 2 S. 8). Zu beurteilen ist dabei der Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 19. Mai 2010 (Urk. 2), welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 220 E. 3.1.1).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 16. September 2009 (Urk. 10/274 S. 1 f.) zutreffend davon aus (Urk. 2 S. 3), dass die lumbalen Beschwerden, das CTS rechts und die radiocarpale Arthrose rechts nicht als Folgen des Unfalles vom 17. Februar 1994 zu betrachten sind. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Abgrenzung in unfallkausale und aus Krankheit resultierende Arbeitsunfähigkeit sei nicht geklärt und gehe nur zurück auf einen Satz im Beiblatt zum Unfallschein der Rehaklinik A.___ vom 15. September 2009 (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 3/4-5), kann nicht gefolgt werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
Betreffend die LWS-Beschwerden hatte schon der Kreisarzt Dr. L.___ die degenerativen Veränderungen L3-5 gemäss dem Bericht vom 5. Mai 2003 als vorbestehend beurteilt (Urk. 10/134 S. 2). Auch Dr. C.___ hatte im Bericht vom 14. Juli 2006 erklärt, die aufgetretenen lumbovertebralen Probleme seien im Rahmen der degenerativen Veränderungen zu sehen, und zwar im Gegensatz zu der als traumatisch beurteilten Halswirbelsäulenproblematik (Urk. 10/200 S. 2). Dr. L.___ hatte sodann am 20. Juli 2006 bestätigt, dass das lumbospondylogene Schmerzsyndrom krankheitsbedingt sei (Urk. 10/201). Die Beschwerdegegnerin stellte mit Schreiben vom 21. Juli 2006 folgerichtig klar, dass die Leistungen zufolge des Unfalls vom 17. Februar 1994 ohne Behandlungskosten für die lumbale Symptomatik erfolge (Urk. 10/202). Dass die Ärzte der Rehaklinik A.___ gemäss dem Austrittsbericht vom 16. September 2009 zu demselben Ergebnis gelangten (Urk. 10/274 S. 2), ist vor diesem Hintergrund ohne Weiteres einleuchtend.
2.2.2 Bezüglich der Beschwerden am rechten Handgelenk und an der rechten Hand ist dem Austrittsbericht vom 16. September 2009 zu entnehmen, dass die wiederholt geklagte Schwäche der rechten Hand am ehesten auf das im März 2009 diagnostizierte nicht unfallbedingte CTS zurückzuführen sei. Ob auch die in diesem Bereich geklagten Schmerzen und Missempfindungen vom CTS herrühren würden, könnte am ehesten anhand einer diagnostischen Infiltration verifiziert werden. Bei Nichtansprechen bezüglich Missempfindungen sei die Symptomatik doch eher dem Problemkreis der unfallbedingten Diagnosen zuzuordnen (Urk. 10/274 S. 3 f.). Schliesslich wurden die folgenden Diagnosen als unfallfremd formuliert: CTS rechts, elektrophysiologisch bestätigt am 24. März 2009, mit diffuser handbetonter Kraftminderung rechts, und radiocarpale Arthrose rechts. Unter A2 der Diagnosen wurden im Sinne einer unfallkausalen Symptomatik Dysästhesien am rechten Arm aufgeführt (Urk. 10/274 S. 1 f.). Gemäss diesem Bericht wurden somit nicht sämtliche Beschwerden der rechten Hand und des rechten Arms, sondern lediglich das CTS mit handbetonter Kraftminderung als unfallfremd beurteilt. Die übrige Symptomatik an der rechten Extremität (Schmerzen, Missempfindungen) floss als unfallkausal in die Einschätzung ein. Diese Einschätzung ist im Wesentlichen mit den übrigen fachärztlich-neurologischen Beurteilungen vereinbar.
Und zwar ist gemäss dem Bericht der Rehaklinik B.___ vom 27. April 2009 das neuropathische Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Hand und die Funktionsstörung der intrinsischen Handmuskulatur am ehesten myeolopathischer Genese, mithin der HWS-Problematik zuzuordnen. Allerdings deute die Elektrophysiologie darauf hin, dass zusätzlich ein CTS eine Rolle spielen könnte (Urk. 10/244). Auch der Neurologe Prof. Dr. J.___ stellte gemäss dem Bericht vom 16. Juni 2009 am rechten Arm möglicherweise ein positives Lehrmitte-Zeichen als Ausdruck einer Schädigung des cervicalen Myelons, dies jedoch schon früher, das heisst vorbestehend, und Hinweise für eine diskrete durchgemachte untere Plexusschädigung rechts wie vermutet im Februar (2009) mit noch diskreten Hinweisen auf einen durchgemachten motorischen Nervenfaseruntergang sowie eine leichte Interosseus-Atrophie fest, ausserdem ein elektrodiagnostisch verfiziertes CTS mit mittelgradiger Schädigung des Nervus medianus rechts, jedoch ohne motorischen Nervenfaseruntergang (Urk. 10/253 S. 3). Die Neurologin Dr. F.___ befand laut ihrem Bericht vom 27. November 2009, die postoperativ am 18. Februar 2009 aufgetretene distal betonte Parese des rechten Armes mit assoziierter Fühlstörung sei unter Berücksichtigung des postoperativen MRI-Befundes, der klinischen und elektrophysiologischen Befunde mit einer cervicalen Myelopathie erklärt. Nebenbefundlich lasse sich elektroneurographisch ein rechtsseitiges CTS dokumentieren, das zur Zeit asymptomatisch sei (Urk. 10/288). Der Neurochirurg Dr. C.___ erwähnte im Bericht vom 14. April 2010 schliesslich, dass seit den Operationen im Februar 2009 ein Brown-Séquard-Syndrom mit deutlicher Einschränkung der Funktionen Arm und Hände vor allem rechtsbetont persistiere. Das CTS erwähnte er allerdings nicht (Urk. 3/3 S. 6).
Die Berichte der neurologischen und -chirurgischen Experten bestätigen insgesamt, dass die komplexe Beschwerdesituation an der rechten Hand und am rechten Arm zumindest teilweise im kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 17. Februar 1994 respektive den cervicalen Folgeoperationen steht und bei der Beurteilung nicht unberücksichtigt bleiben darf, aber differenziert zu betrachten ist, wie dies von den Ärzten der Rehaklinik A.___ gemäss deren Austrittsbericht hinreichend erfolgte. Die Diagnose eines CTS rechts und die radiocarpale Arthrose rechts sind dabei jedenfalls als unfallfremd auszuklammern.
2.3 Als Folge des Unfalls vom 17. Februar 1994 sind damit die folgenden Beschwerden zu berücksichtigen: Cervicospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, Dysästhesien/ Schmerzsyndrom rechter Arm (inklusive rechter Hand), Schmerzsyndrom der linken Körperhälfte mit Dysästhesien und Hyperästhesien, chronisch rezidivierende Kopfschmerzen, myotendinotisches Schmerzsyndrom im Nackenbereich. Damit ist freilich noch nichts zu den Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gesagt.
3.
3.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 ff.) ist mit der Beschwerdegegnerin auf den Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 16. September 2009 abzustellen, zumal er alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt. Insbesondere wurde im Austrittsbericht die attestierte Arbeits(un)fähigkeit unter Berücksichtigung und in detaillierter Ausscheidung der unfallbedingten Beschwerden nachvollziehbar begründet. Auch wurde dabei korrekterweise nicht nur von den Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers ausgegangen. Denn es gilt den Umstand zu berücksichtigen, dass nicht alle (unfallbedingten) Schmerzangaben objektivierbar waren.
So hatte Prof. Dr. J.___ gemäss dem Bericht vom 16. Juni 2009 nach seiner neurologischen Untersuchung gleichen Datums festgestellt (Urk. 10/253 S. 2 f.), es bestehe für die im Vordergrund stehenden Klagen kein entsprechendes anatomisches Korrelat. Der Beschwerdeführer habe den rechten Arm während der Anamnese uneingeschränkt benützt und es sei keine manifeste Parese oder Dysmetrie ersichtlich. Auch gestisch seien die Bewegungen des rechten Armes und der rechten Hand unauffällig ausgefallen. Beobachtend habe er gute Griffbewegungen rechts festgestellt. Spezifisch geprüft habe der Beschwerdeführer jedoch Mühe bekundet, insbesondere bei Rotationsbewegungen im Handgelenk. Auffallend könnten die Fingermittelgelenke beidseits nicht vollständig durchgestreckt werden, dies sei offenbar schon im Militär bemerkt worden. Das Fingerspreizen rechts sei möglicherweise leicht vermindert bei diskreter Interosseus-Atrophie. Die Abduktion des Daumens sei gut, intermittierend, wiederum nachgebend wie auch die Flexion der Endglieder. Es bestehe keine Thenar-Atrophie (Urk. 10/253 S. 2). In Bezug auf die Beschwerden am rechten Arm sei der Verdacht auf eine gewisse funktionelle Überlagerung in der Untersuchung bestätigt worden. Denn die Kraft sei proximal durchaus intakt und es bestehe ein typisches give-away (Syndrom). Im Bereich der Hand habe er eine minimale Verminderung des Fingerspreizens bei geringgradiger durchgemachter möglicher unterer Plexusparese bei gut erhältlichem Trömner-Reflex festgestellt. Hinsichtlich der Beschwerden auf der linken Seite seien die Klagen zu ungewöhnlich, als dass sie durch eine Schädigung des cervicalen Myelons bedingt sein könnten (Urk. 10/253 S. 3).
Die Erfahrungen während des Rehabilitationsaufenthaltes in der Rehaklinik A.___ bestätigten die funktionelle Überlagerung insofern, als beim Beschwerdeführer gemäss dem Austrittsbericht vom 16. September 2009 eine mässige Symptomausweitung festgestellt wurde. Das komplexe Beschwerdebild sei zusätzlich auch im Zuge der langjährigen Leidensgeschichte mit mehreren chirurgischen Eingriffen im Zusammenhang mit einer gewissen Chronifizierung mit entsprechendem Schmerzvermeidungsverhalten bei einigen psychosozialen Belastungsfaktoren zu sehen. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären (Urk. 10/274 S. 2 f.). Entsprechend wurde zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit korrekt auf medizinisch-theoretische Überlegungen abgestellt.
3.2 Die Rügen des Beschwerdeführers vermögen den Beweiswert des Austrittsberichts der Rehaklinik A.___ vom 16. September 2009 nicht in Zweifel zu ziehen. Namentlich dass sich der Austrittsbericht nur auf Berichte abstütze, die vor der Operation vom 19. Februar 2009 verfasst worden seien, weshalb es ihm an der nötigen Aktualität fehle, wie der Beschwerdeführer einwendet (Urk. 1 S. 5), trifft nicht zu. Zum einen lagen den Ärzten der Rehaklinik A.___ der Bericht der Rehaklinik B.___ vom 27. April 2009 über den stationären Aufenthalt vom 18. März bis 14. April 2009 (Urk. 10/244) und der Bericht von Prof. Dr. J.___ vom 16. Juni 2009 vor (Urk. 10/253). Zum anderen trug die stationäre Behandlung in der Rehaklinik A.___ vom 27. August bis 16. September 2009 selbst zur Aktualisierung der Befundaufnahme und Beurteilung massgeblich bei.
Auch lässt sich aus dem (gegebenenfalls zutreffenden) Umstand, dass das während des stationären Aufenthalts an der Rehaklinik A.___ durchgeführte Berufsberatungsgespräch nur kurz und ohne konstruktive Verständigung verlief, wie der Beschwerdeführer vorbringt (Urk. 1 S. 5), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diesbezüglich wurde gemäss Austrittsbericht lediglich festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht in der Lage fühle, ganztags einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb auf die ursprünglich geplante, vierwöchige berufliche Abklärung verzichtet werde (Urk. 10/274 S. 4). Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Ärzte der Rehaklinik A.___ hätten für ihn ein Fitnessprogramm mit Heben von Lasten bis 15 Kilogramm und Überkopfarbeiten vorgesehen (Urk. 1 S. 5), vermag den Beweiswert des Austrittsberichts der Rehaklinik A.___ nicht in Zweifel zu ziehen, zumal der Beschwerdeführer selbst ausführt, das Programm sei schliesslich, wenn auch erst nach resolutem Protest seinerseits, auf seine körperlichen Einschränkungen angepasst worden. Auch schliesst das im Austrittsbericht schliesslich festgehaltene Anforderungsprofil diese vom Beschwerdeführer als zu schwer monierten Verrichtungen gerade aus (Urk. 10/274 S. 2).
Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, Dr. F.___ und Dr. C.___ würden in ihren Berichten vom 29. April 2010 (Urk. 3/2) und vom 14. April 2010 (Urk. 3/3) zahlreiche laufende Behandlungen erwähnen, bis zu deren Abschluss von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse (Urk. 1 S. 4). Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. C.___ im Bericht vom 14. April 2010 hauptsächlich zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Die Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Ziff. 1.7 am Ende, Urk. 3/3 S. 3) liess er offen. Auch aus seinen Angaben zum Anforderungsprofil (Urk. 3/3 S. 4 und S. 6) und zur Frage, ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 3/3 S. 3 Ziff. 9), die er mit "nein, maximal 20 % in einem dafür geeigneten Arbeitsumfeld" beantwortete (Urk. 3/3 S. 6), erschliesst sich nicht, weshalb dem Beschwerdeführer allein hinsichtlich der unfallbedingten Einschränkungen und unter Berücksichtigung der differenziert zu betrachtenden Problematik der Beschwerden an der rechten Extremität sowie der funktionellen Überlagerung nicht eine 100%ige leidensangepasste Erwerbstätigkeit zumutbar sein sollte.
Auf die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von Dr. F.___, welche gemäss dem Bericht vom 29. April 2010 eine leidensangepasste Tätigkeit in einem 50%igen Pensum respektive vier Stunden pro Tag als zumutbar erachtete (Urk. 3/2 S. 3), kann ebenfalls nicht abgestellt werden. Denn dabei werden sämtliche, mithin auch die unfallfremden Beschwerden berücksichtigt (Urk. 3/2 S. 1). Zudem ist ihren Berichten vom 27. November (Urk. 10/288) und vom 29. April 2010 (Urk. 3/2) nicht zu entnehmen, ob und welche der Vorberichte ihr nebst den Ergebnissen der eigenen neurologischen Untersuchungen vorlagen. Auch fehlen Hinweise zur Abgrenzung zwischen subjektiv dargestellten und objektivierbaren Einschränkungen.
3.3 Mit der Beschwerdegegnerin ist daher gestützt auf den Austrittsbericht der Rehaklink A.___ vom 16. September 2009 (Urk. 10/274 S. 2) für den hier zu beurteilenden Zeitraum (vgl. Erwägung 2.1 hiervor) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, wechselbelastenden, sehr leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Arbeiten über Brusthöhe oder nackenbelastenden Zwangspositionen und mit (selten) Heben oder Tragen von Lasten bis maximal 5 Kilogramm bei gleichzeitiger andauernder 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen.
4.
4.1 Bezüglich Heilbehandlung und Taggeld macht der Beschwerdeführer geltend, da die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 UVG (keine von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung zu erwartende namhafte Besserung des Gesundheitszustandes und Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung) nicht erfüllt seien, hätte mit der Rentenfrage zugewartet werden müssen (Urk. 1 S. 4 f.). Dagegen ist zu bemerken, dass hier, da der Beschwerdeführer bereits seit 1. Februar 2004 eine Invalidenrente der Unfallversicherung bezieht (Urk. 10/162) und Rückfallfolgen zum Unfall vom 17. Februar 1994 zu beurteilen sind, die Ansprüche auf Heilbehandlung und Taggeld über den 6. Oktober respektive 31. Dezember 2009 hinaus nach den Voraussetzungen von Art. 21 UVG zu prüfen sind. Auch aus der für eine allfällige Rentenrevision massgeblichen Bestimmung in Art. 17 Abs. 1 ATSG, wonach die Rentenfrage von Amtes wegen oder auf Gesuch hin bei rentenrelevanter veränderter medizinischer oder erwerblicher Sachlage zu prüfen ist, ergibt sich nichts anderes.
4.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG werden einem Rentenbezüger nach der Festsetzung der Rente die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen im Sinne von Art. 10-13 UVG gewährt, wenn er an einer Berufskrankheit leidet (lit. a), unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. b), wenn er zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (lit. c) oder wenn er erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. d).
Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger gemäss Art. 21 Abs. 3 UVG auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen. Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird. Nach dieser Gesetzesbestimmung hat ein Rentenbezüger somit neben seiner Rente Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen. Die Rente wird aufgrund dieser Bestimmung selbst dann nicht suspendiert, wenn der Rentenbezüger während der ärztlichen Behandlung eine Verdiensteinbusse erleidet und deshalb gemäss Abs. 3 Satz 2 ein Taggeld erhält (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 385 ff., Urteile des Bundesgerichts U 357/04 vom 22. September 2005 Erw. 1.3 und 8C_34/2008 vom 7. November 2008 E. 5.1). Das Erleiden einer Lohneinbusse während der ärztlichen Behandlung ist für die Taggeldberechtigung - zusätzlich zur Rente - gemäss Art. 21 Abs. 3 Satz 2 UVG konstitutiv (Urteile des Bundesgerichts 8C_619/2010 vom 16. Mai 2011 E. 5.4 und 8C_34/2008 vom 7. November 2008 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.3 Als Grundlage für einen Anspruch nach Art. 21 Abs. 1 UVG fällt lit. a (Berufskrankheit) hier ausser Betracht.
Dass ein Anspruch des Beschwerdeführers nach Art. 21 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 UVG besteht, ist insofern unstrittig, als die Beschwerdegegnerin die Heilkosten (und Taggelder) im Zusammenhang mit der ab 18. Dezember 2008 aufgetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im HWS-Bereich im Sinne eines Rückfalls mit richtunggebender Verschlimmerung (vgl. Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 16. September 2009, Urk. 10/274 S. 3) nach einer Stauchung der HWS im 2008 und den danach folgenden Operationen der HWS bis zum Verfügungszeitpunkt vom 6. Oktober 2009 (respektive die Taggelder bis zum 31. Dezember 2009) leistete (Urk. 10/279).
Für die Zeit ab Oktober 2009 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 19. Mai 2010 (Urk. 2) lässt schon die von den Ärzten der Reha-klinik A.___ attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 10/274 S. 2) - abgesehen von einer gewissen Verbesserung innerhalb des Anforderungsprofils - kaum Spielraum für eine erhebliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. b UVG offen. Aber auch gestützt auf die übrige medizinische Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers durch medizinische Vorkehren nicht mehr wesentlich hätte verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung hätte bewahrt werden können. So brachte nach den Operationen vom 18./19. Februar 2009 die stationäre Heilbehandlung in der Rehaklinik B.___ vom 18. März bis 14. April 2009 zwar eine gewisse Verbesserung der Beweglichkeit der rechten Hand, des rechten Armes und der HWS sowie des Allgemeinzustandes. Die Schmerzen insbesondere des (rechten) Handgelenks sowie die Hyperästhesien blieben indes unverändert, weshalb von einer Umschulung abgeraten und eine Berentung empfohlen wurde. Dies deutet darauf hin, dass eine erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von den Ärzten der Rehaklinik B.___ als nicht realistisch beurteilt wurde. Eine ambulante Physiotherapie wurde denn auch lediglich zur Behandlung der sekundären spondylogenen Probleme (bei muskulärer Dysbalance, Urk. 10/244 S. 1) vorgesehen (Urk. 10/244 S. 2). Auch die anschliessend auf Anordnung des Kreisarztes Dr. I.___ (Stellungnahme vom 12. Mai 2009, Urk. 10/245) respektive der Ärzte der Rehaklinik B.___ (Urk. 10/251) und von Dr. C.___ (Urk. 10/272) mehrmals pro Woche durchgeführten Physio-, Ergo- und Wassertherapien (Urk. 10/247 S. 1, Urk. 10/274 S. 7) brachten keine erheblichen Verbesserungen des Gesundheitszustandes (vgl. die Beschwerdebeschreibung bei Eintritt in die Rehaklinik A.___, Urk. 10/274 S. 7). Auch die Therapien während des Aufenthaltes in der Rehaklinik A.___ vom 27. August bis 16. September 2009 bewirkten keine Beschwerdereduktion, weshalb der stationäre Aufenthalt vorzeitig abgebrochen wurde (Urk. 10/274 S. 4). Im Gegenteil äusserte sich der Beschwerdeführer bei Austritt dahingehend, dass er am Nacken mehr Schmerzen verspüre und vom Aufenthalt keineswegs habe profitieren können (Urk. 10/274 S. 9). Der Schlussfolgerung der Ärzte der Rehaklinik A.___, es könne aus unfallkausaler Sicht durch weitere physio- oder ergotherapeutische Massnahmen derzeit keine namhafte weitere Verbesserung des jetzigen Zustandes mehr erzielt werden (Urk. 274 S. 2), ist bei dieser Sachlage einleuchtend.
Im Übrigen verneinte auch Dr. C.___ in seinem Bericht vom 14. April 2010 - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) - die Frage, ob sich die Einschränkungen durch medizinische Massnahmen vermindern lassen würden. Er erklärte explizit, dass die empfohlene Therapie mit physiotherapeutischen Massnahmen lediglich erhaltend wirke (Urk. 3/3 S. 3 und S. 6). Der Einschätzung von Dr. F.___ gemäss dem Bericht vom 29. April 2010, eine Verbesserung der rechtsseitigen Hemiparese könne durch Physio- und Ergotherapie erwartet werden und damit auch eine Besserung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/2 S. 3), kommt vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass sie in ihrem Bericht sämtliche Leiden unabhängig von ihrer kausalen Bedeutung einbezieht, kein Gewicht zu.
4.4 Für die Zeit bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 19. Mai 2010 sind die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 lit. b UVG folglich nicht erfüllt. Ebenfalls entfällt damit ein Anspruch auf Heilbehandlung nach Art. 21 Abs. 1 lit. c und d UVG in dieser Zeit. Denn eine Notwendigkeit voraussichtlich dauernder Behandlung, um die restliche Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu erhalten, besteht nicht. Auch ist nicht von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen, wie dies lit. d dieser Bestimmung voraussetzt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_1011/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin stellte daher die Vergütung für die Heilbehandlungskosten zu Recht kurz nach dem Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik A.___ per 6. Oktober 2009 (Urk. 10/279) ein.
4.5 Da die Taggeldberechtigung nach Art. 21 Abs. 3 Satz 2 UVG nur bei bestehender Lohneinbusse gegeben ist, die während der durch den Rückfall notwendig gewordenen Heilbehandlung vorlag, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Taggelder per Ende 2009 einstellte (Urk. 10/279) und im Übrigen die Auswirkung des Rückfalls auf den Rentenanspruch respektive das Vorliegen rentenrelevanter Sachverhaltsveränderungen prüfte (vgl. dazu Erwägungen 5 f. hernach).
4.6 Von weiteren medizinischen Abklärungen zur Unfallkausalität und Arbeits(un)fähigkeit ist bei gegebener Aktenlage mit der Beschwerdegegnerin abzusehen. Davon sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 6 f.), ist darin aufgrund der Zulässigkeit einer solchen antizipierten Beweiswürdigung nicht zu erblicken (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 400/04 vom 31. August 2005 E. 5 mit Hinweisen).
5. In Bezug auf die Höhe der Rente ab 1. Januar 2010 ist zu Recht unstrittig, dass seit der letzten materiellen Prüfung mit Mitteilung vom 3. September 2007 (Urk. 10/216) rentenrelevante Sachverhaltsänderungen eingetreten sind, welche zur Neubestimmung des Invaliditätsgrades Anlass geben. So mussten in gesundheitlicher Hinsicht am 18. und 19. Februar 2009 Operationen an den Halswirbeln C5-7 durchgeführt werden, welche die vorherige Zunahme der Beschwerden nicht vollständig aufzuheben vermochten und wonach die Beschwerden an der rechten oberen Extremität zunahmen (Urk. 10/226, Urk. 10/244 S. 2). Trotz durchgeführter Rehabilitation verblieb die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vollständig eingeschränkt (Urk. 10/274 S. 2), wobei bereits bei Bestätigung der Rente im September 2007 die angestammte Tätigkeit als Werkstattchef gesundheitsbedingt nicht mehr hatte ausgeübt werden können (Urk. 10/214-215). Eine Veränderung ergab sich seither in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades im September 2007 war das Invalideneinkommen von Fr. 65'000.--, welches der Beschwerdeführer mit der Tätigkeit als Maschinenmechaniker bei der E.___ effektiv erzielt hatte, mit dem Valideneinkommen von Fr. 95'300.-- (inklusive Bonus) verglichen worden (Urk. 10/215-216). Diese Tätigkeit hatte er ganztags mit reduzierter Arbeitsleistung hauptsächlich stehend, selten liegend ausgeführt (Urk. 10/214, Urk. 10/185.3). Die nunmehr massgebliche 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. Erwägung 3 hiervor) hat sich hinsichtlich des Anforderungsprofils insofern verschlechtert, als nur noch sehr leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit (selten) Heben oder Tragen von Lasten bis maximal 5 Kilogramm und ohne Arbeiten über Brusthöhe oder in nackenbelastenden Zwangspositionen zumutbar sind (Urk. 10/274 S. 2). In erwerblicher Hinsicht hat sich die tatsächliche Einkommenssituation des Beschwerdeführers zudem durch den Stellenverlust bei der E.___ per Ende Mai 2009 (Urk. 10/236.3) verändert. Dieser Sachverhalt blieb bis zum Erlass der angefochtenen Einspracheentscheides vom 19. Mai 2010 (Urk. 2) unverändert.
6.
6.1 Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174).
6.2 Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen von Fr. 93'860.-- (Urk. 2 S. 6, Urk. 10/276 S. 3, Urk. 10/279 S. 2) entspricht den Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der Y.___ (vormals: V.___), für das Jahr 2009 (13 x Fr. 7'220.-- ohne Bonus, Urk. 10/271 S. 1) und wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Allerdings steht hier die Höhe der Rente ab 1. Januar 2010 im Streit (Urk. 2 S. 8), weshalb der Einkommensvergleich auf der zeitidentische Grundlage per 2010 durchzuführen ist. Es ist daher von dem um die branchenübliche Nominallohnentwicklung im Jahr 2010 von 0,5 (Bundesamt für Statistik, BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2005 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [Tabelle 1.1.05], Abschnitt G, H: Handel, Reparatur, Gastgewerbe; 2005: 100, 2010: 107,1) erweiterten Valideneinkommen von Fr. 94'329.30 auszugehen.
6.3 Kann für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b).
Die neue Anstellung als Ersatzteilverkäufer K.___ trat der Beschwerdeführer erst ab dem 19. Juli 2010 an (Urk. 17), mithin nach dem hier relevanten Überprüfungszeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 19. Mai 2010 (Urk. 2). Es ist daher entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 16 S. 2 f.) nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen nach den LSE bestimmte, zumal dies für den Beschwerdeführer vorteilhafter ist, als wenn von seinem höheren, ab 19. Juli 2010 erzielten Einkommen (Fr. 58'500.-- in der Probezeit, Fr. 62'400.-- ab 1. November 2010, Fr. 67'600.-- ab 1. Mai 2011, Urk. 17 S. 2) ausgegangen würde.
Die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vorgenommene Ermittlung des Invalideneinkommens von Fr. 57'376.-- für das Jahr 2009, ausgehend von der Tabelle A1 der LSE 2008, Mittelwert der Anforderungsniveaus 3 und 4, Männer, unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft, Heft 12/2011 S. 98, Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, Total) und der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahr 2009 von 2,1 % (BFS, a.a.O., Total; 2005: 100, 2009: 107,2) sowie abzüglich 15 % (vgl. zum leidensbedingten Abzug im Einzelnen: BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen), ist nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer im Einzelnen denn auch nicht bestritten. Zur Begründung, insbesondere zum Mittelwert der Anforderungsniveaus 3 und 4 sowie zum leidensbedingten Abzug, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 6). Für das Jahr 2010 resultiert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung von 0,7 entsprechend ein Invalideneinkommen von Fr. 57'777.60 (Fr. 5'297.-- x 12; : 40, x 41,6; x 1,021, x 1,007; x 0,85).
6.4 Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 94'329.30 resultiert im Jahr 2010 (mindestens bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 19. Mai 2010) unter Berücksichtigung der unfallbedingten Gesundheitseinschränkungen eine Einkommenseinbusse von Fr. 36'551.70, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 39 % entspricht.
7. Nach dem Gesagten sind weder die Einstellung der Heilbehandlung für die Folgen des Rückfalls zum Unfall vom 17. Februar 1994 und der Taggelder noch die Erhöhung der Rente auf einen Invaliditätsgrad von 39 % per 1. Januar 2010 gemäss dem Einspracheentscheid vom 19. Mai 2010 (Urk. 2) zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Patrick F. Wagner
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- Atupri, Vers.-Nr. 2207611, Baumackerstrasse 42, 8050 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).