Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 6. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz
Huber Keller Wachter Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, war laut Unfallmeldung seit August 1993 beim Y.___ im Verkauf beschäftigt und damit bei der Elvia (heute: Allianz) obligatorisch unfallversichert, als sie am 27. (bzw. 25.) Januar 1994 als Beifahrerin einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 8/4 Ziff. 1-6 und Urk. 8/3), bei dem sie sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog (vgl. Urk. 8/5 Ziff. 5).
Mit Verfügung vom 21. November 1997 sprach die Elvia der Versicherten eine (als Komplementärrente ausgerichtete) Invalidenrente entsprechend einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 50 % zu (Urk. 8/91).
1.2 Mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 stellte die Allianz die Leistungen per 30. September 2009 ein (Urk. 8/131).
Dagegen erhob die Versicherte am 28. Januar 2010 Einsprache (Urk. 8/133). Diese wies die Allianz mit Entscheid vom 27. Mai 2010 ab (Urk. 8/136 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. Juni 2010 Beschwerde und beantragte, es sei ihr weiterhin eine Rente auszurichten; eventuell sei eine erneute polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Ferner beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Mitte).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2010 (Urk. 7) beantragte die Allianz die Abweisung der Beschwerde. Davon wurde der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2010 Kenntnis gegeben (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend die Leistungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und die Revision im Sinne der Leistungsanpassung (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 4a, S. 5 f. Ziff. 5, S. 6 f. Ziff. 7a-d).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, gemäss einem von den Ärzten des Center Z.___ (Z.___) am 5. Februar 2009 erstatteten Gutachten (vgl. Urk. 8/120) lägen keine unfallbedingten Gesundheitsschädigungen mehr vor (Urk. 2 S. 9 f. Ziff. 7h), womit spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung kein natürlicher Kausalzusammenhang bestanden habe (Urk. 2 S. 10 Ziff. 8a). Selbst wenn unfallbedingte Beschwerden angenommen würden, müsste die Rente eingestellt werden, da die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 10 Ziff. 10b).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, ein Revisionsgrund sei nicht gegeben, da gemäss dem Z.___-Gutachten schon bei der Rentenzusprache keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben solle (S. 3 Rz 4 ff.), und für eine allfällige Wiedererwägung fehle es an der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung (S. 3 f. Rz 8 ff.). In der Rentenverfügung von 1997 sei ausdrücklich ausgeführt worden, dass aus dem Unfall Dauerbeschwerden resultierten, die therapeutisch nicht mehr beeinflusst werden könnten; wenn die Beschwerdegegnerin nunmehr trotz dieser Feststellungen die Rente aufheben wolle, verhalte sie sich widersprüchlich, denn mit der zugesprochenen Integritätsentschädigung sei eine Vertrauensgrundlage geschaffen worden (S. 4 f. Rz 12 ff.), ebenso durch weiteres Verhalten der Beschwerdegegnerin (S. 5 f. Rz 19 ff). Ein Kausalzusammenhang - für dessen Wegfall die Beschwerdegegnerin die Beweislast trage - sei weiterhin gegeben (S. 6 f. Rz 22 ff.), ebenso weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 7 f. Rz 26 ff.). Das Z.___-Gutachten leide an - einzeln genannten - Mängeln (S. 8 ff. Ziff. 31 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der erfolgten Rentenaufhebung.
3.
3.1 Am 25. Januar 1994 befand sich die Beschwerdeführerin als Beifahrerin in einem Auto, das - an einer Einmündung stehend - von hinten angefahren und in das vor ihm stehende geschoben wurde (Urk. 8/2 S. 4).
Die Erstbehandlung erfolgte am 27. Januar 1994 durch Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, der als Befunde Druckdolenzen, eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit und eine Streckhaltung der HWS festhielt, ein Schleudertrauma der HWS bei Auffahrunfall diagnostizierte und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 27. Januar 1994 attestierte (Urk. 8/5).
Am 23. April 1994 berichtete Dr. A.___, die Arbeit sei am 7. Februar 1994 wieder zu 100 % aufgenommen worden (Urk. 8/6).
Am 15. Juni 1994 berichtete Dr. A.___, über eine subjektiv stetige Verschlechterung der Beschwerden während der versuchsweisen Arbeitsaufnahme, weshalb die Beschwerdeführerin seit dem 30. Mai 1994 wieder zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/7 Ziff. 2).
3.2 Prof. Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, berichtete am 7. August 1994 über seine am 19. Juli 1994 erfolgte Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/10). Er berichtete, diese habe am 18. Juli 1994 ihre Tätigkeit zu 50 % wieder aufgenommen (S. 2 unten).
Prof. B.___ führte aus, bei der neurologischen Untersuchung habe er eine deutliche, wenn auch nicht sehr ausgeprägte Einschränkung der Kopfbeweglichkeit, eine ausgeprägte Druckdolenz der paravertebralen Muskeln am Nacken beidseits sowie der beiden oberen Trapeziusportionen bei sonst unauffälligem neurologischem Befund gefunden (S. 3 Mitte).
In seiner Beurteilung führte er aus, zweifellos habe die Beschwerdeführerin eine eher schwere Schleuderverletzung der Halswirbelsäule erlitten. Immerhin seien keine Hinweise für eine gröbere Läsion einzelner zervikaler Wurzeln oder gar des Halsmarkes vorhanden, so dass auf lange Sicht mit einer weitgehenden Rückbildung der Beschwerden zu rechnen sei (S. 4 unten). Es scheine ihm vertretbar, die erwartete 50%ige Arbeitsfähigkeit weiterhin versuchsweise aufrecht zu erhalten, eine weitere Steigerungsmöglichkeit müsste in zirka drei Monaten überprüft werden. Es sei durchaus denkbar, dass die Beschwerden erst im Laufe von ein oder zwei Jahren abklingen würden (S. 5).
3.3 Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, der die Beschwerdeführerin ein erstes Mal im Juli 1994 untersucht hatte (vgl. Urk. 8/9), berichtete am 12. Juni 1995 über seine erneute Untersuchung (Urk. 8/31). Er führte aus, ihr Zustand habe sich nicht gebessert, sondern eher etwas verschlechtert. In ihrem Beruf als Verkäuferin sei sie zweifellos 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Mitte). Das klinische Bild entspreche sehr genau dem Zustand nach Schleudertrauma, wozu auch depressive Verstimmungen gehörten, während andererseits die objektivierbaren Befunde eigentlich immer spärlich seien (S. 1). Auch nach mehr als einem Jahr sei der Zustand kaum wesentlich gebessert und prognostisch sei davon auszugehen, dass eine weitere Besserung auf lange Sicht vielleicht spontan noch zustande kommen könnte, man aber nicht damit rechnen könne; im Gegenteil müsse von einem Dauerschaden ausgegangen werden (S. 2).
3.4 Im Bericht vom 30. Juni 1995 über eine am 13. Juni 1995 erfolgte neuropsychologische Untersuchung wurde als Diagnose eine mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung und zusätzlich eine schmerzbedingte Belastbarkeits- und Leistungseinschränkung nach Unfall vom 27. Januar 1994 mit Distorsionstrauma der Halswirbelsäule genannt (Urk. 8/34 S. 1).
3.5 Vom 2. bis 16. März 1996 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik D.___, wo mit Austrittsbericht vom 21. März 1996 (Urk. 8/44) als Diagnose ein cervicospondylogenes Syndrom mit neuropsychologischen Defiziten und schwerer Depression bei Status nach Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma am 27. Januar 1994 genannt wurde (S. 1 Mitte). Objektiv hätten sich bei der Austrittsuntersuchung keine wesentlichen Veränderungen ergeben (S. 1 unten). Aufgrund der Erfahrung in der leider nur 14 Tage dauernden Behandlung werde empfohlen: vorläufig keine Massnahmen direkt an der Halswirbelsäule, Aufbau von Kondition und auch Lebensfreude durch (bestimmte) Aktivitäten (S. 1 f.). Vordringlich erscheine eine Psychotherapie (S. 2 oben).
3.6 Am 11. Juli 1996 berichtete Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, über ein am 12. Juni 1996 erfolgtes Abklärungsgespräch (Urk. 8/58). Er führte aus, es zeige sich das typische Syndrom nach einer Halswirbelsäulenverletzung mit nachfolgend blockiertem Rehabilitationsverlauf. Das Syndrom umfasse ein therapieresistentes Schmerzsyndrom, neuropsychologische Funktionsstörungen und psychische Störungen. An psychischen Störungen zeige sich vor allem eine deutliche, als reaktiv zu beurteilende Depression (S. 2 Mitte).
3.7 Am 17. September 1996 erstatteten Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___, Oberarzt, Neurologische Poliklinik, Universitätsklinik H.___ (H.___), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/63). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 6 unten):
Status nach Autoauffahrunfall am 27. Januar 1994 mit Beschleunigungsmechanismus der HWS mit
- zerviko-cephalem Schmerzsyndrom mit Übergang in panvertebrales Schmerzsyndrom ohne Hinweise auf eine zentrale oder periphere neurologische Läsion
- neuropsychologisch pseudodementielles Zustandsbild bei schwerem depressivem Syndrom (vgl. Bericht vom 12. September 1996 über neuropsychologische Untersuchung vom 3. September 1996; Urk. 8/62)
In ihrer Beurteilung führten die Gutachter aus, die Ursache des initialen posttraumatischen Beschwerdebildes sei durchaus mit einem Beschleunigungsmechanismus der HWS vereinbar gewesen (S. 6 unten). In der Folge sei anstelle einer Verbesserung der Symptomatik eindeutig eine Verschlechterung mit Ausbreitung des Schmerzsyndroms und Therapieresistenz aufgetreten, welche das übliche Mass eindeutig überschreite (S. 6 f.). Diese Entwicklung zeige sich auch in einem aktuell schweren depressiven Zustandsbild; eine vorübergehende Depression im Anschluss an einen Beschleunigungsmechanismus der HWS und konsekutiv einem über Monate dauernden Schmerzsyndrom sei häufig, im vorliegenden Fall sei diese jedoch, auch angesichts eines individuell durchaus weitgefächerten Verlaufsmusters, als atypisch zu bezeichnen (S. 7 oben).
Ob und wie sich das zerviko-cephale und panvertebrale Schmerzsyndrom adäquat behandeln lasse, müsse aus rheumatologischer Sicht beurteilt werden. Andererseits bedürfe es eines psychiatrischen Gutachtens, ob allenfalls weitere unfallunabhängige Faktoren zum aktuellen psychisch invalidisierenden Zustand beigetragen hätten (S. 7 Mitte).
Objektiviert werden könne ein zerviko-cephales Schmerzsyndrom mit Übergang in ein panvertebrales Schmerzsyndrom. Diese Beschwerden könnten durchaus zu einer Limitierung bei anspruchsvollen körperlichen Arbeiten führen (S. 8 Ziff. 2). Für die Tätigkeit als Verkäuferin bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 9 Ziff. 5). Zumutbar sei eine leichte Arbeit mit häufigem Wechsel von Sitzen und Stehen in stressarmer Umgebung, möglichst initial 2 Stunden pro Tag nicht übersteigend, steigerungsfähig je nach Therapieerfolg (S. 9 Ziff. 6).
3.8 Am 24. Februar 1997 nahm PD Dr. med. I.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, zur Integritätseinbusse Stellung (Urk. 8/72). Er führte aus, die Folgen der Heckkollision und des damit abgelaufenen Beschleunigungsmechanismus an der Halswirbelsäule umfassten den Symptomenkomplex der cervico-cephalen Beschwerden, des depressiven Zustandsbildes sowie der festgestellten neuropsychologischen Defizite; die drei Symptome stellten klinisch eine Ganzheit dar, auch wenn letztlich die wissenschaftliche Absicherung hierfür fehle (S. 3 unten).
Es fehlten Hinweise auf eine zentrale oder periphere neurologische Läsion; auch die bildgebenden Abklärungsmassnahmen hätten keine posttraumatischen Veränderungen aufgedeckt. Die klinische Entität der cervico-cephalen Beschwerden, der depressiven Befindlichkeitsstörung sowie der neuropsychologischen Defizite möchte er mit einer Integritätseinbusse von 40 % gleichsetzen (S. 3 f.).
4.
4.1 Gemäss Bericht des Schadenaussendienstes vom 30. März 2000 (Urk. 8/102) beklagte die Beschwerdeführerin weiterhin starke und oft auftretende Kopfschmerzen, Verspannungen im ganzen Rücken-/Nackenbereich und eine ausgeprägte Lärmempfindlichkeit (S. 1 Mitte). Eine Tätigkeit jeglicher Art könne sie sich - zumal sie nicht einmal zu Hause alles machen könne - nicht vorstellen (S. 2).
4.2 Dr. med. J.___, Allgemeine Medizin FMH, erstattete am 8. Oktober 2004 dem Krankenversicherer einen Bericht (Urk. 8/115). Sie stellte folgende Diagnose:
Status nach cranio-cervicalem Beschleunigungsmechanismus 1994
- persistierende Kopfschmerzen
- Schwindel
- Konzentrationsstörung
Dr. J.___ führte aus, die Beschwerdeführerin nehme regelmässig Schmerzmittel ein und benötige Medikamente gegen den Schwindel. Eine Heilung sei 10 Jahre nach dem Unfall unrealistisch, die jetzigen Beschwerden würden bestehen bleiben.
Einem Bericht von Dr. J.___ vom 12. Juni 2008 an die Invalidenversicherung (Urk. 8/119) sind keine zusätzlichen Informationen zu entnehmen.
4.3 Am 5. Februar 2009 erstatteten die Ärzte des Centers Z.___ (Z.___) ein orthopädisches, neurologisches und psychiatrisches Gutachten im Auftrag der Invalidenversicherung (Urk. 8/120). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 7 ff.) und die anlässlich der Untersuchungen am 28. November, 8. und 10. Dezember 2008 (vgl. S. 1) erhobenen Befunde.
Als von der Beschwerdeführerin angegebene Beschwerden nannten die Gutachter zur Zeit kältebedingt stärkere Schmerzen im Nacken und Hinterkopf mit Ausstrahlung in die linke Arm-Schulter-Region (S. 7 lit. C.1).
Zusammenfassend stellten die Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach zirka 15 Jahre zurückliegendem HWS-Distorsionstrauma am 27. Januar 1994 mit damals ausschliesslich muskulo-skelettalen Befunden und unauffälligem Neurostatus (S. 14 lit. E).
In der Beurteilung wurde ausgeführt, im Rahmen der aktuellen orthopädischen Abklärung seien pathologische Befunde am Bewegungsapparat nicht mehr ausfindig zu machen gewesen, insbesondere seien die HWS-Funktionen unauffällig gewesen. Angesichts der so gut wie uneingeschränkt erhaltenen HWS-Funktionen sei die Anfertigung einer bildgebenden Diagnostik aus orthopädischer Sicht nicht indiziert gewesen (S. 15 f.).
Die neurologische Abklärung habe die unfallzeitpunktnahen Befunde von Prof. B.___ bestätigt. Auch aktuell habe ein pathologischer Neurostatus nicht vorgelegen. Die subjektiv angegebenen Nacken- und Hinterhauptschmerzen, Schwindelerscheinungen, Reizbarkeit mit Stimmungsschwankungen und verminderter Belastbarkeit hätten neurologisch nicht objektiviert werden können (S. 16 oben).
Auch aus psychiatrischer Sicht seien Pathologika nicht ausfindig zu machen gewesen. Es handle sich um eine psychisch gesunde und im altersüblichen Rahmen belastbare Frau. Die neuropsychologische Testung habe eine unterdurchschnittliche Intelligenz mit stark verminderter Gedächtnis- und Konzentrationsleistung ergeben. Angesichts der Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Testsituation hätten diese Befunde nicht als Ausdruck einer kognitiven oder einer intellektuellen Minderleistung interpretiert werden können. Der Neuropsychologe habe auf eine rasche Resignation und auf affektive Beeinträchtigungen verwiesen, welche bei der Interpretation und Bewertung der Testergebnisse zu berücksichtigen seien. Aus den Testergebnissen selber habe kein ausreichend begründeter mindernder Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgeleitet werden können (S. 16).
Das zirka 15 Jahre zurückliegende Ereignis der HWS-Distorsion vom 27. Januar 1994 sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit inzwischen ausgeheilt. Retrospektiv sei von ausschliesslich erlittenen muskulo-skelettalen Befunden mit unauffälliger Röntgen- und CT-Bildgebung sowie unauffälligem Neurostatus auszugehen, somit einem minderschweren HWS-Distorsionstrauma Stadium I/II QTF (Quebec Task Force). Die seinerzeit von Prof. B.___ geschätzte Beschwerde-Verlaufsdauer von 1-2 Jahren müsse rückblickend als im oberen Rahmen eines Ermessensspielraums und als eher sehr wohlwollend eingeschätzt werden. Zirka 2 ½ Jahre nach dem Ereignis sei 1996 im Rahmen des neurologischen Gutachtens H.___ eine Neuropathologie ebenfalls nicht nachgewiesen worden (S. 16 Ziff. 1).
Aktuell sei eine gravierende psychopathologische Symptomatik, etwa im Sinne eines pseudodemenziellen Zustandsbildes oder einer Depression ebenfalls nicht mehr nachweisbar gewesen. Es handle sich vielmehr um eine psychisch gesunde Frau (S. 16 Ziff. 2).
Nach polydisziplinärer Abklärung ergebe sich das Fazit einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit (S. 16 unten). Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, bei voller Präsenz und ohne Minderung der Leistungsfähigkeit, alle altersadaptierten Tätigkeiten zu verrichten. Dies gelte auch für die Tätigkeit im angestammten Beruf als Verkäuferin beziehungsweise Mitarbeiterin in einer Discountfirma, wo sie für Büroarbeiten, Verkauf und Bestellung von Waren zuständig gewesen sei (S. 16 f.).
Bei einer kritischen retrospektiven Sicht sei davon auszugehen, dass spätestens zwei Jahre nach dem Ereignis vom 27. Januar 1994, also ab 27. Januar 1996, eine Arbeitsfähigkeit im vorbestehenden 100%igen Umfang wieder eingetreten sei (S. 17 oben). Die anderslautenden Formulierungen und Dokumentationen in den Akten seien retrospektiv nicht mehr befriedigend nachzuvollziehen (S. 19 Ziff. 3.8).
4.4 Am 30. Juli 2009 nahmen die Z.___-Gutachter zu von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachten erhobenen Einwänden Stellung (Urk. 8/121).
Zur Frage der Beschwerdegegnerin, ab welchem Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr vorlägen (Urk. 8/122) nahmen die Z.___-Gutachter am 3. September 2009 Stellung und führten aus, retrospektiv sei davon auszugehen, dass zwei Jahre nach dem Ereignis vom 27. Januar 1994, also spätestens am 27. Januar 1996 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Unfallfolgen nicht mehr vorgelegen hätten und die Arbeitsfähigkeit auf einem 100-%-Niveau wieder eingetreten gewesen sei. Das Ereignis vom 27. Januar 1994 sei laut dem neurologischen H.___-Gutachten von 1996 ohne Aspekte einer zentralen oder peripheren neurologischen Läsion abgelaufen und laut neurologischer Abklärung sei der Neurostatus am 7. August 1994 bereits als unauffällig dokumentiert worden. Auch röntgenologisch und im CT seien keine Läsionen und auch sonst nichts Auffälliges festgestellt worden. PD Dr. I.___ habe im Februar 1997 auf eine fehlende wissenschaftliche Absicherung (für die von ihm postulierte Integritätseinbusse) hingewiesen. Retrospektiv sei eine wissenschaftliche Absicherung für unfallassoziierte Beschwerden, welche über den 27. Januar 1996 hinausgehen sollten, bei weitem nicht in Sicht (Urk. 8/124).
5.
5.1 Vorab ist auf die Einwände einzugehen, die beschwerdeweise gegenüber dem Z.___-Gutachten erhoben worden sind.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, die von den Z.___-Gutachtern berücksichtigten Vorakten seien unvollständig gewesen, da ein Bericht der Hausärztin vom 12. Juli 2008 nicht berücksichtigt worden sei (S. 9 Ziff. 33). Beim genannten Bericht (Urk. 8/119) handelt es sich um ein Formular, dem einzig zu entnehmen war, dass die Hausärztin den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als verschlechtert einstufte, ohne dass dafür eine Begründung angegeben worden wäre. Dem Formular sind keine Befunde, keine Diagnosen und - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (S. 7 Ziff. 26) - auch nicht die Angabe einer Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Ob die Gutachter auf dieses Dokument versehentlich oder mit Absicht keinen Bezug genommen haben, spielt keine Rolle. Es ist dermassen nichtssagend und ohne jeglichen Informationsgehalt, dass der darauf abstellende Einwand der Beschwerdeführerin (S. 7 Ziff. 28) ausgesprochen konstruiert erscheint und sich als haltlos erweist.
Als Mangel des Gutachtens wurde ferner erachtet, dass keine aktuellen bildgebenden Befunde erhoben wurden (S. 11 f. Ziff. 43). Der Einwand übersieht, dass im Gutachten nachvollziehbar erläutert wurde, warum auf eine erneute Bildgebung verzichtet wurde, und erweist sich deshalb als nicht stichhaltig.
Der Einwand, der verwendete Fragenkatalog sei für die Begutachtung einer HWS-Distorsion ungeeignet (S. 8 f. Ziff. 31), ist nicht nachvollziehbar, da unerklärt bleibt, inwiefern die Verwendung des einen oder des anderen Fragenkatalogs zu anderen oder anderslautenden im Hinblick auf die Rechtsanwendung relevanten Erkenntnissen führen sollte. Der Einwand, die Gutachter hätten das HWS-Beschwerdebild verkannt (S. 10 Ziff. 34-38), geht schon deshalb fehl, weil das genannte Beschwerdebild ein juristisches Konstrukt ist, dessen Vorliegen im Rahmen der Rechtsanwendung zu überprüfen ist; ob die dabei aufgelisteten typischen Beschwerden gegeben seien oder nicht, beantwortet sich unter Berücksichtigung der im Gutachten genannten Beschwerden. Wenn - wie vorliegend - einzig Nacken- und Kopfschmerzen aktuell sind, besteht keine Veranlassung für die Gutachter, explizit das Nichtvorliegen anderer Beschwerden festzuhalten.
Sodann wurde geltend gemacht, das psychiatrische Teilgutachten sei äusserst oberflächlich; wohl seien Anamnese und Krankheitsentwicklung umfassend (S. 12 Ziff. 47), die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin jedoch nur karg dargestellt (S. 12 f. Ziff. 48). Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar, während der Kritikpunkt, der psychiatrische Gutachter sei überhaupt nicht auf die diagnostischen Überlegungen der früheren Gutachter eingegangen (S. 13 Ziff. 49), schlicht unzutreffend ist, wurde im Gutachten doch dargelegt, dass die früher diagnostizierte Depression nicht mehr manifest sei.
Schliesslich wurde geltend gemacht, die Gutachter hätten sich nicht damit auseinandergesetzt, dass in den Berichten über die neuropsychologischen Abklärungen 1995 und 1996 eine Chronifizierung angenommen worden sei (S. 14 f. Ziff. 56 ff.). Selbst wenn dies zuträfe, wäre nicht ersichtlich, was daran mangelhaft sein sollte, wenn in einem aktuellen Gutachten keine vertieften Überlegungen darüber angestellt werden, dass und warum in vor 12 und mehr Jahren erfolgten Beurteilungen eines Teilaspekts eine Chronifizierung angenommen oder möglicherweise auch nur prognostiziert wurde. Die Verwertbarkeit der aktuellen und begründeten Beurteilung dieses Teilaspekts beeinträchtigt dies nicht.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachten erhobenen Einwände allesamt nicht stichhaltig sind. Das Gutachten erfüllt sämtliche praxisgemässen Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a) vollumfänglich, so dass hinsichtlich des im strittigen Zeitpunkt gegebenen Gesundheitszustands darauf abzustellen ist.
5.2 In einer - von der Beschwerdeführerin nicht angesprochenen - Hinsicht sind hingegen Vorbehalte gegenüber den Schlussfolgerungen des Gutachtens durchaus angezeigt. Es sind dies die Feststellungen der Gutachter über den mutmasslichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Jahr 1996 und im Zeitpunkt der erfolgten Leistungszusprache (1997). Die Gutachter postulierten, die von ihnen aktuell festgestellte volle Arbeitsfähigkeit sei bereits im Januar 1996 wieder gegeben gewesen, und die damaligen anderslautenden Beurteilungen seien retrospektiv nicht mehr nachvollziehbar.
Die Gutachter legten ihrer retrospektiven Beurteilung die Annahme zugrunde, dass nach erlittener HWS-Distorsion in der Regel nach Ablauf einer gewissen Zeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht wird. Nicht berücksichtigt haben sie jedoch, dass es auch Abweichungen vom allfälligen Regelfall geben kann, und dass die früheren Beurteilungen darauf hinweisen, dass eben dies auf die Beschwerdeführerin zugetroffen hat. Wohl wurde, wie von den Gutachtern mehrfach betont, in den Jahren 1995 und 1996 ein unauffälliger Neurostatus festgehalten. Es wurde aber auch sowohl im Austrittsbericht D.___ (vorstehend Erw. 3.5) als auch im neurologischen H.___-Gutachten (vorstehend Erw. 3.7) eine schwere Depression diagnostiziert; auch die im Juni 1996 erfolgte psychiatrische Abklärung ergab eine reaktive Depression (vorstehend Erw. 3.6).
Die übereinstimmend festgestellte psychische Beeinträchtigung wurde von den aktuellen Gutachtern in ihrer retrospektiven Beurteilung, es habe im Januar 1996 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden, nicht berücksichtigt. Diese Beurteilung erweist sich deshalb als abstrakte, auf den rein theoretischen Normalfall bezogene Regelaussage und nicht eine die damalige konkrete - offenbar vom Regelverlauf abweichende - Situation der Beschwerdeführerin zutreffend erfassende Einschätzung, die geeignet wäre, die damaligen anderslautenden Beurteilungen zu entkräften.
5.3 Somit ist hinsichtlich der Verhältnisse im strittigen Zeitpunkt auf die Schlussfolgerungen im Z.___-Gutachten abzustellen und hinsichtlich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszusprache (1997) auf die damaligen Beurteilungen.
Die 1996 diagnostizierte und zu einer entsprechenden Behandlung veranlassende Depression war im Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung nicht mehr festzustellen. Somit hat sich der Sachverhalt im Vergleich zu demjenigen im Zeitpunkt der Leistungszusprache in einem wesentlichen Punkt geändert, und es liegt ein Revisionsgrund vor.
Der gegenteilige Standpunkt der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3. Ziff. 6-7) stützt sich einzig auf die entsprechende - wie dargelegt insoweit unzutreffende - These im Z.___-Gutachten, dessen Beweistauglichkeit sie andererseits (wenn auch andere Aspekte betreffend) selber in Frage gestellt hat. Wäre die entsprechende Annahme der Gutachter zutreffend und insbesondere mit den damaligen Beurteilungen in Übereinstimmung (was nicht der Fall ist), so müsste umgekehrt die seinerzeitige Leistungszusprache als zweifellos unrichtig beurteilt werden. Da aber zum damaligen Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen beeinträchtigt war, ist die damalige Leistungszusprache im Grundsatz nachvollziehbar.
5.4 Aus dem Dargelegten folgt, dass hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustands auf das eingeholte Gutachten abzustellen ist, das ergeben hat, dass keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnosen gestellt werden können.
5.5 Zu erwähnen bleibt die Besonderheit, dass gemäss ständiger Rechtsprechung bei diagnostiziertem Schleudertrauma der HWS und Vorliegen eines für diese Verletzung typischen Beschwerdebildes (mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.) der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen ist (BGE 134 V 116 Erw. 6.2.1) und die Prüfung der Adäquanz die Frage des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs beantwortet.
Zu einer solchen Adäquanzprüfung besteht vorliegend keine Veranlassung: Wohl wurde im Zusammenhang mit dem Unfall von 1994 eine HWS-Distorsionsverletzung diagnostiziert. Im heute zu beurteilenden Zeitpunkt ist jedoch weder das typische Beschwerdebild gegeben - festgehalten wurden lediglich Nacken- und Kopfschmerzen - noch besteht gemäss gutachterlicher Beurteilung eine (auf ihre Unfallkausalität zu prüfende) Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit.
Die Unfallkausalität der genannten Nacken- und Kopfschmerzen beurteilt sich demnach nach den gewöhnlichen Regeln. Sie ist als Tatfrage von der Medizin zu beantworten und somit gestützt auf die überzeugenden Feststellungen im eingeholten Gutachten zu verneinen.
5.6 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von 1994 und den 2009 zu beurteilenden Beschwerden nicht gegeben ist, dies abgesehen vom Umstand, dass auch keine anspruchsbegründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festzustellen ist.
Somit hat die Beschwerdegegnerin eine weitergehende Leistungspflicht zu Recht vereint, was zur Abweisung der gegen den Einspracheentscheid erhobenen Beschwerde führt.
6.
6.1 Da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, ist die beantragte unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Mitte) zu bewilligen.
6.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat mit Honorarnote vom 14. April 2011 einen Aufwand von 7.83 Stunden und Barauslagen von Fr. 47.-- geltend gemacht (Urk. 10/2). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sie deshalb mit Fr. 1'736.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 27. Mai 2010 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz, Winterthur, wird mit Fr. 1'736.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).