UV.2010.00203
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 17. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1969 geborene X.___ war seit dem 1. September 2000 als Pflegefachfrau DN II für die Klinik Y.___ tätig und daher bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Schadenmeldung vom 18. Mai 2010 liess die Versicherte dem Unfallversicherer melden, sie habe sich am 12. Mai 2010 um 09.00 Uhr beim Transfer eines Patienten auf den Nachtstuhl eine Verletzung an der Lendenwirbelsäule zugezogen (Urk. 8/1). Am 25. Mai 2010 gab sie ergänzend an, sie habe einen 50 kg schweren Patienten, welcher an einer spastischen Lähmung und einem grossen Dekubitus sakral leide, vom Rollstuhl in den Nachtstuhl transferieren müssen. Nach den üblichen Vorbereitungen habe sie den Patienten instruiert, er solle seine Arme um ihren Hals legen, und habe ihn an seinem unteren Rücken festgehalten. Daraufhin habe sie das Kommando zum Aufstehen gegeben, ihre Bauchmuskulatur angespannt und ihren Rücken gerade gehalten. Statt kurz zu stehen, sei der Patient in der Folge aber ganz an ihr gehangen, so dass sie es nur mit Mühe geschafft habe, ihn auf den Nachtstuhl zu transferieren. Eine unkontrollierte Bewegung habe sie während des Vorganges nicht gemacht. Am Abend desselben Tages sei dann zuerst ein Taubheitsgefühl in der rechten unteren Extremität aufgetreten, danach hätten sich Schmerzen in der Gesässgegend rechts mit Ausstrahlung ins rechte Bein manifestiert (Urk. 8/7). Am 17. Mai 2010 suchte die Versicherte Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, auf. Dieser diagnostizierte ein lumbospondylogenes Syndrom, DD lumboradikuläres Reizsyndrom L5 bei Status nach Diskushernie L5/S1 1997, verordnete Physiotherapie sowie eine Schmerzmedikation und attestierte ab 17. Mai 2010 eine voraussichtlich zwei bis drei Wochen dauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/10, 8/11 und 9/1). Eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule am 20. Mai 2010 zeigte eine Diskusprotrusion median L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression (Urk. 9/2).
1.2 Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 lehnte der Unfallversicherer eine Leistungspflicht ab, da kein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den Körper der Versicherten eingewirkt habe und auch keine unfallähnliche Körperschädigung oder Berufskrankheit vorliege (Urk. 8/8). Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 3. Juni 2010 (Urk. 8/12) wurde mit Entscheid vom 29. Juni 2010 abgewiesen (Urk. 2 [= 8/16]).
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid führte die Versicherte mit Eingabe vom 1. Juli 2010 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Unfallversicherer sei zu verpflichten, für die Folgen des Ereignisses vom 12. Mai 2010 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen (Urk. 1).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 23. August 2010 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 10).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 79 Erw. 4.3.1 mit Hinweis).
Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt: a. Knochenbrüche;b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse;d. Muskelrisse;e. Muskelzerrungen;f. Sehnenrisse;g. Bandläsionen;h. Trommelfellverletzungen.Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.4
1.4.1 Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.
Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis).
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.
1.4.2 Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 189 Erw. 4b am Ende). Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft (BGE 126 V 189 Erw. 4c am Anfang) spielt es für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn aufgrund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. August 2006 in Sachen V., U 71/05 Erw. 4.3.1).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, es sei nicht erstellt, dass im Rahmen des Patiententransfers eine Programmwidrigkeit vorgefallen sei. Die Umlagerung eines 50 kg wiegenden Patienten bedürfe keines ausserordentlichen Kraftaufwandes. Zudem gehöre die Patientenmobilisation zur täglichen Arbeit einer Pflegefachfrau, weshalb das Vorliegen einer beruflichen Gewöhnung zu bejahen sei. Das Ereignis sprenge daher den Rahmen des Alltäglichen und Üblichen in keiner Weise, weshalb ein ungewöhnlicher äusserer Faktor und damit auch ein die Leistungspflicht des Unfallversicherers auslösender Unfall zu verneinen sei. Mangels Vorliegen einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Verletzungen sei eine unfallähnliche Körperschädigung sowie eine Berufskrankheit ausserdem zu Recht ausgeschlossen worden (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, bei einer unkoordinierten Bewegung liege ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vor. Die Leistungspflicht sei daher auch in ihrem Fall zu bejahen; sie habe reflexartig einen Sturz des Patienten verhindert, so dass dieser danach mit dem ganzen Gewicht an ihr gehangen sei. Dadurch sei entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auch ein aussergewöhnlicher Kraftaufwand notwendig gewesen (Urk. 1).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin füllte den Fragebogen des Unfallversicherers zum Hergang des gemeldeten Ereignisses am 25. Mai 2010 aus. Darin beschrieb sie detailliert, wie sie den 50 kg wiegenden Patienten vom Rollstuhl in den Nachtstuhl transferierte. Zum Kerngeschehen führte sie sodann aus, sie habe den Patienten instruiert, er solle seine Arme um ihren Hals legen, und habe ihn an seinem unteren Rücken festgehalten. Daraufhin habe sie das Kommando zum Aufstehen gegeben, ihre Bauchmuskulatur angespannt und ihren Rücken gerade gehalten. Statt kurz zu stehen, sei der Patient in der Folge ganz an ihr gehangen, so dass sie es nur mit Mühe geschafft habe, ihn auf den Nachtstuhl zu transferieren (Urk. 8/7). Der behandelnde Arzt Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 24. Mai 2010 sodann fest, der zu mobilisierende Patient sei ausgerutscht und habe sich an die Pflegefachperson geklammert, was zu einem unvorhergesehenen axialen Stoss in der Wirbelsäule geführt habe (Urk. 9/1).
Dass ein normalgewichtiger Patient bei der Mobilisation zu stürzen droht und aufgefangen werden muss, stellt für sich allein keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar. Im Hinblick auf die berufliche Gewöhnung der Versicherten und das Gewicht des Patienten (50 kg) ist ein aussergewöhnlicher Kraftaufwand zu verneinen und es sprengt das Ereignis den Rahmen des Alltäglichen und Üblichen nicht. Damit kann eine sinnfällige Überanstrengung ohne ein Anschlagen, einen Sturz oder eine sonstige unkoordinierte Bewegung aber nicht vorliegen. Es verhält sich im vorliegenden Fall gleich wie beim Umbetten eines 100 bis 120 kg wiegenden Patienten vom Operationstisch in ein Bett durch einen Hilfspfleger (BGE 116 V 139 Erw. 3c) oder beim Umlagern einer 66 kg wiegenden Patientin auf einen Lehnstuhl durch eine Pflegerin, welche ihrerseits bloss 62 kg wog (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 15. Januar 2003 in Sachen S., U 421/01, Erw. 2 und 3).
Dass die Beschwerdeführerin selbst eine unkoordinierte Bewegung ausgeführt hätte, ausgelöst beispielsweise durch ein Stolpern, Ausgleiten, Anstossen oder ein reflexartiges Abwehren eines eigenen Sturzes, welche das Merkmal der Ungewöhnlichkeit allenfalls begründen könnte, geht aus den Akten nicht hervor. Wie bereits erwähnt, stellt das reflexartige Verhindern eines drohenden Sturzes des Patienten beim Transfer kein ungewöhnliches Ereignis dar, jedenfalls solange - wie im vorliegend zu beurteilenden Fall - keine eigene unkoordinierte Bewegung ausgeführt worden ist (vgl. dazu die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des EVG vom 23. Mai 2006 in Sachen R., U 144/06, Erw. 2.1). Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht über unmittelbar nach dem Ereignis aufgetretene Beschwerden klagte, sondern diese erst mit einer Latenzzeit von rund acht bis neun Stunden auftraten. Insofern ist auch der erforderliche natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem gemeldeten Ereignis und dem Gesundheitsschaden fraglich.
3.2 Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegen sollte. Bei der zu beurteilenden Beeinträchtigung handelt es sich um eine Diskusprotrusion sowie um eine Hyperlordosierung der Lendenwirbelsäule (Urk. 9/2), was weder unter den Tatbestand von Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV (Gelenkverrenkung) noch unter denjenigen von Art. 9 Abs. lit. g UVV (Bandläsionen) subsumiert werden kann (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 204 f.). Damit ist auch keine unfallähnliche Körperschädigung gegeben, welche eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründen könnte.
3.3 Beim diagnostizierten lumboradikulären Syndrom handelt es sich schliesslich rechtsprechungsgemäss nicht um eine Listenkrankheit (vgl. Urteil des damaligen EVG vom 27. August 2003, U 337/01, Erw. 2). Als Anspruchsgrundlage käme somit einzig Art. 9 Abs. 2 UVG in Betracht, wonach auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen ist, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch eine berufliche Tätigkeit verursacht worden sind, als Berufskrankheiten gelten. Dies ist jedoch bei Rückenleiden wie dem vorliegend zu beurteilenden bereits aufgrund epidemologischer Erhebungen nicht der Fall (vgl. etwa Urteil des damaligen EVG vom 27. August 2003, U 337/01, Erw. 3).
3.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
- '___'
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).